Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 14.09.2017, Az.: 12 LA 15/16
Änderungsgenehmigung; Beigeladene; Erledigung; Verwaltungsakt; Immissionsschutzrecht; Intensivtierhaltung; Klageänderung; Rechtsschutzinteresse; UVP-Vorprüfung; erledigter Verwaltungsakt; Vorhabensträger
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 14.09.2017
- Aktenzeichen
- 12 LA 15/16
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53973
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 16.12.2015 - AZ: 3 A 90/13
Rechtsgrundlagen
- § 16 BImSchG
- § 3c UVPG
- § 91 VwGO
- § 43 Abs 2 VwVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Wird ein - hier immissionsschutzrechtlich - genehmigungsbedürftiges Vorhaben modifiziert und dafür eine Änderungsgenehmigung erteilt, so bilden die Genehmigung in der Ausgangsfassung und die Änderungsgenehmigung eine Einheit.
2. Der Ausgangsbescheid als solcher ist dann erledigt; für seine Anfechtung oder Verteidigung mangelt es am Rechtsschutzinteresse.
3. Der Bescheid in der Fassung der Änderungsgenehmigung kann nur durch Klageänderung in ein laufendes Verfahren einbezogen werden.
4. Zu den Anforderungen an die Nachholung einer Umweltverträglichkeitsvorprüfung nach § 3c UVPG a. F.
Tenor:
Die Anträge des Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 3. Kammer - vom 16. Dezember 2015 werden verworfen.
Der Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 30.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der klagende Umweltverband wendet sich gegen die Erweiterung einer vom Beigeladenen betriebenen Anlage zur Intensivhaltung von Schweinen.
Mit einem immissionsschutzrechtlichen Bescheid vom 17. Oktober 2012 genehmigte der Beklagte u. a. die Errichtung eines weiteren (sechsten) Stalles. Vorangegangen war eine Vorprüfung des Einzelfalles, die zum Ergebnis gelangte, dass für das Vorhaben keine Umweltverträglichkeitsprüfung (= UVP) erforderlich sei. Nach erfolglosem Widerspruch hat der Kläger gegen die Genehmigung vom 17. Oktober 2012 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2013 den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Das Verwaltungsgericht hat der Anfechtungsklage durch Urteil vom 16. Dezember 2015 stattgegeben. Zur Begründung hat es sich vorrangig tragend darauf berufen, dass es an der erforderlichen UVP mangele. „Begründungsalternativ und insoweit selbstständig tragend“ hätte es jedenfalls einer allgemeinen Vorprüfung nach § 3c Satz 1 UVPG a. F. (= Vorprüfung) bedurft. Eine solche sei jedoch nur fehlerhaft durchgeführt und nicht wirksam nachgeholt worden. Gegen dieses Urteil richten sich die Zulassungsanträge des Beklagten und des Beigeladenen.
Mit Baugenehmigungen vom 18. Dezember 2013 (Lüftungskanal für den Stall 4, Beiakte 5) und vom 7. Dezember 2015 (Abluftfilter für die Ställe BE 1 - 3 und 5, Beiakte 9) wurde ergänzend der Einbau von Ablufteinrichtungen für die (Alt-)Ställe BE 1 bis 5 erlaubt. Durch immissionsschutzrechtliche Änderungsgenehmigung vom 23. Februar 2016 (Anlage zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 4. März 2016, Bl. 829 GA) wurde der Einbau dieser Ablufteinrichtungen zur Bedingung auch für den (zukünftigen) Betrieb des neu genehmigten Stallgebäude gemacht; durch weitere Bescheide vom 21. Juni 2016 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 19. Juli 2016, Bl. 890 GA) und 30. März 2017 (Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 3. April 2017, Bl. 893 GA) wurde jeweils auf Antrag des Beigeladenen die Frist zum Umsetzung dieser Bedingung bis letztlich Ende Mai 2017 verlängert.
Durch Verfügung des Berichterstatters vom 17. August 2017 sind die Beteiligten darauf hingewiesen worden, dass sich durch den Erlass der immissionsschutzrechtlichen Änderungsbescheide der streitige Bescheid des Beklagten in der ursprünglichen Fassung, d. h. vom 17. Oktober 2012 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2013, erledigt haben dürfte.
