Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.09.2017, Az.: 17 MP 7/17
einstweilige Verfügung; Grundschulung; Soldatenbeteiligung; Soldatenvertreter; Spezialschulung; Verfügungsanspruch; Verfügungsgrund; Vorwegnahme der Hauptsache
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.09.2017
- Aktenzeichen
- 17 MP 7/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 54170
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 04.08.2017 - AZ: 11 B 2/17
Rechtsgrundlagen
- § 85 Abs 2 S 2 ArbGG
- § 87 Abs 2 S 1 ArbGG
- § 92 Abs 1 S 3 ArbGG
- § 1 BPersVG
- § 44 Abs 1 BPersVG
- § 46 Abs 6 BPersVG
- § 83 Abs 2 BPersVG
- § 4 Abs 1 SBG
- § 59 Abs 1 SBG
- § 60 Abs 3 S 1 SBG
- § 60 Abs 3 S 2 SBG
- § 62 Abs 3 S 1 SBG
- § 63 Abs 1 S 1 SBG
- § 91 Abs 1 SG
- § 920 Abs 2 ZPO
- § 935 ZPO
- § 936 ZPO
- § 940 ZPO
- § 944 ZPO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren sind zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn eine Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
2. Einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag ist nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Es sind strenge Anforderungen an Glaubhaftmachung auch des Verfügungsanspruchs zu stellen. Ein auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteter Antrag kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolgreich wäre.
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg - Vorsitzende der 11. Kammer (Fachkammer für Bundespersonalvertretungssachen) - vom 4. August 2017, soweit damit sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beteiligte teilweise abgelehnt worden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, mit welcher die Beteiligte verpflichtet werden soll, mehreren Mitgliedern des Antragstellers die Teilnahme an Schulungen zu ermöglichen.
Der Antragsteller ist der bei dem Ausbildungs- und Übungszentrum A. C. gebildete Personalrat. Dieser hat für die Wahlperiode von September 2016 bis Mai 2020 insgesamt elf Mitglieder, darunter acht Mitglieder der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten, zwei Mitglieder der Gruppe der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie ein Mitglied der Gruppe der Beamtinnen und Beamten. Der Gruppe der Soldatinnen und Soldaten gehören auch Oberstleutnant D., Stabsfeldwebel E., Oberstabsfeldwebel F., Stabsfeldwebel G., Hauptfeldwebel H., Oberstabsgefreiter I. und Oberstabsgefreiter J. an. Für diese Mitglieder hat der Antragsteller bei dem K. e.V. (L.) Plätze für eine Teilnahme an einer "Erweiterten(n) Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat" wie folgt reserviert:
Personalratsmitglied | Schulungszeitraum | Anmeldeschluss |
---|---|---|
Stabsfeldwebel E. | 21. bis 23. August 2017 | 24. Juli 2017 |
Hauptfeldwebel H. | 21. bis 23. August 2017 | 24. Juli 2017 |
Oberstleutnant D. | 25. bis 27. September 2017 | 28. August 2017 |
Stabsfeldwebel G. | 25. bis 27. September 2017 | 28. August 2017 |
Oberstabsgefreiter I. | 25. bis 27. September 2017 | 28. August 2017 |
Oberstabsfeldwebel F. | 18. bis 20. Oktober 2017 | 20. September 2017 |
Oberstabsgefreiter J. | 18. bis 20. Oktober 2017 | 20. September 2017 |
Am 3. und 17. Februar 2017 beschloss der Antragsteller, die genannten Mitglieder zu den Schulungen zu entsenden.
Mit Schreiben vom 6. und 21. Februar 2017 beantragte der Antragsteller bei dem Kommandeur des Ausbildungs- und Übungszentrums A. C., die genannten Mitglieder für die reservierten Schulungen vom Dienst freizustellen, ein Dienst-KfZ zur Verfügung zu stellen und die Schulungskosten zu übernehmen. Dies lehnte der Kommandeur mit Bescheid vom 7. März 2017 ab. Er wies zur Begründung darauf hin, dass es sich um eine Spezialschulung handele. Es sei nur erforderlich, dass ein Mitglied des Antragstellers an dieser Schulung teilnehme. Er forderte den Antragsteller auf, dieses eine Mitglied, dem eine Teilnahme ermöglicht werden soll, auszuwählen und einen neuen Antrag zu stellen.
