Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 04.12.2017, Az.: 11 LA 26/17

Nebenbestimmung zu einer zum Betrieb einer mobilen Hundeschule erteilten Erlaubnis; Mitteilung des Orts der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit gegenüber der örtlich zuständigen Veterinärbehörde bzgl. Befindens außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
04.12.2017
Aktenzeichen
11 LA 26/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 49554
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:2017:1204.11LA26.17.00

Verfahrensgang

vorgehend
VG Braunschweig - 02.11.2016 - AZ: 9 A 25/16

Amtlicher Leitsatz

Eine Nebenbestimmung zu einer auf der Grundlage von § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG zum Betrieb einer mobilen Hundeschule erteilten Erlaubnis, wonach der örtlich zuständigen Veterinärbehörde der Ort der Ausübung der gewerblichen Tätigkeit mitzuteilen ist, sofern sich dieser außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs befindet, kann auf § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F. gestützt werden.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 9. Kammer - vom 2. November 2016 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg.

2

Die Klägerin wendet sich gegen eine in der ihr von der Beklagten mit Bescheid vom 5. Februar 2016 erteilten Erlaubnis zum Betrieb einer mobilen Hundeschule enthaltene Nebenbestimmung. Diese unter Nr. 6 in dem Erlaubnisbescheid aufgeführte Nebenbestimmung lautet:

3

"Sollten Sie der beantragten Tätigkeit außerhalb des Gebiets der Stadt B. nachgehen, ist die für den Tätigkeitsort zuständige Veterinärbehörde unverzüglich zu informieren."

4

In der von dem Verwaltungsgericht am 2. November 2016 durchgeführten mündlichen Verhandlung über die von der Klägerin gegen die Nebenbestimmung Nr. 6 erhobene Klage hat die Beklagte die angefochtene Auflage dahingehend geändert, dass die Informationsmitteilung an die Beklagte zu richten ist, und erklärt, dass auch eine Mitteilung per Email ausreicht. Mit dem angegriffenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.

5

Die von der Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil geltend gemachten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (dazu unter 1.) und der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (dazu unter 2.) liegen nicht vor.

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1. Die Begründung des Zulassungsantrages ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.

7

Ernstliche Zweifel sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Dafür ist nicht erforderlich, dass bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg (vgl. hierzu BVerfG, Beschl. v. 21.12.2009 - 1 BvR 812/09 -, NJW 2010, 1062 [BVerfG 21.12.2009 - 1 BvR 812/09], juris, Rn. 16, m.w.N.). Der Klägerin ist es auch unter Berücksichtigung dieses verfassungsrechtlich gebotenen Prüfungsmaßstabes mit der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht gelungen, erhebliche Tatsachenfeststellungen oder einen die Entscheidung tragenden Rechtssatz mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage zu stellen und somit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO aufzuzeigen.

8

Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Auflage ist § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) i.V.m. § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG i.V.m. § 11 Abs. 2 a TierSchG in der bis zum 12. Juli 2013 geltenden Fassung (im Folgenden: § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F.). Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG bedarf derjenige, der gewerbsmäßig für Dritte Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten will, der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Gemäß § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG a. F. kann u. a. eine Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG - wie sie der Klägerin mit Bescheid vom 5. Februar 2016 erteilt wurde - unter Befristungen, Bedingungen und Auflagen erteilt werden. Vorliegend ist gemäß § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG auf § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F. zurückzugreifen, weil noch keine Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 TierSchG erlassen wurde, die den konkreten Inhalt der Erlaubnis regelt, zu dem auch Nebenbestimmungen zur Erlaubnis gehören (vgl. Hirt/Maisack/ Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl., 2016, § 11, Rn. 21; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 2.3.2017 - 1 A 56/15 -, juris, Rn. 28). Für einen solchen Fall bestimmt § 21 Abs. 5 Satz 1 TierSchG, dass bis zum Erlass einer solchen Rechtsverordnung u. a. § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F. weiter anzuwenden ist (vgl. VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 2.3.2017 - 1 A 56/15 -, juris, Rn. 28; VG Ansbach, Urt. v. 19.12.2016 - AN 10 K 15.00338 -, juris, Rn. 25; VG Berlin, Urt. v. 6.4.2016 - 24 K 238.15 -, juris, Rn. 30, dasselbe, Urt. v. 22.6.2016 - 24 K 239.15 -, juris, Rn. 27).

