Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 18.09.2017, Az.: 2 LA 1467/17
Divergenzrüge; Referenzfall
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 18.09.2017
- Aktenzeichen
- 2 LA 1467/17
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2017, 53964
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 27.06.2017 - AZ: 2 A 3441/17
Rechtsgrundlagen
- § 78 Abs 3 Nr 2 AsylVfG
- § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
Zu den Anforderungen an eine vor Veröffentlichung der Urteilsgründe des Obergerichts erhobene Divergenzrüge und zur Substantiierung von Referenzfällen im anschließenden Berufungsverfahren.
Tenor:
Auf den Antrag der Beklagten wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg - 2. Kammer (Einzelrichter) - vom 27. Juni 2017 zugelassen.
Das Berufungsverfahren wird unter dem Aktenzeichen
2 LB 1598/17
geführt.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.
Gründe
Der auf § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.
1. Allerdings genügt der Zulassungsantrag nur knapp den Anforderungen an die Darlegung einer Divergenz.
Dabei ist unschädlich, dass der Zulassungsantrag das Senatsurteil, von dem abgewichen werde, nur nach einer Pressemitteilung zitiert, weil es noch nicht veröffentlicht war, und dabei trotz eigener besserer Kenntnis ein fehlerhaft angegebenes Aktenzeichen aus der Pressemitteilung des Gerichts übernommen hat. In letzterem liegt nur eine unschädliche Falschbezeichnung. Der Senat hat am fraglichen - vom Zulassungsantrag richtig angegebenen - Sitzungstag drei Sachen verhandelt, von denen nur eine zu einem Urteil geführt hat. Es ist klar, dass hier nur letzteres gemeint sein konnte. Das ist auch den Klägern anderer Verfahren nicht verborgen geblieben, wie der Senat anhand seiner zahlreichen täglichen Eingänge feststellen kann.
Dass die schriftlichen Gründe des Senatsurteils bei Stellung des Zulassungsantrags noch nicht bekannt waren, hindert grundsätzlich nicht die Annahme einer zureichenden Begründung des Antrags. Zwar können in einer Pressemitteilung ebensowenig „Rechtssätze“ aufgestellt werden wie in einer mündlichen Urteilsbegründung (vgl. zu letzterer VGH Mannheim, Beschl. v. 2.11.1998 - A 12 S 644/98 -, NVwZ 1999, 669 [VGH Baden-Württemberg 02.11.1998 - A 12 S 644/98]). Anerkannt ist aber, dass ein Antrag auf Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache in einen Antrag auf Zulassung wegen Divergenz umgedeutet werden kann, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage in einem nachträglich ergangenen oder erst nach Ablauf der Rechtsmittelbegründungsfrist mit Gründen veröffentlichten Urteil grundsätzlich geklärt worden ist, die angefochtene Entscheidung hiervon abweicht und das angegriffene Urteil auf der Abweichung beruht (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschl. v. 21.2.2000 - 9 B 57.00 -, juris; Beschl. v. 6.4.2009 - 10 B 62.08 -, juris; Beschl. v. 8.6.2017 - 1 B 25.17 -, juris; OVG Lüneburg, Beschl. v. 10.2.2011 - 11 LA 491/10 -, NVwZ 2011, 572; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 20.3.2012 - 10 N 45.08 -, juris). In diesen Fällen wird die abschließende Herausarbeitung der Divergenz erst durch das Gericht selbst geleistet, nicht durch den Zulassungsantragsteller. Diesem wird in den genannten Fällen nur abverlangt, die vorher bestehende grundsätzliche Bedeutung hinreichend dargelegt zu haben.
