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§ 4 GaStplVO - Einstellplätze und Verkehrsflächen

Bibliographie

Titel
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagen- und Stellplatzverordnung - GaStplVO)
Amtliche Abkürzung
GaStplVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21072021200000

(1) Ein notwendiger Einstellplatz muss eine Länge von mindestens 5 m haben. Ein notwendiger Einstellplatz, der barrierefrei sein muss, muss eine Breite von mindestens 3,50 m haben; im Übrigen genügt eine Breite

  1. 1.

    von 2,50 m, wenn auf beiden Längsseiten im Abstand von bis zu 0,10 m Bauteile oder Einrichtungen vorhanden sind,

  2. 2.

    von 2,40 m, wenn nur auf einer Längsseite im Abstand von bis zu 0,10 m Bauteile oder Einrichtungen vorhanden sind,

  3. 3.

    von 2,30 m, wenn auf beiden Längsseiten im Abstand von 0,10 m weder Bauteile noch Einrichtungen vorhanden sind.

Notwendige Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen müssen eine Breite von mindestens 2,30 m haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen und in automatischen Garagen.

(2) Fahrgassen müssen, soweit sie unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, hinsichtlich ihrer Breite mindestens die Anforderungen der folgenden Tabelle erfüllen; Zwischenwerte sind gradlinig zu interpolieren:

Anordnung der Einstellplätze zur FahrgasseErforderliche Fahrgassenbreite (in m) bei einer Einstellplatzbreite von
2,30 m2,40 m2,50 m
90°6,506,005,50
bis 45°3,503,253,00

Fahrgassen vor kraftbetriebenen Hebebühnen müssen, wenn die Hebebühnen mehrere Fahrspuren haben oder beim Absenken in die Fahrgasse hineinragen, mindestens 8 m breit sein.

(3) Fahrgassen müssen, soweit sie nicht unmittelbar der Zu- oder Abfahrt von Einstellplätzen dienen, mindestens 2,75 m breit sein.

(4) Fahrgassen mit Gegenverkehr müssen in Mittel- und Großgaragen mindestens 5 m breit sein, soweit sich aus Absatz 2 keine weiter gehenden Anforderungen ergeben. Dies gilt entsprechend für Fahrgassen von Stellplätzen.

(5) Die einzelnen Einstellplätze und die Fahrgassen sind mindestens durch Markierungen am Boden leicht erkennbar und dauerhaft gegeneinander abzugrenzen. Dies gilt nicht für

  1. 1.

    Kleingaragen ohne Fahrgassen,

  2. 2.

    Einstellplätze auf kraftbetriebenen Hebebühnen und

  3. 3.

    Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen.

Mittel- und Großgaragen müssen in jedem Geschoss leicht erkennbare und dauerhafte Hinweise auf Fahrtrichtungen und Ausfahrten haben.

(6) Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen dürfen in Fahrgassen angeordnet sein, wenn

  1. 1.

    in der Fahrgasse noch eine mindestens 2,75 m breite Fahrspur zur Verfügung steht und

  2. 2.

    die Plattformen nicht vor kraftbetriebenen Hebebühnen angeordnet sind.

In Fahrgassen, in denen Gegenverkehr zugelassen ist, dürfen Einstellplätze auf horizontal verschiebbaren Plattformen nur angeordnet sein, wenn Durchgangsverkehr nicht stattfinden darf.

(7) In Mittel- und Großgaragen dürfen Abschlüsse zwischen Fahrgassen und Einstellplätzen nur vorhanden sein, wenn dadurch wirksame Löscharbeiten nicht behindert werden können.