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§ 11 Abs. 2 a Satz 2 TierSchG a. F. enthält insgesamt sechs Beispiele für Anordnungen nach Satz 1 der Vorschrift. Gemäß § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5 TierSchG a. F. kann angeordnet werden, dass bei Einrichtungen mit wechselnden Standorten die unverzügliche Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde vorzunehmen ist. In den Nrn. 1 bis 6 des § 11 Abs. 2 a Satz 2 TierSchG a. F. werden einzelne Nebenbestimmungen dabei lediglich - wie das Wort "insbesondere" deutlich macht - beispielhaft aufgezählt, so dass Raum für weitere Nebenbestimmungen verbleibt (Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, NdsVBl. 2011, 314, juris, Rn. 15; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11, Rn. 28, vgl. auch BT-Drucks. 13/7015, S. 21). Erforderlich aber auch ausreichend ist dabei, dass die konkrete Auflage zum Schutz der Tiere erforderlich ist, d.h. den Zielen des Tierschutzes dient (Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, a.a.O., vgl. auch BT-Drucks. 13/7015, S. 21; Hirt/Maisack/ Moritz, a.a.O., § 11, Rn. 28; Dietz, NuR 1999, 681, 683 f.). Soweit die Auflage zugleich andere Rechtsgüter mittelbar schützt, ist dies als Reflexwirkung zulässig, solange ihre hauptsächliche Zielrichtung der Schutz der Tiere bleibt (vgl. Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, a.a.O.; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 2 a Rn. 8 u. § 11 Rn. 28). Die Beifügung von Nebenbestimmungen zu einer Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 Satz 1 TierSchG verfolgt den Zweck, das in § 2 TierSchG vorgegebene Schutzniveau durch genauere Regelungen auszufüllen und zu konkretisieren und auf diese Weise einen wirksamen Tierschutz zu erreichen (Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, a.a.O.). Da die Auflagen nach § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer auf diese Vorschrift gestützten Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 -, juris, Rn. 4; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 2.3.2017 - 1 A 56/15 -, juris, Rn. 29). Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz i. S. d. § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (Senatsbeschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, a.a.O.; VG Berlin, Urt. v. 22.6.2016 - 24 K 239.15 -, juris, Rn. 29; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Rn. 28). Konkrete Einwände gegen diese bereits von dem Verwaltungsgericht zutreffend herausgearbeiteten Maßstäbe hat die Klägerin in ihrem Zulassungsantrag nicht vorgetragen.

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Das Verwaltungsgericht ist auch unter Beachtung dieser Maßstäbe zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die streitgegenständliche Nebenbestimmung jedenfalls auf § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG a. F. gestützt werden kann. Es hat insbesondere zutreffend ausgeführt, dass die Auflage zum Schutz der von der Klägerin im Rahmen ihrer gewerblichen Tätigkeit betreuten Tiere geeignet, erforderlich und angemessen ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Bezug genommen. Die Auflage dient auch den Zielen des Tierschutzes. Da die Klägerin ihre Hundeschule nicht an einem festgelegten Standort, sondern an verschiedenen, wechselnden Orten betreibt, ist durch die Auflage gewährleistet, dass die Veterinärbehörden auch dann Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung der tierschutzrechtlichen Anforderungen durchführen können, wenn die Klägerin außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten tätig ist.

