Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Beschl. v. 29.04.2020, Az.: 1 ME 99/19
Außenbereich; Eigentumsrecht; Gebot der Rücksichtnahme; Grunddienstbarkeit; Kosten des Beigeladenen; Notwegerecht; Nutzungsänderung; Stellplätze, erforderliche; Verbot unzumutbarer Belästigungen
Bibliographie
- Gericht
- OVG Niedersachsen
- Datum
- 29.04.2020
- Aktenzeichen
- 1 ME 99/19
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2020, 72145
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG - 21.06.2019 - AZ: 2 B 9/19
Rechtsgrundlagen
- § 35 Abs 3 S 1 Nr 3 BauGB
- § 35 Abs 4 S 1 Nr 1 BauGB
- § 917 BGB
- § 4 Abs 3 GaV ND
- Art 14 Abs 1 S 1 GG
- § 3 Abs 1 S 2 BauO ND
- § 162 Abs 3 VwGO
- § 80a Abs 3 S 2 VwGO
Amtlicher Leitsatz
Leitsatz
1. Zur entwicklungsbedingten Änderung des Inhalts einer Grunddienstbarkeit bei der Umnutzung eines im Außenbereich gelegenen Stallgebäudes zur Wohnung für Feriengäste.
2. Zwar ist für die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten nach § 162 Abs. 3 VwGO nicht Voraussetzung, dass der (notwendig) Beigeladene sich nach § 154 Abs. 3 VwGO selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Allein aus der Rechtsstellung nach § 65 Abs. 2 VwGO folgt jedoch noch nicht, dass die Belastung des unterlegenen Verfahrensbeteiligten mit den außergerichtlichen Kosten des notwendig Beigeladenen als billig anzusehen ist (Änderung der Senatsrechtsprechung).
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Osnabrück - 2. Kammer - vom 21. Juni 2019 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller wendet sich gegen eine der Beigeladenen von der Antragsgegnerin für das Vorhaben „Ausbau des Stallgebäudes zu einer Wohnung/Ferienwohnung“ erteilte Baugenehmigung; die Beschwerde betrifft maßgeblich die Frage nach dem Gehalt einer die Zuwegung zu dem (ehemaligen) Stallgebäude sichernden Grunddienstbarkeit.
Der Antragsteller und die Beigeladene sind Eigentümer im Außenbereich der Antragsgegnerin liegender benachbarter Grundstücke, die 1960 aus einem bis dahin einheitlich landwirtschaftlich genutzten Flurstück gebildet wurden. Die jeweils selbst bewohnten Grundstücke liegen südlich der Erschließungsstraße; das Grundstück der Beigeladenen grenzt westlich an die beiden vorliegend relevanten Flurstücke des Antragstellers an. Das etwa 2.000 qm große Flurstück 1 des Antragstellers ist zur Straße hin mit einem die Grundstücksbreite fast ausschöpfenden Wohnhaus mit angeschlossenem Nebengebäude und rückwärtig westlich mit einem zweiten Nebengebäude bebaut, das mit seiner westlichen Ecke direkt an der Grenze zum Flurstück 2 des Antragstellers liegt. Das Flurstück 2 des Antragstellers ist nur 51 qm groß und unbebaut. Es grenzt mit einer Breite von ca. 3,50 m an die Straße an und verläuft sodann in der Form eines spitzwinkeligen Dreiecks zwischen dem Grundstück der Beigeladenen und dem Flurstück 1 des Antragstellers, die im jeweils hinteren Grundstücksbereich aufeinandertreffen. Das ungefähr 1.260 qm große Grundstück der Beigeladenen ist zur Straße hin im östlichen Grundstücksbereich mit einem Wohnhaus bebaut, das mit seiner südöstlichen Ecke direkt an der Grenze zum Flurstück 2 des Antragstellers liegt. Nach Feststellung der Antragsgegnerin beträgt der Abstand zu dem zweiten Nebengebäude auf dem Flurstück 1 des Antragstellers an dieser Stelle nur etwa 2,10 m. Rückwärtig und westlich vom Wohnhaus und an dessen südwestliche Ecke angrenzend ist das Grundstück der Beigeladenen zudem mit einem ursprünglich landwirtschaftlich genutzten Nebengebäude bestanden.
