Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 20.04.2020, Az.: 1 OA 32/20

Bauvorlagen; Streitwert

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
20.04.2020
Aktenzeichen
1 OA 32/20
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2020, 71707
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 06.01.2020 - AZ: 2 A 236/19

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Im Klageverfahren gegen die Ablehnung der weiteren Bearbeitung eines Bauantrags nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO wegen fehlender Bauvorlagen richtet sich der Streitwert grundsätzlich nach den Kosten für die Erstellung dieser Bauvorlagen.

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung im Beschluss des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 6. Januar 2020 wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Die Kläger sind Eigentümer eines im faktischen Dorfgebiet gelegenen Grundstücks, auf denen sie ein Mehrfamilienhaus mit 13 Wohneinheiten errichten möchten. Auf ihren diesbezüglichen Bauantrag forderte der Beklagte von ihnen ein Geruchsgutachten an, da er die Möglichkeit eines Immissionskonflikts mit einer benachbarten Hofstelle sah. Die Kläger, die den Immissionskonflikt aus Rechtsgründen für nicht genehmigungsrelevant hielten, verweigerten die Vorlage und erhoben am 23. Januar 2019 Untätigkeitsklage auf Erteilung der Baugenehmigung. Für diese Klage zum Az. 2 A 41/19, über die noch nicht entschieden ist, setzte das Verwaltungsgericht den Streitwert vorläufig auf 97.500,- € (Genehmigungswert für 13 Wohneinheiten à 7.500,- € nach dem Streitwertkatalog des Senats) fest. Mit Bescheid vom 4. Februar 2019 lehnte der Beklagte die weitere Bearbeitung des Bauantrags gemäß § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO ab. Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren haben die Kläger die Ablehnung „im Wege der Klageerweiterung“ in ihre Untätigkeitsklage einbezogen. Das Verwaltungsgericht hat diesen Antrag als selbständiges Klageverfahren erfasst und nach mündlicher Verhandlung den Beklagten verpflichtet, das Baugenehmigungsverfahren der Kläger fortzusetzen. Den Streitwert für dieses Verfahren hat es auf 5.000,- € festgesetzt. Dagegen wendet sich der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der den Genehmigungswert oder einen von diesem abgeleiteten Betrag als angemessenen Streitwert ansieht, im eigenen Namen.

II.

Die Streitwertbeschwerde, über die nach § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG durch den Einzelrichter zu entscheiden ist, hat keinen Erfolg. Dabei kann dahinstehen, ob der Prozessbevollmächtigte der Kläger, der nicht angegeben hat, ob er seine Gebühren auf der Grundlage des RVG oder auf streitwertunabhängiger Honorarbasis abrechnet, durch den Streitwertbeschluss überhaupt selbst beschwert ist. Denn das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zwar ohne Begründung, aber im Ergebnis zu Recht auf 5.000,- € festgesetzt.

Nach § 52 Abs. 1 GKG ist im Verwaltungsprozess maßgeblich für die Streitwertfestsetzung die sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Diese erschöpft sich hier entgegen der Auffassung des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der Vermeidung der Kosten für die Beibringung eines Geruchsimmissionsgutachtens, die mit 5.000,- € angemessen abgebildet sind. Zutreffend hat das Verwaltungsgericht in der Begründung seines Nichtabhilfebeschlusses vom 20. Februar 2020 darauf hingewiesen, dass der Kläger das Begehren, ihm eine Baugenehmigung für sein Vorhaben zu erteilen, bereits im Verfahren 2 A 41/19 verfolgt. Das vorliegende Klageverfahren stellt daneben keinen selbständigen Weg dar, dieses Klageziel zu erreichen, sondern konnte lediglich verhindern, dass ihm im ersteren Verfahren – unabhängig von der materiell-rechtlichen Bewertung seines Vorhabens – die Bestandskraft des (Bearbeitungs-)Ablehnungsbescheides nach § 69 Abs. 2 Satz 2 NBauO entgegengehalten werden kann. Faktisch mag der Kläger davon profitieren, dass mit der Entscheidung über den Ablehnungsbescheid auch eine Positionierung des Verwaltungsgerichts zu der Frage verbunden ist, ob die begehrte Baugenehmigung im Falle einer Überschreitung der Geruchsrichtwerte für Dorfgebiete auf dem Baugrundstück erteilt werden kann; an der Rechtskraft des Urteils hat diese Positionierung indes keinen Anteil. Der Kläger hätte auch im Falle der Bestandskraft des Ablehnungsbescheides – unter Vorlage des geforderten Gutachtens – einen neuen Bauantrag stellen und für den Fall, dass das Gutachten eine Richtwertüberschreitung ergäbe, eine etwaige Ablehnung seines Bauantrags gerichtlich mit der Begründung angreifen können, die Geruchsbelastung sei kein Genehmigungshindernis. Umgekehrt hindert die Rechtskraft des stattgebenden Urteils weder den Beklagten, von sich aus Erkenntnisse über die Immissionsbelastung des klägerischen Grundstücks zu sammeln und die Baugenehmigung unter Berufung auf diese zu versagen, noch beispielsweise einen emittierenden Landwirt, eine etwa erteilte Baugenehmigung mit derselben Begründung anzugreifen.

Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).