11

Der Einwand der Klägerin, ihre mobile Hundeschule sei keine Einrichtung mit wechselnden Standorten i. S. d. § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5 TierSchG a. F., führt nicht zu einer anderen Beurteilung. Dies folgt bereits daraus, dass § 11 Abs. 2 a Satz 2 TierSchG a. F., wie ausgeführt, lediglich nicht abschließende Beispiele für Anordnungen nach § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG a. F. enthält, so dass die streitgegenständliche Anordnung, wie dargelegt, jedenfalls auf § 11 Abs. 2 a Satz 1 TierSchG a. F. gestützt werden kann. Darüber hinaus folgt der Senat der auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 3 und 4 sowie Ziffern 12.2.1.1 und 12.2.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Tierschutzgesetzes vom 9. Februar 2000 (AVV) gestützten Argumentation der Klägerin, dass es sich bei Einrichtungen i. S. d. § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5 TierSchG a. F. nur um solche handele, die auf Dauer angelegt seien und die von einem besonderen Obhutsverhältnis gegenüber den Tieren geprägt seien, nicht. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Erlaubnispflicht nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG vor dem Hintergrund eingeführt worden, dass sich Fehler bei der Ausbildung oder Erziehung von Hunden auf das Wohlergehen der Tiere auswirken können. Sie soll sicherstellen, dass Personen, die gewerbsmäßig Hunde ausbilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten, die dazu erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben (BT-Drucks. 17/11811, S. 29). Die Erlaubnispflicht ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Trainer klassischer Hundeschulen beschränkt, die Hunde über einen längeren Zeitraum trainieren, sondern umfasst auch das gewerbsmäßige einmalige Ausbilden von Hunden (Senatsbeschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, NVwZ-RR 2014, 922 [OVG Niedersachsen 17.09.2014 - 11 ME 228/14], juris, Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Rn. 17). Diese gesetzgeberische Intention sprich dafür, das Kriterium der Dauerhaftigkeit auch für den in § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5 TierSchG a. F. enthaltenen Einrichtungsbegriff jedenfalls dann nicht als maßgeblich anzusehen, wenn es sich um eine Nebenbestimmung zu einer auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG gestützten Erlaubnis handelt. Gegen eine Übertragung der von der Klägerin angeführten Kriterien auf den Einrichtungsbegriff des § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5 TierSchG a. F. spricht zudem, dass die in den von ihr zitierten Vorschriften erwähnten Tierheime und zoologischen Gärten jeweils feste Standorte haben, während § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5 TierSchG a. F. ausdrücklich Einrichtungen mit wechselnden Standorten - denen ein Wechsel und damit eine fehlende Dauerhaftigkeit des Standorts immanent ist - erfasst. Schließlich scheint die Klägerin ungeachtet der bisherigen Ausführungen zu verkennen, dass auch ihre gewerblich betriebene Hundeschule ein auf Dauer angelegter Betrieb ist. Dies folgt bereits aus der Definition des gewerbsmäßigen Handelns, welches eine selbstständige, planmäßige, fortgesetzte und mit der Absicht der Gewinnerzielung ausgeübte Tätigkeit voraussetzt (vgl. Senatsbeschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, a. a. O., juris, Rn. 5; Hirt/Maisack/Moritz, a.a.O., § 11 Rn. 11). Der von der Klägerin angeführte Umstand, dass die einzelnen von ihr absolvierten Ausbildungseinheiten typischerweise maximal 90 Minuten umfassten und als Dienstleistung zu qualifizieren seien, steht dabei weder der Gewerbsmäßigkeit noch der Dauerhaftigkeit des Betriebs ihrer Hundeschule entgegen.

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Anders als die Klägerin meint, ist die streitgegenständliche Nebenbestimmung auch geeignet, das mit der Auflage verfolgte Ziel zu erreichen. Der von der Klägerin in diesem Zusammenhang angeführte Einwand, dass aufgrund der Überlastung der Tierschutzbehörden nicht mit der Durchführung von Kontrollen ihres Betriebs zu rechnen sei, stellt die Geeignetheit der angefochtenen Auflage nicht in Frage. Mit der Auflage geht es der Beklagten ersichtlich darum, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass im Einzelfall - etwa beim Eingehen eines Hinweises auf tierschutzwidrige Zustände - eine Vor-Ort-Überprüfung möglich ist. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Auflage zweifelsfrei und unabhängig davon geeignet, wie oft Kontrollen tatsächlich durchgeführt werden.

