Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 31.01.2017, Az.: 11 ME 278/16

Erlaubnispflicht; Fachgespräch; gewerbliche Hundeschule; Hundeschule; Sachkundenachweis

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
31.01.2017
Aktenzeichen
11 ME 278/16
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53820
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 01.11.2016 - AZ: 9 B 48/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Frage, ob die für die tierschutzrechtliche Erlaubnis der Führung einer gewerblichen Hundeschule erforderliche Sachkunde auch ohne Fachgespräch hinreichend nachgewiesen ist (hier: verneint).

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - 9. Kammer - vom 1. November 2016 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller betreibt seit 1988 eine gewerbliche Hundeschule, die er zunächst hauptberuflich und seit November 2014 neben dem Bezug einer Lebensaltersrente lediglich nebenberuflich führt. Im Hinblick auf die Einführung der Erlaubnispflicht einer gewerbsmäßigen Ausbildung von Hunden gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG mit Wirkung zum 1. August 2014 beantragte der Antragsteller unter dem 8. August 2013 die Erteilung dieser Erlaubnis und legte im Laufe des Verwaltungsverfahrens diverse Unterlagen vor. Diese hielt die Antragsgegnerin zum Beleg der erforderlichen Sachkunde nicht für ausreichend und forderte den Antragsteller vergeblich auf, ein Fachgespräch zu absolvieren. Daraufhin lehnte die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 19. Mai 2016 aufgrund fehlenden Sachkundenachweises ab (Ziffer 1.) und untersagte ihm die Ausübung der beantragten Tätigkeit (Ziffer 2.).

Hiergegen hat der Antragsteller Klage erhoben (9 A 47/16), über die noch nicht entschieden ist. Seinen zugleich gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit dem Ziel, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verpflichten, ihm bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens vorläufig zu gestatten, gewerbsmäßig für Dritte Hunde auszubilden oder die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anzuleiten, hat das Verwaltungsgericht mit dem angefochtenen Beschluss mangels Anordnungsanspruches abgelehnt. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen darauf abgestellt, dass der Antragsteller nach Würdigung der vorgelegten Unterlagen sowie unter Berücksichtigung seines bisherigen beruflichen und sonstigen Umgangs mit Tieren und des Vorverhaltens der Antragsgegnerin seine Sachkunde bisher nicht in ausreichendem Umfang nachgewiesen habe, sodass die Antragsgegnerin ihm zu Recht ein Fachgespräch abfordere. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers.

II.

Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

Die dargelegten Beschwerdegründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen nicht eine Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses.

Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f, 21 Abs. 4 b TierSchG in der Fassung des Dritten Änderungsgesetzes zum Tierschutzgesetz vom 4. Juli 2013 (BGBl. I S. 2182) seit dem 1. August 2014 eine Erlaubnispflicht für den gewerbsmäßigen Betrieb einer Hundeschule besteht. Die gesetzlichen Tatbestandsmerkmale einer derartigen Erlaubnispflicht liegen unstreitig vor. Solange - wie bisher - das zuständige Bundesministerium von seiner in § 11 Abs. 2 TierSchG vorgesehenen Ermächtigung zur näheren Regelung des Erlaubnisverfahrens in Gestalt einer Rechtsverordnung noch keinen Gebrauch gemacht hat, ist gemäß § 21 Abs. 5 TierSchG unter anderem die bisherige Regelung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG in der bis zum 13. Juli 2013 geltenden Fassung - TierSchG a. F. - weiter anzuwenden. Hiernach muss die für die Tätigkeit verantwortliche Person auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.

Das Verwaltungsgericht hat rechtsfehlerfrei darauf abgestellt, dass der Antragsteller die demnach erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Sachkundenachweis) bisher nicht hinreichend nachgewiesen hat, sodass die Antragsgegnerin zu Recht ein Fachgespräch fordert.

