Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 06.04.2020, Az.: 1 LA 114/18

Außenwirkung; Baudenkmal; Beeinträchtigung; Denkmal; Denkmalensemble; Denkmalschutz; Ensemble; Landesamt für Denkmalpflege; Rathaus; Umgebungsschutz

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
06.04.2020
Aktenzeichen
1 LA 114/18
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71678
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 28.06.2018 - AZ: 4 A 4353/17

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Die Beeinträchtigung eines Denkmals im Sinne von § 8 Satz 1 NDSchG liegt vor, wenn der nach der historischen Konzeption gewünschte städtebauliche Eindruck durch das hinzutretende Vorhaben gestört wird.

Tenor:

Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 4. Kammer - vom 28. Juni 2018 wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass eine ihr erteilte Baugenehmigung die erneute Anbringung eines Riesenposters an der Fassade eines zwischenzeitlich sanierten Geschäftshauses abdeckt, hilfsweise die Neuerteilung einer Genehmigung.

Die Klägerin ist Inhaberin des Rechts zur Nutzung der nach Osten weisenden Fassade des an dieser Stelle siebengeschossigen Gebäudes auf dem Grundstück D. E. zu Zwecken der Außenwerbung. Das Grundstück befindet sich im Kreuzungsbereich von D. und Friedrichswall am südlichen Rand der Innenstadt von B-Stadt. Es wird von beiden Straßenzügen begrenzt und ist mit einem L-förmigen Geschäftshaus bebaut. Das Gebäude bildet gemeinsam mit den Nachbargebäuden den südlichen Abschluss der Innenstadt gegenüber dem Friedrichswall als Teil des die Kernstadt umgebenden „Cityrings“. Dem Grundstück gegenüber auf der anderen Seite des Friedrichswalls liegen das Neue Rathaus (erbaut 1903-1908) mit dem vorgelagerten Trammplatz und dem umgebenden Maschpark; hier öffnet sich von Osten her auf dem bis dahin beiderseits bebauten Friedrichswall kommend der Blick auf Rathaus, Platz und Park, die (unter anderem) als Ensemble unter Denkmalschutz stehen.

Auf der Basis eines gerichtlichen Vergleichs war es der Klägerin seit dem Jahr 2007 gestattet, die Fassade für drei Monate im Jahr zur Installation einer Werbeanlage in Form eines Riesenposters (7x12 m) zu nutzen. Die entsprechende (letzte) Baugenehmigung datiert vom 31. Juli 2008.

In den Jahren 2016/2017 wurde die Fassade des Geschäftshauses unter mindestens teilweiser Demontage der Werbeanlage umfassend saniert, wobei der bestehenden Fassade eine Wärmedämmung vorgesetzt wurde. Die Dämmung ragt etwa 0,17 m in den Straßenraum der Osterstraße hinein, wozu die Beklagte ihre widerrufliche Zustimmung erteilte. Einen Bauantrag auf erneute Anbringung der Werbeanlage lehnte sie mit Bescheid vom 27. Oktober 2016 und Widerspruchsbescheid vom 7. April 2017 unter Hinweis auf eine Beeinträchtigung des Denkmalensembles Neues Rathaus ab.

Die auf Feststellung des Fortbestehens der im Jahr 2008 erteilten Baugenehmigung, hilfsweise auf Neuerteilung gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht mit dem angegriffenen Urteil vom 28. Juni 2018 auf der Grundlage einer vor Ort durchgeführten mündlichen Verhandlung abgewiesen. Die alte Baugenehmigung sei gegenstandslos geworden, weil sich die Art der Befestigung der Werbeanlage nach der Installation der Wärmedämmung von der genehmigten Montageart grundlegend unterscheide. Ein Anspruch auf Neuerteilung bestehe nicht, weil die Werbeanlage die Wirkungen von Rathaus und Maschpark schmälere und damit ihren Denkmalwert beeinträchtige. Aus dem Vergleich aus dem Jahr 2007 könne die Klägerin aufgrund einer Veränderung der Sach- und Rechtslage nichts für sich herleiten.

Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrem auf die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO gestützten Antrag auf Zulassung der Berufung.

II.

