Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 15.04.2020, Az.: 8 ME 36/20

Adressdaten; Anschriften; Aussetzung der Vollziehung; Hängebeschluss; Kammer; Kammerrecht; Kammerversammlung; Vollziehung, Aussetzung; Vorwegnahme der Hauptsache; Wahl; Wahlbewerber; Wählerverzeichnis; Wahlprüfung; Wahlwerbung; Zahnärztekammer; Zwischenentscheidung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
15.04.2020
Aktenzeichen
8 ME 36/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71695
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 03.04.2020 - AZ: 6 B 522/20

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Es besteht kein subjektives Recht der Wahlbewerber für die Kammerversammlung der Niedersächsischen Zahnärztekammer auf Übermittlung der Adressdaten der Wahlberechtigten zum Zwecke der Wahlwerbung oder auf fehlerfreie Ermessensausübung hinsichtlich der Übermittlung.

Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stade - 6. Kammer - vom 3. April 2020 geändert.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 5000 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Antragsteller ist Wahlbewerber im Wahlkreis 1 der 2020 stattfindenden Wahl zur Kammerversammlung der Antragsgegnerin. Auf seinen Antrag hin hat das Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 3. April 2020 der Antragsgegnerin aufgegeben, ihm für die zwischen dem 23. April 2020 und dem 11. Mai 2020 anberaumten Wahlen zur Kammerversammlung der Antragsgegnerin unverzüglich zum Zweck der Wahlwerbung aus dem Wählerverzeichnis die Namen, Vornamen und Postanschriften der für den Wahlkreis 1 wahlberechtigten Kammerangehörigen zu übermitteln, und zwar diejenigen Postanschriften, die die Kammerangehörigen bei der Antragsgegnerin für den Postverkehr hinterlegt haben, bei mehreren Anschriften vorrangig die Praxisanschrift. Dagegen richtet sich die Beschwerde der Antragsgegnerin.

Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich eine Beschwerde der Antragsgegnerin. Der Antragsteller hat keine Beschwerde eingelegt. In der Beschwerdeerwiderung führt er zwar aus, seinem Anspruch genüge allein die elektronische Übermittlung der Angaben in Dateiform, und wendet sich damit gegen den abweisenden Teil der erstinstanzlichen Entscheidung. Es gibt jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass das Vorbringen als Einlegung eines Rechtsmittels durch den Antragsteller auszulegen sein könnte. Von einer Beschwerde des Antragstellers ist nicht ausdrücklich die Rede, der Antragsteller bezeichnet sich ausschließlich als Beschwerdegegner und der Antrag geht allein dahin, die Beschwerde der Antragsgegnerin zurückzuweisen.

Die zulässige Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung fehlt es jedenfalls an einem Anordnungsanspruch.

1. Der Antrag ist allerdings zulässig. Insbesondere greift kein Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens ein.

Bei staatlichen und Kommunalwahlen gilt, dass Entscheidungen und Maßnahmen, die sich unmittelbar auf das Wahlverfahren beziehen, nur mit den im Wahl- und Verfassungsprozessrecht vorgesehenen Rechtsbehelfen sowie im Wahlprüfungsverfahren angefochten werden können (vgl. § 49 BWahlG, § 51 Satz 2 NLWG, § 46 Abs. 2 NKWG). Dies setzt auch dem einstweiligen Rechtsschutz im Vorfeld der Wahl Grenzen. Angesichts der Notwendigkeit, die Wahl zeitgerecht zum Ablauf der Wahlperiode stattfinden zu lassen und den Wahltermin nicht durch Rechtsmittelverfahren zu beeinflussen, liegt eine Übertragung dieser Grundsätze auf Wahlen zu Organen von Selbstverwaltungskörperschaften zwar nahe (vgl. VG Hamburg, Beschl. v. 3.12.2019 - 5 E 5549/19 -, juris Rn. 6; VG Würzburg, Beschl. v. 6.5.2004 - W 6 E 04.564 -, juris Rn. 17). Andererseits fehlt es an einer gesetzlichen Regelung. Insbesondere regeln §§ 31 ff. WO-ZKN nur das außergerichtliche Wahlprüfungsverfahren; die Erwähnung der verwaltungsgerichtlichen Klage in § 39 Abs. 2 WO-ZKN ist deklaratorisch.