Hierauf hat der Antragsteller am 22. Mai 2017 bei dem Verwaltungsgericht Lüneburg beantragt, die Beteiligte durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, die genannten sieben Soldatenvertreterinnen und -vertreter für die Teilnahme an der Grundschulung zum Soldatenbeteiligungsgesetz unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und die Übernahme der Schulungskosten einschließlich der anfallenden Reisekosten zuzusagen, hilfsweise die Beteiligte durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, die drei Vertreter der Laufbahngruppen nach § 63 Abs. 2 des Soldatenbeteiligungsgesetzes, Oberstleutnant D., Stabsfeldwebel G. und Oberstabsgefreiten I., für die Teilnahme an der Grundschulung zum Soldatenbeteiligungsgesetz unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und die Übernahme der Schulungskosten einschließlich der anfallenden Reisekosten zuzusagen.
Das Verwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 4. August 2017 dem Hilfsantrag entsprochen und den darüber hinausgehenden Hauptantrag abgelehnt. Es hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass es sich um eine Spezialschulung handele, die nur Oberstleutnant D., Stabsfeldwebel G. und Oberstabsgefreiter I. benötigten, um den besonderen Aufgaben gerecht werden zu können, die diesen in der Personalvertretung zukämen. Diese könnten den anderen Personalratsmitgliedern ein etwa erforderliches Spezialwissen weiter vermitteln.
Gegen diesen Beschluss, soweit damit sein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beteiligte teilweise abgelehnt worden ist, hat der Antragsteller am 6. September 2017 Beschwerde erhoben.
II.
Die Beschwerde des Antragstellers, über die wegen Dringlichkeit der Sache der Vorsitzende des Fachsenats (§ 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 87 Abs. 2 Satz 1, 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 944 ZPO; vgl. zur Anwendbarkeit des § 944 ZPO im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren: Senatsbeschl. v. 8.12.2014 - 17 MP 7/14 -, juris Rn. 1; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 25.11.2013 - 18 MP 5/13 -, V.n.b., Umdruck S. 2 f. m.w.N.) ohne mündliche Anhörung der Beteiligten (§ 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, § 937 Abs. 2 ZPO) entscheidet, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die Beteiligte durch einstweilige Verfügung zu verpflichten, (auch) Stabsfeldwebel E., Oberstabsfeldwebel F., Hauptfeldwebel H. und Oberstabsgefreiten J. für die Teilnahme an der Grundschulung zum Soldatenbeteiligungsgesetz unter Fortzahlung der Bezüge freizustellen und die Übernahme der Schulungskosten einschließlich der anfallenden Reisekosten zuzusagen, im Ergebnis zu Recht abgelehnt.
Nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 1 und 2 ArbGG, §§ 935, 940 ZPO sind einstweilige Verfügungen im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren zulässig, wenn zu besorgen ist, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts einer Partei vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn eine Regelung eines einstweiligen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Verfügungsgrund und Verfügungsanspruch sind vom Antragsteller gemäß § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG, §§ 936, 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft zu machen.
Dabei ist einem die Hauptsache vorweg nehmenden Antrag nur ausnahmsweise (vgl. zum grundsätzlichen Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes: BVerwG, Beschl. v. 27.5.2004 - BVerwG 1 WDS-VR 2.04 -, juris Rn. 3; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 19.7.1962 - I B 57/62 -, OVGE MüLü 18, 387, 388 f.) dann stattzugeben, wenn durch das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Unter Beachtung der Erfordernisses eines effektiven Rechtsschutzes (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.4.2008 - 2 BvR 338/08 -, juris Rn. 3; Beschl. v. 25.10.1988 - 2 BvR 745/88 -, BVerfGE 79, 69, 74; BVerwG, Beschl. v. 29.4.2010 - BVerwG 1 WDS VR 2.10 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 28; Finkelnburg/Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 7. Aufl., Rn. 193 ff. jeweils m.w.N.) sind strenge Anforderungen an die Glaubhaftmachung auch des Verfügungsanspruchs zu stellen. Ein auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteter Antrag kann nur dann Erfolg haben, wenn ein Hauptsacherechtsbehelf offensichtlich erfolgreich wäre (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 29.4.2014 - 20 B 55/14.PVB -, juris Rn. 6 ff.; Bayerischer VGH, Beschl. v. 19.2.2013 - 18 PC 13.23 -, juris Rn. 14 jeweils m.w.N.).