Die westlich vom Grundstück der Beigeladenen liegenden Flächen sind unbebaut. Östlich an das Flurstück 1 des Antragstellers grenzt ein großflächiges Grundstück mit landwirtschaftlicher Nutzung in Form von Tierzucht und -haltung an. Neben einem Silo und Wirtschaftsgebäuden befindet sich dort eine große Schweinemastanlage.
Die Flurstücksteilung im Jahr 1960 erfolgte zum Zwecke der Veräußerung des jetzigen Grundstücks der Beigeladenen. Das darauf befindliche Nebengebäude wurde zunächst weiterhin landwirtschaftlich genutzt. Eine dem Erwerber 1962 für das Vorhaben „Veränderung der West-Seite und Neubau eines Schornsteins“ erteilte Baugenehmigung weist die Räumlichkeiten mit Remise, Hühner- und Schweinestall, Waschküche und Lager aus, wobei durch die Baugenehmigung der Umbau der Remise zur Garage gestattet wurde. Zur Sicherstellung der Zuwegung zu dem Nebengebäude, das nicht entlang der Westseite des Wohnhauses von der Straße aus erreicht werden kann, war mit notariellem Vertrag aus September 1960 zugunsten des jeweiligen Grundstückseigentümers und zulasten des jetzt im Eigentum des Antragstellers stehenden Flurstücks 2 eine Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechtes bestellt und im Oktober 1960 in das Grundbuch eingetragen worden. Dem Eigentümer des begünstigten Grundstücks wurde das „sich auch auf seine Hausgenossen und die von ihm Beauftragten“ erstreckende Recht eingeräumt, das Flurstück 2 „zum Gehen, Fahren mit Fahrzeugen aller Art, auch Kraftfahrzeugen, Reiten und Viehtreiben“ zu nutzen.
Die Beigeladene erwarb das Grundstück - gemeinsam mit ihren Eltern und ihrem Ehemann - 1982 ausschließlich zu Wohnzwecken. Ab 1996 begannen die Eheleute mit dem Umbau des Nebengebäudes, um den Wohnraum für die Familie, zu der auch ein Ende der 1970er Jahre geborener Sohn und eine Mitte der 1980er Jahre geborene Tochter gehören, zu erweitern. Nach dem Auszug der Kinder und dem Tod ihres Mannes nahm die Beigeladene ab 2015 eine gewerbliche Vermietung der beiden jeweils etwa 21 qm großen Dachgeschossräume des Nebengebäudes auf. Eines der beiden Zimmer ist gegenüber dem Treppenraum nicht abgeschlossen und enthält eine Küchenzeile mit Kühlschrank. Genehmigungen für die Umbaumaßnahmen und die Änderungen der Nutzung des Nebengebäudes wurden nicht eingeholt.
Im Frühjahr 2017 wandte sich der Antragsteller mit einer Beschwerde an die Antragsgegnerin. Auf dem Grundstück der Beigeladenen werde ein Hotel betrieben, das überhandnehme. Sowohl unter der Woche als auch am Wochenende würden die Zimmer an 25 und mehr Gäste vermietet. Durch die an der Erschließungsstraße parkenden Autos werde der Durchgangsverkehr behindert. Er wolle wissen, ob der Betrieb genehmigt und die Kläranlage dafür ausgelegt sei.
Auf Nachfrage der Antragsgegnerin erklärte die Beigeladene, dass die beiden von ihr vermieteten Zimmer mit höchstens fünf Personen belegt würden. Das Schlaf- und das Wohnzimmer im Erdgeschoss des Nebengebäudes bewohne ausschließlich ihre seit kurzem wieder auf dem Grundstück lebende Tochter. Die weiteren dort befindlichen Räume - ein Hauswirtschaftsraum mit Waschmaschine und Trockner sowie ein Bad mit Dusche - nutzten ihre Tochter und die Mieter der Zimmer im Dachgeschoss gemeinsam. Sie vermiete am häufigsten an Monteure und - vor dem Hintergrund, dass ihr Sohn Geschäftsführer einer auf Direktdialog spezialisierten Firma ist - an „Dialoger“. Diese veranstalteten ein- bis zweimal im Jahr eine private Feier, dann könnten sich dort auch 20 bis 25 Personen aufhalten; Geld bekomme sie dafür nicht.
