Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 29.08.2016, Az.: 15 A 3997/16
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 29.08.2016
- Aktenzeichen
- 15 A 3997/16
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2016, 43284
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 4 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Einzelfall einer Zuerkennung subsidiären Schutzes wegen Verwicklung in einen Blutrachekonflikt bei nicht gegebenen staatlichen Schutzmöglichkeiten und fehlender inländischer Fluchtalternative.
Tenor:
Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger zu 1. subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2014 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand:
Die am 18. Februar 1965 bzw. 7. Februar 1967 geborenen Kläger zu 1. bzw. 2. und ihre am 15. Dezember 2000 geborene Tochter, die Klägerin zu 3., sind albanische Staatsangehörige. Sie reisten am 18. August 2013 in das Bundesgebiet ein und stellten am 20. September 2013 Asylanträge.
Zur Begründung gab der Kläger zu 1. in seiner Anhörung gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge an, er sei mit seiner Familie aus Angst vor Blutrache geflohen. Sein Vater habe im Jahr 1936 jemanden umgebracht. Dies habe ihm sein Vater erst kurz vor seinem Tod im Jahr 1981 erzählt. Zunächst habe er noch seine Ruhe gehabt, später, als die Kinder größer geworden seien, habe die Familie des Opfers ihm aber gesagt, er solle verschwinden oder man würde ihn im Rahmen der Blutrache umbringen. Er habe daher seinen Geburtsort T. verlassen müssen und sei mit der Familie nach T. gegangen. Dort hätten sie acht Jahre lang gelebt und zuerst auch ein normales Leben geführt, weil die Leute nicht gewusst hätten, wo sie sich aufhalten. Dann aber hätten die Probleme begonnen und man habe angefangen, sie zu bedrohen. Ein Verwandter dieser Familie aus seinem Geburtsort habe ihm erzählt, dass er aufpassen solle, weil die Familie jemanden damit beauftragen wolle, ihn umzubringen. Die Bedrohungen in T. hätten vor etwa vier Jahren begonnen. Die letzten Warnungen habe es im vergangenen Jahr gegeben. Da sei ihm konkret damit gedroht worden, ihn umzubringen. Auch seine Söhne seien von Blutrache bedroht, weil die Leute seine ganze Familie vernichten wollten. Daher seien sie nach Deutschland gekommen. Er sei in seiner Familie der einzige Sohn. Eine Versöhnung habe die verfeindete Familie abgelehnt. Er habe auch Anzeige bei der Polizei erstattet. Die Polizei habe aber gesagt, dass erst etwas passieren müsse.
Die Klägerin zu 2. bestätigte die Angaben ihres Mannes und ergänzte: Im Rahmen dieser Blutrache achte man darauf, dass eine Familie nicht ganz ausgelöscht werde. Wenn nur ein Sohn in der Familie sei, werde dieser Sohn nicht getötet, da man damit ja sonst die ganze Familie auslöschen würde. Ihr Mann sei der einzige Sohn in seiner Familie. Weil jetzt aber seine beiden Söhne zu Männern geworden seien, unterfielen sie ebenfalls der Blutrache.
Mit Bescheid vom 4. März 2014 lehnte das Bundesamt die Anträge ab, erkannte den subsidiären Schutzstatus nicht zu, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen und drohte die Abschiebung nach Albanien an. Die Ablehnung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Kläger ihre begründete Furcht vor Blutrache nicht glaubhaft gemacht hätten. Der Vortrag des Klägers zu 1. sei unsubstantiiert und zu pauschal gehalten. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die verfeindete Familie in den Jahren zuvor keinen Versuch unternommen habe, die Tat durch eine Blutrache an der Familie des Klägers zu 1. zu rächen. Auch sei völlig unglaubhaft, dass ein Mitglied der verfeindeten Familie ein potentielles Blutracheopfer darüber informiere, dass nun beabsichtigt sei, ihn umzubringen. Ebensowenig sei nachvollziehbar, dass der Kläger zu 3. von Blutrache bedroht gewesen sein soll. Nach den Regeln des Kanun könnten männliche Jugendliche erst ab dem Alter von ca. 16 Jahren Opfer einer Blutrachetat werden. Der Kläger zu 3. sei aber erst 13 Jahre alt und damit vom Kanun ausgenommen. Die Klägerin zu 2. sei als Frau nicht vom Kanun betroffen. Im Übrigen stehe hinreichender staatlicher Schutz zur Verfügung.
