Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 25.01.2022, Az.: 5 LB 145/18

Beurteilungsfehler; Beurteilungslücke; Bewährung; Verlängerung Probezeit

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
25.01.2022
Aktenzeichen
5 LB 145/18
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2022, 59845
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 15.03.2018 - AZ: 3 A 2121/15

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Ein Beurteilungsfehler in Gestalt einer Beurteilungslücke (hier: fehlende Einholung von Beurteilungsbeiträgen für einen Zeitraum von 9 Monaten) zu Beginn der Probezeit ist nicht geeignet, auf das Ergebnis der Bewährungsfeststellung durchzuschlagen, wenn sich am Ende der bereits um ein Jahr verlängerten Probezeit fachliche und persönliche Eignungsmängel zeigen.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 3. Kammer - vom 15. März 2018 geändert.

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gesamten Verfahrens.

Der Beschluss ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin wendet sich gegen die (zweite) Verlängerung ihrer Probezeit.

Die im … 1982 geborene Klägerin absolvierte nach Erlangung der Allgemeinen Hochschulreife im Jahr 2002 (Bl. 3 bis 4/Beiakte 001) ein Lehramtsstudium mit dem Schwerpunkt Sekundarstufe I (mit Primarstufe) - Fächer: Mathematik und Physik - in der Freien Hansestadt B-Stadt, welches sie im Januar 2010 mit dem Zeugnis über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Note: gut [1,8]) abschloss (Bl. 5/Beiakte 001). Nach Eintritt in den J. Vorbereitungsdienst für das Lehramt an öffentlichen Schulen mit Wirkung vom 1. Mai 2010 (Bl. 24/Beiakte 001) legte sie am 26. September 2011 die Zweite Staatsprüfung für die Lehrämter an öffentlichen Schulen - Lehramt an Grundschulen und Sekundarschulen/Gesamtschulen, Schwerpunkt Sekundarschulen/Gesamtschulen - ab (Note: gut [1,7]; Bl. 31/Beiakte 001).

Nach erfolgreicher Bewerbung um Eintritt in den niedersächsischen Schuldienst wurde die Klägerin mit Wirkung vom 1. November 2011 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) ernannt (Bl. 58, 59/Beiakte 001) und zunächst an der Kooperativen Gesamtschule (KGS) K. -Schule in L. -Stadt eingesetzt (Bl. 52/Beiakte 001). Der Ablauf ihrer regelmäßigen dreijährigen Probezeit wurde auf den 31. Oktober 2014 datiert (vgl. Bl. 91/Beiakte 001). Nachdem sie unter dem 19. März 2012 einen Versetzungsantrag mit der Begründung gestellt hatte, wohnortnäher - also im Bereich des Landkreises M. - eingesetzt werden zu wollen (Bl. 77 f./Beiakte 001), wurde sie mit Wirkung vom 26. März 2012 zunächst an die Haupt- und Realschule N. in O. -Stadt abgeordnet (Bl. 86/Beiakte 001) und sodann mit Wirkung vom 1. August 2012 an die beklagte Schule - diese trug seinerzeit noch den Namen „Hauptschule C-Stadt“ - versetzt (Bl. 98/Beiakte 001).

In der dienstlichen Beurteilung der Klägerin aus Anlass des Ablaufs der Hälfte ihrer Probezeit vom 9. April 2013 gelangte der seinerzeitige kommissarische Schulleiter der Beklagten - Herr G. - aufgrund des Besuches zweier Unterrichtstunden der Klägerin, verschiedener Beratungsgespräche sowie weiterer Erkenntnisse zu der zusammenfassenden Bewertung (Bl. 109 f./Beiakte 001), in der besuchten Mathematik-Stunde (7. Klasse) sei es ihr nicht gelungen, die Schüler zu motivieren; es habe eine spürbar angespannte Atmosphäre bestanden. In der besuchten Unterrichtsstunde im Fach Physik (10. Klasse) hingegen hätten die Schüler motiviert mitgearbeitet; dort habe sie einen guten Rahmen für einen Lernfortschritt der Schüler schaffen können. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Klägerin Probleme im Umgang mit unruhigen bzw. verhaltensauffälligen Schülern habe. Hier fehlten ihr Erfahrungen, sie handele nicht souverän. Mit älteren Schülern komme sie hingegen gut zurecht. Sie müsse zudem an ihrem Umgang und den Gesprächen mit den Eltern noch arbeiten Die Eltern hätten zurückgemeldet, dass sie sich schlecht beraten und nicht ernst genommen gefühlt hätten. An Diskussionen in Konferenzen beteilige sich die Klägerin mit sachgerechten Beiträgen. Im Kollegium sei sie ziemlich isoliert. Mit Äußerungen zu ihrem Privatleben sollte sie zurückhaltender sein. Vereinbarungen und Absprachen sollten eingehalten werden. Die Klägerin strebe eine Zusatzausbildung für das Lehramt an Gymnasien an Der Umgang mit leistungsstärkeren Schülern liege ihr nach eigener Einschätzung mehr.

Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 10. April 2013 (Bl. 111 f./Beiakte 001) zu dieser Beurteilung Stellung und trat der Bewertung der Mathematik-Stunde im Einzelnen entgegen. Ihr Umgang mit unruhigen bzw. verhaltensauffälligen Schülern sei gut; lediglich Einzelfälle aus einer Klasse hätten sich als schwierig im Umgang erwiesen. Die Aussage, nicht souverän zu handeln, empfinde sie „als Beleidigung“. Die Kritik im Hinblick auf ihren Umgang mit den Eltern treffe nicht zu. Der Satz, sie solle mit Äußerungen aus ihrem Privatleben zurückhaltender sein, habe sie „zutiefst verletzt“. Der Inhalt des Vorhalts, dass Vereinbarungen und Absprachen nicht eingehalten worden seien, sei „nicht ersichtlich“. Sie fühle sich auch nicht isoliert. Was die Zusatzausbildung betreffe, so habe sie insoweit lediglich ein Interesse bekundet. Sie sei von dem Inhalt der Anlassbeurteilung „persönlich enttäuscht, verletzt und sehr traurig“, dass man die in der Beurteilung verwendeten Formulierungen „zur Beschreibung eines Menschen habe heranziehen“ können.