Hier erstrebt der Antragsteller eine solche Vorwegnahme der Hauptsache. Denn das Ziel der von ihm begehrten Regelungsanordnung ist mit dem Ziel eines etwaigen Hauptsacheverfahrens identisch. Dem steht nicht entgegen, dass die im einstweiligen Verfügungsverfahren erstrebte Rechtsstellung letztlich unter der auflösenden Bedingung des Ergebnisses in einem Hauptsacheverfahren stünde. Denn auch die bloße vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache vermittelt dem Antragsteller die mit der Hauptsache erstrebte Rechtsposition und stellt ihn - ohne dass diese Rechtsstellung rückwirkend wieder beseitigt werden könnte - vorweg so, als wenn er im Hauptsacheverfahren bereits obsiegt hätte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.12.1989 - BVerwG 2 ER 301.89 -, Buchholz 310 § 123 VwGO Nr. 15; Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.10.2003 - 13 ME 342/03 -, NVwZ-RR 2004, 258 f.; Finkelnburg/Dombert/Külp-mann, a.a.O., Rn. 180 m.w.N.).
Die danach zu erfüllenden Voraussetzungen für den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Verfügung hat der Antragsteller weder hinsichtlich des Verfügungsgrundes (1.) noch hinsichtlich des Verfügungsanspruchs (2.) glaubhaft gemacht.
1. Aus dem Vorbringen des Antragstellers ergibt sich nicht nachvollziehbar, dass der Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung zur Abwehr schwerer und unzumutbarer, anders nicht abwendbarer Nachteile für seine Mitglieder Stabsfeldwebel E., Oberstabsfeldwebel F., Hauptfeldwebel H. und Oberstabsgefreiter J. erforderlich ist.
Die für die Mitglieder Stabsfeldwebel E. und Hauptfeldwebel H. avisierte Tagung vom 21. bis 23. August 2017 hat bereits stattgefunden. Eine Teilnahme ist ihnen damit nicht mehr möglich und der Erlass einer hierauf bezogenen einstweiligen Verfügung nicht mehr notwendig. Soweit der Antragsteller auf die Möglichkeit einer Teilnahme an vergleichbaren Schulungen im Jahr 2018 hinweist, ist - abgesehen von der Frage des Fortbestehens eines subjektiven Schulungsbedürfnisses (vgl. zu dessen Entfall durch Zeitablauf: BVerwG, Beschl. v. 26.2.2003 - BVerwG 6 P 9.02 -, BVerwGE 118, 1, 10) - nicht ersichtlich, dass der Antragsteller diese Teilnahme nicht auch in einem Hauptsacheverfahren rechtzeitig erstreiten könnte.
Unabhängig davon hat der Antragsteller weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Beschwerdeverfahren nachvollziehbar aufgezeigt, dass das in der streitrelevanten Schulung des L. vermittelte Wissen zur Wahrnehmung der Aufgaben der Soldatenvertreterinnen und -vertreter im Personalrat unbedingt erforderlich ist, dass es unverzüglich bei allen Soldatenvertretern im Personalrat vorhanden sein muss und dass es nicht auf andere, vergleichbar effektive Weise erlangt werden kann, etwa durch hinreichend kundige andere Personalratsmitglieder. Schließlich wird die Eilbedürftigkeit dadurch infrage gestellt, dass der Antragsteller erst etwa fünf Monate nach dem Beginn seiner Wahlperiode die Freistellung seiner Soldatenvertreterinnen und -vertreter für die Schulungsteilnahme und die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten bei dem Kommandeur des Ausbildungs- und Übungszentrums A. C. beantragt und auf dessen ablehnenden Bescheid erst nach weiteren zweieinhalb Monaten den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bei dem Verwaltungsgericht gestellt hat.