Die Kläger haben am 20. März 2014 Klage erhoben und im gerichtlichen Verfahren weitere Unterlagen vorgelegt, um die geltend gemachte Blutrachegefahr zu belegen. Vorgelegt wurde u.a. eine Karteikarte des Vaters des Klägers zu 1., der nach der Befreiung Albaniens während der kommunistischen Periode bei der Volkspolizei tätig gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass er von 1937 bis 1939 im Gefängnis gewesen sei. Dies passe zu der ebenfalls vorgelegten schriftlichen Schilderung des Vaters, einen anderen Mann getötet zu haben. Zu der frühen Freilassung sei es wohl nur durch die Besetzung Albaniens durch Italien im Jahr 1939 gekommen, nach der sich der Vater des Klägers zu 1. der Besatzungsarmee angeschlossen habe. Aus einer Bescheinigung vom 24. April 1957 gehe hervor, dass der Vater des Klägers zu 1. zu seinem persönlichen Schutz sowie zum „Schutz des Vaterlandes“ eine Feuerwaffe habe tragen dürfen. Die Tatsache, dass der Kläger zu 1. die letzten Jahre vor seiner Flucht in Tirana gelebt habe, ohne dass ihm oder seiner Familie etwas passiert sei, ändere nichts an den Regeln der Blutrache, die keine Verjährung oder Verzeihung kenne. Soweit die Blutracheproblematik im angefochtenen Bescheid als unglaubhaft bezeichnet werde, weil nicht davon auszugehen sei, dass ein Mitglied der verfeindeten Familie ein potentielles Blutracheopfer darüber informiere, dass man ihn umbringen wolle, sei klarzustellen, dass es sich nicht um eine Information, sondern um eine Drohung gehandelt habe. Selbst wenn die dargestellte Gefährdung nicht zu einer Flüchtlingsanerkennung führen sollte, dann wäre zumindest Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren, weil die Kläger einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien, wenn sie nach Albanien zurückkehren müssten.
Die Kläger beantragen,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 4. März 2014 hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 bis 5 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen,
hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzusprechen und
weiter hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.
Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung,
die Klage abzuweisen.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte in diesem Verfahren und in den Parallelverfahren 15 A 3998/16 und 15 A 3999/16, auf die in diesen Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge sowie auf die Erkenntnismittel Bezug genommen, die in der den Beteiligten bekannt gemachten Liste des Gerichts aufgeführt sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur insoweit begründet, als die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger zu 1. subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Soweit dagegen für die Kläger die Zuerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und, für die Kläger zu 2. und 3., hilfsweise die Zuerkennung subsidiären Schutzes oder die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt wird, bleibt die Klage dagegen ohne Erfolg.
1. Die Kläger haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will.
Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 gelten nach § 3a AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Als Verfolgungsgründe sind nach § 3b AsylG zu berücksichtigen die Rasse, die Religion, die Nationalität einschließlich der Zugehörigkeit zu einer kulturellen und ethnischen Gruppe, die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, worunter auch die Zugehörigkeit aufgrund des Geschlechts gehört sowie die politische Überzeugung. Eine Verfolgung kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht.
