Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.09.2017, Az.: 1 ME 111/17

Stellplätze

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.09.2017
Aktenzeichen
1 ME 111/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 53995
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 19.07.2017 - AZ: 4 B 3986/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Zulässigkeit von Stellplätzen in einem rückwärtigen Gartenbereich (hier verneint).

Die Frage, welche Anzahl von Stellplätzen noch dem durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf i.S.d. § 12 Abs. 2 BauNVO dient, dürfte großzügiger zu beurteilen sein, als die nach den erforderlichen Stellplätzen gem. § 47 Abs. 1 NBauO.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsteller wird Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 19. Juli 2017 geändert. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen die der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung vom 6. März 2017 wird angeordnet.

Antragsgegnerin und Beigeladene tragen die Gerichtskosten des Verfahrens im ersten Rechtszug sowie die dort entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsteller je zur Hälfte; die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragsgegnerin allein zu tragen. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen die der Beigeladenen erteilte Genehmigung eines aus drei Reihenhäusern bestehenden Gebäudekomplexes nebst sechs Stellplätzen auf ihrem Nachbargrundstück; sie sehen durch die Anzahl der Wohnungen, die Größe des Gebäudes sowie Anzahl und Lage der Stellplätze ihren Gebietserhaltungsanspruch, Abstandsvorschriften und das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.

Die Antragsteller sind Eigentümer des im Aktivrubrum bezeichneten Grundstücks im unbeplanten Innenbereich der Antragsgegnerin. Das Grundstück liegt östlich des in Nord-Süd-Richtung verlaufenden G. wegs und ist in seinem vorderen (westlichen) Bereich mit einem Einfamilienhaus bebaut. An der Südgrenze ist, mit dem Wohnhaus baulich verbunden, aber etwas zurückgesetzt, eine Garage errichtet. Der östliche Grundstücksbereich wird als Garten genutzt. Das südlich angrenzende, 765 m² große Baugrundstück der Beigeladenen war in der Vergangenheit ebenfalls mit einem straßennahen Einfamilienhaus mit seitlichen Stellplätzen und dahinterliegendem Garten bebaut.

Unter dem 6. März 2017 erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen eine Baugenehmigung zur Errichtung eines Reihenwohnhauses mit drei Wohnungen und Nebengebäude. Der Gebäudekomplex besteht aus drei zweistöckigen flachgedeckten Quadern von 6,03 m Firsthöhe, die durch schmalere einstöckige Trakte (Firsthöhe 3,14 m) verbunden sind. Das Gebäude steht eher im Süden des Grundstücks, so dass zur gemeinsamen Grundstücksgrenze mit den Antragstellern ein Mindestabstand von 8,35-9,37 m gewahrt wird. Der Großteil der Wohnräume und die Gärten der Häuser sind nach Süden ausgerichtet, an der dem Antragsteller zugewandten Nordseite ist der Zufahrtsbereich geplant. Je (2x) zwei Stellplätze sind in den Nischen vor den Verbindungstrakten zwischen den zweistöckigen Trakten vorgesehen, weitere zwei Stellplätze an der rückwärtigen, östlichen, Grundstücksgrenze. Vom Grundstück der Antragsteller sollen diese durch ein 2,14x5 m großes einstöckiges Nebengebäude abgeschirmt werden. Zwischen der Südostecke der Garage der Antragsteller und der Nordwestecke des Nebengebäudes ist die Grenze zwischen beiden Grundstücken auf einer Länge von ca. 9,3 m offen. Mit der Nebenbestimmung 4 zur Baugenehmigung ließ die Antragsgegnerin eine Abweichung von § 7 Abs. 3 NBauO hinsichtlich des internen Grenzabstands zwischen den nur 5,03 m voneinander entfernten zweistöckigen Gebäudetrakten zu.

