Versionsverlauf

Pflichtfeld

§ 9 KapVO - Lehrdeputate

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Kapazitätsermittlung zur Vergabe von Studienplätzen (Kapazitätsverordnung - KapVO -)
Amtliche Abkürzung
KapVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22220

(1) Das Lehrdeputat ist die aufgrund der Lehrverpflichtungsverordnung festgesetzte Lehrverpflichtung einer Lehrperson, gemessen in Lehrveranstaltungsstunden.

(2) Die Stellen, die für die Berechnung der Lehrdeputate des wissenschaftlichen Personals berücksichtigt werden, sind entsprechend dem Personalbedarf für die Aufgaben in der medizinischen Versorgung nach Maßgabe der Absätze 3 bis 5 zu vermindern.

(3) In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin besteht Personalbedarf

  1. 1.

    für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten und

  2. 2.

    für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 1.200 poliklinische Neuzugänge, wobei als Neuzugänge die jährlich im Klinikum mit Ausnahme der Zahnklinik

    1. a)

      für eine poliklinische Behandlung eingelesenen Krankenversicherungskarten sowie die angenommenen Überweisungs- und Vorsorgescheine,

    2. b)

      vorgenommenen Notfallbehandlungen und internen Überweisungen sowie

    3. c)

      erstellten Leistungsabrechnungen für Selbstzahler

    gelten.

Die Zahl der nach § 8 zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen Personals wird um die Zahl der sich aus Satz 1 ergebenden Stellen nach Maßgabe der Sätze 3 und 4 vermindert. Zunächst wird die Verminderung um die Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das der Krankenversorgung zugeordnet ist, vorgenommen. Die danach noch abzuziehende Zahl der Stellen verteilt sich auf die Stellengruppen nach dem Verhältnis der Stärke der Stellengruppen, wie es sich infolge der Verminderung nach Satz 3 ergibt.

(4) In der Lehreinheit Tiermedizin wird wegen des Personalbedarfs für die medizinische Versorgung die Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals der wissenschaftlichen Einrichtungen, die Dienstleistungen für die unmittelbare Krankenversorgung und für diagnostische Untersuchungen einschließlich der Untersuchungen für das öffentliche Gesundheitswesen erbringen, insgesamt um 30 vom Hundert vermindert. Die Verminderung ist zunächst um die Zahl der Stellen des wissenschaftlichen Personals ohne Lehrverpflichtung, das Dienstleistungen nach Satz 1 erbringt, vorzunehmen. Die danach noch abzuziehende Zahl der Stellen verteilt sich auf die Stellengruppen nach dem Verhältnis der Stärke der Stellengruppen, wie es sich infolge der Verminderung nach Satz 2 ergibt.

(5) In der Lehreinheit Zahnmedizin besteht Personalbedarf

  1. 1.

    für die stationäre Krankenversorgung in Höhe von einer Stelle je 7,2 tagesbelegte Betten und

  2. 2.

    für die ambulante Krankenversorgung pauschal in Höhe von 30 vom Hundert der Stellen, die nach Abzug der Stellen für die stationäre Krankenversorgung verbleiben.

Die Zahl der nach § 8 zugeordneten Stellen des wissenschaftlichen Personals wird um die Zahl der sich nach Satz 1 ergebenden Stellen in entsprechender Anwendung des Absatzes 3 Sätze 3 und 4 vermindert.

(6) Der Aufwand für die Ausbildung im Praktischen Jahr nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte wird durch Abzug einer Stelle je acht Studierende, die in diesem Studienabschnitt von der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin ausgebildet werden, berücksichtigt. Die Stellenverminderungen sind so auf die Stellengruppen zu verteilen, wie es deren Anteil an der Gesamtstellenzahl nach Abzug der Stellen für die Krankenversorgung nach Absatz 2 entspricht.

(7) Das Lehrangebot der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin wird um die Anzahl der Lehrveranstaltungsstunden erhöht, die von außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer für die Ausbildung nach § 13 Abs. 1 im Studienabschnitt zwischen dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und dem Beginn des Praktischen Jahres nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Approbationsordnung für Ärzte erbracht werden.

(8) Der Aufwand für die praktische Ausbildung nach § 57 der Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV) vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1827), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I S. 1307), wird für die Ausbildung

  1. 1.

    nach § 57 Abs. 1 TAppV durch Abzug einer Stelle je 96 Ausbildungsplätze und

  2. 2.

    nach § 57 Abs. 2 TAppV durch Abzug einer Stelle je 42 Ausbildungsplätze

berücksichtigt.

(9) Für die integrierte Lehreinheit des Medizin-Modellstudiengangs HannibaL an der Medizinischen Hochschule Hannover werden die Stellen des wissenschaftlichen Personals der integrierten Lehreinheit nur in dem Umfang berücksichtigt, der dem vom Land im vorausgegangenen Kalenderjahr zur Verfügung gestellten Erfolgsplanzuschuss entspricht. Die Absätze 6 und 7 sind entsprechend anzuwenden.