Die von den Klägern ausschließlich vorgetragene Gefahr, Opfer einer Blutrache zu werden, stellt keinen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3 Abs. 1, § 3b AsylG dar, weil die Kläger insoweit nicht Verfolgungshandlungen ausgesetzt waren oder sind, die im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG mit Verfolgungsgründen im Sinne des § 3 Abs. 1, § 3b AsylG verknüpft sind und sie in ihrer Heimat gezielten und systematischen Verfolgungsmaßnahmen nach § 3, 3a AsylG durch Akteure im Sinne von § 3c AsylG ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr sein werden (vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. Juli 2014 - 13a ZB 14.30059 -; VG Düsseldorf, Urteil vom 12. März 2015 - 6 K 8197/14.A -, juris).
2. Der Kläger zu 1. ist jedoch subsidiär schutzberechtigt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG. Er hat glaubhaft stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in Albanien ein ernsthafter Schaden, nämlich eine von nichtstaatlichen Akteuren ausgehende unmenschliche Behandlung in Form der Blutrache droht, der Staat ihm keinen wirksamen Schutz im Sinne von § 3d, § 4 Abs. 3 AsylG bieten kann und der Kläger zu 1. auch nicht in einem anderen Teil Albaniens (internen) Schutz vor Verfolgung erlangen kann.
Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln ist davon auszugehen, dass in Albanien, vor allem in Nordalbanien, nach dem Ende des kommunistischen Regimes (1992) die im althergebrachten Gewohnheitsrecht (sog. Kanun des Lekë Dukagjini) enthaltenen Regeln der Blutrache wieder aufgelebt sind und in den nördlichen Landesteilen praktiziert werden (Schweizerische Flüchtlingshilfe, „Albanien: Posttraumatische Belastungsstörung; Blutrache“ vom 13. Februar 2013, S. 8 ff.; Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, „Albanien/ Blutrache“, April 2014; dasselbe, „Albanien/ Aktuelle Lage, Rechtsstaatlichkeit, Menschenrechtslage“, Oktober 2015, S. 34; Auswärtiges Amt, Lagebericht Albanien vom 16. August 2016, S. 10 f.). Die Blutrache stellt eine Form der Selbstjustiz dar und basiert auf Regelungen des traditionellen albanischen Gewohnheitsrechtes. Sie dient in erster Linie der Wiederherstellung der Familienehre, die durch einen Mord, eine Vergewaltigung, eine Grenzverletzung oder eine Ehrverletzung anderer Art beschädigt worden ist. Die Familie, der die Verletzung oder Entehrung zugefügt wurde, ist verpflichtet, sich von der Verletzung oder Entehrung zu reinigen (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 19. März 2013 - 8 ME 44/13 -, juris Rn. 8).
Der Kläger zu 1. und dessen Söhne, die Kläger in den Parallelverfahren 15 A 3998/16 und 15 A 3999/16, haben im gerichtlichen Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass bei ihm in Albanien die konkrete Gefahr besteht, wegen eines von dessen Vater verübten Tötungsdelikts selbst Opfer der Blutrache zu werden.