2. Auch einen Verfügungsanspruch hat der Antragsteller nicht in einer den dargestellten Anforderungen genügenden Weise glaubhaft gemacht. Es ist nicht offensichtlich, dass ein entsprechender Hauptsacherechtsbehelf erfolgreich wäre.
Die Voraussetzungen für den geltend gemachten Verfügungsanspruch ergeben sich aus den hier anzuwendenden Bestimmungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes. Zwar gehört das Ausbildungs- und Übungszentrum A. zu den militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr, die als solche nicht zu den Bundesverwaltungen im Sinne von § 1 Satz 1 BPersVG zählen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.6.2006 - BVerwG 6 P 13.05 -, BVerwGE 126, 122, 124). Nach § 91 Abs. 1 des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz - SG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl. I S. 1482), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570), gilt für die bei militärischen Dienststellen und Einrichtungen der Bundeswehr beschäftigten Beamten, Angestellten und Arbeiter aber das Bundespersonalvertretungsgesetz. Da das Ausbildungs- und Übungszentrum A. als stationäre Einrichtung mit administrativer und technischer Aufgabenstellung keinem der Wahlbereiche des § 4 Abs. 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes - SBG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 29. August 2016 (BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. März 2017 (BGBl. I. S. 562), zuzuordnen ist (vgl. zur Abgrenzung: BVerwG, Beschl. v. 23.1.2002 - BVerwG 6 P 2.01 -, Buchholz 252 § 2 SBG Nr. 3), findet auch für die dort Dienst verrichtenden Soldatinnen und Soldaten gemäß § 59 Satz 1 SGB das Bundespersonalvertretungsgesetz nach Maßgabe der §§ 60 ff. SBG Anwendung. Die Soldatinnen und Soldaten bilden gemäß § 60 Abs. 3 Satz 1 SBG eine weitere Gruppe im Sinne des § 5 BPersVG. Die Soldatenvertreterinnen und -vertreter in einer Personalvertretung haben gemäß § 60 Abs. 3 Satz 2 SBG grundsätzlich die gleiche Rechtsstellung wie die Vertreterinnen und Vertreter der Beschäftigten im Sinne des § 4 BPersVG.
a. Hiernach ist es zwar nicht zu beanstanden, dass der Personalrat als Ganzes und nicht seine Mitglieder, die an der Schulung teilnehmen sollen, den Verfügungsanspruch im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren geltend macht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 26.2.2003, a.a.O., S. 2 f.).
b. Es ist aber nicht offensichtlich, dass der Antragsteller die Freistellung seiner Mitglieder Stabsfeldwebel E., Oberstabsfeldwebel F., Hauptfeldwebel H. und Oberstabsgefreiter J. zum Zwecke der Teilnahme an der "Erweiterte(n) Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat" des L. und die Übernahme der hiermit verbundenen Kosten beanspruchen kann.
Nach § 62 Abs. 3 Satz 1 SBG in Verbindung mit § 46 Abs. 6 BPersVG sind die Soldatenvertreterinnen und -vertreter im Personalrat unter Fortzahlung der Bezüge für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungsveranstaltungen vom Dienst freizustellen, soweit diese Kenntnisse vermitteln, die für die Tätigkeit im Personalrat erforderlich sind. § 46 Abs. 6 BPersVG legt die Entscheidung, ob ein Personalratsmitglied und gegebenenfalls welches zu einer bestimmten Schulungs- oder Bildungsveranstaltung zu entsenden ist, in die Hand des Personalrats. Insofern unterscheidet sich die Regelung von derjenigen in § 46 Abs. 7 BPersVG, welche dem einzelnen Personalratsmitglied einen Anspruch auf Freistellung zur Teilnahme an einer Schulungs- und Bildungsveranstaltung einräumt. Ein auf der Grundlage von § 46 Abs. 6 BPersVG gefasster Entsendungsbeschluss des Personalrats ist die Tätigkeit im Sinne von § 44 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, die die Kosten der Teilnahme verursacht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.8.1986- BVerwG 6 P 18.84 -, Buchholz 238.3A § 46 BPersVG Nr. 19 m.w.N.).