Am 6. Juni 2014 fand aus Anlass des nahenden Ablaufs der dreijährigen Probezeit der Klägerin ein Gespräch zwischen ihr und dem seinerzeit neuen Schulleiter der beklagten Schule - Herrn E. - statt. Ausweislich des Gesprächsprotokolls (Bl. 118 f./Beiakte 001) teilte dieser der Klägerin mit, sie habe sich in der Probezeit bislang nicht bewährt. Es hätten sich bei ihm Schüler und Eltern über die Zensurengebung der Klägerin (Rechtzeitigkeit, Nachvollziehbarkeit) beschwert. Außerdem sei die Klägerin einem Dienstauftrag, bis zum 2. Juni 2014 den derzeitigen Notenstand mitzuteilen, nicht nachgekommen. Ferner hätten sich Eltern darüber beschwert, dass die Klägerin Schulisches und Privates nicht trennen könne. Im sozialen Netzwerk „facebook“ sei ihre Seite völlig frei zugänglich; dort seien „intime und leicht bekleidete“ Darstellungen zu sehen. Zudem habe sie im Unterricht Eltern von Schülern beschimpft („Richtet euren Müttern aus, sie sollen von euren Vätern ordentlich durchgevögelt werden“). Ausweislich des Gesprächsprotokolls nahm sie zu diesen Kritikpunkten dahingehend Stellung, der Dienstauftrag des Schulleiters zur Mitteilung des Notenstandes sei nicht „ernsthaft zu nehmen gewesen“. Ihr „facebook“-Auftritt sei „völlig in Ordnung“ Sie empfinde diese Unterstellungen, die nicht bewiesen seien, als unerhört und sei der Meinung, ihre Arbeit ordnungsgemäß auszuführen. Aus dem Gesprächsprotokoll geht weiter hervor, dass der damalige Schulleiter Auszüge aus der dienstlichen Beurteilung der Klägerin vom 9. April 2013 verlassen hatte, worauf die Klägerin erklärte, diese Ausführungen seien mit „Lügen und Unterstellungen“ des kommissarischen Schulleiters G. gespickt.

In der dienstlichen Anlassbeurteilung zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit vom 1. August 2014 (Bl. 113 bis 117/Beiakte 001) - diese Beurteilung weist aus, dass die Klägerin seit dem 3. September 2012 an der beklagten Schule beschäftigt sei und geht auf die zeitlich vor der Versetzung der Klägerin an die beklagte Schule liegende Beschäftigung, also auf ihre Tätigkeit an der KGS K. -Schule in P. -Stadt (1. November 2011 bis zum 25. März 2012) sowie an der Haupt- und Realschule N. in O. -Stadt (26. März 2012 bis zum 31. Juli 2012), nicht ein - gelangte der damalige Schulleiter der Beklagten zu der Feststellung, die Klägerin habe sich als Lehrkraft nicht bewährt.

Die am 28. Mai 2014 besichtigte Unterrichtsstunde der Klägerin im Fach Mathematik (8. Klasse) habe im Hinblick auf die Bereiche „schülerbezogene Unterrichtsplanung, -durchführung und Reflexion“, „didaktische Unterrichtsvorbereitung“, „methodische Fähigkeiten“ und „angemessener Unterrichtserfolg“ nicht den maßgeblichen Anforderungen entsprochen; nur im Bereich „Einhaltung der Vorgaben der Fachkonferenz“ habe diese Stunde den Anforderungen genügt. Im Laufe des Unterrichts sei deutlich geworden, dass es noch große Defizite der Schüler im Grundlagenbereich der Mathematik gebe. Bei dem von der Klägerin gewählten Unterrichtsthema habe es sich indes um ein Zusatzthema gehandelt, das von der Fachkonferenz Mathematik auch als ein solches ausgewiesen worden sei. In Rücksprache mit der Fachkonferenzleitung Mathematik werde festgestellt, dass sich im 8. Jahrgang selten mit diesem Thema auseinandergesetzt werde. Durch das schnelle Tempo der Klägerin seien den Schülern Arbeitsaufträge häufig unklar geblieben. Am Ende der Stunde sei den meisten Schülern das Ziel der Stunde nicht klar gewesen; dies sei von der Klägerin auch nicht abschließend thematisiert worden. Die zweite besichtigte Unterrichtsstunde der Klägerin im Fach Physik (6. Klasse) habe allein in dem Bereich „schülerbezogene Unterrichtsplanung, -durchführung und Reflexion“ nicht den Anforderungen entsprochen; in den übrigen Bereichen hingegen seien die Anforderungen erfüllt worden.

Was den Bereich der persönlichen Eignung betreffe, sei festzuhalten, dass sich die Klägerin ihrer hohen Verantwortung als Lehrkraft gegenüber jungen Menschen nicht bewusst zu sein scheine. So habe sie z. B. trotz entgegenstehender Belehrung durch die Schulleitung Schüler während der Schulzeit in ihrem privaten Pkw mitgenommen und durch ein öffentlich zugängliches „facebook“-Profil mit privaten Einträgen, welche nichts mit dem Schulleben zu tun hätten, ihre Autorität als verantwortungsvolle Respektsperson in Frage gestellt. Mangelnde Selbstreflexion und Selbstkritik ließen ein Zusammenarbeiten mit ihr als sehr schwierig erscheinen (z. B. sei die Zwischenbeurteilung vom 9. April 2013 ihrer Auffassung nach mit „Lügen und Unterstellungen“ seitens des seinerzeitigen Beurteilers versehen). Gegenüber den Schülern trete sie nicht als respektvolle, souveräne Lehrkraft auf. Hinsichtlich der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten liege der Niedersächsischen Landesschulbehörde eine offizielle Beschwerde der Elternschaft derjenigen Klasse vor, die von der Klägerin geleitet werde. Dieser Beschwerde sei eine Vielzahl von Gesprächen vorausgegangen. Durch eine sexistische Äußerung der Klägerin „gegenüber den Eltern“ im Beisein der Schüler während der Unterrichtszeit habe sie mangelnden Respekt gegenüber der Elternschaft gezeigt. Was den Bereich der Wahrnehmung schulischer Pflichten betreffe, so sehe sie sich nicht in der Pflicht, sich über schulrelevante Aufgaben zu informieren (z. B. Ablauf der Abschlussprüfungen), wodurch es häufig zu Irritationen und Verständnisschwierigkeiten bei vielen an der Schulgemeinschaft Beteiligten komme. Schließlich verhalte sie sich gegenüber der Schulleitung respektlos, wenn es um dienstliche Belange gehe. Einladungen zu einem dienstlichen Gespräch würden als „Unverschämtheit“ empfunden und dienstliche Aufträge der Schulleitung nicht befolgt. Durch das problematische Verhalten der Klägerin in der Schule sei die Amtstätigkeit der Schulleitung häufig belastet, was auch dazu führe, dass deren Zeit für eine intensivere Zusammenarbeit mit anderen Kollegen begrenzt sei.