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Der weitere Einwand der Klägerin, die angefochtene Auflage sei nicht praktikabel, ist ebenfalls zurückzuweisen. Dies gilt insbesondere, nachdem die Beklagte die Auflage in der mündlichen Verhandlung dahingehend modifiziert hat, dass die Information nunmehr ausschließlich an die Beklagte zu richten ist und die Mitteilung auch per Email erfolgen kann. Damit ist die Klägerin - anders als nach der ursprünglichen Formulierung der Nebenbestimmung und anders als von ihr im Zulassungsverfahren vorgetragen - gerade davon freigestellt, die für ihren jeweiligen Aufenthaltsort zuständige Veterinärbehörde ermitteln zu müssen. Ihre Verpflichtung ist vielmehr darauf beschränkt, der Beklagten dann ihren geplanten Aufenthaltsort mitzuteilen, wenn sich dieser außerhalb des Stadtgebiets der Beklagten befindet. Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere aufgrund der durch den Einsatz von modernen, mobilen Kommunikationsgeräten wie Smartphones und Tablets bestehenden technischen Möglichkeiten - ohne die ein reibungsloser Ablauf der von der Klägerin betriebenen mobilen Hundeschule kaum denkbar erscheint - praktikabel und zumutbar.

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Für diese Einschätzung spricht auch, dass die Klägerin in dem auf die Erteilung der Erlaubnis gerichteten Verwaltungsverfahren bereits so verfahren ist, wie es die Beklagte nunmehr von ihr verlangt. So hat die Klägerin der Beklagten etwa mit Email vom 6. Dezember 2015 ihre Termine für die nächsten zwei Wochen mitgeteilt, um eine entsprechende Vor-Ort-Kontrolle zu ermöglichen (Bl. 41 VV). Dabei lässt sich dem vorgelegten Verwaltungsvorgang auch entnehmen, dass die Klägerin jedenfalls die Termine, bei denen sie mehr als einen Hund trainiert, mithilfe des internetbasierten Programms "Doodle" organisiert (vgl. Bl. 35, 38, 40 ff.). Den dort hinterlegten und auch für die Beklagte einsehbaren Angaben (vgl. Bl. 43 VV) lässt sich jeweils neben der Art und Uhrzeit des angebotenen Trainings auch der jeweilige Treffpunkt entnehmen (vgl. Bl. 40 VV). Darüber hinaus hat die Klägerin selbst ausgeführt, dass sie die "Doodlelinks" immer aktuell halte, so dass ihnen auch zu entnehmen sei, wenn mal etwas ausfalle oder der Ort verlegt werde (vgl. Bl. 42 VV). Da die Klägerin somit die von der streitgegenständlichen Nebenbestimmung erfassten Informationen bereits für ihre Kunden zur Verfügung stellt, kann die Verpflichtung, diese Informationen für Trainings, die außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten durchgeführt werden, auch im fortlaufenden Betrieb an die Beklagte zu übermitteln, weder als unzumutbar noch als unpraktikabel angesehen werden. Gleiches gilt im Ergebnis für die von der Klägerin durchgeführten Einzelstunden. In diesem Zusammenhang hat die Klägerin im Verwaltungsverfahren unter Hinweis darauf, dass diese Stunden teilweise "von einem Tag auf den anderen" vereinbart würden, angeboten, die Beklagte "kurzfristig über mein Mobiltelefon per Mail" über Orte und Zeiten zu informieren (Bl. 41 VV). Warum der Klägerin eine entsprechende Handhabung in den Fällen, in denen zukünftig Einzelstunden außerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Beklagten stattfinden, nicht möglich sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Zudem hat auch bereits das Verwaltungsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass nach Ansicht des Gesetzgebers gemäß § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5 TierSchG a. F. auch die Verpflichtung zu einer "unverzügliche[n] Meldung bei der für den Tätigkeitsort zuständigen Behörde" zulässig und damit auch verhältnismäßig ist. Entsprechendes muss daher erst recht für die streitgegenständliche Auflage in ihrer modifizierten Fassung gelten, die für die Klägerin gegenüber der in § 11 Abs. 2 a Satz 2 Nr. 5 TierSchG a. F. enthaltenen Anordnungsbefugnis eine deutlich geringere Belastung darstellt.

