Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 16.10.2019, Az.: 13 ME 299/19

Aufenthaltserlaubnis; Aufenthaltsgestattung; Derogation; Duldungsfiktion; Ehegattennachzug; Eheschließung; Erlaubnisfiktion; Ermessen; Erteilungsantrag; Erteilungssperre; Erteilungsvoraussetzung; Fiktion; Fortbestandsfiktion; Verfahrens-Duldung; Versagungsgrund; Visum, nationales; Visumverfahren, Nachholung; Vollanspruch; Vollstreckungshindernis, inlandsbezogenes; zumutbar

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
16.10.2019
Aktenzeichen
13 ME 299/19
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2019, 69920
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 20.08.2019 - AZ: 5 B 243/19

Tenor:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig - Einzelrichterin der 5. Kammer - vom 20. August 2019 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

I. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Braunschweig vom 20. August 2019 hat keinen Erfolg.

Mit dieser Entscheidung hat das Verwaltungsgericht (unter anderem) den Hilfsantrag des Antragstellers abgelehnt, der darauf gerichtet ist, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Sicherungsanordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zu einer Entscheidung über die vom Antragsteller in der Hauptsache erhobene Klage 5 A 242/19 vorläufig zu untersagen, dessen Abschiebung durchzuführen (vgl. die Antragsschrift v. 25.6.2019, Bl. 2 f. der GA). Die hiergegen dargelegten Gründe, auf deren Prüfung sich der Senat im Beschwerdeverfahren gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, gebieten eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Sinne dieses vom Antragsteller in der Beschwerdeinstanz allein weiterverfolgten Eilrechtsschutzbegehrens nicht.

1. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht auf Seite 2 des angefochtenen Beschlusses davon ausgegangen, dass der Erteilungsantrag des Antragstellers vom 18. April 2019 (Bl. 125 ff. der BA 001) keine in § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geregelte Fiktion ausgelöst hatte, die durch den Ablehnungsbescheid der Antragsgegnerin vom 19. Juni 2019 (Bl. 162 ff. der BA 001) beseitigt worden wäre, so dass Eilrechtsschutz statthafterweise nur nach § 123 Abs. 1 VwGO, nicht jedoch nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gesucht werden kann.

a) Eine Fortbestandsfiktion nach § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG scheidet schon deshalb aus, weil der Antragsteller nie und damit auch nicht am 18. April 2019 Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels gewesen ist.

b) Der Eintritt einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG oder einer Duldungsfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht.

Jede dieser Fiktionen könnte allenfalls daran anknüpfen, dass der Antragsteller, dessen am 11. Januar 2018 gestellter Asylantrag mit Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 5. Februar 2018 (Bl. 22 ff. der BA 001) abgelehnt worden war, auch danach zunächst infolge der Erhebung der mit aufschiebender Wirkung (vgl. §§ 75 Abs. 1, 38 Abs. 1 AsylG) versehenen Klage 4 A 164/18 zum Verwaltungsgericht Göttingen hiergegen weiterhin eine Aufenthaltsgestattung nach § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG und damit ein gesetzliches Aufenthaltsrecht ohne Erfordernis eines Aufenthaltstitels innegehabt und sich daher noch rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Wie der Senat jedoch bereits in seinem Beschluss vom 11. September 2018 - 13 ME 392/18 -, juris Rn. 4 m.w.N., entschieden hat, löst ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, der während der Zeit einer Aufenthaltsgestattung gestellt wird, aus rechtssystematischen und teleologischen Gründen mit Blick auf die spezielleren Regelungen in §§ 55 Abs. 2 Satz 1, 43 Abs. 2 Satz 2 AsylG die Erlaubnisfiktion des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG von vornherein nicht aus; diese Norm wird vielmehr durch die genannten asylrechtlichen Vorschriften verdrängt. Gleiches muss für die eine Duldungsfiktion regelnde Norm in § 81 Abs. 3 Satz 2 AufenthG gelten, deren Tatbestand sich von derjenigen der Erlaubnisfiktion nur durch den Umstand einer verspäteten (das heißt nach dem Ende des gesetzlich rechtmäßigen Aufenthalts erfolgten) Antragstellung unterscheidet. Gegen den Eintritt einer Erlaubnisfiktion nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG spricht im vorliegenden Fall zusätzlich, dass die Aufenthaltsgestattung des Antragstellers gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 1. Alt., und Nr. 6 AsylG bereits am 11. April 2019 und damit vor der Antragstellung (18. April 2019) erloschen ist, weil durch die an diesem Tage erfolgte Zurücknahme der Klage 4 A 164/18 (vgl. Bl. 123 f. der BA 001) gegen den Bundesamtsbescheid vom 5. Februar 2018 die darin unter Ziffer 5. enthaltene Abschiebungsandrohung (§ 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG) unanfechtbar und damit vollziehbar geworden war.

