Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 07.11.1997, Az.: 1 K 3601/96

Nachträgliche Änderung; Bebauungsplan; Parkanlage; Festsetzung; Bauplanungsrecht

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
07.11.1997
Aktenzeichen
1 K 3601/96
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1997, 12864
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:OVGNI:1997:1107.1K3601.96.0A

Fundstellen

  • BauR 1998, 291-293 (Volltext mit amtl. LS)
  • NVwZ-RR 1998, 716-717 (Volltext mit amtl. LS)
  • NuR 1998, 272-275 (Volltext mit amtl. LS)
  • UPR 1998, 469
  • ZfBR 1998, 155-157 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

Hat die Anzeigebehörde eine Verletzung von Rechtsvorschriften nach § 11 Abs 3 BauGB mit der Maßgabe nicht geltend gemacht, daß die beanstandete Begründung des Bebauungsplanes ergänzt wird, führt die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes ohne Ergänzung der Begründung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Die Ergänzung der Begründung erfordert einen Ratsbeschluß, es sei denn, es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung.

Mit dem Begriff "Parkanlage" (§ 9 Abs 1 Nr 15 BauGB) ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden. Mit der Festsetzung "Parkanlage" kann die Gemeinde daher keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betreiben, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. Dafür kommt eine Festsetzung nach § 9 Abs 1 Nr 20 BauGB in Betracht.