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Entgegen der Ansicht der Klägerin verstößt die streitgegenständliche Auflage auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Bei der von der Klägerin nicht näher belegten und von der Beklagten nicht kommentierten Rüge der Klägerin, dass die Beklagte bei anderen mobilen Hundetrainern, die sich ausschließlich im Zuständigkeitsbereich der Beklagten aufhielten, keine entsprechende Auflage erlasse, handelt es sich zunächst um reine Spekulation. Aber selbst wenn der Einwand der Klägerin zuträfe, bestünde der Unterschied - der zugleich eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde - darin, dass die Beklagte in ihrem Zuständigkeitsbereich mögliche Aufenthaltsorte von mobilen Hundeschulen leichter ausfindig machen kann, als außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. Soweit die Klägerin darüber hinaus einwendet, dass die Beklagte auch bei stationären Hundeschulen auf eine entsprechende Meldepflicht verzichte, bewegt sie sich erneut im spekulativen Bereich. Dessen ungeachtet besteht bei den stationären Hundeschulen der Unterschied, dass es neben dem feststehenden Ort üblicherweise auch festgelegte Trainingszeiten gibt, die der Beklagten in der Regel bereits im Rahmen des Erlaubnisverfahrens oder auf entsprechende Anfrage mitgeteilt werden, so dass sie in Bezug auf stationäre Hundeschulen grundsätzlich über ausreichende Informationen verfügt, um diese vor Ort kontrollieren zu können.

16

2. Die Berufung kann nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden.

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Grundsätzliche Bedeutung kommt einer Rechtssache nur dann zu, wenn sie in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht eine Frage aufwirft, die im Rechtsmittelzug entscheidungserheblich und fallübergreifender Klärung zugänglich ist sowie im Interesse der Rechtseinheit oder der Fortentwicklung des Rechts geklärt werden muss. Der Zulassungsantrag muss eine konkrete Frage formulieren, deren Entscheidungserheblichkeit aufzeigen sowie angeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung bestehen soll. Dabei ist in Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung und der Literatur darzulegen, in welchem Sinne und aus welchen Gründen die Beantwortung der Frage zweifelhaft und streitig ist, dass das angefochtene Urteil auf der falschen Beantwortung der Frage beruht und warum eine obergerichtliche Klärung erforderlich ist. Zudem ist die Frage grundsätzlich so zu formulieren, dass sie mit "Ja" oder "Nein" beantwortet werden kann (vgl. insg. zu den Darlegungserfordernissen Roth, in: Posser/Wolff, VwGO, Kommentar, 2. Aufl. 2014, § 124 a, Rn. 76, m.w.N.). Gemessen an diesen Maßstäben hat die Klägerin keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt. Dies folgt bereits daraus, dass sie keine konkrete, mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortende Frage formuliert hat. Soweit sie ausführt, dass angesichts der behördlichen Praxis, Erlaubnisse nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG mit umfangreichen Nebenbestimmungen zu versehen, eine große Rechtsunsicherheit bestehe "ob insbesondere auch die angefochtene Auflage rechtlich zulässig" sei und diese Rechtsfrage daher "im Interesse der Rechtseinheit und der Fortentwicklung des Rechts klärungsfähig und klärungsbedürftig" sei, rechtfertigt dies schon deswegen nicht die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung, weil sich die Frage trotz des von der Klägerin unternommenen Versuchs einer generalisierenden Formulierung ausschließlich an den besonderen Umständen des Falles orientiert und daher die über ihren Fall hinausgehende Bedeutung nicht ersichtlich ist. Die Frage, welche Anforderungen an eine Nebenbestimmung zu einer auf § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f) TierSchG gestützten Erlaubnis zu stellen sind, hängt zudem von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab und ist auch deshalb einer grundsätzlichen Klärung nicht zugänglich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG i.V.m. Nr. 35.2 des Streitwertkataloges 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11).