Verwaltungsgericht Stade
Urt. v. 15.05.2006, Az.: 1 A 979/05
Rechtmäßigkeit einer Wiederaufforstungsanordnung aufgrund nicht genehmigter Rodung; Begriff des "Waldes"; Pflicht zur Wiederaufforstung aufgrund einer vorherigen Rodung des Waldstückes; Zuordnung der Maßnahme als Waldumwandlung aufgrund der Veränderung der Waldfläche in Bauland; Notwendigkeit einer vorherigen Waldumwandlungsgenehmigung
Bibliographie
- Gericht
- VG Stade
- Datum
- 15.05.2006
- Aktenzeichen
- 1 A 979/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 22769
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:VGSTADE:2006:0515.1A979.05.0A
Verfahrensgang
Rechtsgrundlagen
- § 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG
- § 6 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 LWaldG
- § 2 Abs. 6 NWaldLG
- § 8 Abs. 2 NWaldLG
- § 8 Abs. 8 S. 1 NWaldLG
Verfahrensgegenstand
Baumschutz
In der Verwaltungsrechtssache
hat das Verwaltungsgericht Stade - 1. Kammer -
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Mai 2006
durch
den Präsidenten des Verwaltungsgerichts Schmidt,
den Richter am Verwaltungsgericht Klinge,
die Richterin Dr. Drews sowie
die ehrenamtlichen Richter D. und E.
fürRecht erkannt:
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen eine Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten vom 3. Mai 2005.
Der Kläger ist Eigentümer verschiedener Flurstücke der Flur 19 der Gemarkung Neuenkirchen, die insgesamt eine Größe von 7.843 qm haben. Es ist unstreitig, dass auf dieser Fläche jedenfalls im Jahre 1987 noch ein zusammenhängender Wald vorhanden war. Die Fläche war mit durchschnittlich 25-jährigen Eichen bei einer Altersspanne von 15 Jahren voll bestockt. Dies ergibt sich zweifellos aus der zum Stichtag 1. Oktober 1987 erfolgten Waldaufnahme des Forstbetriebsverbandes für den Kreis Osterholz. Unstreitig war die Fläche in der Waldaufnahme zum Stichtag 1. Oktober 1998 als Blöße beschrieben worden. Der Baumbestand muss also in dem dazwischen liegenden Zeitraum beseitigt worden sein. In der darauf folgenden Zeit sind dann Gehölze wieder nachgewachsen. Im Liegenschaftskataster wird die tatsächliche Nutzung der Fläche im Jahre 1998 als "Gehölz" angegeben.
Am Mittwoch, dem 5. Januar 2005, erhielt der Beklagte Mitteilung davon, dass auf den Grundstücken des Klägers Bäume gefällt und Schredderarbeiten vorgenommen würden. Anlässlich einer am 7. Januar 2005 vorgenommenen Ortsbesichtigung, an der auch der Kläger teilgenommen hat, stellte der Beklagte fest, dass bis auf einen in der Mitte des Grundstückes stehenden Baum und vereinzelt am Grundstücksrand befindliche Bäume alle Bäume und Sträucher beseitigt worden waren. Auf dem Grundstück sei das Schreddergut liegen geblieben. Im Boden hätten sich Baumstubben befunden, die zum Teil frische Schnittflächen auswiesen, aber auch Baumstubben, die vor längerer Zeit geschnitten worden waren. Die bei der Akte befindlichen fotografischen Aufnahmen belegen diese Feststellungen. Die Gemeinde Schwanewede wandte sich mit Schreiben vom 11. Januar 2005 an den Beklagten mit der Bitte, den Kläger zur Wiederherstellung des alten Zustandes aufzufordern. Es sei festgestellt worden, dass der vorhandene Waldbestand mit einer Waldfräse und einer Kettensäge entfernt worden sei. Die ehemalige Samtgemeinde Neuenkirchen habe vorher einen Bebauungsplan Nr. 10 "westlich des Weißen Moores" aufgestellt, der jedoch wegen gravierender Formfehler nichtig gewesen sei. Der Kläger habe die Fläche mit Wohnhäusern bebauen wollen, die Fläche sei dann aber als "Waldfläche" ausgewiesen worden. Dies habe auch in der 114. Flächennutzungsplanänderung mit der Festsetzung "Flächen für die Landwirtschaft und Wald" seinen Niederschlag gefunden. Diese Flächennutzungsplanänderung sei am 30. Dezember 2004 verbindlich geworden.