Nach Hinweis der Antragsgegnerin auf die Genehmigungspflichtigkeit der Nutzung des Nebengebäudes beantragte die Beigeladene unter Vorlage einer der angegebenen Praxis entsprechenden Betriebsbeschreibung die Erteilung einer Baugenehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren für das von ihr als „Ausbau des Stallgebäudes zu einer Wohnung/Ferienwohnung“ bezeichnete Vorhaben. Die Beigeladene holte zudem eine Genehmigung für eine Kleinkläranlage für acht Personen auf ihrem Grundstück ein.
Die Antragsgegnerin, für die sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2, Abs. 4 Nr. 1 BauGB ergab, erteilte die Baugenehmigung im August 2018 unter (insgesamt fünf) Auflagen. Nach den Auflagen 1 und 2 sind auf dem Grundstück der Beigeladenen - unter Beachtung der Garagen- und Stellplatzverordnung (GaStplVO) - fünf notwendige Kfz-Einstellplätze - berechnet mit je zwei Stellplätzen für das Wohnhaus der Beigeladenen und für die Ferienwohnung sowie einem Stellplatz für den Wohnbereich der Tochter - so anzulegen, für jede Jahreszeit geeignet zu befestigen und dauerhaft zu erhalten, dass jeder Einstellplatz einzeln jederzeit befahrbar ist. Nach der zum Bestandteil der Baugenehmigung gemachten Lageskizze Einstellplätze sind zwei Einstellplätze direkt hinter dem Wohnhaus quer zum Nebengebäude angeordnet. Der dritte Stellplatz befindet sich unmittelbar hinter dem Nebengebäude. Die Stellplätze vier und fünf sind südöstlich davon zum Flurstück 2 des Antragstellers hin angeordnet. Nach Auflage 5 ist die verkehrliche Erschließung des Baugrundstücks und des Bauvorhabens ausschließlich nach der genehmigten bestehenden Zufahrt hin auszurichten bzw. durchzuführen. Die Anlegung einer neuen unmittelbaren Zuwegung zur Straße ist auch aus Anlass des Bauvorhabens oder zur Baustoffzufuhr nicht gestattet.
Dem Antragsteller, der sich weiterhin über das Geschehen auf dem Grundstück der Beigeladenen beschwert hatte, wurde die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung Mitte Oktober 2018 förmlich zur Kenntnis gegeben. Dabei teilte ihm die Antragsgegnerin mit, dass sie die Herstellung und Nutzung der Stellplätze auf dem Grundstück überwachen und gegebenenfalls ordnungsbehördlich eingreifen werde.
Anfang November 2018 legte der Antragsteller gegen die Baugenehmigung Widerspruch ein, über den noch nicht entschieden ist. Er vertrat die Ansicht, dass das Grundstück der Beigeladenen zu klein sei, um dort Fahrzeuge zu wenden oder überhaupt fünf Fahrzeuge abzustellen. Darüber hinaus beziehe sich das durch die Grunddienstbarkeit gewährleistete Wegerecht nicht auf die Gäste einer Ferienwohnung, so dass die Erschließung des Vorhabens nicht gesichert sei.
Den von dem Antragsteller zugleich gestellten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung lehnte die Antragsgegnerin mit der Begründung ab, dass die Baugenehmigung keine Nachbarrechte verletze. Zu den Einwänden des Antragstellers wurde ausgeführt, dass, selbst wenn die Anordnung der Einstellplätze 1 und 2 im Hinblick auf die Anfahrbarkeit der Stellplätze 3 bis 5 problematisch sein könnte, es auf diese beiden im Wesentlichen nicht ankomme. Die Einstellplätze könnten alternativ auch hintereinander direkt am Gebäude entlang entstehen und wären sowohl anfahrbar als auch mit § 4 GaStplVO vereinbar, denn die nach § 4 Abs. 3 GaStplVO erforderliche Fahrgasse von 2,75 m sei gegeben. Einzig zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und dem Nebengebäude des Antragstellers bestehe lediglich eine Durchfahrtsbreite von ca. 2,10 m. Hier sei jedoch eine Berufung auf Bestandsschutz möglich. Eine weitaus größere Bedeutung komme den neu zu schaffenden Stellplätzen 3 bis 5 zu. Ihre Anordnung entspreche ebenfalls der Garagen- und Stellplatzverordnung. Insbesondere der Stellplatz 3, der bei einer Breite von 2,50 m gemäß § 4 Abs. 2 GaStplVO eine Fahrgasse von 5,50 m Breite erfordere, die auch vorhanden sei, sei zulässig. Die Stellplätze 4 und 5 erforderten nach gleicher Vorschrift eine Fahrgasse von 3 m, die zweifelsfrei vorliege. Die verkehrliche Erschließung des Bauvorhabens sei aufgrund der Grunddienstbarkeit gesichert. Zwar sei das Wegerecht nicht explizit für eine Ferienwohnung gewährt worden, die Nutzung sei aber auch nicht ausgeschlossen. Das Wegerecht sei gerade nicht für eine bestimmte Nutzung - z.B. eine ausschließliche landwirtschaftliche Nutzung - gewährt, sondern allgemein. Die Grunddienstbarkeit gestatte eine Benutzung des Flurstücks durch Gehen, Fahren mit Fahrzeugen aller Art, auch Kraftfahrzeugen, Reiten und Viehtreiben. Die Nutzung durch Pkw sei also seinerzeit ausdrücklich gewährt worden.