Nach der Systematik des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG a. F. obliegt es demjenigen, der eine Erlaubnis zum Führen einer gewerblichen Hundeschule beantragt, seine Fachkunde hinreichend nachzuweisen. Der Begriff der Fachkunde stellt dabei einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der vom Verwaltungsgericht uneingeschränkt überprüft werden kann. Der Antragsteller kann seine Fachkunde in einem ersten Schritt auf zwei selbständig nebeneinander stehenden Wegen belegen: Zum einen (1. Alternative) durch eine Ausbildung (hierzu unter 2.) und zum anderen (2. Alternative) durch den bisherigen - nicht zwingend beruflichen (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, NdsVBl. 2016, 218, juris, Rdnr. 6, Beschl. v. 30.3.2010 - 11 LA 246/09 -, NdsVBl. 2010, 211, juris, Rdnr. 8) - Umgang mit Tieren (hierzu unter 1.). In beiden Fällen kann die nach § 15 Abs. 1 Satz 1 TierSchG zuständige Behörde in Zweifelsfällen in einem zweiten Schritt einen (weiteren) Nachweis in Gestalt eines mit ihr zu führenden Fachgesprächs verlangen. Dieses Erfordernis eines Fachgesprächs gilt trotz der Gesetzesbegründung zu der Neufassung des § 11 Abs. 2 Nr. 1 TierSchG durch die am 1. Juni 1998 in Kraft getretene Gesetzesnovelle (vgl. hierzu BT-Drucks. 13/7015, S. 21) nicht nur für den Personenkreis, der außerhalb einer Ausbildung oder eines beruflichen Umgangs die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten in einem privaten Umfeld erworben hat, sondern auch und gerade für die hier interessierende Personengruppe der bereits gewerblich und beruflich Tätigen (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, a. a. O.).

Der Beschwerdeeinwand des Antragstellers, es stelle eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass der Gesetzgeber eine Erlaubnispflicht lediglich bei einer gewerblichen Tätigkeit eingeführt habe, während Ausbilder in einem Hundeverein von dieser Verpflichtung freigestellt seien, trifft nicht zu. Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist die Erlaubnispflicht nicht auf Trainer klassischer Hundeschulen beschränkt, sondern erfasst zum einen auch das gewerbsmäßige einmalige Ausbilden von Hunden oder Anleiten von Hundehaltern zur Ausbildung ihrer Hunde (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, NdsVBl. 2015, 64, juris). Zum anderen ist bei der Hundeausbildung durch Vereine eine Gewerbsmäßigkeit jedenfalls dann anzunehmen, wenn die Kosten für die Ausbildung etwa im Rahmen der örtlichen Hundeschulen liegen (Hirt/Maisak/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11, Rdnr. 17). Ungeachtet dessen steht es dem Gesetzgeber grundsätzlich frei, bestimmte Lebenssachverhalte unter eine Erlaubnispflicht zu stellen, während er andere unberücksichtigt lässt, ohne dass hierin ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG liegt.

1. Der Beschwerdeeinwand des Antragstellers, bereits sein langjähriger Umgang mit Hunden und die „Vielzahl der Nachweise“ belege seine hinreichende Sachkunde, greift nicht durch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass ein mehrjähriger beanstandungsfreier Betrieb einer Hundeschule zwar grundsätzlich ein Anhaltspunkt für das Bestehen der gesetzlich geforderten Sachkunde sein könne, aber kein hinreichender Nachweis dafür sei, dass der Betreiber tatsächlich auch über die erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfüge. Der Senat tritt der Erwägung des Verwaltungsgerichts bei, dass im Fall des Antragstellers bisher keine verlässlichen Informationen über die Qualität seiner Tätigkeit aus tierschutzrechtlicher Hinsicht vorliegen.

Ohne Rechtsfehler hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang darauf abgestellt, dass die diversen Hinweise Dritter auf tierschutzwidrige Ausbildungspraktiken des Antragstellers über diese verlässlichen Informationen hinaus („ergänzend“) sogar Zweifel an der tierschutzgerechten Ausbildung der Hunde aufkommen lassen. Dieser Erwägung kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass diese Vorwürfe unberechtigt seien, zeige sich bereits daran, dass er ansonsten nicht so lange Zeit am Markt hätte bestehen können, da die Branche Fehler in der tierschutzgerechten Behandlung der Hunde nicht verzeihe. Auch wenn die Antragsgegnerin diesen Hinweisen nicht näher nachgegangen ist, kann der Senat insoweit eine „Vorabverurteilung“ und einen Verstoß gegen das Gebot der Sachlichkeit nicht erkennen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht angeführt, dass die genannten Vorwürfe im Rahmen des Erlaubnisverfahrens selbst dann zumindest hinreichende Zweifel an der tierschutzgerechten Ausbildung des Antragstellers zu begründen vermögen,  wenn sie sich im Nachhinein als unwahr herausstellen sollten.