Am 17. März 2005 wandte sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers an den Beklagten, bei der Fläche habe es sich nicht um Wald gehandelt. In der Waldaufnahme zum Stichtag 1. Oktober 1998 sei die Fläche als Blöße ohne Bestockung beschrieben worden. Die Aussage, dass die Fläche 1987 mit 25-jährigen Eichen voll bestockt gewesen sei, könne nicht nachvollzogen werden. Schon aus den unterschiedlichen Größenangaben bezüglich der Flächen von 0,5 ha bzw. 0,79 ha sei ersichtlich, dass es Zweifel darüber gebe, welche Fläche gemeint sei. In der Anhörung zum Ordnungswidrigkeitenverfahren hatte der Kläger bereits dargestellt, dass die im Dezember 2004 beauftragte Firma bis auf einige kranke Birken keinerlei Bäume gefällt habe. Es seien nur Eichtotholz, Wildkirschensämlinge und Wurzelstockausschläge entfernt worden. Diese hätten sich nach der Fällaktion gebildet, die vor 10 Jahren von derselben Firma vorgenommen worden sei. Im Übrigen verlaufe über das Grundstück eine Hochspannungsleitung, die ein Beschneiden der Bäume bedinge.
Am 3. Mai 2005 erließ der Beklagte eine auf§ 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG gestützte Wiederaufforstungsverfügung, mit der dem Kläger aufgegeben wurde, bis zum 31. Juli 2005 auf den Flurstücken 182/22, 182/23 und 182/24, Flur 19 in der Gemarkung Neuenkirchen unter fachlicher Beratung eine Wiederaufforstung mit heimischen, standortgerechten Baumarten vorzunehmen. Für die Beseitigung des 1987 noch bestehenden Waldes sei keine Umwandlungsgenehmigung erteilt worden. Nach der ersten Beseitigung des Waldes habe sich bis Ende 2004 durch natürliche Ansamung eine Waldvegetation entwickelt, die mit den im Januar 2005 vorgenommenen Arbeiten beseitigt worden sei. Bei der Fläche habe es sich trotz der von dem Antragssteller vorgenommenen Beseitigung um Wald gehandelt. In diesen Fällen solle nach dem Niedersächsischen Waldgesetz eine Wiederaufforstungsverfügung erlassen werden. Hier seien keine Gründe ersichtlich, die ein Abweichen rechtfertigen könnten. Diese Verfügung wurde für sofort vollziehbar erklärt, weil es im öffentlichen Interesse liege, den Wald in seiner Schutz- und Erholungsfunktion sowie in seiner Bedeutung für den Naturhaushalt zu erhalten. Es sei nicht hinzunehmen, die Wiederaufforstung im Wege langwieriger Verfahren aufzuschieben. Daraus könne sich eine negative Vorbildfunktion für andere Waldbesitzer ergeben, was bei der langwierigen Wiederherstellung von beseitigtem Wald nicht hingenommen werden dürfe. Dem Kläger wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,-- Euro angedroht.
Gegen diesen am 12. Mai 2005 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 30. Mai 2005 Klage erhoben und am 7. Juli 2005 vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Bei den bezeichneten Flurstücken habe es sich nicht um Wald gehandelt. Im Kataster werde die tatsächliche Nutzung aller drei Flurstücke mit "Gehölz" angegeben. Die Flächen lägen darüber hinaus im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 12 "Flierbaum" der Gemeinde Schwanewede, der für die Flächen ein Gewerbegebiet mit zweigeschossiger Bebauung mit einer Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 1,2 festsetze. Die Fläche sei seinerzeit im Flächennutzungsplan auch als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen gewesen. Der Kläger habe am 18. Oktober 2004 die Erteilung eines Bauvorbescheides betreffend die Errichtung einer Stahlbauhalle mit Bürogebäude und Logistikaußenplätzen auf einem Teilbereich dieser Grundstücke beantragt. Die Bauvoranfrage sei von dem Beklagten mit Bescheid vom 9. Juni 2005 negativ beschieden worden. Über den Widerspruch sei noch nicht entschieden worden. Der Kläger habe vor 10 Jahren einige Bäume fällen lassen. Zuletzt sei das Grundstück im Wesentlichen mit Brombeeren durchwachsen gewesen. 2005 sei neben einer kranken Birke kein Baum gefällt worden, vielmehr sei das Grundstück mit einem Forstmulcher bearbeitet worden. Eine besondere Nutz- und Erholungsfunktion der hier in Rede stehenden Flächen sei keinesfalls gegeben. Es habe sich hier allenfalls um eine verwilderte Fläche gehandelt, die noch im Jahre 1998 eine Blöße dargestellt habe. Die Fläche stelle keinen Wald dar. Die Zuordnung der Waldzustandserfassung aus dem Jahre 1987 zu den hier fraglichen Grundstücken sei sehr zweifelhaft. Diese Zweifel ergäben sich bereits aus den unterschiedlichen Größenangaben von 5.000 qm oder 0,79 ha. Im Übrigen müsse bei der Bewertung berücksichtigt werden, dass der Bebauungsplan Nr. 12 "Flierbaum" 1972 rechtsverbindlich geworden sei. Zum damaligen Zeitpunkt habe ein Flächennutzungsplan nicht bestanden. Der später in Kraft getretene Flächennutzungsplan führe nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit des Bebauungsplanes. Die Erwägungen der Gemeinde, auf Grund derer sich diese für verpflichtet gehalten hat, den Bebauungsplan aufzuheben, hätten tatsächlich nicht vorgelegen. Daher sei dieser weiterhin maßgeblich.