Den daraufhin mit weiteren Argumenten anhängig gemachten Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, dass bei der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht erkennbar sei, dass der Antragsteller durch die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung in seinen Nachbarrechten verletzt werde. Auf die objektive Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung, insbesondere die Frage, ob die Antragsgegnerin das Vorliegen der Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB zu Recht bejaht habe, komme es nicht an. Ein Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme aus § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB im Zusammenhang mit den genehmigten Stellplätzen sei angesichts der Lage im Außenbereich, der Vorbelastung und den konkreten örtlichen Gegebenheiten nicht festzustellen. Insbesondere sei die rückwärtige Terrasse des Wohnhauses des Antragstellers von Zufahrtsgeräuschen weitgehend abgeschirmt. Die vom Antragsteller als unzureichend angesehene bauordnungsrechtliche Erschließung des Baugrundstücks gehöre im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht zum Prüfprogramm. Daher könne auch dahinstehen, ob die an einer Stelle nur 2,10 m breite Zufahrt zu den Stellplätzen den bauordnungsrechtlichen Vorgaben entspreche. Hinsichtlich der Erschließung in bauplanungsrechtlicher Hinsicht bestehe kein Nachbarschutz. Zwar könne ein Nachbar ein Abwehrrecht haben, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung dadurch in sein durch Art. 14 Abs. 1 GG geschütztes Eigentumsrecht eingreife, dass sie infolge Fehlens der Erschließung in Richtung auf die Duldung eines Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB eine unmittelbare Rechtsverschlechterung bewirke. Ein solcher Fall liege hier aber nicht vor. Die bauplanungsrechtliche Erschließung des Baugrundstücks sei ausreichend. Die Grunddienstbarkeit erfasse auch die durch die streitgegenständliche Baugenehmigung legalisierte Grundstückssituation. Die eingetragene Grunddienstbarkeit vermittele der Beigeladenen als Eigentümerin des Baugrundstücks ein Wegerecht. Eine Einschränkung ergebe sich aus ihrem Wortlaut nicht. Auch die Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung führe zu keinem anderen Ergebnis. Von dem Wegerecht würden auch die Hausgenossen des Grundstückseigentümers und die von ihm Beauftragten erfasst. Eine Einschränkung auf Familienangehörige oder ständige Bewohner/Mieter des Hauses vermöge die Kammer darin nicht zu erkennen. Das Wegerecht erstrecke sich damit auch auf die zeitweise auf dem Grundstück lebenden Feriengäste bzw. Mieter. Die Kammer gehe zudem davon aus, dass die Zuwegung, über die auch in der Vergangenheit die Erschließung des Vorhabengrundstücks erfolgt sei, jedenfalls mit herkömmlichen Pkw befahrbar sei. Schließlich sei die von dem Antragsteller geschilderte extensive Nutzung der Ferienwohnung, die über das genehmigte Maß hinausgehe, durch die angegriffene Baugenehmigung gerade nicht legalisiert. Gegebenenfalls habe die Antragsgegnerin über ihr bauaufsichtliches Einschreiten zu befinden.
