Verwaltungsgericht Oldenburg
Beschl. v. 21.10.2015, Az.: 11 B 3569/15
Erlaubnis; Fachgespräch; Hundeschule; Sachkunde
Bibliographie
- Gericht
- VG Oldenburg
- Datum
- 21.10.2015
- Aktenzeichen
- 11 B 3569/15
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2015, 45118
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
- § 11 Abs 1 S 1 Nr 8f TierSchG
- § 21 Abs 5 S 1 TierSchG
- § 11 Abs 2 Nr 1 TierSchG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zum Nachweis der Sachkunde nach §§ 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG, 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. kann die Behörde ein Fachgespräch auch dann verlangen, wenn der Betreiber der Hundeschule neben längerer Berufserfahrung eine umfassende mehrmonatige Ausbildung mit interner Prüfung bei einem privaten Anbieter erfolgreich durchlaufen hat, dieser aber selbst lediglich den Anspruch erhebt, mit seinem Kurs auf eine Prüfung bei der Tierärztekammer vorzubereiten.
Tenor:
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 7.500,00 € festgesetzt.
Gründe
Die Antragstellerin betreibt seit 2007 in …. eine Hundepension und eine Hundeschule. Am 19. September 2013 erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin nach Durchführung eines Fachgesprächs die Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Halten von Hunden. Auf ihren Antrag erteilte der Antragsgegner der Antragstellerin zudem mit Bescheid vom 9. Februar 2015 die bis zum 30. September 2015 befristete Erlaubnis zum gewerbsmäßigen Ausbilden bzw. zur gewerbsmäßigen Anleitung des Halters zum Ausbilden von Hunden.
Ihren Antrag auf eine unbefristete Erlaubnis zum Betrieb der Hundeschule lehnte der Antragsgegner mit Bescheid vom 26. August 2015 dagegen ab. Hiergegen hat die Antragstellerin rechtzeitig Klage erhoben (11 A 3534/15). Mit ihrem vorläufigen Rechtsschutzantrag begehrt die Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO) zu verpflichten, den gewerbsmäßigen Betrieb ihrer Hundeschule bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über ihre Klage zu dulden.
Dieses Begehren ist unbegründet. Es fehlt an einem Anordnungsanspruch, d.h. einem materiellen Recht der Antragstellerin, ihre Hundeschule vorläufig weiter betreiben zu dürfen, ohne dass der Antragsgegner hiergegen einschreitet.
Nach §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 lit. f, 21 Abs. 4 b TierSchG besteht seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht für den Betrieb von Hundeschulen. Nach der Gesetzesbegründung sollen hierdurch Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden, die sich auf das Wohlergehen der Tiere auswirken, vermieden werden. Es solle sichergestellt werden, dass Personen, die gewerblich Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, die dazu notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten haben (vgl. BT-Drs. 17/11811, S. 29; OVG Lüneburg, Beschluss vom 17. September 2014 - 11 ME 228/14 - NVwZ-RR 2014, 922).
In § 21 Abs. 5 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a.F. ist vorgeschrieben, dass die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben muss; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.
Diese Sachkunde hat die Antragstellerin auch nach Auffassung des Gerichts bisher nicht ausreichend nachgewiesen. Sie betreibt zwar ihre Hundeschule seit längerer Zeit ohne tierschutzrechtliche Beanstandungen und besitzt nach entsprechendem Fachgespräch auch die Erlaubnis zum Betrieb einer Hundepension. Mit der bisherigen beanstandungsfreien Ausbildung der Hunde, ist der Nachweis der Sachkunde aber noch nicht geführt. Der Betrieb eine Hundeschule stellt zudem andersartige und weitergehende Anforderungen als derjenige einer Hundepension. Auch die Bescheinigung der Tierarztpraxis B. vom 28. September 2015, wonach alle bei der Antragstellerin ausgebildeten Hundehalter den Sachkundenachweis nach § 3 NHundG führen konnten, kann den abschließenden Nachweis der Sachkunde nicht ersetzen.
Die von der Antragstellerin erfolgreich absolvierte 10-monatige Ausbildung bei dem Schulungszentrum für Hundetrainer …. vermag ebenfalls noch keinen genügenden Nachweis der ausreichenden Sachkunde zu erbringen. Der Antragsgegner verlangt zu Recht hierfür noch ein Fachgespräch, welches im Falle der Antragstellerin (nur) in einer praktischen Prüfung bestehen soll (vgl. das weitere Schreiben an die Antragstellerin vom 26. August 2015, Bl. 107 der VV).