Der Kläger beantragt,
die Wiederaufforstungsverfügung des Beklagten vom 3. Mai 2005 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verteidigt die angefochtene Verfügung und hebt hervor, dass es sich bei dem Grundstück um Wald gehandelt habe.
Durch Beschluss vom 26. August 2005 hat die Kammer den Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes abgelehnt, weil sie die Erfolgsaussichten der Klage gering einschätzte. Bei der Fläche habe es sich um Wald im Sinne des Waldgesetzes gehandelt, den der Kläger ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt habe. Die Notwendigkeit der vorherigen Genehmigung sei auch nicht deshalb nach§ 8 Abs. 2 NWaldLG entfallen, weil die Umwandlung durch Regelungen im Bebauungsplan gerechtfertigt sei. Der entsprechende Bebauungsplan sei vielmehr bereits durch Satzung vom 14. März 2002 aufgehoben worden. Die Flächennutzungsplanung weise auf dieser Fläche Wald ebenfalls aus. Hinsichtlich der Bestimmtheit der Verfügung ergäben sich keine Bedenken. Auch seien Abwägungsfehler nicht ersichtlich.
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat diesen Beschluss durch Beschluss vom 21. Oktober 2005 geändert und die aufschiebende Wirkung der Klage wieder hergestellt. Voraussetzung für eine Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG sei, dass Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden sei; in diesem Fall soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der betroffenen Fläche anordnen. Die Umwandlung i.S.d. § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG setze aber voraus, dass sich die Nutzungsart eines früheren Waldes bereits geändert habe, das Roden oder der Kahlschlag eines Waldes allein stelle hingegen grundsätzlich noch keine solche Umwandlung dar. Sei Wald "nur" kahl geschlagen oder gerodet worden, aber keine Nutzungsänderung erfolgt oder konkret vorbereitet worden, so seien die Voraussetzungen für den Erlass einer Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 1 NWaldLG nicht gegeben. In Betracht komme dann nur der Erlass einer Verfügung nach§ 14 Satz 1 NWaldLG (Wolfdietrich Möller, Wald- und Umweltrecht in Niedersachsen, Ziffer 45.4.12.1). Es spreche zwar Überwiegendes dafür, dass sich auf den betroffenen, in seinem Eigentum befindlichen Grundstücken Wald im Sinne des§ 2 NWaldLG befunden hat, der von ihm kahl geschlagen worden sei, seine Flächen seien jedoch in diesem Zustand belassen und keiner abweichenden Nutzung zugeführt worden. Der dort befindliche Wald sei daher nicht im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG "umgewandelt" worden. Gegen die Rechtmäßigkeit des bewusst auf die in § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG enthaltene Ermächtigung gestützten Bescheides bestünden daher ernstliche Zweifel. Eine Umdeutung komme nicht in Betracht, weil für die Ermessensausübung beim Erlass des fehlerhaften Verwaltungsaktes anderen Anforderungen als beim Erlass des richtigen zu beachten seien. Das Ermessen des Antragsgegners als zuständiger Waldbehörde nach der von ihm herangezogenen Bestimmung des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG sei stärker eingeschränkt als das nach§ 14 Satz 1 NWaldLG. Bei einer unzulässigen Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG solle die Waldbehörde nämlich tätig werden, nach § 14 Satz 1 NWaldLG könne sie tätig werden, wenn der Waldbesitzer seinen Verpflichtungen aus §§ 11 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 5, 13 NWaldLG nicht nachgekommen sei. Zudem wird nur in§ 8 Abs. 1 Satz 1, nicht aber bei auf § 14 Satz 1 NWaldLG gestützten Maßnahmen bereits von Gesetzes wegen die unverzügliche Wiederaufforstung der kahl geschlagenen Fläche gefordert. Wenn kein Verstoß gegen die Pflicht zur ordnungsgemäßen Forstwirtschaft nach § 11 Abs. 1 WaldLG vorläge, bestünde zudem nach § 12 Abs. 4 Satz 1 NWaldLG nur eine Pflicht zur Wiederaufforstung in angemessener Frist. Eine Umdeutung des auf § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG gestützten Bescheides vom 3. Mai 2005 in einen Bescheid nach § 14 Satz 1 NWaldLG könne damit nicht erfolgen. Ob gemäß § 14 Satz 1 NWaldLG eine Wiederaufforstungsanordnung erlassen werde, habe vielmehr der Beklagte in Anwendung des ihm insoweit eingeräumten Ermessens zu entscheiden.