Der Kläger hat die geänderten Bescheide nicht in das laufende Verfahren einbezogen. Er und der Beigeladene gehen davon aus, dass der Bescheid des Beklagten vom 17. Oktober 2012 und dessen nachfolgende immissionsschutzrechtlichen Bescheide eine genehmigungsrechtliche Einheit bildeten. Zu der Frage, ob danach noch ein Rechtsschutzinteresse an der Klärung der Rechtmäßigkeit des Bescheides in der Ursprungsfassung vom 17. Oktober 2012 bestehe, haben die Beteiligten keine Stellungnahme abgegeben.
II.
1. Die Zulassungsanträge des Beklagten und des Beigeladenen sind unzulässig und deshalb zu verwerfen.
Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zulassungsantrages als Rechtsbehelf ist das Vorliegen eines Rechtsschutzinteresses (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl., Vorb § 124, Rn. 28). Das Rechtsschutzinteresse fehlt an einer sachlichen Entscheidung über ein Vorhaben, das nicht mehr verwirklicht werden kann oder darf (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.11.1996 - 1 M 5703/96 -, juris, Rn. 5). Eine solche Fallgestaltung ist u. a. gegeben, wenn die für die notwendige Zulassung eines Vorhabens ursprünglich erteilte Genehmigung nachträglich geändert worden, dadurch in ihrer Ausgangsfassung erledigt und in ihrer neuen Gestalt nicht Gegenstand des laufenden Verfahren geworden ist - wie hier aus den folgenden Gründen.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung des Beklagten vom 23. Februar 2016 i. d. F. der weiteren Änderungen vom 21. Juni 2016 und 30. März 2017 enthält lediglich eine Modifikation der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung in der Ursprungsfassung vom 17. Oktober 2012, betrifft jedoch kein alternatives Vorhaben; vielmehr wird die Verwirklichung des neuen Stalles „nur“ von der Bedingung abhängig gemacht, dass alle Ställe, d. h. auch die „Altställe“, über Ablufteinrichtungen verfügen.
Aufgrund dieser Modifikation bildet die Genehmigungsergänzung vom 23. Februar 2016 i. d. F. der Änderungen vom 21. Juni 2016 und 30. März 2017 zusammen mit der ursprünglichen Genehmigung vom 17. Oktober 2012 eine untrennbare Einheit und besitzt folglich die Genehmigung in ihrer ursprünglichen Fassung keinen eigenständigen Regelungsgehalt mehr (siehe zu vergleichbaren Fallgestaltungen im Baurecht OVG Rh.-Pf., Beschl. v. 26.7.2017 - 8 B 11235/17 -, juris, Rn. 34 und 47, bzw. im Fachplanungsrecht BVerwG, Urt. v. 18.3.2009 - 9 A 31/07 -, juris, Rn. 23 f.). Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung in ihrer Ursprungsfassung hat sich damit erledigt. Dadurch ist ein Rechtsschutzinteresse sowohl für ein allein gegen sie gerichtetes Anfechtungsbegehren (vgl. bezogen auf eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung für Windkraftanlagen Hess. VGH, Beschl. v. 4.8.2016 - 9 B 2744/15 -, juris, Rn. 3 f.; im Übrigen OVG Rh.-Pf., a. a. O., juris, Rn. 33, sowie BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a. a. O., Rn. 23, und Urt. v. 9.6.2010 - 9 A 25/09 - juris, Rn. 24) als auch für ihre „Verteidigung“ im höherer Instanz durch die Genehmigungsbehörde und den Vorhabenträger nach einer erstinstanzlichen Aufhebung (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 6.11.1996, a. a. O., Rn. 5) entfallen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die durch die Ergänzungsbescheide bewirkten Änderungen der Ursprungs- oder Erstgenehmigung etwas an den mit dieser ursprünglichen Genehmigung verbundenen Einwirkungen auf die Rechtssphäre des Klägers ändern (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.3.2009, a. a. O., juris, Rn. 23).
Das Vorhaben des Beigeladenen in der nunmehr aktuellen Fassung der Genehmigung vom 17. Oktober 2012 i. d. F. der Änderungen vom 23. Februar 2016, 21. Juni 2016 und 30. März 2017 ist hingegen nicht Gegenstand des Zulassungsverfahrens geworden.