In einer umfänglichen schriftlichen Stellungnahme vom 23. August 2014 (Bl. 121 bis 129/Beiakte 001) trat die Klägerin den Ausführungen in der dienstlichen Beurteilung vom 1. August 2014 entgegen. Die im Hinblick auf die Mathematik-Stunde geäußerte Kritik treffe inhaltlich nicht zu. Ihre „facebook“-Seite enthalte keine intimen Details; die Schüler hätten sich mit den Bildern auseinandergesetzt und seien begeistert gewesen. Von kritischen Stimmen habe sie nichts gehört. Sie denke sogar, dass man Schülern durch die „facebook“-Seite eine Orientierung geben könne. Gleichwohl werde sie in Zukunft ihre Tätigkeit im sozialen Netzwerk „facebook“ einstellen bzw. minimieren. Unabhängig davon sei die Schwelle zwischen Beruflichem und Privatem schwer zu fassen. Noten und Notenstände seien sehr wohl durch sie bekannt gegeben worden. Ferner habe sie am 28. Februar 2014 vor der Klasse lediglich gesagt: „gewisse Mütter sollten echt 'mal, damit’s ihnen besser geht“. Obwohl diese Aussage „nicht der Rede wert“ sei, habe sie sich beim Elternabend am 24. April 2014 für ihre Äußerung bei den wenigen anwesenden Müttern entschuldigt. Es sei aber klarzustellen, dass ihre Aussage gegenüber den Schülern unangemessen gewesen sei. Sie sehe sich auch durchaus in der Pflicht, sich über schulrelevante Aufgaben zu informieren. Ihr sei nicht bekannt, dass sie viele an der Schulgemeinschaft Beteiligte irritiert haben solle. Dass sich der Schulleiter von ihr nicht respektvoll behandelt gefühlt habe, könne sie nachvollziehen. Respekt und Vertrauen seien jedoch ein gegenseitiger Prozess, und sie bleibe dabei, dass sie die damalige Einladung zum Dienstgespräch als „völlig unangemessen“ aufgefasst habe. Es gebe kein Problem zwischen ihr und dem Schulleiter; es werde nur „viel geredet“.

Zu diesem Schreiben nahm der damalige Schulleiter unter dem 1. Oktober 2014 gegenüber dem schulfachlichen Dezernenten der Niedersächsischen Landesschulbehörde dahingehend Stellung (Bl. 132 f./Beiakte 001), den Ausführungen der Klägerin sei zu entnehmen, dass sie keine Bereitschaft zeige, sich mit den unterschiedlichen Problematiken auseinanderzusetzen. Es gehe hier um grundlegende Defizite der Klägerin als Lehrkraft, die zu einer unstrukturierten Arbeitsweise führten. Er bleibe bei seinen Ausführungen in seiner Beurteilung, wonach sich die Klägerin in der bisherigen Probezeit nicht bewährt habe.

Am 20. Oktober 2014 (Bl. 138 f./Beiakte 001) fand ein Dienstgespräch mit der Klägerin statt, an dem neben dem damaligen Schulleiter E. der Beklagten auch Bedienstete der Niedersächsischen Landesschulbehörde teilnahmen. Gegenstand dieses Gesprächs waren das bisherige dienstliche Verhalten der Klägerin sowie die beabsichtigte Verlängerung ihrer Probezeit um ein Jahr. Die Klägerin erklärte, die Verlängerung zu akzeptieren.

Mit Verfügung vom 24. Oktober 2014 (Bl. 143 f./Beiakte 001) verlängerte die Beklagte die Probezeit der Klägerin unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 4 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 der Niedersächsischen Laufbahnverordnung (NLVO) um ein Jahr bis zum 31. Oktober 2015. Zur Begründung führte sie aus, aus den während der Probezeit erstellten dienstlichen Beurteilungen, die auf verschiedenen Unterrichtsbesuchen basierten, ergäben sich Anhaltspunkte für fachliche Defizite in der Unterrichtstätigkeit der Klägerin. Darüber hinaus bestünden erhebliche persönliche Defizite, die dessen Verhalten gegenüber Schülern sowie ihren Umgang mit den Eltern und der Schulleitung prägten, so dass eine Bewährung in der Probezeit derzeit nicht festgestellt werden könne. Die zuletzt erstellte dienstliche Beurteilung vom 1. August 2014 sei zu dem Ergebnis gekommen, dass sich die Klägerin als Lehrkraft nicht bewährt habe. Aufgrund der von der Klägerin noch nicht nachgewiesenen fachlichen und persönlichen Eignung werde die Probezeit um ein Jahr verlängert. Es werde die Möglichkeit gesehen, dass die Klägerin die festgestellten fachlichen und persönlichen Mängel innerhalb eines Jahres abstellen könne. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass sie sich aktiv mit ihren Schwächen auseinandersetze und ihre Leistungen sowie ihr Verhalten positiv verändere.