Gegen die Baugenehmigung erhoben die Antragsteller am 25.4.2017 Widerspruch und haben nach Ablehnung eines behördlichen Aussetzungsantrags am 22.5.2017 den vorliegenden Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Rechtsbehelfs gestellt. Diesen hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 19.7.2017 mit der Begründung abgelehnt, die Baugenehmigung verletze nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Nachbarrechte der Antragsteller. Auf einen Gebietserhaltungsanspruch könnten sich die Antragsteller nicht berufen, da das Vorhaben sich der Art seiner baulichen Nutzung nach in die Eigenart seiner nach § 34 BauGB zu beurteilenden und als faktisches allgemeines oder reines Wohngebiet einzustufenden näheren Umgebung einfüge. Die von den Antragstellern gerügte Anzahl der Wohnungen sei grundsätzlich kein Merkmal, das die Art der baulichen Nutzung betreffe; zudem seien östlich des G. weges teilweise Mehrfamilienhäuser vorhanden. Die Stellplätze seien ihrer Art nach gemäß § 12 Abs. 2 BauNVO im reinen und allgemeinen Wohngebiet zulässig; die Stellplätze seien ausschließlich den Nutzern der geplanten Gebäude zugeordnet. Die Anzahl von jeweils zwei Stellplätzen für drei einfamilienhausähnliche Wohneinheiten sei nicht überhöht; der Stellplatzerlass beschreibe lediglich Mindestanforderungen. Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung, der Bauweise und der zu überbauenden Grundstücksfläche sei ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme nicht erkennbar, zumal vergleichbar dichte Bebauung in der Umgebung bereits vorhanden und die Grenzabstände zum Antragstellergrundstück weit überschritten würden. Eine erdrückende Wirkung entfalte das Vorhaben nicht. Hinsichtlich der Stellplätze sei trotz verbleibender Zweifel ein Obsiegen der Antragsteller im Hauptsacheverfahren nicht überwiegend wahrscheinlich. Zwar seien Einstellplätze grundsätzlich möglichst straßennah anzulegen, allerdings nur, wenn die rückwärtigen Grundstücksbereiche bisher von Grünflächen bzw. relativer Wohnruhe geprägt seien. Hier sei die Bebauung uneinheitlich; ein bislang unbebautes „Blockinneres“ sei nicht erkennbar. Der Lärm, der von der Nutzung der allein problematischen Stellplätze zwischen den beiden hinteren Gebäuden (Stellplätze 3 und 4) sowie an der östlichen Grundstücksgrenze (5 und 6) ausgehe, werde teilweise durch die Garage der Antragsteller sowie den Schuppen auf dem Baugrundstück abgeschirmt. Die Möglichkeit einer Überschreitung von Lärmrichtwerten oder erhebliche Belästigungen durch Abgase lägen nicht besonders nahe, zumal die Stellplätze nicht unmittelbar an der Grundstücksgrenze lägen. In gewissem Umfang sei den Antragstellern architektonische Selbsthilfe zumutbar. Die Unterschreitung des Mindestabstands zwischen den Gebäudeteilen auf dem Baugrundstück berühre keine nachbarrechtlichen Belange der Antragsteller.

II.

Die Beschwerde hat Erfolg.

1. Begründet ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Genehmigung der Stellplätze zwischen den beiden hinteren Reihenhäusern (3 und 4) und an der rückwärtigen Grundstücksgrenze (5 und 6) richtet. Die rechtlichen Maßstäbe, nach denen sich nach der Senatsrechtsprechung die Anordnung von Stellplätzen auf einem Baugrundstück richten muss, (vgl. nur Beschl. v. 18.7.2003 - 1 ME 170/03 -, juris Rn. 14 = NdsVBl 2003, 325: Beschl. v. 7.6.2011 - 1 ME 62/11 -, juris Rn. 13 = BauR 2011, 1699 <nur Leitsatz>; Beschl. v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 -, NVwZ-RR 2014, 756 = BauR 2014, 1910 = juris Rn. 16) hat das Verwaltungsgericht zutreffend zusammengefasst. Stellplätze und Garagen sollen danach grundsätzlich möglichst nah an öffentliche Verkehrsflächen herangebaut werden, um kein Störpotenzial in Ruhezonen hineinzutragen, in denen bislang keine Fahrzeugbewegungen stattfanden. Dementsprechend sollen selbst nach § 47 NBauO erforderliche Garagen und Stellplätze in der Regel nicht im Hintergarten liegen oder in das Blockinnere eines Straßenkarrees vordringen. Das gilt jedoch nur, wenn dieses Karree durch Grünflächen bzw. durch relative Wohnruhe gekennzeichnet ist. Was danach bei Abwägung der konkurrierenden Nutzungsinteressen dem Bauherrn gestattet bzw. seinem Nachbarn zugemutet werden kann, richtet sich zum einen nach der Vorbelastung des geplanten Aufstellungsortes durch vergleichbare Anlagen, daneben und vor allem aber nach den Festsetzungen eines für diesen Bereich geltenden Bebauungsplans. Hier ist mangels Bebauungsplans auf die faktische Vorbelastung abzustellen.