Dem hat die Beklagte in einer Vielzahl von beim Senat anhängig gemachten Zulassungsverfahren dadurch Rechnung getragen, dass sie ihre früheren (umdeutbaren) Textbausteine zur grundsätzlichen Bedeutung neben neue Textbausteine zur angenommenen Divergenz zum Senatsurteil gestellt hat. Der hier vorliegende Zulassungsantrag verzichtet allerdings auf Ausführungen zu einer früher gegebenen grundsätzlichen Bedeutung, musste daher also eigenständig die Anforderungen an eine zureichende Darlegung der Divergenz erfüllen. Erforderlich ist insoweit allgemein, dass in der Antragsbegründung ein inhaltlich bestimmter, abstrakter, die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragender Rechtssatz herausgearbeitet und einem eben solchen abweichenden abstrakten Rechtssatz des Divergenzgerichts gegenüber gestellt wird. Soweit eine Divergenz hinsichtlich einer tatsächlichen Frage geltend gemacht wird, muss dargelegt werden, dass es sich um dieselbe Tatsache handelt, hinsichtlich derer das Divergenzgericht Feststellungen getroffen hat, und dass die dieselbe Tatsache betreffenden Annahmen des Verwaltungsgerichts hiervon abweichen. Daran gemessen wirkt der hier vorliegende Zulassungsantrag zunächst defizitär.
Der Senat berücksichtigt indes, dass in den weit über tausend bei ihm selbst eingegangenen “Syriensachen“ wie vermutlich bei den meisten entsprechenden Verfahren, die bei anderen Gerichten anhängig sind, nicht um individuelle Schicksalsausprägungen gestritten wird, sondern pauschal um bestimmte Standardsituationen, mit der Folge, dass die Verfahren bei allen beteiligten Akteuren weitgehend gleichförmig durch Einsatz von Textbausteinen abgearbeitet werden. Der Senat hat hierzu jüngst mit Beschluss vom 8. September 2017 (- 2 LA 295/17 -, juris) ausgeführt:
„Wie der Senat in ständiger Entscheidungspraxis - beginnend mit einer Reihe von Beschlüssen vom 28. April 2017 - stets angenommen hat, kam den oben wiedergegebenen, in einer Vielzahl von Zulassungsverfahren durchgängig von der Beklagten - und in anderen Verfahren in gleichem Sinne von der Klägerseite - aufgeworfenen Fragen ursprünglich grundsätzliche Bedeutung zu. Da die nämlichen Fragen in der Rechtsprechung bereits umfassend behandelt worden waren und mit ihrem generalisierenden Ansatz nur geringen Bezug zu den individuellen Schicksalen der Kläger aufweisen, hat der Senat bei der Bestimmung der Anforderungen an die Begründungstiefe von Zulassungsanträgen sowohl auf der Kläger- als auch auf der Beklagtenseiten diese spezifische Situation berücksichtigt (zur Vermeidung von „Überspannungen“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts , vgl. z.B. Beschl. der 1. Kammer des 2. Senats v. 16.1.2017 - 2 BvR 2615/14 -, juris); nicht jeder Zulassungsantrag, der genau dieselbe Frage aufwirft wie Tausende vorausgegangener und nachfolgender Zulassungsanträge, muss so ausführlich argumentieren, als werde die Frage singulär aufgeworfen.
Bei dieser Auffassung verbleibt der Senat auch in Ansehung des Beschlusses des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juli 2017 (- 3 L 172/17 -, juris), der bei einem - allerdings anders gefassten - Zulassungsantrag der Beklagten von unzureichender Darlegung im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG ausgegangen ist. Dabei spielt für den Senat nicht zuletzt eine Rolle, dass die Vorstellung, die Aufstockungsverfahren seien Rechtsstreitigkeiten herkömmlicher Art, zunehmend an der Rechtswirklichkeit vorbeigeht. Schon im Allgemeinen ist die bundesweite Rechtsprechung hierzu wenig durch individuelle Annäherung an das Einzelverfahren, sondern durch raumgreifende Verwendung von Textbausteinen, umfassende Einrückung wörtlicher Zitate aus anderen Entscheidungen und regelmäßig nur schmale Eigenbeiträge zur Sachverhaltsaufklärung geprägt, eine für die Verwaltungsgerichtsbarkeit insgesamt dauerhaft schädliche Entwicklung, die sich - jenseits einiger grundsätzlicher Urteile bzw. Beschlüsse - auch in der Rechtsprechung des Senats fortgesetzt hat bzw. fortsetzen wird, schon weil das Klägervorbringen