In der weiteren dienstlichen Anlassbeurteilung zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit vom 5. Oktober 2015 (Bl. 147 bis 150/Beiakte 001) gelangte der damalige Schulleiter der beklagten Schule - diese trägt seit dem 29. Mai 2015 den Namen „C. “ - erneut zu der Feststellung, dass sich die Klägerin als Lehrkraft nicht bewährt habe. Ihre am 29. September 2015 besichtigte Unterrichtsstunde im Fach Physik (8. Klasse) habe im Hinblick auf die Bereiche „schülerbezogene Unterrichtsplanung, -durchführung und Reflexion“, „didaktische Unterrichtsvorbereitung“, „methodische Fähigkeiten“ und „angemessener Unterrichtserfolg“ nicht den maßgeblichen Anforderungen entsprochen; nur im Bereich „Einhaltung der Vorgaben der Fachkonferenz“ habe diese Stunde den Anforderungen genügt. Die Klägerin habe den Unterricht mit einer Art Impuls begonnen, indem sie eine Kunststoffstange mit einem Stofftuch in der Hand vor der Klasse gerieben habe. Anschließend sei sie auf einen Schüler zugegangen, ohne diesen vorher zu informieren, und habe ihm die Stange über die Haare gehalten. In einer hochpubertierenden Klasse führe diese Art von Versuch zu großer Unruhe und Abgelenktheit; außerdem habe die Klägerin mit diesem Versuch die Privatsphäre des Schülers durchbrochen. Der Unterricht sei zudem im Hinblick auf den unterschiedlichen Leistungsstand der Schüler ungenügend differenziert gewesen. Ferner sei aus dem Unterrichtsentwurf keine klar strukturierte Zeitvorgabe deutlich geworden. 20 Minuten vor Unterrichtsende habe eine Ergebnissicherung stattgefunden, die keinen strukturierten Rahmen aufgewiesen habe. Sodann habe sich die Klägerin dafür entschieden, für die noch ausstehenden 17 Minuten des Unterrichts einen neuen Versuch zu demonstrieren. Dafür habe sie aus der im Nebenraum befindlichen Sammlung zwei brennende Kerzen geholt und den Schülern gegenüber erwähnt, dass sie diese Kerzen zuvor bereits angezündet gehabt habe. Einige Schüler hätten beim Anblick der brennenden Kerzen darauf hingewiesen, dass diese dann ja unbeaufsichtigt gebrannt hätten. Als Fachlehrerin müsse die Klägerin wissen, dass sie aus Arbeitsschutz- und Sicherheitssicht insoweit grob fahrlässig gehandelt habe. Der folgende Versuch sei unstrukturiert abgelaufen Am Ende der Unterrichtsstunde sei vielen Schülern nicht klar gewesen, was das Ziel der Stunde gewesen sei. Dies sei von der Klägerin auch nicht abschließend thematisiert worden.

Die zweite besichtigte Unterrichtsstunde der Klägerin im Fach Mathematik (Sprachlernklasse) habe in dem Bereich „schülerbezogene Unterrichtsplanung, -durchführung und Reflexion“, „didaktische Unterrichtsvorbereitung“, „angemessener Unterrichtserfolg“ und „Einhaltung der Vorgaben der Fachkonferenz“ nicht den Anforderungen entsprochen; lediglich im Hinblick auf die methodischen Fähigkeiten sei die Stunde anforderungsgerecht gewesen. Die Klägerin habe nicht hinreichend berücksichtigt, dass es in der Klasse unterschiedliche Leistungsstände sowohl im fachlichen als auch im sprachlichen Bereich gebe.

Hinsichtlich des Umgangs mit den Schülern und der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten gebe es keine Beanstandungen. Es hätten aber zwischenzeitlich Probleme der Klägerin bestanden, sich rechtzeitig über schulrelevante Aufgaben (z. B. Ablauf der Abschlussprüfungen) zu informieren. Außerdem bestehe bei ihr wenig Bereitschaft für eine Mitarbeit im Schulleben, etwa durch Mitarbeit in außerunterrichtlichen Arbeitsgruppen oder Begleitung von außerunterrichtlichen Schulfahrten. Bei der Zusammenarbeit mit Schulleitung und Kollegium bewirke sie z. T. durch ihr unstrukturiertes Verhalten Irritationen in der Schule, welche die Amtstätigkeit der Schulleitung häufig belasteten, was auch dazu führe, dass deren Zeit für eine intensivere Zusammenarbeit mit anderen Kollegen begrenzt sei.

Mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 (Bl. 154/Beiakte 001) hörte die Beklagte die Klägerin zu einer beabsichtigten letztmaligen Verlängerung ihrer Probezeit um ein weiteres Jahr an.

Hierauf nahm die Klägerin unter dem 6. Oktober 2015 Stellung sowie fügte zwei - handschriftlich verfasste – Gedächtnisprotokolle bei (Bl. 160 bis 174/Beiakte 001), in denen sie geltend machte, die besichtigte Physik-Stunde sei sehr wohl differenziert, didaktisch und methodisch geplant, sinnvoll durchdacht und entsprechend umgesetzt worden, und auch die Mathematik-Stunde sei differenziert abgelaufen. Ebenso die weiteren Kritikpunkte sehe sie als unberechtigt an. Sie wolle „entsprechend [ihrer] Arbeit geschätzt und geehrt werden - mit einer Verbeamtung auf Lebenszeit“. Sie habe zwar zwei Kerzen während der Unterrichtsstunde in der Sammlung nebenan brennen lassen. Dieser Vorgang könne ihr aber nicht vorgehalten werden, weil der Fachleiter hiervon gewusst habe und die brennenden Kerzen zudem sehr sicher und entfernt von brennbarem Material aufgestellt worden seien Für das Gelingen des Versuchs sei das vorherige Brennenlassen der Kerzen unabdingbar gewesen. Mit weiterem Schreiben vom 11. Oktober 2015 (Bl. 176/Beiakte 001) erklärte die Klägerin, mit der erneuten Verlängerung ihrer Probezeit nicht einverstanden zu sein und bat die Niedersächsische Landesschulbehörde um Überprüfung des Sachverhalts, insbesondere um Überprüfung ihrer Unterrichtsmappe, des Vorhalts bezüglich des Ablaufs der Abschlussprüfungen sowie bezüglich der Versuchsanordnung mit den Kerzen.

