Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 01.12.2015, Az.: 11 OA 254/15

Auffangstreitwert; gewerbsmäßige Hundeausbildung; Regelstreitwert; Streitwert

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
01.12.2015
Aktenzeichen
11 OA 254/15
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2015, 45160
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.10.2015 - AZ: 6 A 1882/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG ist in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit Fassung 2013 gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000 EUR festzusetzen.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin wird der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 19. Oktober 2015 geändert.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 EUR festgesetzt.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

Die nach § 32 Abs. 2 RVG statthafte Beschwerde der Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. Der Streitwert ist antragsgemäß auf 15.000 EUR und nicht auf lediglich 5.000 EUR festzusetzen.

In dem der Streitwertfestsetzung durch das Verwaltungsgericht zugrunde liegenden Klageverfahren begehrte die Klägerin die Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG. Das Verwaltungsgericht verpflichtete den Beklagten mit rechtskräftigem Urteil vom 19. Oktober 2015 unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 28. Oktober 2014, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung einer entsprechenden Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, und legte dem Beklagten die Verfahrenskosten auf.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (Regelstreitwert). Wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet, ist gemäß § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000 EUR (Auffangstreitwert) anzunehmen. Im vorliegenden Fall ist in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) ein (Regel-)Streitwert in Höhe von 15.000 EUR und entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht der Auffangstreitwert in Ansatz zu bringen. Die von dem Beklagten verweigerte Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung wirkt sich für die Klägerin in wirtschaftlicher Hinsicht wie eine Gewerbeuntersagung aus, sodass der Jahresbetrag des erwarteten Gewinns, mindestens ein Betrag in Höhe von 15.000 EUR anzusetzen ist. In einem vergleichbaren Fall der Versagung einer nach § 11 Abs. 1 Nr. 3 c TierSchG a. F. genehmigungspflichtigen Erlaubnis eines gewerbsmäßigen Reit- und Fahrbetriebes hat der Senat daher - der gleichlautenden Empfehlung in Nr. 54.2.1 des Streitwertkatalogs 2004 (DVBl. 2004, 1525) folgend - einen Streitwert in Höhe von 15.000 EUR festgesetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 -). In gleicher Weise ist er in einem Fall der Erlaubnis zur Erteilung einer gewerbsmäßigen Hundeausbildung vorgegangen und hat den Streitwert ausgehend von den Angaben des dortigen Antragstellers zu seinen finanziellen Einbußen auf der Grundlage des § 52 Abs. 1 GKG auf 40.000 EUR festgesetzt (Beschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, NdsVBl. 2015, 64, juris).

Die Besonderheiten des vorliegenden Falles rechtfertigen es nicht, hiervon abweichend einen Auffangstreitwert von lediglich 5.000 EUR festzusetzen. Dem Einwand des Beklagten, die Klägerin nehme nach ihren eigenen Angaben die Tätigkeit der Hundeausbildung aus gesundheitlichen Gründen bisher nur in einem geringen Umfang wahr und arbeite nicht hauptberuflich als Hundetrainerin, ist diese nachvollziehbar unter Hinweis darauf entgegengetreten, dass sie einen beträchtlichen Teil ihres Lebensunterhaltes mit dem von ihr angemeldeten Gewerbe verdiene und abhängig von ihrem Gesundheitszustand eine Ausdehnung dieser Tätigkeit anstrebe. Dem bisher geringen Umfang der gewerblichen Tätigkeit der Klägerin wird dadurch genügt, dass lediglich der in Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges 2013 genannte Mindestbetrag in Höhe von 15.000 EUR in Ansatz gebracht wird.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).