II.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Die zulässige Beschwerde, auf deren fristgerecht vorgetragene Gründe sich die Prüfung des Senats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt, ist unbegründet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Stattgabe eines Nachbareilantrags nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO erst dann in Betracht, wenn Überwiegendes für die Annahme spricht, der Rechtsbehelf des Nachbarn sei jedenfalls derzeit begründet (z.B. Senatsbeschl. v. 14.6.2017 - 1 ME 64/17 -, juris Rn. 12 ff.). Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist (auch) mit dem Beschwerdevorbringen nicht dargelegt. Es ist nicht hinreichend wahrscheinlich, dass der Widerspruch des Antragstellers und eine ggf. nachfolgende Anfechtungsklage in der Sache erfolgreich sein werden.
Zwar ergeben sich, wie auch das Verwaltungsgericht angedeutet hat, Bedenken gegen die objektive Rechtmäßigkeit der der Beigeladenen erteilten Baugenehmigung. § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB, auf den die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens „Ausbau des Stallgebäudes zu einer Wohnung/Ferienwohnung“ gestützt hat, privilegiert lediglich die erstmalige Nutzungsänderung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 1.2.1995 - 4 B 14.95 -, juris Rn. 3). Nach den eigenen Angaben der Beigeladenen war das ursprünglich landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude jedoch vor Aufnahme der hier streitgegenständlichen gewerblichen Nutzung seines Obergeschosses schon Ende der 1990er Jahre einer Wohnnutzung zugeführt worden.
Zudem bleibt unklar, wie die Beigeladene die der Baugenehmigung beigegebene Auflage 2, nach der bei der Errichtung der fünf von der Antragsgegnerin als notwendig angesehenen Kfz-Einstellplätze die Vorgaben der Garagen- und Stellplatzverordnung zu beachten sind, erfüllen kann. Die Durchfahrtsbreite der über das Flurstück 2 des Antragstellers führenden Zufahrt zu den Stellplätzen beträgt zwischen dem Wohnhaus der Beigeladenen und dem Nebengebäude des Antragstellers lediglich etwa 2,10 m. Die Antragsgegnerin hat aber selbst darauf hingewiesen, dass nach § 4 Abs. 3 GaStplVO Fahrgassen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein müssen. Ihr Argument, insoweit sei eine Berufung auf Bestandsschutz möglich, kann jedenfalls hinsichtlich der nach ihrer Berechnung durch die Änderung der Nutzung des Obergeschosses des (ehemaligen) Stallgebäudes zu einer Ferienwohnung neu erforderlich werdenden Stellplätze nicht gelten.
Für die Begründetheit des Rechtsbehelfs des Antragstellers fehlt es aber, wie es auch das Verwaltungsgericht angenommen hat, an einer durch die Baugenehmigung der Beigeladenen - die beanstandete noch darüberhinausgehende Nutzung ist ohnehin nicht Gegenstand des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens - verursachten Verletzung seiner Rechte. Auf die Einhaltung der ausschließlich im öffentlichen Interesse zu prüfenden Voraussetzungen des § 35 Abs. 4 BauGB haben Dritte keinen Anspruch (vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, 136. EL Oktober 2019, § 35 Rn. 134 unter Hinweis auf BayVGH, Urt. v. 4.8.2008 - 15 CS 08.1756 -, juris Rn. 6). In dem erstinstanzlichen Beschluss konnte daher die Frage, ob die Antragsgegnerin die planungsrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens im Hinblick auf § 35 Abs. 4 Nr. 1 BauGB bejahen durfte, offengelassen werden. Auch beschränkt sich der bezüglich der durch das Bauordnungsrecht an Stellplätze gestellten Anforderungen bestehende Nachbarschutz auf die Beachtung des Verbots unzumutbarer Belästigungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 NBauO (vgl. Breyer, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 46 Rn. 59 f.). Dessen Berücksichtigung ist allerdings auch im vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht ausgeschlossen (vgl. - zu dem damals geltenden § 75a NBauO - Senatsbeschl. v. 27.3.2007 - 1 ME 102/07 -, juris Rn. 12), zumal es sich mit dem planungsrechtlichen Gebot der Rücksichtnahme deckt (vgl. Mann, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 10. Aufl. 2020, § 3 Rn. 28). Einen Verstoß gegen das in Bezug auf „schädliche Umwelteinwirkungen“ in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauGB verankerte Gebot der Rücksichtnahme (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.6.2017 - 4 C 3.16 -, juris Rn. 11), dem gegenüber dem Antragsteller als unmittelbarem Nachbarn drittschützende Wirkung zukommt (vgl. BVerwG, Urt. v. 25.02.1977 - IV C 22.75 -, juris Leitsatz 4 und Rn. 26), hat das Verwaltungsgericht