Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 05.09.2017, Az.: 13 PA 235/17

Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse; PKH-Beschwerde; Prozesskostenhilfe; unstatthaft

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
05.09.2017
Aktenzeichen
13 PA 235/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2017, 54145
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 22.08.2017 - AZ: 7 A 108/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Eine Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe ist nach § 146 Abs. 2 VwGO auch dann nicht statthaft, wenn das Verwaltungsgericht die Bewilligung von Prozesskostehilfe ausschließlich wegen nicht ordnungsgemäßer Abgabe der Erklärung über die perönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgelehnt hat.

Tenor:

Die Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 7. Kammer - vom 22. August 2017 wird verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Gründe

Die Beschwerde der Kläger gegen die erstinstanzliche Versagung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg.

Sie ist nicht statthaft, denn nach § 146 Abs. 2 VwGO in der Fassung des zum 1. Januar 2014 in Kraft getretenen Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 (BGBl I S. 3533, 3538) können Beschlüsse über die Ablehnung der Prozesskostenhilfe nicht mit der Beschwerde angefochten werden, wenn das Gericht ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe verneint. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung der am 14. November 2016 beantragten Prozesskostenhilfe allein deshalb abgelehnt, weil die Kläger die abzugebenden Formularerklärungen über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht in der gesetzlich vorgesehenen unterschriebenen Form abgegeben hätten. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen einer Ablehnung nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO vorliegen (vgl. dazu Senatsbeschl. v. 5.11.2013 - 13 PA 185/13 -, juris Rn. 2), greift auch in einer derartigen Fallkonstellation der Beschwerdeausschluss des § 146 Abs. 2 VwGO (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.6.2016 - OVG 3 M 55.16 -, juris Rn. 2; a. A.: Bay. VGH, Beschl. v. 3.7.2014 - 10 C 14.495 -, juris Rn. 2). Die Ablehnung der Prozesskostenhilfe kann mit der Beschwerde nur noch angefochten werden, wenn (zumindest auch) die Erfolgsaussichten in der Hauptsache vom Gericht verneint wurden (vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts, BT-Drs. 17/11472, S. 48 f.). Eine derartige Prüfung durch das Verwaltungsgericht ist im vorliegenden Fall nicht, auch nicht hilfsweise, erfolgt.

Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO werden die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattet. Von einer Erhebung der Gerichtskosten (Nr. 5502 KV zum GKG) ist nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen. Das Verwaltungsgericht hat in dem angefochtenen Beschluss vom 22. August 2017 fehlerhaft über die nach § 146 Abs. 2 VwGO nicht statthafte Beschwerde belehrt und damit zur Einlegung der Beschwerde maßgeblich beigetragen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 21.6.2016, a. a. O., Rn. 2).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).