Der Schulleiter erklärte daraufhin unter dem 14. Oktober 2015 gegenüber der Niedersächsischen Landesschulbehörde (Bl. 178 f./Beiakte 001), dass zu seiner erneuten Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin hauptsächlich die von ihm in der Beurteilung dargelegten unterrichtlichen Defizite geführt hätten; hieran werde festgehalten. Was den Unterrichtsentwurf als Grundlage für eine unterrichtliche Planung betreffe, so werde deutlich, dass neben einer fehlenden zeitlichen Strukturierung auch die abgegebenen Ausführungen des Entwurfes variierten und somit zu Irritationen führten. Ursprünglich habe es zwei identische Unterrichtsentwürfe (für Rektor und Konrektor) gegeben. Für die Stellungnahme habe die Klägerin aber Zusatzmaterialien abgeliefert, die bei der zu besichtigenden Stunde so noch nicht vorgelegen hätten. Sie zeige zwar als Fachlehrerin Mathematik ein fachliches Wissen über die inhaltlichen Themen; in der Umsetzung für verschiedene Leistungsniveaus würden aber erneut Defizite deutlich. Ein Grund möge in ihrer mangelnden Mitarbeit bei der Planung und Abstimmung von Unterricht im Kollegium der Sprachlernklasse liegen. Die Klassenleitung der Sprachlernklasse habe ihm mitgeteilt, dass die Klägerin nicht bereit sei, bei der außerunterrichtlichen Planungszeit des Unterrichts im Team mitzuwirken. Die von ihm festgestellten Beanstandungen im Bereich des Ablaufs zentraler schriftlicher Abschlussprüfungen resultierten zum einen aus den Verhaltensweisen der Klägerin im Umfang mit Bewertungsgrundlagen (unterschiedliche, nicht nachvollziehbare Auffassungen bei der Bepunktung von Teilaufgaben; er habe die Klägerin erst nach langer Diskussion und mithilfe der Fachkonferenzleitung Mathematik überzeugen müssen) und zum anderen sei damit ihre mangelnde Bereitschaft des Sich-Selbst-Informierens über den Ablauf zentraler Abschlussprüfungen gemeint. Er sei Zeuge geworden, wie sich die Klägerin erst am Prüfungstag beim Gang in den Fahrstuhl über den zeitlichen Ablauf informiert und trotzdem als einzige Lehrkraft das Zeitmaß überschritten habe. Auch hier habe er eingreifen und die im Kollegium durch das Verhalten der Klägerin entstandenen Irritationen wieder entschärfen müssen. Als Schulleiter und Verantwortlicher für den Bereich Sicherheit in der Schule sehe er weiterhin ein klares Fehlverhalten der Klägerin darin, dass sie als Fachlehrerin für Naturwissenschaften in einem abgeschlossenen Raum (Chemiesammlung) unbeaufsichtigt offenes Feuer habe brennen lassen.

Unter dem 15. Oktober 2015 gab der seinerzeit zuständige schulfachliche Dezernent der Niedersächsischen Landesschulbehörde eine Stellungnahme ab (Bl. 179/Beiakte 001), welche die Unterrichtsvorbereitung der Klägerin zum Gegenstand hatte. Außerdem stellte er fest, es liege eindeutig ein nicht sicherheitsgerechtes Verhalten der Klägerin bezüglich der Kerzennutzung im Vorbereitungsraum vor.

Die Beklagte verlängerte mit Verfügung vom 16. Oktober 2015 (Bl. 183/Beiakte 001) die Probezeit der Klägerin unter Bezugnahme auf § 19 Abs. 4 NBG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 NLVO letztmalig um ein Jahr bis zum 31. Oktober 2016. Zur Begründung führte sie aus, dass die Probezeit der Klägerin bereits einmal - nämlich vom 1. November 2014 bis zum 31. Oktober 2015 - verlängert worden sei. Die (aktuelle) dienstliche Beurteilung zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit vom 5. Oktober 2015 habe (erneut) die Nichtbewährung der Klägerin festgestellt. Die von der Klägerin in ihren Stellungnahmen vom 6. Oktober 2015 sowie vom 11. Oktober 2015 gegen die weitere Verlängerung der Probezeit angeführten Gründe seien geprüft worden, führten indes nicht dazu, von der beabsichtigten Maßnahme abzusehen.

Die Unterrichtsentwürfe für die besichtigten Unterrichtsstunden hätten Mängel aufgewiesen. Es fehlten Angaben, auf Grundlage welcher Fachliteratur die Planungen angefertigt worden seien, ebenso die Quellenangaben für die auf den Arbeitsblättern bzw. Folien verwendeten Fotos. Die inhaltlichen Lernvoraussetzungen zu den methodischen Kompetenzen der Schüler in der Mathematikstunde seien nicht erkennbar. Die didaktischen und methodischen Entscheidungen seien insgesamt oberflächlich und nur teilweise begründet gestaltet gewesen. Der Bezug zu den schuleigenen Lernplänen werde nicht verdeutlicht; außerdem fehle für beide Unterrichtsstunden die Zeitplanung.

Die Unterrichtsstunde im Fach Physik sei durch fehlende Zeitvorgaben gekennzeichnet gewesen. Die Klägerin habe einen ungenügend differenzierten Unterricht in einer Klasse mit Schülern abgehalten, die einen erhöhten Förderbedarf im Bereich „Lernen“ hätte, aber auch mit Schülern, die mehr gefordert werden müssten. Die erheblich vor Ende der Unterrichtsstunde versuchte Ergebnissicherung habe keinen strukturierten Rahmen aufgewiesen. Die Unterrichtsführung habe weder in didaktischer noch in methodischer Hinsicht überzeugen können.

Im Rahmen des Mathematik-Unterrichts in der Sprachlernklasse habe die Klägerin die unterschiedlichen Leistungsstände der Schüler sowohl im fachlichen als auch im sprachlichen Bereich nicht hinreichend berücksichtigt. Aufgrund der ungenügenden Differenzierung habe sie im Rahmen ihrer Unterrichtsführung keine Basis für einen deutschsprachigen Mathematikunterricht schaffen können. Dabei gehe es nicht um die Verortung des Themas im schuleigenen Lehrplan, sondern darum, wie ein solches Thema an unterschiedliche Kenntnisstände herangetragen werden könne. Ein Grund für die Defizite der Klägerin werde in ihrer mangelnden Mitarbeit bei Planung und Abstimmung von Unterricht im Kollegium der Sprachlernklasse gesehen.

Außerdem habe die Klägerin als Fachlehrerin für Naturwissenschaften ein nicht sicherheitsgerechtes Verhalten gezeigt, als sie zwei Kerzen in einem geschlossenen Raum (Chemiesammlung) unbeaufsichtigt habe brennen lassen.

Darüber hinaus entstünden innerhalb der Schulgemeinschaft Probleme dadurch, dass sich die Klägerin nicht rechtzeitig und umfassend über schulrelevante Aufgaben informiere. So sei ihr Verhalten im Bereich des Ablaufs zentraler schriftlicher Abschlussprüfungen im Umgang mit Bewertungsgrundlagen zu beanstanden. Es habe nicht nachvollziehbare Auffassungen der Klägerin bei der Bepunktung von Teilaufgaben gegeben; sie habe erst nach langer Diskussion durch die Fachkonferenzleitung Mathematik und den Schulleiter überzeugt werden können. Genauso sei damit die mangelnde Bereitschaft des Sich-Selbst-Informierens der Klägerin bei dem Ablauf zentraler Abschlussprüfungen gemeint. Der Schulleiter sei Zeuge geworden, wie sich die Klägerin erst am Prüfungstag beim Gang in den Fahrstuhl über den zeitlichen Ablauf einer Abschlussprüfung informiert und trotzdem am Ende als einzige Lehrkraft das Zeitmaß überschritten habe.