2. Die Annahme des Verwaltungsgerichts auf Seite 4 oben des angefochtenen Beschlusses, der Antragsteller habe entgegen § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO einen Anordnungsanspruch auf Aussetzung seiner Abschiebung (Duldung) aus § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG wegen eines verfassungsrechtlich begründeten rechtlichen Abschiebungshindernisses (inlandsbezogenen Vollstreckungshindernisses nach Art. 6 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK; Schutz der ehelichen Lebensgemeinschaft) nicht glaubhaft gemacht, weil hier allein eine kurzzeitige Trennung der Eheleute voneinander zum Zwecke der Nachholung des Visumverfahrens in Rede stehe und keine Besonderheiten bestünden, kraft derer bereits diese Trennung als unzumutbar erschiene, wird nicht hinreichend mit Darlegungen (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) angegriffen. Insbesondere ist die schlichte Behauptung einer drohenden langjährigen Abwesenheit des Antragstellers infolge einer noch ausstehenden Ableistung des Militärdienstes in der Türkei völlig unsubstantiiert. Wie dem Antragsteller bekannt ist (vgl. Seiten 5 f. des Protokolls der Anhörung vor dem Bundesamt v. 25.1.2018, Bl. 39 f. der BA 001), existieren Möglichkeiten der Befreiung von der noch nicht erfüllten Wehrpflicht gegen eine Geldzahlung (vgl. zu den Einzelheiten Seite 3 des Bundesamtsbescheides v. 5.2.2018, Bl. 24 der BA 001: nunmehr 1.000 Euro), deren Höhe nicht als unaufbringlich gerügt ist und auch nicht offensichtlich unzumutbar erscheint.

3. Die Beschwerdebegründung vom 4. September 2019 (Bl. 44 ff. der GA) erschöpft sich vielmehr in solchen Darlegungen, die nur gegen die weiteren Annahmen des Verwaltungsgerichts gerichtet sind, aus einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Ehegattennachzug nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG allein folgte im Falle des Antragstellers, dessen Erteilungsantrag vom 18. April 2019 gerade keine Fiktion aus § 81 Abs. 3 AufenthG ausgelöst habe, ohnehin kein (Verfahrens-)Duldungsanspruch (a)), und die Voraussetzungen für die Erteilung eines derartigen Aufenthaltstitels lägen im Übrigen auch nicht vor (b)). Diese Rügen greifen allesamt nicht durch.

a) Die erste Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 3 unten des angefochtenen Beschlusses) entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. hierzu grundlegend den Beschl. v. 22.8.2017 - 13 ME 213/17 -, juris Rn. 3 unter expliziter Bezugnahme auf den Aufenthaltstitel aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG, mit weiteren Nachweisen und eingehender Begründung). Dem setzt die Beschwerde lediglich die eigene gegenteilige Behauptung entgegen, aus einem Titelerteilungsanspruch resultiere ein Duldungsanspruch. Dies erschüttert den vom Verwaltungsgericht und vom Senat geteilten rechtlichen Ansatz nicht.

b) Die zweite, hilfsweise Annahme des Verwaltungsgerichts (vgl. Seite 4 unten bis Seite 6 des angefochtenen Beschlusses) stellt die Beschwerde mit Darlegungen im Ergebnis ebenfalls nicht durchgreifend in Frage.