Denn ein Änderungsbescheid wird im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nicht automatisch neuer Klagegegenstand einer Anfechtungsklage, da in der Verwaltungsgerichtsordnung - anders als nach § 68 FGO für das finanzgerichtliche Verfahren - bewusst keine entsprechende Regelung enthalten ist; zu der Einbeziehung in den laufenden verwaltungsgerichtlichen Prozess bedarf es vielmehr einer Klageänderung (vgl. nur Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl., § 91, Rn. 9, m. N. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, sowie der vom Kläger zitierte Bay. VGH, Urt. v. 13.5.2005 - 22 A 96.40091 -, juris, Rn. 48). Eine solche Klageänderung ist hier jedoch bewusst unterblieben.
Sie kann im Zulassungsverfahren in der Regel ohnehin nicht erfolgen, da insoweit eine Änderung des Streitgegenstandes grundsätzlich ausgeschlossen ist (vgl. Happ, in: Eyermann, a. a. O., § 124a, Rn. 36; Nds. OVG, Beschl. v. 20.7. 2009 - 10 LA 264/07 -, juris, Rn. 13, m. w. N.).
Richten sich damit die Zulassungsanträge des Beklagten und des Beigeladenen auf eine Genehmigung, die durch die nachfolgenden Änderungsbescheide in dieser Form ohnehin bereits erledigt ist, so besteht an ihrer Verteidigung durch die erstrebte Änderung des der Anfechtungsklage stattgebenden erstinstanzlichen Urteils kein Rechtsschutzinteresse mehr.
2. Im Übrigen hätten die Zulassungsanträge des Beklagten und des Beigeladenen auch in der Sache keinen Erfolg gehabt, weil die Rechtsbehelfsführer die mehrfache Begründung des angefochtenen Urteils im Ergebnis nicht erschüttert haben. Denn war eine Umweltverträglichkeitsprüfung ohnehin zwingend erforderlich, so fehlt sie. Unterstellt man, dass ihre Erforderlichkeit vom Ergebnis einer Vorprüfung abhängt, so ist dem Verwaltungsgericht jedenfalls in der Hilfsüberlegung im Ergebnis zu folgen.
a) Danach ist für das ursprünglich in Rede stehende Vorhaben, d. h. insbesondere den Neubau eines sechsten Stalles, zumindest eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles erforderlich gewesen (vgl. S. 32 des Urteils). Hiervon geht, wenn auch mit abweichender Begründung, auch der Beigeladene (vgl. S. 23 f. der Begründung des Zulassungsantrages; Bl. 783 GA) ausdrücklich aus. Der Beklagte als weiterer Zulassungsantragsteller hat insoweit schon keine Einwände erhoben (vgl. S. 24 der Begründung des Zulassungsantrages; Bl. 628 R GA), geht also ebenfalls davon aus, dass eine Vorprüfung erforderlich gewesen ist.
b) Das Verwaltungsgericht hat die im Juli 2010 durchgeführte Umweltverträglichkeitsvorprüfung als nicht mehr „nachvollziehbar“ eingestuft, da der Beklagte die „Kumulierung mit anderen Vorhaben“ missverstanden habe und die Sachverhaltsermittlung mehrfach fehlerbehaftet gewesen sei (S. 38 ff. des Urteils). Der Beklagte geht in seiner Begründung des Zulassungsantrages (auf S. 28 f.; Bl. 630 f. GA) jedenfalls auf den zweiten Aspekt nicht hinreichend ein. Der Beigeladene hat gegen die Annahme, die allgemeine Vorprüfung sei ursprünglich fehlerhaft gewesen, keine Einwände erhoben (vgl. S. 24 der Begründung des Zulassungsantrages; Bl. 784 GA), sondern sich stattdessen darauf konzentriert, die Rechtmäßigkeit der nachgeholten Prüfung darzulegen.
c) Ob - wie vom Verwaltungsgericht angenommen (S. 45 ff. des Urteils) - die Vorprüfung schon nicht mehr nachholbar gewesen sei, kann offen bleiben.
d) Denn jedenfalls ist dem Verwaltungsgericht im Ergebnis in der Annahme (S. 48 ff. des Urteils) zu folgen, dass eine solche Nachholung nicht wirksam durch die in der Anlage zum Schriftsatz des Beklagten vom 7. Dezember 2015 eingereichte, nach § 3c Satz 6 UPVG a. F. maßgebende (vgl. S. 37 des angegriffenen Urteils), 29 Seiten umfassende und mit der Gesamteinschätzung vom 2. Dezember 2015 abschließende Prüfung des Beklagten (Beiakte 7) erfolgt ist.