indes zutreffend im Hinblick auf die Lage im Außenbereich, die sich aus der bereits seit Jahrzehnten bestehenden Grunddienstbarkeit ergebende Vorbelastung mit Kfz-Lärm und die konkreten örtlichen Gegebenheiten verneint. Die Zumutbarkeit von Stellplätzen in ruhigen rückwärtigen Gartenbereichen hinter Wohnhäusern richtet sich nach der Eigenart des Wohngebiets und hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.8.2019 - 4 B 31.19 -, juris Rn. 3). Der Außenbereich dient aber nicht primär dem Genuss ungestörter Wohnruhe. Vielmehr sind hier regelhaft Nutzungen zulässig, die teils selbst in Misch- und Dorfgebieten aufgrund ihrer Emissionen nicht untergebracht werden. Nur der Umstand, dass im Außenbereich unter besonderen Voraussetzungen auch das Wohnen zulässig ist, rechtfertigt es, beim Lärmschutz im Regelfall Misch- und nicht Gewerbegebietsmaßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschl. v. 6.4.2018 - 1 ME 21/18 -, juris Rn. 8). Vorliegend hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu Recht unter Verweis auf den östlich angrenzenden landwirtschaftlichen Betrieb angeführt, dass der Antragsteller entgegen seiner Darstellung auch bisher nicht in einer „Oase der Ruhe“ gelebt habe.
Dagegen hat der Antragsteller substantiierte Einwände auch nicht erhoben. Er vertritt zur Begründung seiner Beschwerde maßgeblich die Auffassung, dass das Verwaltungsgericht den Inhalt der zulasten seines Flurstücks 2 eingetragenen Grunddienstbarkeit in Form eines Wegerechts fehlerhaft ausgelegt habe. Die von der Kammer gezogene Schlussfolgerung, das Wegerecht erstrecke sich mangels Beschränkung auf Familienangehörige oder ständige Bewohner/Mieter des Hauses auch auf die zeitweise auf dem Grundstück lebenden Feriengäste bzw. Mieter, sei nicht nachzuvollziehen. Aus der Eintragsbewilligung ergebe sich vielmehr eindeutig der Wille, dass das Flurstück 2 als Durchfahrtsweg nur vom jeweils dinglich Begünstigten, seinen Hausgenossen und Beauftragten genutzt werden dürfe. Darin sei sehr wohl eine Einschränkung zu erkennen. Sinn und Zweck dieser Aufzählung könne nur gewesen sein sicherzustellen, dass die Grunddienstbarkeit auch in Zukunft maßvoll genutzt werde. Das Wegerecht habe nur zum Zweck der privaten, nicht der gewerblichen Nutzung eingeräumt werden sollen. Ein Überfahrrecht habe nur denjenigen gewährt werden sollen, die das Vorhabengrundstück dauerhaft bewohnten. Mit diesen Argumenten vermag der Antragsteller jedoch nicht durchzudringen.
Der Ansatz des Verwaltungsgerichts, vor dem Hintergrund der zugunsten der Beigeladenen bestehenden Grunddienstbarkeit eine von der ihr erteilten Baugenehmigung ausgehende Rechtsverletzung des Antragstellers auch im Hinblick auf sein grundrechtlich geschütztes Eigentumsrecht zu prüfen, ist zutreffend. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt sich ausnahmsweise dann unmittelbar aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG ein Abwehranspruch, wenn eine rechtswidrige Baugenehmigung durch die in ihr enthaltene verbindliche Feststellung, dass das Vorhaben mit dem Baurecht übereinstimmt, dem Nachbarn, der sich im Zivilprozess gegen die Inanspruchnahme seines Grundstücks auf der Grundlage des § 917 Abs. 1 BGB zur Wehr setzt, den Vortrag abschneidet, die Benutzung des Baugrundstücks sei schon deshalb nicht ordnungsgemäß, weil sie dem öffentlichen Baurecht widerspreche. Obwohl die Baugenehmigung unbeschadet privater Rechte Dritter ergeht (vgl. auch Senatsbeschl. v. 12.7.1999 - 1 L 4258/98 -, juris Rn. 9), löst sie in Richtung auf die Entstehung eines Notwegerechts gleichsam eine Automatik aus. Deshalb hat sie aus Sicht des betroffenen Nachbarn insoweit Eingriffsqualität (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.5.1998 - 4 B 45.98 -, juris Rn. 8; siehe auch Senatsurt. v. 21.1.2016 - 1 LB 57/15 -, juris Rn. 14). Zwar schafft die im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein in Rede stehende vorläufige Ausnutzbarkeit der Baugenehmigung der Beigeladenen noch keine vollendeten Tatsachen in Bezug auf das Recht des Antragstellers, von der Bestellung eines über die zulasten seines Flurstücks 2 eingetragene Grunddienstbarkeit hinausgehenden Notwegerechts nach § 917 Abs. 1 BGB verschont zu bleiben (vgl. Senatsbeschl. v. 5.4.2019 - 1 ME 16/19 -, n.v., Beschlussabdruck S. 4). Der Erfolg des Eilantrags hängt jedoch von der Begründetheit des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ab. Deswegen ist bereits hier eine etwaige sich mit dem Eintritt der Bestandskraft der Baugenehmigung ergebende Verletzung des Eigentumsrechts des Antragstellers in den Blick zu nehmen.