Zwischenzeitlich ist der Kläger zu dieser Möglichkeit zwar angehört worden, im Hinblick auf die laufenden Grundstücksverkaufs- beziehungsweise Tauschverhandlungen mit der Gemeinde ist es aber zu abschließenden Äußerungen nicht gekommen. ImÜbrigen hebt der Beklagte aber hervor, dass er die ergangene Verfügung auch hinsichtlich ihrer Rechtsgrundlage für rechtmäßig hält.
Wegen des weiteren Vortrags der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze, wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, weil die angefochtene Verfügung rechtmäßig ist und den Kläger daher nicht in seinen Rechten verletzt ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Voraussetzung für eine solche Wiederaufforstungsanordnung nach § 8 Abs. 8 Satz 1 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) ist, dass Wald ohne die erforderliche Genehmigung in Flächen mit anderer Nutzungsart umgewandelt worden ist; in diesem Fall soll die Waldbehörde die unverzügliche Wiederaufforstung der betroffenen Fläche anordnen. Die Umwandlung i.S.d. § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG setzt voraus, dass sich die Nutzungsart eines früheren Waldes geändert hat.
Zu Unrecht bestreitet der Kläger zunächst weiterhin die Waldeigenschaft der streitigen Fläche im Zeitpunkt ihrer Rodung im Januar 2005. Wald im Sinne des Gesetzes ist jede mit Waldbäumen bestockte Grundfläche, die auf Grund ihrer Größe und Baumdichte einen Naturhaushalt mit eigenem Binnenklima aufweist (§ 2 Abs. 3 Satz 1 NWaldLG). Diese Eigenschaft hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 3. Mai 2005 zutreffend festgestellt. Bei den drei bezeichneten Flurstücken 182/22 zur Größe von 2.606 qm, 182/23 zur Größe von 2.593 qm und Flurstück 182/24 zur Größe von 2.644 qm, zusammen mithin zur Größe von 7.843 qm, handelt es sich nach wie vor um Wald im Sinne des Niedersächsischen Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung. Aus den bei Luftbefliegungen gefertigten fotografischen Aufnahmen (Bl. 9 der Akte) sowie aus der forstamtlichen Stellungnahme der Landwirtschaftskammer Hannover (Forstamt Nordheide-Küste) vom 20. Januar 2005 mit den beigefügten Anlagen ergibt sich zweifelsfrei, dass die gesamte Fläche bis zu der von dem Kläger selbst eingeräumten, bereits vor etwa 8 Jahren vorgenommenen letzten Rodung eine geschlossene Waldfläche im Sinne des Nds. Landeswaldgesetzes (LWaldG vom 19.7. 1978) war. Zwar wird in der forstamtlichen Stellungnahme vom 20. Januar 2005 auf den Stichtag 1. Oktober 1987 von einer ganzen Fläche von 0,5 ha gesprochen, die mit 25-jährigen Eichen voll bestockt war. Aus der vorliegenden fotografischen Aufnahme ergibt sich jedoch zweifelsfrei, dass es sich bei der Gesamtfläche von 0,7843 ha um Wald gehandelt hat. Diese war zwar teilweise nur locker mit Birke bestockt, während auf anderen Teilen ein dichter Eichenbewuchs zu erkennen ist. Deutlich erkennbar war jedoch eine im Übrigen über die Grenzen der Grundstücke des Klägers hinausgehende geschlossene Waldfläche. Diese Fläche wurde vom Kläger nach seinem eigenen Vortrag vor etwa 8 Jahren gerodet. Dieser Zeitablauf mag zwar bei dem parallel anhängigen Bußgeldverfahren eine Rolle spielen, hinsichtlich der Waldeigenschaft der Grundstücke vermag dies jedoch nichts zu ändern. Fest steht nämlich, dass jedenfalls zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Niedersächsischen Gesetzesüber den Wald und die Landschaftsordnung im Jahre 1992 noch Wald vorhanden war. Gemäß § 2 Abs. 6 NWaldLG verlieren aber Waldflächen im Sinne der Abs. 3 bis 5 ihre bisherige Eigenschaft als Wald nicht dadurch, dass sie durch Windwurf oder Brand geschädigt, kahlgeschlagen, gerodet oder unzulässig in Flächen mit einer anderen Nutzungsart umgewandelt worden sind. Eine derartige Vorschrift sah zwar das zuvor geltende Landeswaldgesetz (LWaldG) vom 19. Juli 1978 (GVBl. 595) in der letzten Fassung des Gesetzes vom 22. März 1990 (GVBl. 101) nicht vor, bei der Erstreckung des Waldbegriffs auf entblößte Flächen handelt es sich jedoch nicht um eine neu geschaffene Ausdehnung des Waldbegriffs, sondern um eine in den Gesetzestext übernommene Klarstellung der schon nach dem bisherigen Waldrecht bestehenden Begriffsabgrenzung. Nach § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 LWaldG hatte der Waldbesitzer innerhalb angemessener Frist "insbesondere" Waldschläge wieder aufzuforsten. Eine Pflicht zur Wiederaufforstung bestand daneben auch für Blößen, die nicht durch Kahlschläge, sondern durch Naturereignisse entstanden sind; sie blieben nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 LWaldG Wald und mussten nach den Grundsätzen einer ordentlichen Forstwirtschaft wieder aufgeforstet werden (Tesmer/Menge/Keding, LWaldG § 6 Erl. 1 Buchst. b). Das allgemeine Verbot nach§ 13 Abs. 1 Satz 1 LWaldG, Wald in eine andere Nutzungsart umzuwandeln, soweit hierfür die Genehmigung nicht erteilt war, galt auch schon unter Geltung des Landeswaldgesetzes.