Zwar hat das Nds. Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz über eine Anerkennung der Hundetrainerausbildung bei ... als gleichwertig etwa mit derjenigen bei der Tierärztekammer Niedersachsen bisher nicht förmlich entschieden. Mit einer Anerkennung ist jedoch in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Die Länderarbeitsgruppe zum Tierschutz hat bereits in einer Sitzung am 2./3. Dezember 2014 entschieden, dass privaten Anbietern solche Anerkennungen generell nicht erteilt werden sollen. Dies ist nach Auskunft des Nds. Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz an den Antragsgegner ... mitgeteilt worden, die sodann das Anerkennungsverfahren auch nicht weiter verfolgt hätten (vgl. Schriftsatz vom 15. Oktober 2015, Bl. 58 der GA). Zweifel an der Richtigkeit dieser Darstellung hat das Gericht nicht. Auch der von der genannten Länderarbeitsgruppe für eine Beurteilung von Fortbildungskursen als im Einzelfall ausreichende Aus- und Fortbildung zu erarbeitende Kriterienkatalog ist bisher offenbar nicht erstellt worden.
Nach Auffassung der Kammer scheidet eine dieser Anerkennungen auch in der Sache höchstwahrscheinlich aus. Zwar ist nach dem Internetauftritt von ... (www. ……...de/hundetrainerin-werden) die Ausbildung inhaltlich und zeitlich (Seminare über insgesamt 22 Tage) umfangreich und entspricht wohl auch den üblicherweise in einem Fachgespräch geforderten Inhalten. Zudem wird offenbar auch eine durchaus anspruchsvolle interne Prüfung durchgeführt. Maßgeblich ist für die Kammer aber, dass das Ausbildungsinstitut offenbar selbst nicht den Anspruch erhebt, eine abschließende Überprüfung der Sachkunde des Inhabers der Hundeschule durchzuführen. In der Ausbildungsbestätigung für die Antragstellerin (Bl. 21 d. GA 11 A 3534/15) ist ausgeführt, dass der Ausbildungsgang die Lerninhalte vermittele, die für eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Nr. 8 f TierSchG erforderlich seien. Im Weiteren heißt es, es handele sich um die Vorbereitung auf die Prüfung zum zertifizierten Hundetrainer nach den Richtlinien der Tierärztekammer Schleswig-Holstein. Deutlich wird dies auch aus dem Internetauftritt von ..., in dem mehrfach erwähnt ist, dass die dortige Ausbildung zum Hundetrainer auf die Prüfung zur behördlichen Zertifizierung vor den Tierärztekammern Schleswig-Holstein und Niedersachsen lediglich vorbereite. Dies legen auch entsprechende Feststellungen des Antragsgegners im Verwaltungsverfahren nahe (vgl. Bl. 83 ff. der VV).
Dass andere Veterinärämter die Ausbildung bei ... als Sachkundenachweis anerkennen, vermag eine andere Beurteilung nicht zu rechtfertigen. Ein Anspruch auf Gleichbehandlung (Art. 3 GG) besteht nur in Bezug auf Handlungen der betroffenen Behörde. Er ergibt sich dagegen nicht aus dem Verhalten anderer Hoheitsträger (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Mai 1987 - 2 BvR 1226/83 u.a. - juris, Rn. 160 f.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 30. September 2015 - 9 LA 284/14 -).
Ein Anspruch auf Erteilung der unbefristeten Erlaubnis ergibt sich auch nicht aus dem früheren Verhalten des Antragsgegners. Das Telefonat zwischen der Antragstellerin und dem Geschäftsführer des Antragsgegners vom 23. Januar 2015 hat nicht die für eine wirksame Zusicherung erforderliche Schriftform (§§ 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG, 1 Abs. 1 NVwVfG). Zudem ist in einem aus Sicht des Gerichts nicht zweifelhaften Vermerk des Geschäftsführers des Antragsgegners (Bl. 66 der VV) festgehalten, dass die Antragstellerin auch darauf hingewiesen worden sei, dass eine Gleichwertigkeitsanerkennung der Ausbildung von ... und anderenfalls eine Prüfung bei der Tierärztekammer notwendig sei. Auch aus dem Umstand, dass der Antragstellerin im Hinblick auf das genannte Telefonat und die Ausbildung bei ... am 9. Februar 2015 eine bis zum 30. September 2015 gültige Erlaubnis zum Betrieb der Hundeschule erteilt worden ist, ergibt sich nicht mit der für eine Zusicherung erforderlichen Eindeutigkeit (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 26. September 1996 - 2 C 39.95 - BVerwGE 102, 81, juris, Rn. 29; Beschluss vom 10. November 2006 - 9 B 17.06 - juris, Rn. 4), dass der Antragstellerin nach erfolgreichem Abschluss der genannten Ausbildung ohne weiteres eine unbefristete Erlaubnis erteilt werden sollte. Es wird in diesem Bescheid nur allgemein erwähnt, dass die Antragstellerin gerade dabei sei, die erforderlichen Sachkenntnisse zu erwerben, diese aber noch nicht abschließend nachgewiesen habe. Auch die Befristung der Erlaubnis etwa bis zum Zeitpunkt des erwarteten Abschlusses der Ausbildung bei ... lässt einen solchen zweifelsfreien Rückschluss nicht zu.
Dass der Antragstellerin durch die Versagung der Erlaubnis erhebliche finanzielle Einbußen drohen, hat sie zwar glaubhaft gemacht, vermag aber den Nachweis der Sachkunde nicht zu ersetzen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 154 Abs. 1 VwGO, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.