Gemessen daran spricht Überwiegendes dafür, dass der rückwärtige Bereich der Grundstücke der Antragsteller und der Beigeladenen bislang tatsächlich von Grünflächen und weitgehender Wohnruhe geprägt war. Aus den im Internet (google maps, bing maps) noch verfügbaren Luftbildern der Grundstücke ergibt sich, dass diese bis zum Abriss des Bestandsgebäudes auf dem Baugrundstück begrünt waren und keine Stellplätze aufwiesen. Gleiches gilt für die rückwärtigen Bereiche der östlich an diese angrenzenden Nachbargrundstücke H. weg 29, 31/31A sowie die nördlich benachbarten Grundstücke I. platz 7, 7A und 7B. Die Grundstücke H. weg 29, 29A und 31/31A weisen zwar offenbar Garagen/Carports auf, die eher im rückwärtigen Bereich der fraglichen Grundstücke zu verorten sind; der Zu- und Abgangsverkehr zu diesen scheint aber durch die Nebengebäude selbst baulich von den noch dahinterliegenden Grundstücksteilen abgeschirmt zu sein. Dass diese Grundstücke inzwischen in zweiter Reihe bebaut sind, verkleinert die dort vorhandenen Hintergärten, nimmt ihnen aber nicht ihren Charakter als Ruhebereich. Auch für die zwischen den Gebäuden A-StraßeA und I. platz 7A/7B gelegene Fläche ist eine verkehrliche Nutzung nicht vorgetragen. Allenfalls das südlich des Baugrundstücks gelegene, in zweiter Reihe bebaute Grundstück J. weg 27A könnte einen Stellplatz im „Block“innenbereich aufweisen; wo die Zufahrt zu diesem verläuft, lässt sich weder den Akten noch den angesprochenen Luftbildern entnehmen. Weder die Antragsgegnerin noch die Beigeladene haben allerdings bislang eine von diesem, dem Antragstellergrundstück zudem nicht benachbarten, Grundstück ausgehende Verkehrsbelastung vorgetragen. Etwaige südlich dieses Grundstücks gelegene rückwärtige Stellplätze werden durch das dort errichtete Wohnhaus von den streitgegenständlichen Grundstücken abgeschirmt.

Besondere Umstände, die hier trotz der geringen Vorbelastung des Antragstellergrundstücks die Zumutbarkeit der Anlage rückwärtiger Stellplätze begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Dass der von zwei Wohneinheiten ausgehende Zu- und Abgangsverkehr in einem Wohngebiet grundsätzlich zumutbar ist, stellt einen solchen Umstand nicht dar; die Überschaubarkeit eines solchen zusätzlichen Verkehrsvolumens würde nur dann für die Zumutbarkeit sprechen, wenn die „Vermutung der Unzumutbarkeit“ aufgrund einer bestehenden Vorbelastung aufgehoben oder wenn die Belästigung, etwa wegen eines erheblichen Abstands der neuen Zufahrt zum belasteten Grundstück, minimal wäre. Das ist hier nicht der Fall. Zu berücksichtigen ist bei der Beurteilung der Zumutbarkeit im Gegenteil, dass die Beigeladene auf eine Inanspruchnahme des rückwärtigen Grundstücksbereichs nicht angewiesen ist. Die Errichtung einer Reihenhausanlage mit drei Wohneinheiten erfordert auch nach Auffassung der Antragsgegnerin bauordnungsrechtlich nicht die Herstellung von sechs, sondern allenfalls von vier bis fünf Stellplätzen. Die neben den unproblematischen Stellplätzen 1 und 2 mithin noch erforderlichen zwei bis drei, ja selbst vier Stellplätze hätten sich bei summarischer Sachverhaltsprüfung durchaus straßenseitig neben dem westlichen Reihenhaus und/oder vor dem mittleren Reihenhaus auf der Höhe der Garage der Antragsteller anlegen lassen. Was die Beigeladene hierdurch an Gartenfläche im Westen der Anlage verloren hätte, hätte sie im Osten des Grundstücks (mindestens) hinzugewonnen.