Die aus der bestandskräftigen Ablehnung seines Asylantrags resultierende Erteilungssperre für andere als humanitäre Aufenthaltstitel (§ 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) - als negative Erteilungsvoraussetzung (Versagungsgrund) - kann der Antragsteller nicht nach § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG überwinden. Entgegen der Beschwerde erfüllt er nämlich nicht alle sonstigen Voraussetzungen eines bereits auf gesetzlicher Ebene vorgesehenen strikten Vollanspruchs auf Erteilung des ehegattennachzugsbezogenen Aufenthaltstitels nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG (vgl. zum Begriff „Anspruch“ in diesem Zusammenhang Senatsbeschl. v. 5.9.2017 - 13 LA 129/17 -, juris Rn. 13 ff.; v. 3.5.2019 - 13 PA 97/19 -, juris Rn. 8).

aa) Offenbleiben kann dabei, ob ein weiterer Versagungsgrund bereits in Gestalt eines Ausweisungsinteresses nach §§ 5 Abs. 1 Nr. 2, 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG vorliegt, weil der Antragsteller am 20. Dezember 2017 möglicherweise sanktionierbar vorsätzlich unerlaubt und in strafbarer Weise in das Bundesgebiet eingereist ist (§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG), ohne sich unverzüglich bei den Behörden des Aufnahmestaats (Bundesrepublik) zu melden (§ 95 Abs. 5 AufenthG in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 GFK; vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2.2.2018 - 13 PA 12/18 -, juris Rn. 9).

bb) Denn jedenfalls steht einem derzeitigen (Voll-)Anspruch entgegen, dass der Antragsteller nicht - wie es § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aber entgegen der Ansicht der Beschwerde verlangt (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 3.5.2019, a.a.O., Rn. 13 ff.) - mit einem für eine spätere Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG erforderlichen nationalen Visum (§ 6 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) zum Zwecke des Ehegattennachzugs in das Bundesgebiet eingereist ist.

(1) Von dieser Anforderung ist der Antragsteller - der im Ergebnis einen Wechsel von einem zunächst begehrten humanitären zu einem nunmehr familienbezogenen Aufenthaltszweck anstrebt - nicht in einer bereits auf abstrakt-genereller Ebene vorgesehenen Weise befreit. Denn ein Tatbestand aus § 39 AufenthV, nach welchem in bestimmten Fällen Aufenthaltstitel vom Inland aus eingeholt werden können, was einer materiell-gesetzlich vorgesehenen Derogation der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 AufenthG gleichkommt (vgl. Senatsbeschl. v. 3.5.2019, a.a.O., Rn. 17), greift nicht ein.

(a) § 39 Nr. 1, 2. HS. AufenthV ist nicht einschlägig, weil dem Antragsteller - wie ausgeführt - zuvor keine (anderweitige) Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist.

