Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 08.09.2017, Az.: 9 ME 86/17

eigengenutzte Zweitwohnung; Eigentümer; Inhaber; Jahreskurbeitrag; Kapitalanlage; Kurbeitrag; selbstgenutzte Zweitwohnung; Verwaltungsaufwand; Verwaltungspraktikabilität; Wahrscheinlichkeitsmaßstab; Zweitwohnung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
08.09.2017
Aktenzeichen
9 ME 86/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54165
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 07.06.2017 - AZ: 10 B 3316/16

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Inhaber einer selbstgenutzten Zweitwohnung können zu einem Jahreskurbeitrag, der 30 Übernachtungen umfasst, verpflichtet werden.

2. Zweitwohnungsinhaber, die nachweisen, dass eine Eigennutzung der Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausgeschlossen ist, dürfen nicht zu einem Kurbeitrag herangezogen werden.

Tenor:

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 10. Kammer - vom 7. Juni 2017 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands des Beschwerdeverfahrens wird auf 39,30 EUR festgesetzt.

Gründe

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts ist zulässig, aber nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 7. Juli 2016, soweit darin ein Jahreskurbeitrag in Höhe von 157,20 EUR für das Jahr 2016 gegenüber den Antragstellern festgesetzt und angefordert worden ist, angeordnet. Denn der mit gleichem Wortlaut sowohl in der Satzung vom 3. September 2009 in der Fassung der 7. Änderungssatzung vom 10. Dezember 2015, die dem Verwaltungsgericht vorgelegen hat, als auch in der rückwirkend zum 1. Januar 2010 in Kraft getretenen Satzung für die Jahre 2010 bis 2016 vom 8. Juni 2017 und schließlich auch in der Satzung für das Jahr 2017 vom 8. Dezember 2016 enthaltene § 5 Abs. 2 der “Tourismusbeitragssatzung“ der Antragsgegnerin - TBS -, auf den sie den angefochtenen Bescheid gestützt hat, ist unwirksam. Dies hat zur Folge, dass der Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist, weil nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG kommunale Abgaben nur aufgrund einer Satzung erhoben werden dürfen.

Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts folgt die Unwirksamkeit der satzungsrechtlichen Grundlage des genannten Bescheids der Antragsgegnerin allerdings nicht daraus, dass nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2 TBS die Eigentümer und Miteigentümer von Zweitwohnungen verpflichtet sind, eine Jahreskurkarte zu erwerben, für die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 TBS das Dreißigfache des Kurbeitrags (je Übernachtung) während der Saison A zu entrichten ist, und diese pauschalierende Regelung nach Ansicht des Verwaltungsgerichts deshalb unwirksam sein soll, weil es „an einer aktuellen und belastbaren Ermittlung der durchschnittlichen Aufenthaltsdauer der Beitragspflichtigen im Kurgebiet fehlt“. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 28.1.1982 - 3 C 3/81 -, NStV-N 1982, 222, Beschluss vom 30.5.2000  - 9 L 977/99 - juris, Urteil vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - juris, Beschluss vom 16.1.2006 - 9 ME 304/05 - juris, Beschluss vom 4.2.2008 - 9 LA 88/07 - juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG und anderer Obergerichte; ferner Lichtenfeld in Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Stand: September 2016, § 11 Rn. 42 m.w.N.) darf bei der Heranziehung von Zweitwohnungsinhabern zu Kurbeiträgen ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab angewandt werden, der einen an allgemeinen Erfahrungssätzen orientierten voraussichtlichen Mindestaufenthalt zu Grunde legt, und ist es deshalb rechtlich nicht zu beanstanden, dass Inhaber von selbstgenutzten Zweitwohnungen (grundsätzlich) zur Zahlung eines - nach 30 Übernachtungen bemessenen - Jahreskurbeitrags verpflichtet sind. Denn in Anbetracht der hohen Erwerbs- und Unterhaltskosten für derartige Wohnungen spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass deren Inhaber sie zusammen mit ihren Angehörigen auch nachhaltig zu Erholungszwecken nutzen (OVG Lüneburg, Urteil vom 28.1.1982 - 3 C 3/81 -, a.a.O., S. 223). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass der Inhaber einer selbstgenutzten Zweitwohnung diese wegen der genannten hohen Kosten und aus dem weiteren Grund, dass er den Ort seiner Zweitwohnung in der Regel auch als seinen bevorzugten Urlaubsort ansieht, wahrscheinlich nicht nur für den zumindest größten Teil seines Jahresurlaubs, sondern auch noch an Wochenenden für seinen persönlichen Lebensbedarf nutzen wird. Angesichts dessen ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Inhaber einer selbstgenutzten Zweitwohnung diese in der Regel an mindestens 30 Tagen/Nächten im Jahr nutzen wird. Soweit das Verwaltungsgericht dem die durchschnittliche Dauer von Urlaubsreisen, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts im Jahr 2016 12,9 Tage betragen hat, entgegenhält, übersieht es, dass der Inhaber einer Zweitwohnung nicht mit einem “normalen“ Urlaubsreisenden verglichen werden kann. Denn letzterer ist regelmäßig nicht ortsgebunden und kann den Ort bzw. die Orte sowie die Länge seiner Urlaubsreise(n) nach seinen persönlichen Bedürfnissen frei auswählen. Er kann beispielsweise nur wenige Nächte im Kurgebiet der Antragsgegnerin verbringen und einen dementsprechenden Kurbeitrag gemäß § 6 Abs. 1 TBS leisten, aber auch eine Jahreskurkarte gemäß § 6 Abs. 2 TBS erwerben, sofern er von einem mindestens 30 Nächte umfassenden Aufenthalt im Kurgebiet der Antragsgegnerin im Kalenderjahr ausgeht. Dagegen hat der Inhaber einer selbstgenutzten Zweitwohnung mit der Wahl des Orts seiner Zweitwohnung häufig auch seinen regelmäßigen Urlaubsort festgelegt und ist auch wegen der genannten hohen Kosten dieser Wohnung darauf angewiesen, diese in einem möglichst großen Umfang zu nutzen. Bei diesem Personenkreis hat der Rat der Antragsgegnerin (ausweislich der vom Verwaltungsgericht zitierten Anlage 1 zur Sitzungsvorlage Nr. 57/2017) daher unter Wahrscheinlichkeitsgesichtspunkten davon ausgehen dürfen, dass er sich regelmäßig über einen Zeitraum von mindestens 30 Tagen und Nächten im Kurgebiet aufhält. Insoweit bestehen daher keine Zweifel an der Wirksamkeit der Satzungsregelungen der Antragsgegnerin.

Die Zulässigkeit der von einem Mindestaufenthalt von 30 Nächten ausgehenden Regelung in § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2  i.V.m. § 6 Abs. 2 TBS ergibt sich zudem aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität, da es einen unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand darstellen würde, den tatsächlichen durchschnittlichen Aufenthalt der Zweitwohnungsinhaber in ihren Wohnungen festzustellen (vgl. Senatsbeschluss vom 30.5.2000   - 9 L 977/99 - juris). Insoweit können die Vermittlungsverträge entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts keine Erkenntnisse liefern, da diese in den Fällen ausschließlich eigengenutzter Zweitwohnungen gerade nicht geschlossen werden. Aus diesen Gründen der Verwaltungspraktikabilität ist die pauschalierende Regelung gemäß § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2  i.V.m. § 6 Abs. 2 TBS ferner auch in den Fällen zulässig, in denen die Zweitwohnungsinhaber die Wohnung nicht ausschließlich selbst nutzen, aber auch keinen Vermittlungsvertrag abschließen, der den Umfang der Eigennutzung hinreichend klar begrenzt (vgl. auch insofern Senatsbeschluss vom 30.5.2000 - 9 L 977/99 - juris).

In den Fällen, in denen der Eigentümer der Zweitwohnung diese nicht ausschließlich selbst nutzt und einen Vermittlungsvertrag abgeschlossen hat, in dem die Eigennutzungsmöglichkeit auf weniger als 30 Übernachtungen begrenzt worden ist, bemisst sich der Kurbeitrag gemäß § 5 Abs. 2 Satz 4 TBS nach den „möglichen Übernachtungstagen“, so dass in diesen Fällen die pauschalierende Regelung nach § 5 Abs. 2 Sätze 1 und 2  i.V.m. § 6 Abs. 2 TBS nicht zur Anwendung kommt.

