§ 38 LHO - Verpflichtungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Niedersächsische Landeshaushaltsordnung (LHO)
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64100
(1) Maßnahmen, die das Land zur Leistung von Ausgaben in künftigen Haushaltsjahren verpflichten können, sind nur zulässig, wenn der Haushaltsplan dazu ermächtigt. Das Finanzministerium kann im Fall eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses Ausnahmen zulassen. § 37 Abs. 1 Sätze 3 und 4 Nrn. 2 und 3 sowie Abs. 4 gilt entsprechend. Der im Haushaltsgesetz festgesetzte Betrag (§ 37 Abs. 1 Satz 4 Nr. 3) gilt für die Jahresbeträge der künftigen Mehrausgaben.
(2) Die Inanspruchnahme von Verpflichtungsermächtigungen bedarf der Einwilligung des Finanzministeriums. Es kann auf seine Befugnisse verzichten.
(3) Das Finanzministerium ist bei Maßnahmen nach Absatz 1 von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung über den Beginn und Verlauf von Verhandlungen zu unterrichten.
(4) Verpflichtungen über laufende Geschäfte dürfen eingegangen werden, ohne dass die Voraussetzungen der Absätze 1 und 2 vorliegen. Einer Verpflichtungsermächtigung bedarf es auch dann nicht, wenn zulasten übertragbarer Ausgaben Verpflichtungen eingegangen werden, die im folgenden Haushaltsjahr zu Ausgaben führen. Verpflichtungen nach Satz 2, die eine Mitfinanzierung durch Dritte einbeziehen, dürfen nur eingegangen werden, wenn im Zeitpunkt des Eingehens der Verpflichtung ein Rechtsanspruch auf diese Mitfinanzierung besteht. Das Nähere regelt das Finanzministerium.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind auf Verträge im Sinne des Artikels 35 Abs. 2 der Niedersächsischen Verfassung nicht anzuwenden.