Wenn der Kläger die Waldfläche im Jahre 1998 ohne die erforderliche Genehmigung gerodet hat, konnte dies an der Waldeigenschaft der Fläche schon deshalb nichts ändern, weil zu diesem Zeitpunkt§ 2 Abs. 6 NWaldLG galt. Auf den genauen Zeitpunkt dieser früheren Maßnahme kommt es jedoch nicht an. Es kommt für die Frage der Waldeigenschaft der Fläche aber auch nicht auf die Frage an, in welchem Zustand sich konkret die Fläche zum Zeitpunkt der erneuten Maßnahmen des Klägers zur Jahreswende 2004/2005 befunden hat. Nach wie vor handelte es sich bei der Fläche um Wald im Sinne des Nds. Gesetzesüber den Wald und die Landschaftsordnung. Wenn der Kläger imÜbrigen darstellt, die Beseitigung sei auch schon deshalb im allgemeinen Interesse erforderlich geworden, weil der Bewuchs mit der das Grundstück teilweise überquerenden Hochspannungsleitung in Konflikt geraten würde, spricht dies dafür, dass der Wald sich zu diesem Zeitpunkt bereits wieder so weit regeneriert hatte, dass er nicht nur rechtlich, sondern auch tatsächlich wieder vorhanden war.
Der Kläger hat diese Waldfläche auch in eine andere Nutzungsart umgewandelt, indem er sie zu Bauland umgestaltet hat. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat zwar in seinem im Verfahren um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Beschluss ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der ergangenen Wiederaufforstungsverfügung daraus hergeleitet, dass der Kläger die Waldfläche nur gerodet, nicht aber in eine andere Nutzungsart umgewandelt habe, so dass die Verfügung nur auf § 14 Satz 1 NWaldLG hätte gestützt werden könne. Dieser Auffassung folgt die Kammer für den vorliegenden Fall nicht. Zwar vertritt auch die Kammer grundsätzlich die Auffassung, dass eine Waldumwandlung im Sinne des § 8 Abs. 8 Satz 1 NWaldLG über das Roden oder den Kahlschlag von Bäumen hinausgehend voraussetzt, dass auf der betroffenen Fläche eine neue, nicht forstwirtschaftliche Nutzung aufgenommen oder über die Rodung oder den Kahlschlag hinausgehend konkret vorbereitet worden ist. Diese Voraussetzung liegt hier aber nach Ansicht der Kammer vor. Zwar ist auf dem Grundstück selbst allein die Rodung sowie das Häckseln des Fällgutes konkret so vorgenommen worden, dass es sich nunmehr ausweislich der bei der Akte befindlichen Fotos um eine geräumte, plane Fläche handelt, der Kläger hat aber deutlich erkennbar und erklärtermaßen den Wald zweckgerichtet entfernt, weil er sie mit einem Logistikzentrum bebauen will. Zu diesem Zweck hat er auch bereits zum Zeitpunkt der neuerlichen Rodung eine entsprechende Bauvoranfrage an den Beklagten gerichtet und die entsprechende Planung vorgelegt. Damit ist die Umwandlung bereits hinreichend konkretisiert (vgl. auch Wolfdietrich Möller, Waldrecht und Umweltrecht, Band II, Waldrecht, Planungsrecht, Ziffer 45.4.2.3). Zwar spielt die subjektive Seite bei der Feststellung, ob es sich um eine Waldumwandlung handelt, regelmäßig schon wegen der erheblichen Beweisschwierigkeiten nicht die entscheidende Rolle (Möller a.a.O. 45.4.2.2), wie dies bei dem Ordnungswidrigkeitentatbestand (§ 42 NWaldLG) der Fall ist, dies muss aber bei einer zielgerichteten Rodung, bei der ein Wald in ein Baugrundstück umgewandelt und damit nahezu abschließend für die neue Nutzung vorbereitet wird, anders gesehen werden, weil konkret nach außen gerichtet zu erkennen gegeben wird, weshalb die Rodung erfolgt. Die Anforderungen an das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 8 Abs. 8 NWaldLG würde in diesen Fällen überzogen, wenn man weitere über die konkretisierte Planung hinausgehende konkrete Maßnahmen, wie etwa den Beginn des Baues der Fundamente fordern würde. Dies würde auch den grundsätzlichen in § 1 NWaldLG festgeschriebenen Zielen des Waldrechtes zuwiderlaufen.