Die mit Schriftsatz vom 1. April 2014 vorgelegte Karteikarte, die für den Vater des Klägers zu 1., D.G., anlässlich seiner Zeit als Unteroffizier angelegt und den Klägern mit Schreiben des Ministeriums für innere Angelegenheiten, Abteilung des Archivs des Systems, vom 12. März 2014 übersandt worden ist, enthält neben weiteren biografischen Daten den Hinweis, dass dieser in der Zeit vom 1. Mai 1937 bis zum 7. April 1939 inhaftiert war. Diese Angabe stimmt - jedenfalls in etwa - mit den Angaben überein, die der Vater des Klägers zu 1. in seinem undatierten Schreiben (Bl. 34 mit Übersetzung auf Bl. 32 der Beiakte) gemacht hat. Die Echtheit dieses Schreibens des mittlerweile verstorbenen Vaters hat das Bundesamt nicht infrage gestellt, und auch das Gericht sieht hierzu keinen Anlass. Der Einzelrichter erachtet die Angabe des Klägers zu 1. in der mündlichen Verhandlung für glaubhaft, nach der sein Vater dieses Schreiben vor seinem Tode verfasst und seine Mutter ihm, dem Kläger zu 1., nach dessen Tod ausgehändigt habe. Auch die weiteren Angaben in dem Schreiben sind im Wesentlichen in sich schlüssig und lassen sich einigermaßen mit der vorgelegten persönlichen Karteikarte in Einklang bringen, wobei darauf hinzuweisen ist, dass zeitliche Ungenauigkeiten in der schriftlichen Darstellung des Vaters des Klägers zu 1. einerseits dem Umstand geschuldet sein dürften, dass es sich um lange zurückliegende Zeiträume handelte, und andererseits der Brief nicht der Wiedergabe eines Lebenslaufes dienen sollte, sondern eher eine Art als Lebensbeichte („Meine Haltung vor dem Krieg, während des Nationalen Befreiungskampfes und nach dem Krieg“) darstellt. Dass der Kläger zu 1. zu den genauen Hintergründen des von seinem Vater begangenen Tötungsdeliktes keine näheren Angaben machen konnte, spricht nicht gegen ihn. Dass ein Vater über das Schlimme, das er in der Vergangenheit gesehen oder selbst getan hat, mit seinen Nachkommen aus Scham nicht zu reden bereit ist, und dass ein Sohn nicht in der Lage ist oder kein Interesse daran hat, seinen Vater bis zu dessen Tod zum Reden zu bewegen, ist nicht ungewöhnlich, sondern ein typischer psychologischer Mechanismus nicht nur der Kriegskindergeneration. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes lässt sich daher daraus, dass der Kläger zu 1. bei seiner Anhörung nicht in der Lage war, einen konkreten und substantiierten Vortrag zur Entstehung der Blutrache abzugeben, gerade nicht der Schluss ziehen, der Vortrag sei insgesamt unglaubhaft. Auch ist es nicht, wie vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid angenommen, offen, weshalb die verfeindete Familie in früheren Jahren keinen Versuch unternommen hat, die Tat durch Blutrache zu rächen. Hierzu die Klägerin zu 2. sowohl bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung angegeben, dass das Leben ihres Mannes zunächst nicht in Gefahr gewesen sei, da er der einzige Sohn seiner Familie gewesen sei und die verfeindete Familie die Familie des Täters, des Vaters des Klägers zu 1., nicht habe auslöschen wollen. Erst als ihr Mann eine eigene Familie gegründet habe und die beiden Söhne das entsprechende Alter erreicht hätten, das sie nach den Regeln des Kanun zu „adäquaten Blutracheopfern“ mache, habe eine entsprechende Bedrohungslage bestanden. Auch der Sohn E. der Kläger zu 1. und 2. hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass es in der Vergangenheit bereits Bedrohungssituationen gegeben hat, die zu einem mehrfachen Umzug der Familie, letztlich aber nicht zu mehr Sicherheit geführt habe. Auch diese Angaben stimmten mit denen der Klägerin zur 2. in der mündlichen Verhandlung überein. Die Argumentation des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid ist auch insoweit unzutreffend, als der Vortrag des Klägers zu 1. nicht für glaubhaft erachtet worden ist, dass ein Mitglied der verfeindeten Familie ein potentielles Blutracheopfer darüber informiere, dass beabsichtigt sei, ihn umzubringen. Die Kläger haben im gerichtlichen Verfahren klargestellt, dass es sich hierbei nicht um eine Warnung, sondern um eine Drohung gehandelt habe.
Auch die besonderen Voraussetzungen für die Gewährung des subsidiären Schutzes wegen einer Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure sind erfüllt. Der albanische Staat ist jedenfalls im vorliegenden Fall nicht in der Lage, Schutz vor einem ernsthaften Schaden zu bieten (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 und § 3d AsylG). Der verfügbare staatliche Schutz gegen die Gefahr eines ernsthaften Schadens muss wirksam sein; nur dann stehen Schutzmöglichkeiten im Herkunftsstaat der Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus entgegen (vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3d Abs. 2 Satz 1 AsylG). Dazu muss der Herkunftsstaat in der Lage und willens sein, das Schutzsystem - mit den Mechanismen zur Ermittlung und Ahndung ernsthafter Schäden für die Betroffenen - so zu handhaben, dass die Gefahr ernsthafter Schäden minimal ist.
