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  • ab 01.02.2003 (aktuelle Fassung)

§ 5 NVermG - Bereitstellung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen (NVermG)
Amtliche Abkürzung
NVermG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21160

(1) Angaben des amtlichen Vermessungswesens und Standardpräsentationen werden bereitgestellt, soweit dies beantragt wird und öffentliche Interessen oder offensichtlich überwiegende schutzwürdige Interessen Betroffener nicht entgegenstehen.

(2) Eigentumsangaben werden bereitgestellt an

  1. 1.
    Behörden oder sonstige öffentliche Stellen, soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,
  2. 2.
    Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs, soweit ein berechtigtes Interesse dargelegt wird.

Der automatisierte Abruf von Eigentumsangaben, die nach Satz 1 bereitgestellt werden, kann zugelassen werden für

  1. 1.
    Inhaber von dinglichen Rechten an Grundstücken für das jeweilige Grundstück,
  2. 2.
    Behörden oder sonstige öffentliche Stellen für ihren Zuständigkeitsbereich,
  3. 3.
    Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zeitlich begrenzt für ein bestimmtes Gebiet,

wenn gewährleistet ist, dass die Angaben nur im zulässigen Umfang abgerufen werden können und der einzelne Abruf geprüft werden kann; an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen können Eigentumsangaben auch regelmäßig gebietsdeckend abgegeben werden.

(3) Die Verwertung für nichteigene oder für wirtschaftliche Zwecke und die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen ist nur mit Erlaubnis der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig. Keiner Erlaubnis bedarf

  1. 1.
    die Verwertung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen für Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises durch kommunale Körperschaften,
  2. 2.
    die öffentliche Wiedergabe von Angaben des amtlichen Vermessungswesens und von Standardpräsentationen durch kommunale Körperschaften, soweit diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung eigene Informationen für Dritte bereitstellen; dies gilt nicht für Eigentumsangaben; bei der öffentlichen Wiedergabe ist sicherzustellen, dass die Angaben des amtlichen Vermessungswesens und die Standardpräsentationen nicht eigenständig verwendet werden können.

Öffentliche Wiedergaben nach Satz 2 Nr. 2 sind der zuständigen Vermessungs- und Katasterbehörde mitzuteilen.

(4) Werden einer Behörde des Landes oder einer kommunalen Körperschaft für eigene nichtwirtschaftliche Zwecke Angaben des amtlichen Vermessungswesens oder Standardpräsentationen bereitgestellt, so haben sie hierfür lediglich den Aufwand für die jeweilige Bereitstellung zu erstatten; dies gilt auch für andere Stellen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, wenn die von der Stelle verfolgten eigenen nichtwirtschaftlichen Zwecke dies rechtfertigen. Für die Erstattung des Aufwands durch Stellen außerhalb der Landesverwaltung gelten die §§ 5 bis 8, 11 und 13 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes entsprechend.