in der Masse bezogen auf die eigentlichen Fallfragen nach bisherigem Eindruck substanzarm ist. Im Falle des Ausgangsgerichts verschärft sich dies dadurch, dass die ohnehin geringe Bereitschaft zu substantiiertem Klagevorbringen durch frühzeitige Hinweise des Ausgangsgerichts auf bereits getroffene Grundsatzentscheidungen und die daran anknüpfende Anfrage, ob auf mündliche Verhandlung verzichtet werde, nachhaltig geschmälert worden sein dürfte. Die getroffenen Entscheidungen verwenden auf dieser Grundlage ausschließlich Textbausteine für die auch hier aufgeworfene Grundfrage und nach Bedarf ergänzend für Fallgruppen wie „wehrpflichtiges Alter“. Ein individuelles Gepräge haben die erstinstanzlichen Verfahren dieses Ausgangsgerichts daher nicht einmal mehr im Ansatz. Unter diesen Umständen würde der Senat es als verfehlt ansehen, einzig im Zulassungsverfahren von nur einem Beteiligten - hier dem Bundesamt - die Rückkehr zu einem strengen Verständnis prozessrechtlicher Darlegungsanforderungen einzuverlangen. Unabhängig davon, dass Behörden keine Grundrechtsträger sind und daher am Anspruch auf effektiven Rechtsschutz und Justizgewährung nur reflexhaft in der Weise teilhaben, dass das Prozessrecht auf sie aus systematischen Gründen in gleicher Weise anzuwenden ist wie auf den Bürger, würde sonst vor dem Hintergrund der ständigen Ermahnungen des Bundesverfassungsgerichts, die zulassungsrechtlichen Anforderungen nicht zu überspannen, eine deutliche „Schieflage“ zu Lasten der Beklagten eintreten.
Dabei hat der Senat bereits eine Vielzahl von Zulassungsanträgen der Beklagten abgelehnt (vgl. z.B. Beschlüsse vom 26.1.2017 - 2 LA 19/17 - und vom 10.5.2017 - 2 LA 701/17 -, beide juris). Er übersieht auch nicht, dass das prozessuale Gebaren der Beklagten - gesteuert offenbar von eher betriebswirtschaftlich orientierten Organisationsentscheidungen der Zentrale - nicht immer den Eindruck aufkommen lässt, die Beklagte wolle in den von ihr geführten Prozessen auch tatsächlich obsiegen. Auch fehlt es offenbar an einem tieferen Verständnis der Aufgabe der Justiz, wenn etwa - wie nunmehr Pressemitteilungen über die Einrichtung einer „Gerichts-Hotline“ nahelegen - entgegen der Obliegenheit zur Einreichung vorbereitender Schriftsätze (§ 86 Abs. 4 VwGO), die von nach § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO befugtem Personal verfasst werden, der Sache nach eine „Holschuld“ der Gerichte angenommen wird.
Der Senat hat der Beklagten - wie in anderen Verfahren auch den Klägern - jedoch zugute gehalten, dass man sich in Kenntnis der umfangreichen Rechtsprechung zu „Syrien-Fällen“ nicht ohne Weiteres der Erkenntnis verschließen kann, dass bestimmte - in der Rechtsprechung durchgängig sehr abstrakt abgehandelte - Fragen (z.B. die „Trias“ illegale Ausreise, Asylantragstellung und längerer Aufenthalt im westlichen Ausland oder wehrpflichtiges Alter) grundsätzliche Bedeutung haben und deshalb in der Rechtsprechung auch eine zentrale Rolle gespielt haben, ohne dass insoweit auf individuelle Umstände abgestellt worden wäre. Er ist deshalb von zureichender Darlegung immer bereits dann ausgegangen, wenn solche Fragen im Zulassungsantrag - dessen hier verwendete Textvariante immerhin knapp 11 Seiten umfasst und durchaus eine Reihe von für die Tatsachenbeurteilung bedeutsamen Erwägungen enthält - überhaupt mit den einen oder anderen weiterführenden Hinweis angesprochen worden sind. Er hat andererseits auch nicht die Fehlvorstellung vieler Erwiderungen auf Zulassungsanträge honoriert, ein Zulassungsantrag müsse nicht nur auf die vom angegriffenen Urteil selbst abgehandelten Gründe, sondern auch auf Umstände eingehen, die für das Verwaltungsgericht selbst keine Rolle gespielt haben. Eine solche Obliegenheit zu einer Begründung von Zulassungsanträgen, die über den Gehalt der angegriffenen Entscheidung hinausgehen, kann allenfalls angenommen werden, wenn sich ohne Weiteres aufdrängt, dass das „Beruhenserfordernis“ des § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG sonst nicht erfüllt ist.