2. Mit seinem Beschwerdeeinwand, das Verwaltungsgericht habe seine Ausbildung zum und seine Tätigkeit als Verbandsrichter im JGHV zu Unrecht nicht als hinreichenden Sachkundenachweis ausreichen lassen, dringt der Antragsteller nicht durch.

Das Verwaltungsgericht hat entscheidungserheblich darauf abgestellt, dass eine derartige Ausbildung deshalb keinen genügenden Nachweis der ausreichenden Sachkunde erbringe, weil diese Ausbildung zwar unter anderem verschiedene Praktika, zwei Fortbildungsveranstaltungen sowie eine Sachkundeprüfung beinhalte, aus tierschutzrechtlicher Hinsicht aber Unklarheiten über die Qualität dieser Veranstaltungen bestünden. Zudem ließen sich den von dem Antragsteller vorgelegten Unterlagen keine verlässlichen Aussagen über die vermittelten Inhalte und Prüfungsthemen entnehmen. Die Qualifikation der Ausbilder sowie der jeweiligen Prüfer bleibe unklar. Offen bleibe auch, welche Kenntnisse und Fähigkeiten in welchen Bereichen ein Richteranwärter zum erfolgreichen Bestehen der Prüfung nachweisen müsse. Dieser entgegen der Ansicht des Antragstellers zureichenden Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichts mit der Materie kann der Antragsteller nicht mit Erfolg entgegenhalten, die Ernennung zum JGHV-Richter erfordere den Nachweis, dass Hunde selbst ausgebildet würden. Der Jagdgebrauchshundverband (JGHV) fasst ausweislich der Darstellung in Wikipedia als Dachverband für das gesamte deutsche Jagdgebrauchshundwesen Vereine zusammen, die durch Prüfung, Zucht und Ausbildungstätigkeit zur Bereitstellung brauchbarer Jagdhunde beitragen und damit das waidgerechte Jagen unterstützen. Die Ausbildung von Verbandsrichtern des JGHV ist daher bereits satzungsmäßig gerade auf Jagdhunde ausgerichtet. Der Antragsteller trägt in seiner Beschwerdebegründung unter Hinweis auf § 2 C der JGHV-Richterordnung selbst vor, ein zur Prüfung für den JGHV zugelassener Prüfling müsse von ihm selbst ausgebildete „Vorstehhunde“ nachweisen. Daher ist durch das Beschwerdevorbringen des Antragstellers die Schlussfolgerung des Verwaltungsgerichts, eine derartige Ausbildung erbringe gerade aus tierschutzrechtlicher Sicht keinen ausreichenden Nachweis der erforderlichen Sachkunde, nicht widerlegt, zumal der Antragsteller sich in seiner Beschwerde zu der weiteren Erwägung des Verwaltungsgerichts, seine etwaige Fähigkeit zum Erkennen von Fehlverhalten von Hunden führe nicht zwangsläufig dazu, dass er auch fähig sei, dem Hund ein solches Verhalten tierschutzgerecht abzugewöhnen oder den Hundehalter hierzu anzuleiten, nicht verhält.

3. Etwas anderes ergibt sich weder aus dem bisherigen Verhalten der Antragsgegnerin noch aus der Verwaltungspraxis anderer Erlaubnisbehörden.

