Abschnitt 9 VV-LHO - Zu § 16:
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung (VV-LHO)
- Amtliche Abkürzung
- VV-LHO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
1.
Verpflichtungsermächtigungen sind im Haushaltsplan zu veranschlagen, wenn die Ermächtigung zum Eingehen von Verpflichtungen zur Leistung von Ausgaben in künftigen Jahren erst durch den Haushaltsplan begründet werden soll (vgl. § 38 Abs. 1 Satz 1). Im Übrigen siehe Nummer 1.1 Satz 2 zu § 11.
2.
Für bereits in früheren Haushaltsjahren eingegangene Verpflichtungen sind Ermächtigungen nicht nochmals zu veranschlagen.
3.
Einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen bedarf es nicht
3.1
bei Verpflichtungen für laufende Geschäfte (§ 38 Abs. 4 Satz 1),
3.2
für das Eingehen von Verpflichtungen zulasten übertragbarer Ausgabeermächtigungen des laufenden Haushaltsjahres, wenn die Verpflichtungen im folgenden Jahr zu Ausgaben führen (§ 38 Abs. 4 Satz 2),
3.3
für den Abschluss von Verträgen i.S. des Artikels 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung (§ 38 Abs. 5),
3.4
bei Maßnahmen nach § 40,
3.5
für die Übernahme von Hypotheken-, Grund- und Rentenschulden unter Anrechnung auf den Kaufpreis (§ 64 Abs. 4),
3.6
für die Aufnahme von Krediten (§ 18 und § 34a) und zur Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen (§ 39 Abs. 1).
4.
Von einer Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist bei Titeln der Obergruppen 41 bis 43 des Gruppierungsplans (ausgenommen bei Titelgruppen außerhalb von Budgets im Sinne des § 17a) abzusehen.
5.
Im Haushaltsplan ausgebrachte Verpflichtungsermächtigungen, die wider Erwarten im Haushaltsjahr der Veranschlagung nicht in Anspruch genommen werden und deshalb verfallen, sind, soweit erforderlich, in späteren Haushaltsjahren erneut zu veranschlagen. Werden solche doppelt veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen doch noch im laufenden Haushaltsjahr oder gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 nach Ablauf des Haushaltsjahres und vor Verkündung des neuen HG in Anspruch genommen, darf über die im neuen Haushaltsplan ausgebrachten Verpflichtungsermächtigungen insoweit nicht mehr verfügt werden. Entsprechendes gilt für die Fälle des § 38 Abs. 1 Satz 2, wenn Verpflichtungsermächtigungen bis zur Verkündung des neuen HG in Anspruch genommen werden.
6.
Bei der Veranschlagung von Verpflichtungsermächtigungen ist § 5 Abs. 1 i.V.m. § 14 Satz 1 StWG zu beachten.
7.
Ist das Eingehen von Verpflichtungen vorgesehen, die zu Ausgaben in mehreren Haushaltsjahren führen können, ist der Gesamtbetrag als Verpflichtungsermächtigung auszubringen.
8.
Die sich aus der Inanspruchnahme der veranschlagten Verpflichtungsermächtigungen (VE) ergebende Belastung künftiger Haushaltsjahre ist im Haushaltsplan nach folgendem Muster zu erläutern:
Zu ... | ||||
Belastung | ||||
________________________________________________________________________________ | ||||
der Haushaltsjahre | durch die bis 20.. (vorletztes Haushaltsjahr) in Anspruch genommene VE | durch die 20.. (letztes Haushaltsjahr) ausgebrachte VE | durch die 20.. (neues Haushaltsjahr) ausgebrachte VE | Gesamtbelastung |
Tsd. EUR | Tsd. EUR | Tsd. EUR | EUR | |
________________________________________________________________________________ | ||||
1 | 2 | 3 | 4 | 5 |
________________________________________________________________________________ | ||||
20.. | (neues Haushaltsjahr) | |||
20.. | (folgende | |||
20.. | drei | |||
20.. | Planungsjahre) | |||
20.. | ff. (zusammengefaßte restliche Belastung) | |||
________________________________________________________________________________ | ||||
9.
Verpflichtungsermächtigungen zum Eingehen von Dauerschuldverhältnissen, insbesondere bei Miet- und Pachtverträgen, sind nach folgenden Grundsätzen zu veranschlagen:
9.1
Bei Verträgen auf bestimmte Zeit hat die Verpflichtungsermächtigung die gesamte Vertragsdauer abzudecken.
9.2
Bei Verträgen auf unbestimmte Zeit ist die Verpflichtungsermächtigung für die Zeit bis zum frühest möglichen Kündigungszeitpunkt zu bemessen.
9.3
Bei Verträgen mit Verlängerungsklausel (Verlängerung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit, Verträge mit Verlängerungsoption) ist die Verpflichtungsermächtigung bis zum frühest möglichen Kündigungszeitpunkt zu bemessen.
9.4
Der Berechnung der Verpflichtungsermächtigungen ist das bei Vertragsabschluss zu vereinbarte Entgelt zugrunde zu legen. Im Übrigen sind während der Vertragsdauer vorgesehene Entgeltanpassungen nur dann zu berücksichtigen, wenn diese bei Vertragsabschluss der Höhe nach eindeutig bestimmt oder bestimmbar sind.
9.5
VV Nr. 4 zu § 38 bleibt unberührt.