Dies muss nicht vertieft werden, denn der Vorrang des Wahlprüfungsverfahrens steht dem Antrag des Antragstellers jedenfalls nicht entgegen. Entscheidungen und Maßnahmen im vorgenannten Sinne sind solche der Wahlorgane, die unmittelbar der Vorbereitung und Durchführung der Wahl dienen. Soweit Entscheidungen und Maßnahmen amtlicher und nicht amtlicher Stellen gelegentlich einer Wahl gleichsam nur „von außen“, also nicht unmittelbar in das Wahlverfahren hineinwirken, scheidet eine Anfechtung mit den Wahlprüfungsrechtsbehelfen aus (was für die Frage, ob insoweit ein Wahlfehler vorliegen kann, nichts besagt; vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 3 ff., insbes. 9). So verhält es sich hier. Außerhalb der Wahlvorbereitung und -durchführung begehrt der Antragsteller eine Leistung der Antragsgegnerin, um seine Wahlwerbung zu erleichtern. Es besteht zwar nicht nur wegen des Verwendungszwecks, sondern auch wegen der beanspruchten Heranziehung des Wählerverzeichnisses ein Zusammenhang mit der Wahl. Der Antrag ist aber weder auf ein Tätigwerden gerade von Wahlorganen des Antragsgegners gerichtet - die Auskunft könnte durch dessen allgemeine Verwaltung erfolgen -, noch handelt es sich auch nur mittelbar um einen Verfahrensschritt, der zum Wahlakt gehört, diesen vorbereitet oder dessen Ergebnis feststellt.

2. Ob dem Erlass einer einstweiligen Anordnung das Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache entgegensteht, kann offen bleiben.

Die begehrte einstweilige Anordnung nimmt die Hauptsache endgültig vorweg. Eine Hauptsacheentscheidung vor dem Ende der Wahlzeit ist ausgeschlossen. Erhält der Antragsteller die begehrten Daten, so macht er von ihnen auch Gebrauch. Eine Rückgabe im Falle des Unterliegens im Hauptsacheverfahren kann das nicht rückgängig machen.

Das grundsätzliche Verbot der Vorwegnahme der Hauptsacheentscheidung gilt nicht, wenn eine bestimmte Regelung zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, d.h. wenn die sonst zu erwartenden Nachteile für den Antragsteller unzumutbar und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigen wären und ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit für einen Erfolg auch in der Hauptsache spricht (vgl. nur W.-R. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 24. Aufl. 2018, § 123 Rn. 14 m.w.N.).

Es kann offen bleiben, ob die Nachteile für den Antragsteller im Falle des Nichterlasses der einstweiligen Anordnung unzumutbar sind. Die Zumutbarkeit der Nachteile könnte sich daraus ergeben, dass etwaige Rechtsverletzungen auch durch Dritte im Rahmen der Wahlwerbung unter Umständen als Wahlfehler im Wahlprüfungsverfahren geltend gemacht werden können (vgl. z.B. BVerfG, Beschl. v. 9.5.1978 - 2 BvC 2/77 -, BVerfGE 48, 271, juris Rn. 22 f.; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 49 Rn. 9). Andererseits ist oben ausgeführt worden, dass das Wahlprüfungsverfahren keinen Vorrang besitzt. Das betrifft zwar die Zulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und nicht die Zumutbarkeit der Nachteile. Gleichwohl könnte es ein Hinweis darauf sein, dass die Verletzung des subjektiven Rechts des Antragstellers - ihr Vorliegen unterstellt - hinreichend selbständig und gewichtig ist, um einen späteren Erfolg bei der Wahlanfechtung nicht als ausreichende Kompensation anzusehen. Im Falle öffentlicher Leistungen zur Förderung der Wahlwerbung bei staatlichen Wahlen wird einstweiliger Rechtsschutz regelmäßig gewährt (vgl. z.B. Niedersächsisches OVG, Beschl. v. 8.3.1994 - 10 M 1470/94 -, NVwZ 1994, 586, juris Rn. 1).