(b) Die von der Beschwerdebegründung ins Feld geführte Norm des § 39 Nr. 5 AufenthG ist tatbestandlich ebenfalls nicht erfüllt. Nach dieser Vorschrift kann ein Ausländer einen Aufenthaltstitel im Bundesgebiet einholen oder verlängern lassen, wenn seine Abschiebung nach § 60a AufenthG ausgesetzt ist und er aufgrund der Eheschließung oder der Begründung einer Lebenspartnerschaft im Bundesgebiet oder der Geburt des Kindes während seines Aufenthalts im Bundesgebiet einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erworben hat. Bei der von § 39 Nr. 5 AufenthV vorausgesetzten Aussetzung der Abschiebung muss es sich um eine solche handeln, die wegen anderer Abschiebungshindernisse als der Eheschließung erteilt worden ist (vgl. hierzu Senatsbeschl. v. 2.2.2018, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.) Eine solche Konstellation war im Zeitpunkt des Erteilungsantrags vom 18. April 2019 nicht gegeben. Die dem Antragsteller am Vortag (17. April 2019) erteilte Duldung bis zum 16. Juli 2019 (Bl. 133 ff. der BA 001) beruhte nämlich ersichtlich nur auf der wenige Tage zuvor (am 9. April 2019, vgl. Bl. 104 der BA 001) geschlossenen Ehe des Antragstellers mit der deutschen Staatsangehörigen Frau D. Eine Passlosigkeit kam als alternativer Duldungsgrund im Sinne des § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG schon deshalb nicht in Betracht, weil der Antragsteller bereits am 2. April 2019 seinen bis zum 8. April 2025 gültigen türkischen Nationalpass bei der Antragsgegnerin vorgelegt hatte (vgl. Bl. 120, 122 der BA 001). Auf das gegen die verwaltungsgerichtliche Auffassung gerichtete Beschwerdevorbringen zum von § 39 Nr. 5 AufenthV geforderten Zeitpunkt der Eheschließung bzw. zum Status während der Eheschließung kommt es daher nicht mehr an.

(2) Die Ausführungen der Beschwerde zu § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, nach welchem in bestimmten Fällen von der Einhaltung (bzw. nunmehr von der Nachholung) des Visumverfahrens abgesehen werden kann, sind nicht entscheidungserheblich und bedürfen daher keiner eingehenden Würdigung durch den Senat.

(a) Denn eine solche Absehensentscheidung stünde nach der Rechtsfolgenseite dieser Norm im Ermessen der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin, so dass damit der für die Überwindung der Titelerteilungssperre statuierten Anforderung eines „Vollanspruchs im Übrigen“ aus § 10 Abs. 3 Satz 3, 1. HS. AufenthG nicht genügt werden könnte, und zwar selbst dann nicht, wenn sich das Ermessen im vorliegenden Einzelfall zugunsten eines Absehens „auf Null“ reduziert hätte (vgl. Senatsbeschl. v. 5.9.2017, a.a.O., Rn. 15).

(b) Darüber hinaus ist § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG auch tatbestandlich nicht erfüllt. Ein nach der 1. Alternative dieser Vorschrift - nunmehr sozusagen in „umgekehrter“ Blickrichtung - erforderlicher „Anspruch auf Erteilung (eines Aufenthaltstitels)“ scheitert bereits an dem grundsätzlichen Versagungsgrund aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, um dessen Überwindung es hier (I.3.b)) gerade geht. Anhaltspunkte dafür, dass eine Nachholung des Visumverfahrens im Sinne der 2. Alternative von § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls nicht zumutbar sein könnte, sind - wie bereits oben unter I.2. ausgeführt - nicht dargelegt und auch sonst nicht ersichtlich.

(3) Angesichts dieses Befundes fehlt es jedenfalls an der Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. Soweit die Beschwerde vor diesem Hintergrund abschließend rügt, es drohe eine „Sinnentleerung“ des § 5 Abs. 2 Satz 2 AufenthG, wenn die Einreise ohne Visum jeglichen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ausschlösse, sind diese Bedenken unbegründet. Denn die Einreise ohne erforderliches nationales Visum für einen Ehegattennachzug steht in der hier gegebenen Konstellation nach der Rechtsfolge aus § 10 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nur der Erteilung solcher Aufenthaltstitel entgegen, die (wie hier) auf einen nicht-humanitären Aufenthaltszweck bezogen sind, nicht jedoch der Erteilung humanitärer Titel wie etwa nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG (vgl. zu diesem Zusammenhang, wenngleich auf einen anderen Personenkreis bezogen, Senatsbeschl. v. 3.5.2019, a.a.O., Rn. 33).

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG und Nrn. 8.3, 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).