Wie sich aus der wiederholten Bezugnahme auf das neue sog. „R.“- Gutachten vom 13. März 2015 (vgl. Anlage zum Schriftsatz des Beigeladenen vom 9. Dezember 2015, Bl. 423 GA) ergibt, beruht diese Gesamteinschätzung nämlich wesentlich auf der Annahme, alle Ställe würden über (neue) Abluftreinigungsanlagen verfügen (vgl. auch S. 4 des Schriftsatzes des Beigeladenen vom 4. März 2016, Bl. 764 GA). Dies trifft für das Vorhaben in der hier zur Beurteilung anstehenden alten Fassung der Genehmigung vom 17. Oktober 2012 i. d. F. des Widerspruchsbescheides vom 7. August 2013 aber gerade nicht zu; Ablufteinrichtungen für die Altställe sind vielmehr erst danach baurechtlich genehmigt und erst am 23. Februar 2016 verpflichtend vorgeschrieben worden. Damit bezieht die nachträgliche Vorprüfung „Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ i. S. d. § 3c Satz 3 UVPG a. F. in die Prüfung ein, die nicht Gegenstand des zu beurteilenden „Altvorhabens“ gewesen sind. Dies wird vom Beigeladenen eingeräumt, soweit er in seinem Schriftsatz vom 12. September 2017 (Bl. 927 GA) ausführt, die nachgeholte Vorprüfung habe sich auf das modifizierte Vorhaben bezogen.
Entgegen seiner Ansicht ist dies aber rechtlich unzulässig - wie bereits der Kläger auf S. 9 unter b) aa) seines Schriftsatzes vom 15. April 2016 (Bl. 882 GA) zutreffend ausgeführt hat. Denn nach § 3c Satz 3 UVPG a. F. sind bei der Vorprüfung (nur) „Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen“ zu berücksichtigen, die vom Träger des Vorhabens vorgesehen und durch die Umweltauswirkungen offensichtlich ausgeschlossen sind. Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen, die erst mehrere Jahre nach der Genehmigungserteilung durch eine Änderungsgenehmigung vorgeschrieben und umgesetzt werden, erfüllen diese Voraussetzungen nicht. Sie waren schon nicht „vorgesehen“. Außerdem tritt vorliegend hinzu, dass der Beigeladene als Vorhabenträger nach eigenen Angaben (vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 4. März 2016, Bl. 764 GA) den Betrieb des neuen Stallgebäudes bereits aufgenommen hatte, bevor alle (d.h. auch die für die übrigen Ställe) neu genehmigten Ablufteinrichtungen errichtet und in Betrieb genommen worden waren - wie sich aus den auf seine Anträge hin erfolgten „Fristverlängerungen“ v. 21. Juni 2016 und 30. März 2017 ergibt. Wenn aber ein Vorhaben ohne entsprechende Vermeidungs- und Verminderungsmaßnahmen bereits verwirklicht wird, so sind diese Maßnahmen bezogen auf den Übergangszeitraum ersichtlich ungeeignet, negative Umweltauswirkungen auszuschließen. Auf diesen Gesichtspunkt sind die Beteiligten durch Verfügung des Berichterstatters vom 17. August 2017 ebenfalls vorab hingewiesen worden.
Damit liegt der am 2. Dezember 2015 nachgeholten Vorprüfung jedenfalls insoweit ein unzutreffender Sachverhalt i. S. d. § 4a Abs. 2 Nr. 1 UmwRG a. F., § 3a Satz 4 UVPG a. F. zu Grunde, der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1b, Satz 2 UmwRG a. F. zur Aufhebung der Altgenehmigung führt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1, § 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NordÖR 2014, 11) und folgt insoweit der nicht angegriffenen Festsetzung durch die erste Instanz.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).