Vor diesem Hintergrund hält der Senat auch für den vorliegenden Fall an seinen Formulierungen in früheren Zulassungsbeschlüssen fest, etwa im Beschluss vom 18. August 2017 - (2 LA 208/17 -):
‚Das Urteil beruht auch auf der Abweichung, weil die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht bereits darauf gestützt werden kann, dass sich der Kläger nach den Ausführungen im angegriffenen Urteil im wehrpflichtigen Alter befindet. Denn der Senat hat in dem o.g. Urteil vom 27. Juni 2017 ebenfalls entschieden, dass - unabhängig davon, ob der Betreffende erstmals oder als Reservist einberufen würde bzw. mit einer Einberufung konkret rechnen müsste - eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung auch nicht allein unter dem Aspekt der Wehrdienstentziehung droht und dabei auch die verbreitete Auffassung berücksichtigt, zurückkehrende syrische Männer müssten im Fall ihrer Einberufung Kriegsverbrechen begehen.
Auf den Gesichtspunkt der Wehrdienstentziehung ist der Zulassungsantrag seinerseits auch ausreichend eingegangen. Da sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang nicht mit dem individuellen Schicksal des Klägers befasst, sondern vom Einzelfall losgelöste Erwägungen zur Situation von syrischen Staatsangehörigen im wehrpflichtigen Alter angestellt hat, musste deshalb auch der Zulassungsantrag nur dazu Stellung nehmen. Er enthält - wie viele andere Zulassungsanträge textgleich auch - einen - wenn auch kurzen - Passus (Seite 10), der unter Beifügung eines wörtlichen Zitats aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Koblenz (deren Einschlägigkeit auch das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 25. Juli 2017 - 1 B 70.17 - betont hat) die Position einnimmt, der Umstand, dass sich der Kläger im wehrfähigen Alter befinde, könne die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft nicht rechtfertigen. Anders als bei der nicht seltenen Verwendung desjenigen Zulassungsantragsmusters der Beklagten, in dem die Wehrpflichtthematik gänzlich unerwähnt bleibt, geht der Senat bei dem hier verwendeten Zulassungsantragsmuster mit Verweis auf OVG Koblenz nicht a priori von einer Unzulänglichkeit der Begründung des Zulassungsantrags aus.‘“
Hiervon ausgehend ist zunächst festzuhalten, dass die Pressemitteilung zum Senatsurteil vom 27. Juni 2017 tatsächlich diejenigen abstrakten Fragen anspricht, in denen zwischen der Senatsrechtsprechung und Teilen der erstinstanzlichen Rechtsprechung Abweichungen bestehen. Faktisch hat der Zulassungsantrag daher das Richtige getroffen. Er brauchte auch nicht auf Details der Herleitung der jeweiligen Standpunkte einzugehen, weil die Syrien betreffenden Gerichtsentscheidungen ohnehin praktisch von als identisch angenommener Tatsachengrundlage, d.h. von gleichen Erkenntnismitteln ausgehen (vgl. BVerfG, Kammerbeschl. v. 14.11.2016 - 2 BvR 31/14 -, juris) und die sich daraus ergebende Bewertung mehr vom jeweiligen Vorverständnis abhängig ist als von einer gar nicht weiter möglichen Tatsachenaufklärung oder -analyse.
2. Soweit der Kläger die Annahme des Senats zu erschüttern versucht, in Fällen wie dem vorliegenden, die geprägt sind durch illegale Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im westlichen Ausland einerseits sowie drohende Einberufung zum Dienst im Bürgerkrieg andererseits, lässt dies den Befund der Abweichung nicht entfallen. Eine nähere Prüfung des diesbezüglichen neuen Vorbringens ist daher erst nach Zulassung im Berufungsverfahren möglich.