§ 5 Abs. 2 TBS, auf den die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid vom 7. Juli 2016 gestützt hat, soweit darin ein Jahreskurbeitrag gegenüber den Antragstellern für das Jahr 2016 festgesetzt worden ist, ist jedoch aus anderen Gründen unwirksam. Denn diese Regelung verpflichtet die Eigentümer und Miteigentümer einer Zweitwohnung auch in den Fällen, in denen die Eigennutzungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, zur Zahlung eines Kurbeitrags. In § 5 Abs. 2 Satz 1 TBS heißt es nämlich ausdrücklich, dass die Eigentümer und Miteigentümer von Zweitwohnungen den Beitragstatbestand unabhängig davon erfüllen, wie lange sie sich in der Zweitwohnung aufhalten. Die Eigentümer und Miteigentümer von Zweitwohnungen, bei denen die Eigennutzungsmöglichkeit durch einen Vermittlungsvertrag auf weniger als 30 Übernachtungen begrenzt ist, müssen zwar keine Jahreskurkarte erwerben, aber auch sie müssen nach dem klaren Wortlaut des § 5 Abs. 2 Satz 4 TBS in jedem Fall einen Kurbeitrag leisten. § 5 Abs. 2 TBS sieht keine Kurbeitragsfreiheit für die Eigentümer und Miteigentümer von Zweitwohnungen vor, die (zu Beginn des Erhebungszeitraums) den Nachweis darüber führen, dass eine Eigennutzung der Zweitwohnung im Erhebungszeitraum ausgeschlossen ist. Dies verstößt gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG in der hier maßgeblichen, bis zum 31. März 2017 gültigen Fassung, wonach beitragspflichtig alle Personen sind, die in dem Kurgebiet Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen geboten wird. Denn Eigentümer von Zweitwohnungen, die - wie dies gerade während des gegenwärtigen “Immobilienbooms“ häufig der Fall sein dürfte - als Kapitalanlage (gegebenenfalls über eine Vermittlungsfirma) dauerhaft vermietet werden und bei denen sich der Eigentümer auch nicht zu Renovierungsarbeiten (über Nacht) in seiner Zweitwohnung aufhält, haben die nach § 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG a. F. erforderliche Benutzungs- und Teilnahmemöglichkeit gerade nicht. In diesen Fällen können die Eigentümer der Zweitwohnung daher nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg (Urteil vom 28.1.1982 - 3 C 3/81 -, a.a.O., Seite 223, und Urteil vom 25.2.2004 - 9 KN 546/02 - Rn. 19 in juris m.w.N. zur Rechtsprechung des BVerwG und andere Obergerichte) nicht zu einem Kurbeitrag herangezogen werden. Dass nach Absatz 3 des mit “Beitragsrückzahlung“ betitelten § 7 TBS der „Jahreskurbeitragsschuldner“ im Nachhinein die Erstattung des bereits gezahlten Jahreskurbeitrags von der Antragsgegnerin verlangen kann, sofern er glaubhaft darlegen kann, im Erhebungszeitraum keine Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den zu Zwecken des Fremdenverkehrs durchgeführten Veranstaltungen zu haben oder gehabt zu haben, ändert nichts daran, dass nach § 5 Abs. 2 TBS die Eigentümer von Zweitwohnungen auch in den Fällen, in denen die Eigennutzungsmöglichkeit ausgeschlossen ist, unter Verstoß gegen § 10 Abs. 2 Satz 1 NKAG a. F. kurbeitragspflichtig sind.

Ist § 5 Abs. 2 TBS mithin unwirksam, so fehlt dem angefochtenen Bescheid der Antragsgegnerin die nach § 2 Abs. 1 Satz 1 NKAG erforderliche satzungsrechtliche Grundlage und ist der Bescheid folglich offensichtlich rechtswidrig.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (1/4 des für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwerts von 157,20 EUR gemäß Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, NordÖR 2014, 11).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).