Der Zulassungsantrag bleibt ohne Erfolg.

Der von der Klägerin geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Ihr ist es nicht gelungen, einen einzelnen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten so in Frage zu stellen, dass sich am Ergebnis der Entscheidung etwas ändert.

Das gilt zunächst für den auf den Fortbestand der im Jahr 2008 erteilten Baugenehmigung gerichteten Feststellungsantrag. Soweit die Klägerin nunmehr in Widerspruch zu ihrem Vorbringen in erster Instanz (Schriftsatz vom 12. März 2018) meint, tatsächlich bedürfe es zur Neuanbringung des Riesenposters vor der auf die Fassade aufgesetzten Wärmedämmung keines Austauschs der Wandanker, sondern nur des Aufsetzens einer Verstärkung, stellt das die Überlegung des Verwaltungsgerichts, die Installation eines Riesenposters unmittelbar an einer Außenwand sei konstruktiv anders herzustellen als vor einer vorgesetzten Wärmedämmung, nicht in Frage. Die Art und Weise der Installation ist eine andere; die Prüfung, ob etwa statische Bedenken bestehen, ist gerade Teil des Baugenehmigungsverfahrens. Nur ergänzend merkt der Senat daher an, dass sich das verwaltungsgerichtliche Urteil insoweit aus einem weiteren Grund als offensichtlich zutreffend erweist. Der der Baugenehmigung vom 31. Juli 2008 zugrunde liegende Bauantrag bemisst das Auskragen der Werbeanlage in den öffentlichen Straßenraum auf 0,05 m. Zuzüglich der Wärmedämmung steigt dieser Wert nunmehr um 0,17 m auf 0,22 m. Allein das wirft schon mit Blick auf die Einhaltung des Grenzabstands die Frage der Genehmigungsfähigkeit der eine eigenständige gewerbliche Hauptnutzung darstellenden Werbeanlage neu auf.

Ohne Erfolg bleiben auch die Angriffe der Klägerin auf die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Werbeanlage beeinträchtige das Erscheinungsbild des Denkmalensembles Neues Rathaus und Maschpark. Das Verwaltungsgericht hat zunächst den rechtlichen Maßstab zutreffend wiedergegeben: § 8 Satz 1 NDSchG schützt das Erscheinungsbild eines Baudenkmals, also die Wirkung des Baudenkmals in seiner Umgebung und die Bezüge zwischen dem Baudenkmal und seiner Umgebung. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn die jeweilige besondere Wirkung des Baudenkmals, die es als Kunstwerk, als Zeuge der Geschichte oder als bestimmendes städtebauliches Element auf den Beschauer ausübt, geschmälert wird. Hinzutretende bauliche Anlagen müssen sich an dem Maßstab messen lassen, den das Denkmal gesetzt hat, und dürfen es nicht gleichsam erdrücken, verdrängen, übertönen oder die gebotene Achtung gegenüber den Werten außer Acht lassen, welche dieses Denkmal verkörpert. Das ist ständige Rechtsprechung der mit dem Denkmalschutzrecht befassten Senate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts (vgl. Senatsbeschl. v. 14.3.2007 - 1 ME 222/06 -, BRS 71 Nr. 167 = juris Rn. 26; Nds. OVG, Urt. v. 16.2.2017 - 12 LC 54/15 -, BRS 85 Nr. 158 = juris Rn. 90).

Ausschlaggebend dafür, ob diese Voraussetzungen vorliegen, ist das Urteil eines sachverständigen Betrachters, dessen Maßstab von einem breiten Kreis von Sachverständigen getragen wird. Anders als im Baugestaltungsrecht kommt es nicht auf den sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen an, also auf das Empfinden jedes für ästhetische Eindrücke offenen Betrachters, da die Beurteilung ein Vertrautsein mit dem zu schützenden Baudenkmal und seiner Epoche voraussetzt. Den entsprechenden Sachverstand vermittelt in erster Linie, aber nicht ausschließlich, das Niedersächsische Landesamt für Denkmalpflege, dem nach der Aufgabenzuweisung des § 21 Abs. 1 NDSchG eine ganz besondere Sachkunde zukommt (vgl. Senatsurt. v. 15.7.2014 - 1 LB 133/13 -, BRS 82 Nr. 211 = juris Rn. 36).