3) Jedenfalls fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Übermittlung der Namen, Vornamen und Postanschriften der für den Wahlkreis 1 wahlberechtigten Kammerangehörigen aus dem Wählerverzeichnis.

a) Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus den Wahlvorschriften der WO-ZKN oder des HKG. Insbesondere regelt § 11 Abs. 1 WO-ZKN nur die Einsicht in das ausgelegte Wählerverzeichnis. §§ 17 ff. HKG enthalten ebenfalls keine einschlägige Anspruchsgrundlage.

b) Ein Übermittlungsanspruch ist auch nicht aus den Grundsätzen der freien und gleichen Wahl abzuleiten.

Diese Grundsätze gelten für die Wahl zur Kammerversammlung der Antragsgegnerin (vgl. Groß, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 7 Rn. 50). Sie sind, ohne ausdrücklich erwähnt zu werden, dem Begriff der Wahl in §§ 17 ff. HKG immanent. Diese Vorschriften konstituieren das Repräsentationsorgan einer Selbstverwaltungskörperschaft. Dieses trägt zu dem erforderlichen Legitimationsniveau mittelbarer Staatsverwaltung bei, indem deren Organe nach demokratischen Grundsätzen gebildet werden. Dabei haben die gesetzlichen Vorgaben für eine autonome Entscheidungsfindung die angemessene Partizipation aller Betroffenen an der Willensbildung zu gewährleisten. Die Ausgestaltung des Wahlrechts wird daher nur dadurch begrenzt, dass diese mit dem Grundgedanken autonomer interessengerechter Selbstverwaltung einerseits und effektiver öffentlicher Aufgabenwahrnehmung andererseits vereinbar sein muss. Es bedarf ausreichender institutioneller Vorkehrungen dafür, dass die betroffenen Interessen angemessen berücksichtigt und nicht einzelne Interessen bevorzugt werden (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, Rn. 121). Das bedingt im Ausgangspunkt die Einhaltung der Grundsätze der freien und gleichen Wahl, wobei diese Grundsätze aus der Natur der Körperschaft abzuleitende Einschränkungen erfahren können (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12.7.2017 - 1 BvR 2222/12 -, BVerfGE 146, 164, Rn. 120 ff.; Groß, in: Kluth, Handbuch des Kammerrechts, 2. Aufl. 2011, § 7 Rn. 50 ff.).

Aus den Wahlrechtsgrundsätzen folgt zunächst, dass die Wahlwerbung von behördlicher Seite grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden darf. Der Zugang der Wahlberechtigten zu Wahlwerbung darf nicht behindert, die Werbetätigkeit der Wahlbewerber nicht erschwert werden. Zudem ist deren Chancengleichheit zu wahren (vgl. P. Müller, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl. 2018, Art. 38 Rn. 144; Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 1 Rn. 24 ff., 52).

Des Weiteren beeinflussen Freiheit und Gleichheit der Wahl Leistungen der öffentlichen Verwaltung, die der Förderung der Wahlwerbung dienen sollen. Auch insoweit muss Chancengleichheit der Wahlbewerber bestehen. Darüber hinaus legitimiert das Interesse an ausreichender Information der Wahlberechtigten über Person und Programm der Wahlbewerber die Schaffung gesetzlicher Ansprüche auf Leistungen, die die Wahlwerbung fördern. Schließlich beeinflussen die Wahlrechtsgrundsätze die Ermessensausübung bei Leistungen, die die öffentliche Verwaltung von sich aus oder auf der Grundlage einer allgemeinen Vorschrift, die dem Antragsteller ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung einräumt, erbringt. Unmittelbar aus den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit der Wahl ergibt sich hingegen kein Leistungsanspruch. Dieser setzt eine gesetzliche Anspruchsnorm voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.1.1991 - 7 C 13/90 -, BVerwGE 87, 270, juris Rn. 8; OVG Brandenburg, Beschl. v. 24.9.1998 - 4 B 129/98 -, LKV 1999, 235; Benda, NVwZ 1994, 521, 522).