Ein in diesem Sinne wirksamer staatlicher Schutz gegen die dem Kläger zu 1. drohenden Gefahren ist hier nicht gewährleistet. Zwar hat Albanien mittlerweile verschiedene Maßnahmen ergriffen, um die Blutracheproblematik einzudämmen (vgl. BAMF, Blickpunkt Albanien/ Blutrache, a.a.O., S. 17 ff.; vgl. VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 67 ff. nach juris). So sind die vorsätzliche Tötung im Kontext von Blutrache oder Blutfehde und die Androhung von Blutrache ausdrücklich strafbar. Zumindest aber im Fall des Klägers zu 1. besteht in Albanien keine Aussicht auf einen wirksamen staatlichen Schutz gegen einen ihm drohenden Ehrenmord. Die Kläger zu 1. und 2. haben ebenso wie deren Sohn E. übereinstimmend angegeben, mehrfach vergeblich die Polizei eingeschaltet zu haben. Zumindest in diesem Fall bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die gegen das albanische Strafjustizsystem erhobenen Vorwürfe, die Strafandrohungen würden nur ungenügend umgesetzt, da das System erhebliche Mängel aufweise, Korruption allgegenwärtig sei und es vielen Polizisten widerstrebe, sich bei Familienfehden einzumischen, da sie Konsequenzen für sich selbst und ihre Familien befürchten (Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 10), zutreffen. Abgesehen davon handelt es sich nach den übereinstimmenden Angaben der Kläger zu 1. und 2. und des Sohnes E. bei der verfeindeten Familie um eine große Familie mit vielen Männern, so dass auch für den Fall, dass die Polizei auf entsprechende Anzeigen tätig würde und einzelne Familienmitglieder, wie den ältesten Sohn der Familie M., von dem die stärkste Bedrohung ausgehen soll, verhaftete, zahlreiche weitere Personen zur Verfügung stünden, um die angedrohte Blutrache ausführen, ohne dass gegen sie ein den Kläger zu 1. schützendes präventives polizeiliches Vorgehen möglich wäre.
Ein interner Schutz im Sinne des § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG steht dem Kläger zu 1. in Albanien nicht zur Verfügung. Dabei kann offen bleiben, ob generell nicht davon ausgegangen werden kann, dass potentielle Blutracheopfer in anderen Landesteilen Albaniens wirksamen und dauerhaften Schutz vor einem ernsthaften Schaden erlangen können. Jedenfalls im Falle des Klägers zu 1. ist nach dem Vortrag der Kläger zu 1. und 2. sowie des Sohnes E. davon auszugehen, dass er einer hartnäckigen Verfolgung durch die verfeindete Familie unterliegt. Auch in der Hauptstadt T. wurde der Kläger zu 1. nach seinem Umzug aus T. nach einiger Zeit von Mitgliedern dieser Familie entdeckt. Auch die weiteren drei durchgeführten Umzüge innerhalb T. konnten für den Kläger zu 1. einen wirksamen und dauerhaften Schutz vor einem ernsthaften Schaden nicht ermöglichen. Dies deckt sich auch mit dem glaubhaften Vorbringen des Sohnes E., er selbst sei im Alter von 14 oder 15 Jahren von Mitgliedern der verfeindeten Familie in T. auf offener Straße mit einer Metallstange geschlagen worden, nachdem es zwischen ihm und einem Neffen der Familie zu einer Streitigkeit unter Jugendlichen gekommen sei. Schließlich wird die fehlende Möglichkeit einer inländischen Fluchtalternative auch durch die glaubhafte Angabe der Klägerin zu 2. in der mündlichen Verhandlung bestätigt, nach der die verfeindete Familie sowohl erfahren habe, dass ihr ältester Sohn die Schule in D. besucht habe, als auch die Telefonnummer der Familie herausbekommen habe, um sie auch in Deutschland zu bedrohen.