Auf dieser Grundlage hat das Verwaltungsgericht nach Besichtigung der Örtlichkeit und ausführlicher Würdigung insbesondere der fundierten Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege vom 2. Mai 2018 festgestellt, dass die Werbeanlage – wie es ihrer Zielsetzung entspricht – den Blick der Verkehrsteilnehmer auf sich ziehen würde. Damit aber gerate die Werbeanlage in einen Unlust erregenden Widerspruch zu dem Baudenkmal Neues Rathaus, das seinerseits auf Außenwirkung angelegt sei und deshalb wie ein Schloss freigestellt und von einem Park umgeben sei. Diese überzeugenden Ausführungen vermag die Klägerin mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht in Frage zu stellen.

Es trifft insbesondere nicht zu, dass das Verwaltungsgericht den Bewertungsmaßstab im Einzelfall nicht hinreichend bestimmt oder fehlerhaft festgelegt hat. Richtig ist zwar, dass das Gericht nicht abschließend bestimmt hat, wie weit der Wirkbereich des Baudenkmals Neues Rathaus genau reicht. Das war jedoch auch nicht erforderlich. Entscheidend ist allein, dass das Vorhabengrundstück selbst – dies hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet – im Wirkbereich liegt. Unzutreffend ist der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe unberücksichtigt gelassen, dass die Werbeanlage nicht aus allen Perspektiven mit den Denkmälern zu sehen sei. Im Gegenteil hat das Verwaltungsgericht – nach ausführlicher Besichtigung der Örtlichkeit und Dokumentation des Eindrucks im Sitzungsprotokoll – explizit auf die von Westen vom Aegidientorplatz her kommenden Verkehrsteilnehmer abgestellt und zudem berücksichtigt, dass in den Sommermonaten das Laub der Bäume die Sichtbeziehungen einschränkt. Der Einwand einer fehlerhaft pauschalen Sichtweise geht daher fehl.

Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen der Klägerin zu der umliegenden modernen Bebauung. Die Klägerin verkennt die vom Verwaltungsgericht zutreffend gewürdigte städtebauliche Situation, die das schlossartige neue Rathaus der nördlich gelegenen Kernstadt gegenüberstellt und dieses zum Zweck der besonderen Betonung mit großzügigen Freiflächen umgibt. Diese städtebauliche Situation stellen die umgebenden modernen Bauten – insbesondere die NordLB und das ehemalige Maritim-Hotel – nicht in Frage. Von einer „rein historisch-homogenen Wirkung“ der Umgebung ist das Verwaltungsgericht dagegen nicht ausgegangen, sondern es hat seine Entscheidung zutreffend mit einer Beeinträchtigung der historisch überlieferten und städtebaulich beabsichtigten Außenwirkung des Rathauses begründet.

Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin auf eine mit dem Vergleich aus dem Jahr 2007 abgegebene Zusicherung, ein Riesenposter an der Fassade zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich begründet, warum sich die Sachlage seit dem Jahr 2007 geändert hat, sodass sich eine etwaige Zusicherung erledigt hat. Dem setzt die Klägerin lediglich die nicht weiter begründete Behauptung entgegen, das sei nicht der Fall. Den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt das nicht. Im Übrigen sind die Überlegungen des Verwaltungsgerichts zutreffend; der Senat nimmt ergänzend auf seine obigen Ausführungen zu den mit der Erneuerung der Fassade verbundenen Anforderungen Bezug.

Grundsätzliche Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO kommt der Rechtssache nicht zu. Die rechtlichen Maßstäbe, anhand derer zu prüfen ist, ob eine Beeinträchtigung im Sinne von § 8 Satz 1 NDSchG vorliegt, sind – wie ausgeführt – geklärt. Alles Weitere ist eine Frage des Einzelfalls, die sich einer generalisierenden Beantwortung entzieht. Insbesondere ist die Frage, „ob postmoderne Denkmäler mit zeitgenössischen Werbeanlagen vereinbar sind“, nicht generell klärungsfähig.

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).