Dem Beschwerdeeinwand des Antragstellers, er sei bereits „im positiven Sinn behördenbekannt“, da die Antragsgegnerin selbst sich seiner Sachkunde im Rahmen der Erarbeitung einer Prüfungsordnung zur Begleithundeprüfung bedient habe, die unter anderem auch vom Landkreis C. anerkannt worden sei, ist diese unwidersprochen mit dem Hinweis entgegengetreten, sie habe eine derartige Prüfungsordnung nicht erarbeitet, sodass sie in diesem Zusammenhang mit dem Antragsteller nicht zusammengearbeitet habe. Dass die Antragsgegnerin dem Antragsteller vor der hier in Rede stehenden Gesetzesänderung die Arbeit mit gefährlichen Hunden ohne Maulkorb gestattet hat, rechtfertigt nicht die Annahme widersprüchlichen Verhaltens. Ohne Erfolg wendet der Antragsteller ein, die Antragsgegnerin habe ihn entgegen der Darstellung des Verwaltungsgerichts nicht nur in einem einzigen Termin am 14. Oktober 2014, sondern auch in zwei weiteren Terminen im Jahr 2012 kontrolliert. Das Ergebnis der Kontrollen im Jahr 2012 wird nicht mitgeteilt. Außerdem hat der Antragsteller erst am 19. August 2013 einen Antrag auf Erlaubnis nach § 11 TierSchG gestellt. Das Protokoll der Kontrolle vom 14. Oktober 2014 beschränkt sich auf eine bloße Wiedergabe des Sachverhalts, ohne dass die Antragsgegnerin für den Antragsteller positive oder negative Schlussfolgerungen gezogen hätte.

Entgegen der Darstellung des Antragstellers sieht die Antragsgegnerin Tierärzte nicht bereits aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit als sachkundig im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG an, sodass die von dem Antragsteller behauptete gleichheitswidrige Sachlage nicht gegeben ist.

Der Beschwerdeeinwand des Antragstellers, die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich ein etwaiger Anspruch auf Gleichbehandlung lediglich gegen den jeweiligen Hoheitsträger richte, dessen Entscheidung zur Überprüfung anstehe, träfen deshalb nicht zu, weil bei der Anwendung von Bundesrecht bundeseinheitlich gleiche Grundsätze zugrunde zu legen seien, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Die Antragsgegnerin als zuständige Behörde fordert nach dem oben Gesagten zu Recht von dem Antragsteller die Durchführung eines Fachgesprächs, ohne dass es auf eine etwaige andersgelagerte Verwaltungspraxis anderer Landkreise ankommt.

Soweit der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung abschließend auf sein Vorbringen in erster Instanz verweist, genügt er nicht dem Darlegungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert für eine Klage auf Erteilung einer Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Hundeausbildung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 f TierSchG in Anlehnung an Nr. 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit - Fassung 2013 (NordÖR 2014, 11) gemäß § 52 Abs. 1 GKG auf den Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens auf 15.000 EUR festzusetzen (Senatsbeschl. v. 1.12.2015 - 11 OA 254/15 -, juris; Senatsbeschl. v. 17.9.2014 - 11 ME 228/14 -, a. a. O., juris, Rdnr. 10); dieser Wert ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges zu halbieren (Senatsbeschl. v. 27.1.2016 - 11 ME 249/15 -, a. a. O., juris, Rdnr. 15). Dieser Grundsatz bezieht sich auf Fälle, in denen die Hundeausbildung vollerwerbstätig ausgeübt wird oder werden soll. Denn ein Verbot der (weiteren) Ausübung des Gewerbes kann sich für einen Hundetrainer in wirtschaftlicher Hinsicht wie eine vollständige Gewerbeuntersagung auswirken. In Fällen, in denen das Gewerbe wie hier die Hundeschule nicht vollerwerbswirtschaftlich, sondern lediglich neben dem Bezug einer Altersrente oder sonst nebenberuflich ausgeübt wird, ist von diesem Grundsatz abzuweichen, da der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Deshalb ist in einer solchen Konstellation (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 23.5.2016 - 11 OA 75/16 - im Fall eines Nebenerwerbslandwirts) für ein Hauptsacheverfahren der Auffangstreitwert gemäß § 52 Abs. 2 GKG in Höhe von 5.000 EUR in Ansatz zu bringen, der in Anlehnung an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkataloges in einem Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren ist. Die Festsetzung des vollen Auffangstreitwerts wegen einer Vorwegnahme der Hauptsache (vgl. Satz 2 der Nr. 1.5 des Streitwertkataloges) erscheint dem Senat nicht angebracht, da der Antragsteller lediglich eine vorläufige Regelung für die Dauer des Hauptsacheverfahrens anstrebt.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).