So haben die öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten, wenn sie den Parteien ihre Sendeeinrichtungen für Wahlwerbesendungen zur Verfügung stellen, das Recht der Parteien auf Chancengleichheit zu beachten und zu wahren (BVerfG, Beschl. v. 14.2.1978 - 2 BvR 523/75 -, BVerfGE 47, 198, juris Rn. 80). Ein Anspruch auf Einräumung von Sendezeit ergibt sich hingegen erst einfachgesetzlich aus § 22 NMedienG (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 1 Rn. 65). Der chancengleiche Zugang zu öffentlichen Einrichtungen der Gemeinden gemäß § 30 NKomVG, § 5 Abs. 1 PartG setzt eine entsprechende Widmung voraus. Soweit die Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum Sondernutzung ist, baut die Rechtsprechung zur Ermessensreduzierung in Wahlkampfzeiten (vgl. Schreiber, BWahlG, 8. Aufl. 2009, § 1 Rn. 79 f. m.w.N.) auf dem jedem Antragsteller zustehenden Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung bei der straßenrechtlichen Entscheidung über die Sondernutzungserlaubnis auf (vgl. Wohlfarth, in: Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Aufl. 2017, § 8 FStrG Rn. 8).

Auch im Fall von Wahlen zu Vertretungsorganen von Selbstverwaltungskörperschaften versteht sich nicht von selbst, sondern bedarf es der gesetzgeberischen Entscheidung, ob und in welchem Maße die Wahlwerbung der Wahlbewerber von Seiten der Körperschaft zu fördern ist. Die Annahme, die Wahlrechtsgrundsätze verpflichteten die Antragsgegnerin zu jeder von den Wahlbewerbern gewünschten Förderung, scheidet offensichtlich aus. Es gibt eine Vielzahl denkbarer Methoden und Maßnahmen der Wahlwerbung. Wäre die Antragsgegnerin verpflichtet, diese zu fördern, könnte das in unterschiedlichem Umfang mit den Interessen anderer Mitglieder kollidieren oder Verwaltungsaufwand auslösen. Die möglichen Interessenkollisionen sind durch den Gesetzgeber aufzulösen. Will er überhaupt zu einer Förderung der Wahlwerbung verpflichten, so kommt hierfür etwa auch die Einräumung von Veröffentlichungsmöglichkeiten in Verbandszeitschriften oder im Internet in Betracht. Weniger belastend als die Herausgabe von personenbezogenen Daten könnte ein Versand von Werbematerial des Wahlbewerbers auf dessen Kosten durch die Körperschaft sein. Entschiede sich der Gesetzgeber für die Übermittlung von Adressdaten an Wahlbewerber, hätte er festzulegen, ob und in welchen Grenzen die betroffenen Personen widersprechen können.

Das Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 9. Juni 1992 (- 15 A 571/92 -, NWVBl. 1993, 70, juris Rn. 27 ff.) besagt nichts anderes. Es führt nur aus, dass eine gesetzliche Regelung, die die Aushändigung eines Anschriftenverzeichnisses anordnet (hier § 13 Abs. 2 HeilBerG NW), rechtmäßig erlassen werden kann, aber nicht, dass sie durch die Wahlrechtsgrundsätze gefordert wird.

c) Eine anderweitige Anspruchsnorm, in deren Rahmen sich das Interesse des Antragstellers an der Förderung seiner Wahlwerbung auswirken könnte, besteht nicht.

Das gilt insbesondere für die datenschutzrechtlichen Vorschriften, die die Übermittlung personenbezogener Daten durch die Antragsgegnerin regeln. Sie sind nicht auch den Interessen des Antragstellers zu dienen bestimmt, auch nicht im Sinne eines Anspruchs auf fehlerfreie Ermessensausübung. Diese Regelungen legitimieren Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Sie bezwecken, der öffentlichen Verwaltung eine Rechtsgrundlage für datenverarbeitende Tätigkeiten zur Verfügung zu stellen und den betroffenen Personen subjektive Abwehrrechte einzuräumen. Die Funktion als Rechtsgrundlage schließt Fälle ein, in denen die öffentliche Verwaltung sich entschließt, ein berechtigtes Informationsinteresse eines Dritten auch ohne besonderen Anspruch zu befriedigen; das Datenschutzrecht kann hierzu ermächtigen. Eine Erweiterung des Rechts auf Informationszugang für Dritte bezwecken die datenschutzrechtlichen Regelungen nicht. Dies ist auch aus Gründen der Gesetzessystematik fachgesetzlichen Anspruchsnormen und dem Informationsfreiheitsrecht vorbehalten.

