Art. 35 Verf - Vertretung des Landes, Staatsverträge
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Verfassung
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,NI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 10000060000000
(1) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident vertritt das Land nach außen.
(2) Verträge des Landes, die sich auf Gegenstände der Gesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung des Landtages.