Da die Beklagte zur Zuerkennung subsidiären Schutzes für den Kläger zu 1. verpflichtet ist, ist insoweit über den nur hilfsweise geltend gemachten Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht zu entscheiden.
Schließlich kann auch die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides vom 4. März 2014 keinen Bestand haben, soweit sie den Kläger zu 1. betrifft. Dies folgt aus § 34 Abs. 1 Nr. 2a AsylG, wonach das Bundesamt nach den §§ 59 und 60 Abs. 10 AufenthG die Abschiebungsandrohung erlässt, wenn dem Ausländer kein subsidiärer Schutz gewährt wird. Hieraus folgt im Umkehrschluss, dass für eine Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung nach dem Willen des Gesetzgebers dann kein Raum ist, wenn eine Gewährung subsidiären Schutzes erfolgt oder - wie hier aufgrund des vorliegenden Urteils - zu erfolgen hat.
3. Die Klägerinnen zu 2. und 3. sind dagegen nicht subsidiär schutzberechtigt im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 2, Abs. 3 i.V.m. § 3c Nr. 3 AsylG, weil sie Frauen sind (auch insoweit geht die Argumentation auf Seite 5, unten, des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der Klägerin zu 3. fehl, die von einem männlichen Antragsteller ausgeht). Eine traditionelle Blutrache im Sinne des Kanun richtet sich in erster Linie gegen den Täter und dann gegen die männlichen Angehörigen seiner Sippe, wenn der Täter nicht zu fassen ist („Das Blut geht mit dem Finger“). Daraus folgt, dass nach den Regeln des Kanun auf Frauen nicht geschossen werden darf (Isak, „Der Kanun in Albanien“, März 2011, Seite 58 m.w.N.; Bundesamt, Blickpunkt Albanien, a.a.O., S. 11: vgl. auch „Der Kanun - Das albanische Gewohnheitsrecht nach dem sogenannten Kanun des Lekë Dukagjini“, kodifiziert von Shtjefën Gjeçovi, übersetzt von Marie Amelie Freiin von Godin, S. 161 f.).
Zwar soll es nach den vorliegenden Erkenntnismitteln in den letzten Jahren in Albanien entgegen der Traditionen des Kanun vermehrt auch zu Tötungen von Frauen gekommen sein (Bundesamt, Blickpunkt Albanien, a.a.O., S. 11, Isak, a.a.O., S. 57). Anhaltspunkte dafür, dass ausnahmsweise die Kläger zu 2. und 3. einer solchen Bedrohung ebenfalls ausgesetzt sein könnten, ergeben sich aus dem Vortrag der Kläger jedoch nicht. Die Kläger zu 1. und 2. haben übereinstimmend angegeben, dass nur der Kläger zu 1. und die gemeinsamen Söhne von Blutrache betroffen seien.
Gründe für die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen hiernach ebenso wenig vor.
Das Gericht vermag auch keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) der Klägerinnen zu 2. und 3. bei Rückkehr nach Albanien zu erkennen. Insbesondere haben die Klägerinnen krankheitsbedingte Abschiebungsverbote nicht geltend gemacht.
Schließlich hat das Bundesamt hinsichtlich der Klägerinnen zu 2. und 3. zu Recht eine Ausreisefrist von einer Woche unter Androhung der Abschiebung gesetzt. Diese folgt aus §§ 34, 36 Abs. 1 AsylG und § 59 AufenthG.
4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylG.
Das Gericht hat sich bei der Bemessung des Anteils des jeweiligen Obsiegens bzw. Unterliegens daran orientiert, dass von den mit der Klage für die Kläger zu 1. bis 3. geltend gemachten Ansprüchen nur der für den Kläger zu 1. hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes besteht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11 ZPO.