Dieser Fall einer ziel- und zweckgerichteten Beseitigung von Wald unterscheidet sich deutlich von den Fällen, die gemeint sind, wenn allgemein festgestellt wird, dass Rodung und Kahlschlag allein nicht ausreichen, um § 8 Abs. 8 NWaldLG anzuwenden. Diese Maßnahmen, die in einen Zusammenhang mit dem Waldbrand und dem Windbruch gestellt werden, können nämlich auch im Rahmen einer geordneten Forstwirtschaft oder zunächst zur Walderhaltung, zum Beispiel durch Verjüngung (Sukzession) erfolgen. Für diese Fälle ist in das Niedersächsische Wald- und Landschaftsordnungsgesetz die zusätzliche Ermächtigungsgrundlage in § 14 NWaldLG eingefügt worden, die darauf abzielt, den Waldbesitzer, der seinen Wald grundsätzlich erhalten will, zur Erfüllung seiner Pflichten zu zwingen. Dies lässt sich letztlich auch der Literatur entnehmen, auf die sich der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts stützt (Wolfdietrich Möller, Wald- und Umweltrecht in Niedersachsen, Band II, Waldrecht, Planungsrecht, Ziffer 45.4.12.1). Zwar führt dieser aus, dass eine Verfügung nach § 14 Satz 1 NWaldLG in Betracht kommt, wenn die Nutzung noch nicht ohne die erforderliche Genehmigung geändert wurde, gemeint ist aber, wie sich aus der gleichen Ziffer vorher etwas deutlicher ergibt, nicht der Fall, dass ein Kahlschlag allein zum Zwecke der beabsichtigten Bebauung erfolgt. Dort heißt es dann weiter:
"Die Ermächtigungsgrundlage (gemeint ist § 8 Abs. 8) gilt nicht schon nach Kahlschlag oder Rodung im Rahmen der Forstwirtschaft (s. dazu § 14 NWaldLG)."
Dass der Autor in dem Fall der objektiv bevorstehenden beziehungsweise beabsichtigten (gewollten) Nutzung jedenfalls nach erfolgtem Kahlschlag als Umwandlung von Wald in eine andere Nutzungsart einordnet, die zum Erlass einer Wiederaufforstungsverfügung berechtigt, lässt sich auch der Ziffer 45.4.2.6 entnehmen. Die hier vorgenommene Auslegung zur Abgrenzung der unterschiedlichen Ermächtigungsgrundlagen entspricht imÜbrigen auch der im bundesrechtlichen Rahmenrecht vorgenommenen Abgrenzung zwischen der in § 9 Bundeswaldgesetz geregelten Erhaltung des Waldes und der in § 11 geregelten Bewirtschaftung des Waldes. Der Kläger hat hier bis jetzt, indem er weiter um die Erteilung eines Bauvorbescheides streitet, deutlich zu erkennen gegeben, dass die von ihm ohne vorherige Genehmigung vorgenommenen Rodungen darauf abzielten, den Wald , den er als solchen ohnehin nicht anerkennen will, zu beseitigen. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die gegenteilige Auffassung, die dazu führt, dass die Wiederaufforstung "nur" angeordnet werden kann, selbst wenn ein Wald ohne Genehmigung zielgerichtet zu einem Baugrundstück gemacht wird, zu einer weiteren Schwächung der in § 1 BWaldG und § 1 NWaldLG festgeschriebenen herausgehobenen Bedeutung des Zieles der Erhaltung des Waldes führen würde, obwohl Intention des Gesetzgebers bei der Schaffung der neuen Rechtslage gerade die Stärkung dieses Zieles sein sollte. Nach § 6 LWaldG hatte der Waldbesitzer in angemessener Frist Kahlschläge wieder aufzuforsten, wenn die Umwandlung in eine andere Nutzungsart beabsichtigt und die Genehmigung hierzu entweder erteilt oder nicht erforderlich ist.
Die Maßnahme, mit der Bauland geschaffen wurde, ohne die Waldeigenschaft im Sinne des Gesetzes (§ 2 Abs. 6 NWaldLG) beseitigen zu können ist daher einer Waldumwandlung zuzuordnen, so dass die Wiederaufforstungsverfügung auf § 8 Abs. 8 NWaldLG gestützt werden konnte.