2. Mit der Vollziehbarkeit der Genehmigung der Anordnung der Stellplätze fällt die der gesamten Baugenehmigung; eine Teilbarkeit besteht, da es sich zumindest teilweise um notwendige Stellplätze handelt, nicht. Vorsorglich für den Fall, dass die Beigeladene bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens eine Änderung der Stellplatzanordnung beantragt, weist der Senat aber darauf hin, dass die übrigen Angriffe der Antragsteller nicht durchgreifen dürften.

Dies gilt zunächst für den Angriff, dass bereits die Anzahl der Stellplätze unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung den Gebietserhaltungsanspruch der Antragsteller verletze, weil nach § 12 Abs. 2 BauNVO in Wohngebieten ihrer Art nach nur Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig sind. Dazu ist anzumerken, dass die Zuordnung von Stellplätzen zum durch die zugelassene Hauptnutzung verursachten Bedarf nicht nach den gleichen Kriterien erfolgen dürfte, die das Landesrecht an die notwendigen Einstellplätze stellt. § 12 Abs. 2 BauNVO hat den Zweck, die Errichtung von Parkplätzen für außerhalb des Wohngebiets gelegene Nutzungen in Wohngebieten zu verhindern. Dieser Zweck lässt einen großzügigeren Maßstab zu als die Bedarfsprüfung nach § 47 Abs. 1 NBauO, die das öffentliche Interesse, eine Überfüllung des öffentlichen Parkraums zu verhindern, mit dem Eigentümerinteresse an der freien Nutzung seines Privatgrundstücks in Ausgleich bringt. Dass die Stellplätze auf dem Vorhabengrundstück hier gebietsfremden Zwecken dienen sollen, liegt fern und wird auch von den Antragstellern nicht ernsthaft behauptet; vielmehr gehen diese auf S. 3 ihrer ergänzenden Beschwerdebegründung vom 17.8.2017 sogar davon aus, dass selbst die genehmigte Stellplatzzahl noch unzureichend sein könnte.

Unbegründet ist die Beschwerde auch, soweit sie sich gegen die Errichtung der Wohngebäude selbst richtet.

Ohne Erfolg machen die Antragsteller geltend, die Errichtung einer Anlage mit drei Wohneinheiten verletze ihren Gebietserhaltungsanspruch. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht ausgeführt, dass die Anzahl der Wohnungen in einem Gebäude bzw. – hier – Reihenhauskomplex nicht die Art der baulichen Nutzung betrifft. Dies entspricht der Senatsrechtsprechung (vgl. Senatsbeschl. v. 28.5.2014 – 1 ME 47/14 -, NVwZ-RR 2014, 756 = BauR 2014, 1910 = juris Rn. 9 ff.; v. 18.7.2014 – 1 LA 168/13 -, BauR 2014, 2069 = juris Rn. 8). Soweit die Antragsteller geltend machen, diese Rechtsprechung sei mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts unvereinbar, ist ihr Vortrag unverständlich. Die Senatsrechtsprechung stützt sich, wie in dem genannten Beschluss dargelegt, gerade auf die insoweit unmissverständlichen Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 24.4.1989 – 4 B 72.89 –, NVwZ 1989, 1060 = juris Ls. und Rn. 7). Die Ausführungen der Antragsteller auf S. 8, vorletzter und letzter Absatz der Beschwerdebegründung vom 1.8.2017 betreffen diese Frage überhaupt nicht, sondern nur den Rechtssatz, dass die zulässige Art der baulichen Nutzung auch im faktischen Baugebiet unabhängig von einer konkreten Beeinträchtigung vom Gebietserhaltungsanspruch erfasst sind. Das ist unstrittig; der nach der Eigenart der näheren Umgebung zulässigen Art der baulichen Nutzung widerspricht das Vorhaben aber eben nicht.

Soweit die Antragsteller meinen, sie könnten die Zulassung einer Abweichung von § 7 Abs. 3 NBauO unabhängig von einer konkreten eigenen Betroffenheit angreifen, weil nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Befreiung von nachbarschützenden Festsetzungen eines Bebauungsplans (gemeint wohl: die Abweichung von nachbarschützenden baurechtlichen Vorschriften generell) stets vom Nachbarn angegriffen werden könne, verkennen sie, dass § 7 Abs. 3 NBauO nicht nachbarschützend ist. § 7 NBauO dient dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung von Mindestanforderungen an gesunde Wohnverhältnisse auf dem Baugrundstück selbst; den Belangen von Grundstücksnachbarn tragen §§ 5, 6 NBauO Rechnung.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).