Um eine bereichsspezifische datenschutzrechtliche Ermächtigungsnorm handelt es sich auch bei § 85a HKG. § 85a Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 5 HKG sind bereits ihrem Inhalt nach nicht einschlägig. Gemäß § 85a Abs. 1 Satz 1 HKG darf die Kammer personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Dadurch wird dem Antragsteller kein subjektives Recht eingeräumt. Dem Wortlaut nach ist eine Begünstigung Dritter, insbesondere nicht öffentlicher Stellen, nicht vorgesehen. Anderes ergibt sich nicht aus Systematik und Sinn und Zweck, vielmehr gelten insoweit die soeben dargestellten Erwägungen. Die Gesetzesmaterialien (LT-Drs. 15/355, S. 21) erwähnen die Übermittlung noch nicht einmal, sondern weisen darauf hin, dass das Verarbeiten auch das Erheben und Nutzen umfasst. Ihnen ist jedenfalls eine Absicht, Dritten einen Anspruch einzuräumen, nicht zu entnehmen. Deswegen ist der Entscheidung des Verwaltungsgerichts aus von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen nicht zu folgen, weswegen das Oberverwaltungsgericht eine umfassende Entscheidung über den Antrag des Antragstellers zu treffen hat (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).

Im Übrigen bestünde kein Übermittlungsanspruch, selbst wenn § 85a Abs. 1 Satz 1 HKG Dritten ein subjektives Recht auf fehlerfreie Ermessensausübung einräumte. Denn das Ermessen ist jedenfalls nicht auf Null reduziert. Allerdings hat das Interesse an einer effektiven Wahlwerbung, die den Kreis der Wahlberechtigten möglichst vollständig erreicht, erhebliches Gewicht. Dieses Interesse könnte eine gesetzliche Regelung, die einen Anspruch auf Übermittlung des Inhalts des Wählerverzeichnisses einräumte, grundsätzlich legitimieren, wenngleich es sie nicht erzwingt. Das gegenläufige Interesse an informationeller Selbstbestimmung ist aber nicht von so geringem Gewicht, dass jede andere Entscheidung als die Übermittlung der Daten ermessensfehlerhaft wäre. Die betroffenen Mitglieder der Antragsgegnerin müssen zwar damit rechnen, dass ihre Personalien für deren Zwecke verarbeitet werden. Die Herausgabe an eine größere Anzahl anderer Mitglieder, auch im Rahmen einer datenschutzrechtlichen Zweckbindung, hat aber eine völlig andere Qualität als die Verarbeitung durch die Antragsgegnerin selbst oder die Kenntnisnahme durch Einsicht in das Wählerverzeichnis gemäß § 11 Abs. 1 WO-ZKN. Das Vorhandensein ernstzunehmender gegenläufiger Interessen unterscheidet die vorliegende Konstellation etwa von der Ermessensreduzierung hinsichtlich der Wahlsichtwerbung im öffentlichen Straßenraum.

§ 5 HKG ist nicht einschlägig.

Auch § 5 Abs. 1 Satz 2 NDSG räumt dem Antragsteller kein subjektives Recht ein. Nach dieser Vorschrift ist die Übermittlung personenbezogener Daten an eine nicht öffentliche Stelle zulässig, soweit

1. sie zur Erfüllung der Aufgaben der übermittelnden Stelle erforderlich ist und die Daten für den Zweck erhoben worden sind oder die Voraussetzungen für eine Zweckänderung vorliegen oder

2. die empfangende Stelle ein berechtigtes Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse der betroffenen Person an der Geheimhaltung überwiegt.