Weil der Kläger die Waldfläche ohne die erforderliche Genehmigung in eine andere Nutzungsart umgewandelt hatte, konnte der Beklagte von der Wiederaufforstungsanordnung nicht absehen. Dem steht bereits die formelle Illegalität der Umwandlung entgegen, ohne dass die materielle Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens bei der Entscheidung über die Wiederaufforstung noch zu berücksichtigen wäre. Dies entspricht ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (vgl. Urteile vom 24.06.1996 - 3 L 2690/96 -, Nds. VBl. 1996, 292 = NOR 1997, 152). Der nunmehr zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts hat diese Auslegung unter Geltung des NWaldLG in seinem Beschluss vom 9. Oktober 2003 (8 LA 166/03) ausdrücklich bestätigt:
"Der Rechtmäßigkeit der Wiederaufforstungsanordnung steht ferner nicht entgegen, dass der ..... eine Waldumwandlungsgenehmigung beantragt hat. Die nachträgliche Erteilung einer Waldumwandlungsgenehmigung kommt nämlich nicht in Betracht, weil das Niedersächsische Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung - NWaldLG - die nachträgliche Erteilung einer Umwandlungsgenehmigung nicht vorsieht. Nach§ 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG muss die Genehmigung vorliegen, bevor mit dem Fällen, dem Roden oder der sonstigen Beseitigung des Waldes begonnen wird. Diese Bestimmung lässt erkennen, dass es dem Gesetzgeber darum ging, zu verhindern, dass die Waldbehörden durch ungenehmigte Waldumwandlungen vor vollendete Tatsachen gestellt werden. Daher ist die nachträgliche Legalisierung der Waldumwandlung nicht möglich. Diese Rechtslage bestand schon unter Geltung des Landeswaldgesetzes, da § 14 Abs. 1 Satz 1 LWaldG eine § 8 Abs. 1 Satz 2 NWaldLG vergleichbare Bestimmungen enthielt."
Auf die Ausführungen des Klägers zu den einzelnen Voraussetzungen, unter denen die Umwandlungsgenehmigung materiell als rechtmäßig angesehen werden kann oder muss, kommt es daher bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit der Wiederaufforstungsanordnung nicht an.
Die Notwendigkeit einer vorherigen Waldumwandlungsgenehmigung war hier auch nicht nach § 8 Abs. 2 NWaldLG entfallen. Nach dieser Vorschrift bedarf es einer Genehmigung nicht, soweit die Umwandlung durch Regelungen in einem Bebauungsplan oder einer städtebaulichen Satzung, einer Baugenehmigung oder einer Bodenabbaugenehmigung von der Naturschutzbehörde oder durch in einer Verordnung oder im Einzelfall angeordneten Pflege- und Entwicklungsmaßnahme erforderlich wird. Zwar würde die Waldumwandlungsgenehmigung nicht erforderlich, wenn der Kläger in dem Verfahren um die Erteilung eines Bauvorbescheides obsiegen würde, nach dem derzeitigen Stand war sie jedoch zum Zeitpunkt der Rodung des Grundstückes erforderlich, so dass es für die hier zu treffende Entscheidung nicht auf die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplanes ankommt. Erst wenn feststeht, dass eine städtebauliche Satzung die Umwandlung vorsieht (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 NWaldLG) oder die Baugenehmigung erteilt ist (§ 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 NWaldLG), kann auf die vor Beginn der Maßnahme erforderliche Umwandlungsgenehmigung verzichtet werden. Im letzteren Fall ist die nach § 8 Abs. 5 NWaldLG erforderliche Prüfung und die Abwägung nach § 8 Abs. 6 NWaldLG gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 NWaldLG vor der Erteilung von der Baubehörde oder der Naturschutzbehörde vorzunehmen.
Im Übrigen dürfte der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides auch zu Recht abgelehnt worden sein. Der Kläger beruft sich insoweit auf die Geltung des Bebauungsplans Nr. 28 "Flierbaum" der von der ehemaligen Samtgemeinde Neuenkirchen vor der Gebietsreform beschlossen war und am 11. Oktober 1972 ortsüblich bekannt gegeben wurde. Nach diesem Bebauungsplan war für die Flächen des Klägers ein Gewerbegebiet vorgesehen. Der Rat der Gemeinde Schwanewede hat diesen Bebauungsplan am 14. März 2002 durch eine Aufhebungsatzung aufgehoben. Der Kläger hält den entsprechenden Aufhebungsbeschluss der Gemeinde für fehlerhaft, weil die Gemeinde irriger Weise bei der Aufhebung davon ausgegangen war, der frühere Bebauungsplan sei rechtswidrig gewesen, weil ihm ein gültiger Flächennutzungsplan nicht zugrundegelegen hat. Soweit der Kläger aus diesem fehlerhaften Motiv zur Aufhebung des Bebauungsplanes die Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses herleitet, kann dem nicht gefolgt werden. Insoweit ist das herangezogene Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vom 9. Dezember 1994 - 1 K 4722/93 - NVwZ 1995, 911) nicht einschlägig. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat nämlich die Nichtigkeit des Bebauungsplans nur für den Fall angenommen, dass sich die Annahme der Ungültigkeit des früheren Planes als fehlerhaft erweist und diese Annahme die alleinige Erwägung für den Aufhebungsbeschluss dargestellt hat. In einem solchen Fall leidet der Plan an Abwägungsfehlern. Ein solcher Fall liegt hier jedoch keinesfalls vor. Vielmehr ergibt sich bereits aus der zwischenzeitlich tatsächlich vorgenommenen Flächennutzungsplanung der Gemeinde, die das betreffende Gebiet als Flächen für Wald ausweist, dass dem Plan weitere Erwägungen zu Grunde liegen. Tatsächlich widerspricht nämlich der frühere Bebauungsplan der Flächennutzungsplanung der Gemeinde. Insoweit kann von einer Nichtigkeit des Aufhebungsbeschlusses keinesfalls ausgegangen werden. Vielmehr ist den hier zu treffenden Entscheidungen der nunmehr rechtsgültige Flächennutzungsplan zu Grunde zu legen.