Mit dem Verwaltungsgericht ist auch davon auszugehen, dass die zulasten des Flurstücks 2 des Antragstellers eingetragene Grunddienstbarkeit die streitgegenständliche Nutzung des Obergeschosses des Nebengebäudes auf dem Grundstück der Beigeladenen als Ferienwohnung bzw. zur kurzfristigen Vermietung an Monteure und „Dialoger“ erfasst. Zu Recht hat die Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren unter Bezugnahme auf entsprechende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darauf hingewiesen, dass Inhalt und Umfang einer - wie im vorliegenden Fall - zeitlich unbegrenzten Dienstbarkeit nicht in jeder Beziehung von vornherein für alle Zeiten festliegen, sondern gewissen Veränderungen unterworfen sind, die sich aus der wirtschaftlichen und technischen Entwicklung ergeben. Maßgeblich ist nicht die augenblickliche, bei Bestellung der Grunddienstbarkeit gerade bestehende Benutzung; es kommt vielmehr auf den allgemeinen, der Verkehrsauffassung entsprechenden und äußerlich für jedermann ersichtlichen Charakter des betroffenen Grundstücks an sowie auf das Bedürfnis, von dem Wegerecht in diesem Rahmen Gebrauch zu machen. Dementsprechend kann der Umfang einer Dienstbarkeit mit dem Bedürfnis des herrschenden Grundstücks wachsen, wenn sich die Bedarfssteigerung in den Grenzen einer der Art nach gleichbleibenden Benutzung dieses Grundstücks hält und nicht auf eine zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung nicht vorhersehbare oder auf eine willkürliche Benutzungsänderung zurückzuführen ist (vgl. z.B. BGH, Urt. v. 11.4.2003 - V ZR 323/02 -, juris Rn. 13 m.w.N.). Nach diesen Maßgaben lässt das nicht nur dem Grundstückseigentümer, sondern auch seinen Hausgenossen und den von ihm Beauftragten eingeräumte Recht, das Flurstück 2 zum Gehen, Fahren mit Fahrzeugen aller Art, auch Kraftfahrzeugen, Reiten und Viehtreiben zu nutzen, auch die hier streitgegenständliche gewerbliche Nutzung des (ehemaligen) Stallgebäudes zu.