Mit der Verlängerung solle der Klägerin letztmalig ermöglicht werden, ihre Leistungen zu verbessern, damit ihre Bewährung noch festgestellt werden könne.

Die Klägerin hat am 16. November 2015 bei dem Verwaltungsgericht Stade gegen die zweite Verlängerung ihrer Probezeit Klage erhoben und diese zunächst gegen die damalige Niedersächsische Landesschulbehörde gerichtet; das Verwaltungsgericht hat das Passivrubrum geändert und die beklagte Schule als Klagegegnerin aufgenommen. Zur Begründung ihrer Klage hat die Klägerin im Wesentlichen Folgendes geltend gemacht:

Der Schulleiter der Beklagten, der in Bezug auf die besichtigten Unterrichtsfächer „fachfremd“ sei, habe ihr im Vorfeld der Unterrichtsbesichtigungen angekündigt, jeweils einen Fachkollegen mitzubringen; dies habe sie auch ausdrücklich erbeten. Gleichwohl sei der Schulleiter zur Unterrichtsbesichtigung ohne Ankündigung allein erschienen. Eine solche Beurteilung „unter vier Augen“ sei nicht zulässig. Die angegriffene Verlängerungsverfügung basiere zudem auf sachfremden Erwägungen, weil in Bezug auf ihre Unterrichtsentwürfe fehlende Literatur- und Quellenangaben kritisiert worden seien, diese Anforderungen aber ausweislich des Merkblattes „Unterrichtsbesichtigungen“ der Niedersächsischen Landesschulbehörde nicht erforderlich seien. Im Übrigen entsprächen die Unterrichtsentwürfe den Vorgaben des genannten Merkblattes. Die Kritik des Schulleiters hinsichtlich ihrer Unterrichtsstunden in den Fächern Mathematik und Physik gehe ins Leere. Zudem sei der Fachleiter Physik darüber informiert gewesen, dass zwei Kerzen im Nebenraum gebrannt hätten. Für das Gelingen des Versuchs sei es wichtig gewesen, dass die Kerzen zuvor längere Zeit gebrannt hätten. Die Kerzen seien standsicher so aufgestellt worden, dass kein brennbares Material habe entflammt werden können. Die Kritik erscheine auch deshalb „eher hergeholt“, weil bei jedem Kollegengeburtstag zehn lang brennende Kerzen auf dem jeweiligen Tisch im Lehrerzimmer aufgestellt würden, die regelmäßig unbeaufsichtigt blieben. Schließlich seien auch die in der angegriffenen Verfügung getroffenen Feststellungen zur Schulgemeinschaft und zu ihrer vorgeblich fehlenden Bereitschaft, sich zu informieren, falsch. Sie habe sehr genau über den Prüfungsablauf der Abschlussarbeiten Bescheid gewusst; dies könne der Fachleiter Physik - Herr F. - bezeugen.

Die Klägerin hat beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 16. Oktober 2015 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Verlängerung der Probezeit so zu entscheiden, dass das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zeitnah begründet werden kann.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat vorgetragen, dass der Beurteiler nach Ziffer 3. des maßgeblichen Runderlasses zu seiner Unterstützung Fachkollegen hinzuziehen könne, er dies aber nicht tun müsse; die diesbezügliche Entscheidung liege in seinem Ermessen. Im Falle der Klägerin habe auf die zunächst geplante Teilnahme des Konrektors der Schule an den Unterrichtsbesichtigungen wegen einer kurzfristig notwendigen Vertretungsregelung verzichtet werden müssen.

Das von der Klägerin in Bezug genommene Merkblatt „Unterrichtsbesichtigungen“ gebe lediglich einen Rahmen vor; abschließende Vorgaben enthalte es nicht. Bei der konkreten Umsetzung der Rahmendaten obliege es der Lehrkraft, die geplante Unterrichtsstunde sowohl im Hinblick auf die fachliche und didaktische Planung als auch die vorgesehene Umsetzung möglichst präzise zu strukturieren und die im Merkblatt enthaltenen Begriffe „mit Leben zu füllen“. Selbst wenn sich alle im Merkblatt genannten Punkte im Unterrichtsentwurf wiederfänden, sei die Bandbreite zwischen guten und weniger guten Unterrichtsentwürfen groß. Die fehlenden Literaturangaben hätten für sich allein selbstverständlich nicht zur Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin in der Probezeit geführt. Dennoch sei es im Sinne einer für den Beurteiler transparenten Unterrichtsvorbereitung durchaus üblich, diese Angaben zu machen; dies gelte auch für die zeitliche Planung der Unterrichtsstunde. Sachfremde Erwägungen des Beurteilers zu diesem Gesichtspunkt seien somit nicht ersichtlich; die Bewertung des Unterrichtsentwurfs betreffe den gerichtlicherseits nicht überprüfbaren Beurteilungsspielraum.

Der Vorfall mit den brennenden Kerzen sei sehr wohl als Fehler der Klägerin einzustufen. In einem am 22. Februar 2016 geführten Gespräch zwischen dem Schulleiter und dem von der Klägerin als Zeugen benannten Fachkonferenzleiter für Naturwissenschaften, dem Fachlehrer für Physik und Chemie F., habe dieser dem Schulleiter erklärt, er sei weder in die Planung der Unterrichtsstunde der Klägerin einbezogen worden noch hätte er selbst es verantwortet, Kerzen unbeobachtet im gemeinsamen Vorbereitungsraum der Physik- und Chemiesammlung brennen zu lassen. Herr F. habe in jenem Gespräch vom 22. Februar 2016 betont, dass es statt des Versuches mit der brennenden Kerze einen besseren Versuch zur Verdeutlichung des Themas gebe („Ablenkung eines Wasserstrahls“).

In seiner weiteren dienstlichen Beurteilung zur Feststellung der Bewährung in der Probezeit vom 27. September 2016 (Bl. 187 bis 196/Beiakte 002) ist der Schulleiter erneut zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin habe sich in der Probezeit nicht bewährt.