Bei der Beurteilung des Schulungsbedarfs nach § 46 Abs. 6 BPersVG ist zwischen Grundschulungen und Spezialschulungen zu unterscheiden. Einer Grundschulung bedarf das Personalratsmitglied, um seine Tätigkeit im Personalrat überhaupt sachgemäß ausüben zu können. Die Grundschulung ist die notwendige Kenntnisvermittlung für alle Personalratsmitglieder, die noch keine ausreichenden Kenntnisse des geltenden Personalvertretungsrechts besitzen. Die Teilnahme an einer Spezialschulung benötigt ein Personalratsmitglied dagegen, um den besonderen Aufgaben, die ihm innerhalb der Personalvertretung zukommen, gerecht werden zu können. Um eine Spezialschulung handelt es sich nicht nur bei einem fachlich sehr eng zugeschnittenen Themenkreis. Spezialschulungen liegen vielmehr auch dann vor, wenn in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern Kenntnisse vermittelt werden, die über Grundzüge hinausgehen, insbesondere der Wissensvertiefung und -erweiterung dienen. Die Teilnahme an Spezialschulungen ist - abhängig von der Größe der Dienststelle sowie Art und Umfang der beteiligungspflichtigen Angelegenheiten - regelmäßig auf ein einziges Personalratsmitglied oder mehrere einzelne Personalratsmitglieder beschränkt. Dem liegt die Erwägung zugrunde, dass der Personalrat ein nach dem Grundsatz der Arbeitsteilung funktionierendes Gremium ist, dessen Mitglieder jeweils für bestimmte Arbeitsbereiche zuständig sind und das dort erworbene Fachwissen jeweils den anderen Mitgliedern weitervermitteln, damit eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung im Personalratsplenum nach Maßgabe von § 38 BPersVG möglich ist (vgl. zum Ganzen: BVerwG, Beschl. v. 11.7.2006 - BVerwG 6 PB 8.06 -, Buchholz 250 § 46 BPersVG Nr. 29; Beschl. v. 14.6.2006, a.a.O., S. 125 f.; Lorenzen u.a., BPersVG, § 46 Rn. 189 ff. (Stand: August 2017) jeweils m.w.N.).
Hieran gemessen ist die streitrelevante "Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat" des L. jedenfalls nicht offensichtlich eine Grundschulung, die den Personalratsmitgliedern Kenntnisse vermittelt, die diesen eine sachgemäße Ausübung der Personalratstätigkeit überhaupt erst ermöglichen.
Solche Grundkenntnisse vermittelt fraglos die ebenfalls vom L. angebotene "Grundschulung von Personalratsmitgliedern" (vgl. das Schulungsprogramm, Stand: 8.5.2017, Blatt 9 ff. der Gerichtsakte). Diese unterrichtet etwa über die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände des Bundespersonalvertretungsgesetzes, die Rechtsstellung der Personalratsmitglieder und die Zusammenarbeit mit Sondervertretungen, aber auch bereits über die Schnittstellen zwischen Soldatenbeteiligungsgesetz und Bundespersonalvertretungsgesetz und über Besonderheiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Die "Erweiterte Grundschulung von Soldatenvertretern im Personalrat" des L. (vgl. das Schulungsprogramm, Stand: 23.1.2017, Blatt 6 ff. der Gerichtsakte) geht ersichtlich über diese Grundzüge hinaus, vermittelt Kenntnisse lediglich in bestimmten für die Personalratstätigkeit relevanten Tätigkeitsfeldern und ist daher eher als eine Spezialschulung anzusehen (a.A. VG Ansbach, Beschl. v. 27.7.2017 - AN 7 P 17.00996 -, juris Rn. 27). Gegenstand dieser erweiterten Grundschulung sind insbesondere die Grundsätze, Verfahren und Beteiligungstatbestände nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz, die soldatischen Vertrauenspersonen, die Rechtsstellung der Soldatenvertreterinnen und -vertreter und die Beteiligung in Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung. Der Antragsteller weist zwar nachvollziehbar insbesondere darauf hin, dass zwischen dem Personalvertretungs- und