Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 19.04.2020, Az.: 8 OA 14/20

Erinnerung; Justizverwaltungsakt; Kostenanforderung; Kostenansatz; Kostenerinnerung; Kostenrechnung; maschinell erstellt; Rechtsmittelbelehrung; Unterschrift

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
19.04.2020
Aktenzeichen
8 OA 14/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 72128
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 09.10.2019 - AZ: 1 A 184/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Zur Unterzeichnung von Kostenverfügung und Kostenrechnung durch die Kostenbeamtin

Tenor:

Die Erinnerung des Klägers gegen die Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 13. Dezember 2019 wird zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

Die Erinnerung, über die das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind, durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter entscheidet, da die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art nicht aufweist und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 66 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 6 Sätze 1 und 2 GKG), hat keinen Erfolg.

Der vom Kläger persönlich ohne Mitwirkung eines Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO eingelegte Rechtsbehelf ist zwar zulässig, weil § 66 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 1 GKG nach dem Willen des Gesetzgebers gemäß § 1 Abs. 5 GKG vorrangig anzuwenden ist (BR-Drs.700/08, S. 97; vgl. auch Bayerischer VGH, Beschl. v. 13.2.2019 – 8 M 18.1674 –, juris Rn. 5 u. v. 28.10.2011 – 11 CE 11.2433 –, juris Rn. 30; offenlassend BVerwG, Beschl. v. 2.2.2017 - 6 KSt 1.17 -, Beck online Rn. 2 u. v. 27.04.2016 - 5 KSt 1.16 -, Beck online Rn. 3). Die vom Kläger gegen die Kostenrechnung erhobenen Einwände sind jedoch unbegründet und treffen in dieser Form auch nicht zu.

Die Kostenrechnung vom 13. Dezember 2019 ist, anders als der Kläger meint, ohne Unterschrift gültig und nicht formell unwirksam. Bei der Kostenrechnung handelt es sich um einen (Justiz-) Verwaltungsakt, der der verwaltungsgerichtlichen Nachprüfung unterliegt und für den daher nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 VwVfG das Verwaltungsverfahrensgesetz gilt (BVerwG, Beschl. v. 27.4.2016 – 5 KSt 1/16 u.a. –, juris Rn. 9). Nach dem insoweit anwendbaren § 37 Abs. 5 Satz 1 VwVfG bedarf es bei einem schriftlichen Verwaltungsakt, der – wie hier – mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen wird, jedoch abweichend von § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG nicht der Unterschrift und Namenswiedergabe des Behördenleiters. Dies steht in Einklang mit der bundesweit koordinierten Verwaltungsvorschrift des § 25 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 1 Kostenverfügung - KostVfg - des Justizministeriums vom 19. Februar 2014 (Nds. Rpfl. 2014, S. 77, zul. geändert durch VV v. 11.6.2015, Nds. Rpfl. 2015, S. 195), die – mit allerdings nur intern Kostenbeamte und aktenführendende Stellen bindender Wirksamkeit (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 21.3.2014 – 1 WS 100/14 –, Beck online m.w.N.) – den Inhalt der gerichtlichen Kostenanforderung regelt. Danach bedürfen Kostenanforderungen, die automationsgestützt erstellt werden, weder einer Unterschrift noch eines Abdrucks des Dienstsiegels (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 23.11.2018 - 13 OA 494/18 -, Beck online Rn. 8). Auf der Kostenanforderung ist (lediglich) zu vermerken, dass das Schreiben mit einer Datenverarbeitungsanlage erstellt wurde und daher nicht unterzeichnet wird (§ 25 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 KostVfg). Der Unterschrift des Kostenbeamten unter Angabe von Ort, Tag und Amtsbezeichnung bedarf nach § 24 Abs. 9 KostVfg allein die Urschrift der Kostenrechnung (Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 30.6.2017 – 9 LA 60/17 -, V.n.b.), die nach § 24 Abs. 1 KostVfg bei der Sachakte verbleibt. Inwieweit den Bestimmungen der Kostenverfügung als Verwaltungsvorschriften Außenwirkung zukommt und der Kläger sich auf sie berufen könnte (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.11.2011 – 1 C 21/10 –, juris Rn. 15ff.), mag dabei offenbleiben, weil diesen Anforderungen hier genügt ist. Die in den Gerichtsakten befindliche Kostenverfügung weist die Unterschrift der Urkundsbeamtin auf; die dem Kläger übersandte Kostenrechnung trägt den Vermerk „Die Kostenrechnung wurde maschinell erstellt und ist daher ohne Unterschrift gültig“.

Entgegen der Behauptung des Klägers enthält die ihm übersandte Kostenrechnung vom 13. Dezember 2019 auch die nach § 5b GKG, der als lex specialis insoweit § 37 Abs. 6 VwVfG verdrängt (§ 1 Abs. 5 GKG), erforderliche Rechtsmittelbelehrung.

Einwände gegen die inhaltliche Richtigkeit der Kostenrechnung werden mit der Erinnerung nicht erhoben.

Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 6 Abs. 8 GKG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 3 GKG, § 152 Abs. 1 VwGO).