Mit Verfügung der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 24. Oktober 2016 (Bl. 210/Beiakte 002) ist die Klägerin unter Anordnung der sofortigen Vollziehung mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wegen Nichtbewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen worden. Sie hat gegen diese Entlassungsverfügung am 24. November 2016 unter dem Aktenzeichen 3 A 3138/16 bei dem Verwaltungsgericht Stade Klage erhoben (Bl. 1/Beiakte 003); einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage (§ 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Fall der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) hat sie nicht gestellt.

In dem gegen die zweite Probezeitverlängerung gerichteten Klageverfahren hat das Verwaltungsgericht Stade die Beklagte mit Urteil vom 15. Mai 2018 unter Aufhebung ihrer Verfügung vom 16. Oktober 2015 verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut über die Verlängerung der Probezeit zu entscheiden. Zur Begründung hat es im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die angegriffene Verlängerungsverfügung vom 16. Oktober 2015 sei rechtswidrig, weil die Beklagte der Nichtfeststellung der Bewährung der Klägerin einen unrichtigen - nämlich unvollständigen - Sachverhalt zugrunde gelegt habe. Denn ihre Entscheidung habe nicht die gesamte Probezeit der Klägerin, beginnend ab dem 1. November 2011, umfasst, sondern lediglich den Zeitraum der Beschäftigung der Klägerin an der beklagten Schule. Die ersten neun Monate der Probezeit der Klägerin, in denen sie an zwei anderen Schulen eingesetzt gewesen sei, habe die Beklagte außer Acht gelassen. Der Schulleiter habe die Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Klägerin nicht für den gesamten Beurteilungszeitraum aus eigener Anschauung würdigen können. Gleichwohl sei bereits in der ersten dienstlichen Beurteilung der Klägerin vom 9. April 2013 aus Anlass des Ablaufs der Hälfte ihrer Probezeit durch den seinerzeitigen kommissarischen Schulleiter keine Beurteilungsbeiträge der Schulleiter der KGS K. -Schule in L. -Stadt sowie der Haupt- und Realschule N. in O. -Stadt eingeholt worden. Dies sei auch in der dienstlichen Beurteilung der Klägerin vom 5. Oktober 2015 nicht erfolgt, weshalb diese fehlerhaft und daher ungeeignet sei, die zweite Probezeitverlängerung zu begründen. Zur Klarstellung und Vermeidung weiteren Rechtsstreits werde jedoch darauf hingewiesen, dass weitere Rechtsfehler der Beklagten hinsichtlich der Entscheidung, die Probezeit zu verlängern, nicht feststellbar seien; insbesondere habe die Beklagte bei der Beurteilungserstellung keine Verfahrensvorschriften verletzt.

Auf den gegen diese Entscheidung gerichteten Antrag der Beklagten hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 17. September 2018 (- 5 LA 99/18 -; Bl. 156 bis 164/GA), berichtigt durch Beschluss vom 20. November 2018 (Bl. 164a/GA), wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) die Berufung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung hat die Beklagte im Wesentlichen vorgetragen, dass die „Beurteilungslücke“ in Bezug auf den Zeitraum vom 1. November 2011 bis zum 31. Juli 2012 im Verhältnis zu demjenigen Zeitraum, den die Klägerin an der beklagten Schule tätig gewesen und insoweit beurteilt worden sei, vergleichsweise gering sei; außerdem werde die Dauer dieser „Beurteilungslücke“ durch Ferienzeiten deutlich relativiert. Zudem habe das Verwaltungsgericht nicht hinreichend beachtet, dass der nicht beurteilte Zeitraum auf den Beginn der (Gesamt-)Probezeit entfalle und daher selbst bei hypothetischer Annahme von guten Leistungen während dieses Zeitraums jedenfalls in der Zeit danach bis zum Ende der (verlängerten) Probezeit keine ausreichenden Leistungen der Klägerin hätten festgestellt werden können. Ferner sei zu berücksichtigen, dass für den Zeitraum, in dem die Klägerin an der KGS L. -Stadt tätig gewesen sei (1. November 2011 bis zum 25. März 2012), sowie für den weiteren Zeitraum, in dem sie an der HRS O. -Stadt eingesetzt gewesen sei (26. März 2012 bis 31. Juli 2012), nachträglich Beurteilungsbeiträge der jeweiligen Schulleiter eingeholt worden seien, die nicht positiv ausgefallen seien. Jedenfalls aber habe die Klägerin in dem gesamten Zeitraum an der beklagten Schule keine ausreichenden Leistungen gezeigt, wie bereits die Beurteilung im Vorfeld der erstmaligen Verlängerung ihrer Probezeit aufzeige. Dies werde auch durch eine Stellungnahme des Schulleiters der Beklagten vom 4. Juli 2018 unterstrichen. Auch im Übrigen sei die angegriffene (zweite) Probezeitverlängerung rechtlich nicht zu beanstanden.

Die Klägerin ist der Berufung der Beklagten entgegengetreten. Sie halte an ihrem bisherigen Vortrag fest. Sie bezweifele, ob die dienstrechtlichen Befugnisse zur Verlängerung der Probezeit im Streitfall nicht wieder von der Beklagten „auf die zuständige Behörde“ - hier: die seinerzeitige Niedersächsische Landesschulbehörde - hätten rückübertragen werden müssen. Durch die Übertragung der Verlängerungsbefugnis auf die Beklagte sei die Position des Schulleiters in einer Weise verstärkt worden, dass „die rechtliche Position der Probebeamten in bedeutsamer Weise tangiert“ werde. Das sei „strukturell in all jenen Fächern so, in denen (verdeckte oder offene) Konflikte zwischen Beurteiler und zu Beurteilender“ bestünden, insbesondere an sehr kleinen Schulen. Die verbleibende Aufsichtsfunktion der Niedersächsischen Landesschulbehörde „bei der Verwaltungsentscheidung“ reiche dann nicht aus.

Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg auf die nachträglich erstellten Beurteilungsbeiträge berufen, weil dies ein unzulässiges Nachschieben von Gründen (§ 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - NVwVfG - in Verbindung mit § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG -) bzw. keine hinreichende Ergänzung von Ermessenserwägungen im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO darstelle. Im Übrigen werde den „sehr weitgehenden Ausführungen und vernichtenden Wertungen des Schulleiters der KGS K. -Schule in L. -Stadt“ entgegengetreten.