Insoweit weist der Senat vorsorglich darauf hin, dass die auf Nachfrage bekräftigte Erklärung des Klägers, es gebe Augenzeugenberichte über die Gefangennahme und Folterung von Rückkehrern, bislang für das anschließende Berufungsverfahren noch nicht ausreichend substantiiert ist. Auch unter Geltung des Amtsermittlungsgrundsatzes bestehen Darlegungsanforderungen; zumal in Bezug auf die Konkretisierung von unter Beweis gestellten Tatsachenbehauptungen gelten keine anderen Grundsätze als im Zivilprozess (vgl. zu letzterem Dölling, NJW 2013, 3121). Auch damit sich dem Tatsachengericht von sich aus die Notwendigkeit einer weiteren Sachverhaltsaufklärung im Sinne einer angeregten Beweisaufnahme aufdrängt (vgl. hierzu im Einzelnen OVG Münster, Beschl. v. 3.8.2017 - 11 A 796/17.A -, juris), müssen zunächst konkrete Tatsachen vorgetragen werden, die als Anknüpfung für eine weitere Sachverhaltsaufklärung geeignet sind.
Dazu reicht das Vorbringen des Klägers nicht aus. Der einzige vom Kläger unmittelbar angesprochene Einzelfall ist nicht in einer Weise dargelegt, die zu einer Beweiserhebung Anlass gibt. Die Schilderung ist völlig detailarm; im Übrigen verwundert, dass ein solches Einzelschicksal nicht Eingang in gängige Erkenntnismittel gefunden hat. Im Weiteren beschränkt sich das Vorbringen darauf, Personen zu benennen, die auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit und ihres persönlichen Schicksals in besonderem Maße sachkundig seien und über „zahlreiche Augenzeugenberichte“ verfügten bzw. aus dem Assad-Gefängnis berichten könnten. Ohne weitere Substantiierung bleibt dies eine Anregung, „ins Blaue hinein“ zu ermitteln.
3. Soweit der Kläger zusätzlich auf eine Äußerung eines syrischen Offiziers verweist - Herrn Zahreddine -, hat der Senat hierzu schon mit Beschluss vom 12. September 2017 (- 2 LB 750/17 -, juris) ausgeführt:
„In Bezug auf die Frage, ob bereits die illegale Ausreise, die Asylantragstellung und der längere Aufenthalt im westlichen Ausland zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft führen muss - dieser Standpunkt wird in der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht mehr vertreten -, gibt auch eine aktuelle Meldung in SPIEGEL online vom 11. September 2017 mit der Überschrift „Assads Top-General droht Flüchtlingen“ keinen Anlass zum Umdenken. Der General, den SPIEGEL online als einen der wichtigsten Militärs von Diktator Baschar al-Assad beschreibt, gilt nach einer Wikipedia-Eintragung zu seiner Person (lediglich) als eines der bekanntesten und höchstrangigen Mitglieder der drusischen Volksgruppe auf Seiten der syrischen Regierung (und könnte mithin - was der Senat schon in seinem Beschluss vom 5. September 2017 - 2 LB 186/17 -, juris als methodisch verfehlt moniert hat - nach den Vorstellungen des Länderleitfadens des UNHCR als Druse praktisch per se Flüchtlingsschutz beanspruchen). Den im Kampfeseifer gefallenen Äußerungen einzelner militärischer Befehlshaber kommt aber letztlich zumal dann kein entscheidendes Gewicht für die Prognose längerfristiger Entwicklungen zu, wenn wie hier aufgrund von Äußerungen höherrangiger Vertreter des Regimes ersichtlich ist, dass er nicht repräsentativ für das Regime spricht.“
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgeführt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht (§ 78 Abs. 5 S. 3 AsylG). Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht, Uelzener Straße 40, 21335 Lüneburg, oder Postfach 2371, 21313 Lüneburg, einzureichen. Die Begründung ist schriftlich oder in elektronischer Form nach Maßgabe der Niedersächsischen Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr in der Justiz einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des 2. Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig (§ 124a Abs. 3 VwGO).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).