Soldatenbeteiligungsrecht eine enge Verflechtung besteht, dass sich die Beteiligung in Gruppenangelegenheiten der Soldatinnen und Soldaten nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz richtet, dass besondere Verfahren und Tatbestände der Beteiligung vorgesehen sind und in Angelegenheiten nach der Wehrbeschwerdeordnung und auch der Wehrdisziplinarordnung eine Sonderzuständigkeit einzelner Soldatenvertreterinnen und -vertreter des Personalrats besteht. Dies ändert aber nichts daran, dass in der "Erweiterte(n) Grundschulung" maßgeblich Wissen vermittelt wird, dass zur Bewältigung gerade von besonderen Aufgaben (der Gruppe der Soldatenvertreterinnen und -vertreter) benötigt wird. Es bestehen entgegen der Auffassung des Antragstellers auch keine nachvollziehbaren Anhaltspunkte dafür, dass es Soldatenvertreterinnen und -vertretern, die an der "Erweiterte(n) Grundschulung" nicht teilgenommen haben, unzumutbar oder unmöglich ist, zur Bewältigung der besonderen Aufgaben auf das Wissen bereits geschulter Soldatenvertreterinnen und -vertreter zurückzugreifen. In Angelegenheiten nur einer Soldatin oder nur eines Soldaten nach der Wehrdisziplinar- oder der Wehrbeschwerdeordnung nimmt gemäß § 63 Abs. 2 Satz 1 SBG die Befugnisse der Vertrauenspersonen der Offiziere, Unteroffiziere und Mannschaften nur diejenige eine Soldatenvertreterin oder nur derjenige eine Soldatenvertreter im Personalrat wahr, die oder der der entsprechenden Laufbahngruppe angehört und bei der Verhältniswahl in der Reihenfolge der Sitze die höchste Teilzahl, bei der Personenwahl die höchste Stimmenzahl erreicht hat. Die hier in Betracht kommenden Soldatenvertreterinnen und -vertreter Oberstleutnant D., Stabsfeldwebel G. und Oberstabsgefreiter I. erhalten nach der erstinstanzlichen Entscheidung die "erweiterte Grundschulung". In darüber hinausgehenden Angelegenheiten, die nur Soldatinnen und Soldaten betreffen, erfolgt die Beteiligung des Personalrats als Ganzem im Verfahren nach §§ 63 Abs. 1, 21 ff. SBG. Die Soldatenvertreterinnen und -vertreter haben insoweit nach § 63 Abs. 1 Satz 1 SGB die Befugnisse der Vertrauensperson nach dem Soldatenbeteiligungsgesetz; sie üben diese - über den Personalrat - aber nur gemeinsam aus (vgl. Altvater u.a., BPersVG, 8. Aufl., SBG § 63 Rn. 3). Auch bei diesen Formen der soldatischen Beteiligung können alle Soldatenvertreterinnen und -vertreter mithin an dem besonderen Wissen partizipieren, das einzelne Mitglieder in der "erweiterte(n) Grundschulung" erlangt haben, so dass eine ordnungsgemäße Beratung und Entscheidung des Personalrats gewährleistet werden kann.
c. Schließlich richtet der Antragsteller den Verfügungsanspruch zu Unrecht gegen die Beteiligte, die Bundesrepublik Deutschland. Der geltend gemachte Anspruch nach §§ 44 Abs. 1, 46 Abs. 6 BPersVG besteht nur gegenüber der Dienststelle, bei der der Personalrat gebildet ist. Für diese Dienststelle handelt nach § 63 Abs. 1 Satz 2 SBG in Verbindung mit § 7 Satz 1 BPersVG ihr Leiter (vgl. Altvater u.a., a.a.O., SBG § 63 Rn. 4). Dies ist hier der Kommandeur des Ausbildungs- und Übungszentrums A. C., der auch den vorgerichtlichen Antrag des Antragstellers mit Bescheid vom 7. März 2017 abgelehnt hatte.
Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Gerichtskosten werden nach § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 80 Abs. 1, 2a Abs. 1 ArbGG, § 2 Abs. 2 GKG nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet (vgl. § 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit § 12a ArbGG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 83 Abs. 2 BPersVG in Verbindung mit §§ 85 Abs. 2, 92 Abs. 1 Satz 3 ArbGG).