Angesichts der durch die Grunddienstbarkeit ausdrücklich eingeräumten Befugnis, das Flurstück 2 des Antragstellers mit Kraftfahrzeugen zu befahren, tritt durch die durch das Bauvorhaben notwendig gewordene Herstellung weiterer Stellplätze für die Feriengäste keine Änderung in der Art der Benutzung ein. Der Begriff des Hausgenossen ist hinsichtlich der Dauer des „Im-selben-Haus-Wohnens“ unspezifisch. Für die einschränkende Lesart des Antragstellers, nach der Hausgenossen nur diejenigen sind, die das Vorhabengrundstück dauerhaft bewohnen, finden sich keine Anhaltspunkte. Schließlich enthält die Grunddienstbarkeit keine Zweckbindung, etwa auf die im Zeitpunkt ihrer Eintragung bestehende landwirtschaftliche Nutzung des Nebengebäudes, was den Übergang zu einer gewerblichen Nutzung ausschließen könnte (vgl. dazu BGH, Urt. v. 10.5.1961 - V ZR 34/60 -, juris Leitsatz 1.2). Demgemäß kann sich die Beigeladene nur dann nicht auf eine entwicklungsbedingte Änderung des Inhalts der Grunddienstbarkeit berufen, wenn 1960 eine Umnutzung des Obergeschosses des Stallgebäudes als Wohnung für Feriengäste bzw. kurzfristig in der näheren Umgebung Berufstätige willkürlich oder nicht vorhersehbar war. Das Vorliegen jedenfalls einer der beiden Alternativen ist jedoch nicht ersichtlich. Die Eintragung der Grunddienstbarkeit erfolgte im Rahmen der Herauslösung des Grundstücks der Beigeladenen aus einem bis dahin umfassend bestehenden landwirtschaftlichen Betrieb. Schon daraus ergibt sich die Zukunftsoffenheit der weiteren Nutzung dieses Grundstücks. Hinzu tritt noch, dass gerade die Vermietung von Ferienzimmern im Außenbereich eine gängige Form der nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB für einem landwirtschaftlichen Betrieb dienende Vorhaben bestehenden Privilegierung mitgezogenen Nutzung ist (vgl. Mitschang/Reidt, in: Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 14. Aufl. 2019, § 35 Rn. 15). Die Annahme, zur Zeit der Dienstbarkeitsbestellung habe es gänzlich ferngelegen, dass auf dem ausgegliederten Grundstück eine Umnutzung eines Teils des Nebengebäudes zur Wohnung für Feriengäste oder Monteure stattfinden könnte, überzeugt hiernach nicht.
Der Kostenentscheidung liegen die Vorschriften der §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO zugrunde. Es entspricht nicht der Billigkeit im Sinne von § 162 Abs. 3 VwGO, dem mit seiner Beschwerde erfolglos gebliebenen Antragsteller auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen. Denn die - anwaltlich auch nicht vertretene - Beigeladene hat weder einen eigenen Antrag gestellt noch die ihr erteilte Baugenehmigung verteidigt oder das Verfahren in sonstiger Weise gefördert (vgl. zu diesen Erwägungen Neumann/Schaks, in: Sodan/Ziekow, 5. Aufl. 2018, § 162 Rn. 132). An seiner bisherigen Auffassung, bereits die Stellung als nach § 65 Abs. 2 VwGO notwendig Beigeladener begründe die Erstattungsfähigkeit außergerichtlicher Kosten gemäß § 162 Abs. 3 VwGO (z.B. Senatsbeschl. v. 20.10.2014 - 1 LA 103/14 -, juris Rn. 11), hält der Senat in dieser Striktheit nicht mehr fest. Zwar bleibt weiterhin richtig, dass einem Dritten, der zur Teilnahme an einem Verfahren verpflichtet wird, in dem ihm erhebliche Rechtsnachteile drohen, nicht zuzumuten ist, eine ihm günstige Kostengrundentscheidung nur um den Preis eigener Kostengefahr erhalten zu können (vgl. Senatbeschl. v. 3.8.2016 - 1 ME 90/16 -, n.v., Beschlussabdruck S. 2). Setzt sich der notwendig Beigeladene aber weder selbst nach § 154 Abs. 3 VwGO einem Kostenrisiko aus noch trägt er etwas zur Durchdringung des Sach- und Streitstoffes bei, wäre es nicht angemessen, die unterliegende Partei auch noch mit seinen Verfahrenskosten zu belasten. Eine entsprechende Abänderung der Kostengrundentscheidung des Verwaltungsgerichts (vgl. zur Abänderungsbefugnis Senatsbeschl. v. 26.9.2019 - 1 LA 53/18 -, n.v., Beschlussabdruck S. 5, unter Verweis auf BVerwG, Urt. v. 23.5.1962 - V C 62.61 -, juris Leitsatz 2 und Rn. 17), das sich an der bisherigen Senatsrechtsprechung ausgerichtet hat, ist jedoch nicht erforderlich. Denn es ist nicht ersichtlich, dass der Beigeladenen erstinstanzlich Kosten entstanden sein könnten.
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstandes, die der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung folgt, ergibt sich aus §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Nr. 8 a), 18 b) der Streitwertannahmen der Bausenate des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts nach dem 1. Januar 2002, https://oberverwaltungsgericht.niedersachsen.de/service/streitwertkatalog/-79572.html).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).