Auch insoweit gelten die Ausführungen zum Zweck der datenschutzrechtlichen Ermächtigungsnormen. Insbesondere ist nicht anzunehmen, dass im Rahmen des NDSG ein allgemeiner Übermittlungsanspruch bei jedem wie auch immer gearteten hinreichend gewichtigen berechtigten Interesse geschaffen werden sollte. Dies ergibt sich auch nicht aus den Gesetzesmaterialien (vgl. LT-Drs. 18/901, S. 4). Die Vorschrift deckt vielmehr das Behördenhandeln, wenn die öffentliche Verwaltung einen anderweitig bestehenden Anspruch erfüllt oder sich ohne Rechtspflicht zur Übermittlung entschließt; nur die betroffene Person hat Anspruch auf Einhaltung der datenschutzrechtlichen Voraussetzungen.

Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 Buchst. e) DSGVO ermächtigt nicht aus sich heraus zur Datenverarbeitung, sondern ist eine „Scharniernorm“, die den Erlass eines Erlaubnistatbestandes ermöglicht (vgl. Roßnagel, in: Simitis/Hornung/Spiecker, Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 DSGVO Rn. 68, 70). Denn gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 DSGVO wird die Rechtsgrundlage für Verarbeitungen nach dieser Vorschrift durch Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten, dem der Verantwortliche unterliegt, festgelegt.

d) Das vereinsrechtliche Recht auf Überlassung einer Mitgliederliste bei berechtigtem Interesse (vgl. BGH, Beschl. v. 25.10.2010 - II ZR 219/09 -, ZIP 2010, 2399) ist auf öffentlich-rechtliche Zwangskörperschaften wie die Antragsgegnerin nicht übertragbar (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.10.1998 - 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707 -, juris Rn. 13).

e) Dass eine Anspruchsgrundlage für die vom Antragsteller begehrten Daten nicht vorhanden ist, bedeutet keine planwidrige Regelungslücke. Dies wäre nur der Fall, wenn aufgrund des Regelungsplans des Gesetzes oder höherrangigen Rechts mit einer Regelung zu rechnen wäre. Angesichts der dem Interesse der Wahlbewerber zuwiderlaufenden Interessen ist das nicht der Fall. Es kommt genauso in Betracht, gar keine Anspruchsgrundlage vorzusehen. Zudem ist nicht ersichtlich, welche Vorschrift zur Ausfüllung der behaupteten Lücke im Wege der Analogie herangezogen werden sollte. Insbesondere ist § 50 Abs. 1 BMG kein über staatliche Wahlen hinausreichender, verallgemeinerungsfähiger Rechtsgedanke zu entnehmen (vgl. Bayerischer VGH, Beschl. v. 5.10.1998 - 21 ZE 98.2707, 21 CE 98.2707 -, juris Rn. 14).

f) Selbst wenn man entgegen den vorstehenden Erwägungen unmittelbar aus den Grundsätzen der Freiheit und Gleichheit der Wahl Vorgaben für Leistungen der Antragsgegnerin ableiten wollte, bestünde kein Anspruch des Antragstellers auf die begehrte Übermittlung der Adressdaten.

Wie oben (b)) ausgeführt, gibt es eine große Spannbreite möglicher Entscheidungen über das Ob und Wie einer Förderung der Wahlwerbung. Leitete man überhaupt unmittelbar aus den Wahlrechtsgrundsätzen eine Verpflichtung der Antragsgegnerin ab, könnte diese nur im Sinne des Untermaßverbotes darin bestehen, dass die Antragsgegnerin das mindestens erforderliche Maß an Förderung der Wahlwerbung nicht unterschreitet.

Dieser Anforderung wäre - wenn sie entgegen der Ansicht des Gerichts zu stellen wäre - genügt. Ein Mindestmaß an Förderung der Wahlwerbung wird durch eine Verlinkung der Internetauftritte der Wahlbewerber auf der Seite der Antragsgegnerin gewährleistet. Diese Maßnahme hat insbesondere eine keineswegs geringfügige Breitenwirkung, weil das Internet von breiten Bevölkerungskreisen als Informationsquelle genutzt wird. Der Vortrag des Antragstellers, die Zeit reichte zwar noch für eine briefliche Wahlwerbung, aber nicht für die Erstellung und Verlinkung einer Webseite, ist nicht verständlich und wird nicht ausgeführt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).