Die angefochtene Umwandlungsverfügung leidet im Gegensatz zu der Auffassung des Klägers auch nicht daran, dass diese nicht hinreichend bestimmt ist. Der Kläger folgert dies daraus, dass die standortgerechten Baumarten nicht genau festgelegt seien (VG Münster, Urteil vom 29.11.1988 - 7 K 1866/87, NWVBl. 88, 182 = NVwZ RR 1990, 10). Der Antragsgegner hat im vorliegenden Fall im Gegensatz zu dem vom Verwaltungsgericht Münster entschiedenen Fall die wiederaufzuforstenden Flurstücke genau bezeichnet und hat festgelegt, dass die Bepflanzung mit heimischen und standortgerechten Baumarten vorzunehmen sei. Zwar sind diese Baumarten nicht im Einzelnen bestimmt, der Antragsgegner hat jedoch fachliche Beratung durch das Forstamt Nordheide Küste der Landwirtschaftskammer Hannover angeboten und zugleich angeordnet, dass vor Beginn der Maßnahme der unteren Waldbehörde ein Pflanzplan vorzulegen ist. Die angefochtene Verfügung ist damit bestimmt genug, denn die Pflanzenarten sind bestimmbar und dem Kläger ist zu Recht ein Freiraum gelassen worden, um an der Bestimmung im Einzelnen mitzuwirken. Dies führt keinesfalls zur Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung.
Die angefochtene Verfügung leidet auch im Übrigen nicht an Abwägungsfehlern. Der Beklagte hat ermittelt, dass auf den Kläger etwa 7.000,-- Euro Kosten für die Wiederaufforstung zukommen werden. Dabei handelt es sich zwar um einen wirtschaftlichen Verlust für den Kläger, dieser ist jedoch nicht außer Verhältnis zu demöffentlichen Interesse an der Erhaltung des Waldes. Der Gesetzgeber hat mit der Formulierung "soll anordnen" zwar dem Beklagten ein Ermessen eingeräumt, mit dieser Formulierung zugleich aber klargestellt, dass von einer Wiederherstellung des beseitigten Zustandes nur abgesehen werden kann, wenn dieser Maßnahme ausnahmsweise besondere Gründe entgegenstehen. Derartige Gründe sind aus dem wirtschaftlichen Verlust nicht herzuleiten. Auch die Darlegungen des Antragsstellers zur Wertigkeit des Waldes zum Zeitpunkt der letzten von ihm vorgenommenen Maßnahmen zum Jahresende 2004 können ihm nicht zum Vorteil gereichen. Zwar hat der Beklagte den Zustand eines langsam nachwachsenden Waldes über einen langen Zeitraum geduldet und hat die eigentliche vermutlich im Jahre 1989 von dem Kläger vorgenommene Umwandlung nicht zum Anlass einer Wiederaufforstungsverfügung genommen, dies vermag jedoch nichts daran zu ändern, dass der Beklagte berechtigt ist, nunmehr, nachdem der Kläger erneut zum Ausdruck gebracht hat, dass er nicht bereit ist, die Eigenschaft der Grundflächen als Wald im Sinne des NWaldLG anzuerkennen, von seiner Ermächtigung Gebrauch zu machen, der illegalen Waldumwandlung jetzt wirksam entgegenzutreten. Die Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Über die Zulassung von Kompensationsflächen zur Ersatzaufforstung hätte im Rahmen eines rechtzeitig gestellten Umwandlungsantrages zwar entschieden werden können. Diesen Weg hat der Kläger bewusst nicht beschritten, was ihm zuzurechnen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Die Kammer hat die Berufung zugelassen (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Streitwertbeschluss:
Der Streitwert wird auf 7.000,00 Euro festgesetzt.
Klinge
Dr. Drews