Nach entsprechender Anhörung (Bl. 196 bis 213/GA) hat der erkennende Senat im Wege einer Entscheidung gemäß § 130a VwGO das verwaltungsgerichtliche Urteil geändert und die Klage der Klägerin abgewiesen (Beschluss vom 24.4.2019 [Bl. 222 bis 234Rs./GA]). Auf die hiergegen gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin vom 29.5.2019 (Bl. 240 f./GA) hat das Bundesverwaltungsgericht den Beschluss des Senats vom 24. April 2019 aufgehoben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen (Beschluss vom 15.1.2020 - BVerwG 2 B 29.19 -, juris [Bl. 291 bis 294/GA]).

Zur weiteren Begründung trägt die Klägerin mit Schreiben vom 15. November 2021 (Bl. 346 f./Beiakte 001) vor, sie habe Ende des Jahres 2015 alle aus ihrer Sicht relevanten Unterlagen (Kommentare, Gedächtnisprotokolle etc.) zu den beiden Vorfällen auf dem Dienstweg an die damalige Landesschulbehörde weitergeleitet; diese müssten Gegenstand der Personalakte sein. Sie verweise insbesondere auf ihre Stellungnahme nebst Anlagen vom 6. Oktober 2015 sowie ihre weitere Stellungnahme vom 11. Oktober 2015.

In der Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2022 hat die Klägerin ihre Klage insoweit zurückgenommen, als sie mit ihr über die Anfechtung der Verlängerung der Probezeit bis 31. Oktober 2016 hinausgegangen ist.

Die Beklagte beantragt nunmehr,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade vom 15. März 2018 - 3 A 2121/15 - zu ändern und die Klage, soweit sie noch anhängig ist, abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 Beweis erhoben

- zu der Frage, ob die Klägerin im Vorfeld der Besichtigung ihres Unterrichts vom 29. September 2015 im Fach Physik den Fachkonferenzleiter für Naturwissenschaften der Schule über die Versuchsanordnung mit brennenden Kerzen, wobei die Kerzen im Vorbereitungsraum des Physikraums während des Unterrichts unbeaufsichtigt brennen sollten, informierte und er diese Vorgehensweise billigte,

- zu den Umständen im Umgang mit Bewertungsgrundlagen bei der Benotung von Teilaufgaben der schriftlichen Abschlussarbeiten des Jahres 2015 im Fach Mathematik,

- zu der Frage, ob die Klägerin sich an einem Prüfungstag über den Ablauf der anstehenden Prüfung informierte und gleichwohl die vorgegebene Dauer der Prüfung überschritt,

durch die Vernehmung

- des seinerzeitigen Schulleiters der Beklagten, Herrn E.,

-  des seinerzeitigen Fachlehrers für Physik und Chemie sowie Fachkonferenzleiter für Naturwissenschaften an der beklagten Schule, Herrn F.,

- des seinerzeitigen Konrektors der Beklagten, Herrn G.,

als Zeugen; insoweit wird auf den in der Sitzungsniederschrift vom 25. Januar 2021 protokollierten Beweisbeschluss sowie die in der Sitzungsniederschrift protokollierten Ausführungen der Zeugen E., F. und G. Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gegen die Entlassungsverfügung der Beklagten vom 24. Oktober 2016 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht Stade erhoben, die unter dem Aktenzeichen 3 A 3138/16 geführt wird und über die noch keine Entscheidung getroffen worden ist.

Entscheidungsgründe

Nachdem die Klägerin ihre Klage gegen die Verfügung vom 16. Oktober 2015 auf die Anfechtung der Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Oktober 2016 beschränkt und die Klage im Übrigen zurückgenommen hatte, war das Verfahren analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin ihre Klage zurückgenommen hat. Hieraus folgt, das Streitgegenstand des dem Berufungsverfahren zugrundeliegenden Verfahrens allein noch das Begehren der Klägerin auf Aufhebung des Verwaltungsaktes der Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Oktober 2016 ist.

Aufgrund des veränderten Streitgegenstandes wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung nur noch dagegen, dass die Vorinstanz die Verfügung vom 16. Oktober 2015 über die Verlängerung der Probezeit aufgehoben hat. Die in diesem Sinne verbliebene Berufung hat Erfolg.

I. Dies ergibt sich allerdings nicht schon daraus, dass die gegen die zweite Probezeitverlängerung gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin infolge Erledigung - und damit mangels Rechtsschutzbedürfnisses - unzulässig geworden wäre.

Die erfolgreiche Ableistung der Probezeit hat für den Probebeamten die Bedeutung, dass er - weil nunmehr der Entlassungsgrund der mangelnden Bewährung entfällt - eine deutlich gesichertere Rechtsposition auf dem Wege zur Verleihung der Eigenschaft eines Lebenszeitbeamten erreicht (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 17.12. 1965 - V OVG A 48/64 -, ZBR 1966, 212). Vor diesem Hintergrund stellt die Verlängerung der Probezeit für den Betreffenden eine Schmälerung seiner rechtlichen Position - und damit einen belastenden Verwaltungsakt - dar, weil dadurch weiterhin, nämlich bis zum Ablauf der verlängerten Probezeit, die Möglichkeit seiner Entlassung wegen Nichtbewährung besteht (VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.9.1979 - IV 816/79 -, juris Rn. 18; Urteil vom 3.4.1990 - 4 S 1940/88 -, juris Rn. 44; Urteil vom 21.1.2016 - 4 S 1082/14 -, juris Rn. 32).

Dieser belastende Verwaltungsakt - hier: in Gestalt einer weiteren Probezeitverlängerung bis zum 31. Oktober 2016 - hat sich nicht dadurch erledigt, dass die Beklagte die Klägerin mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 (Bl. 210/Beiakte 002) zum Ablauf des 31. Dezember 2016 wegen Nichtbewährung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe entlassen hat. Denn diese Entlassungsverfügung ist noch nicht bestandskräftig, weil das Verwaltungsgericht Stade über die hiergegen gerichtete Klage bislang nicht entschieden hat (vgl. Bl. 88/Beiakte 003).

Eine Erledigung des Anfechtungsbegehrens der Klägerin ist auch nicht dadurch eingetreten, dass der Zeitraum, auf den sich die angefochtene Probezeitverlängerung bezieht (1. November 2015 bis 31. Oktober 2016), zwischenzeitlich abgelaufen ist. Der Verlängerungsbescheid entfaltet vielmehr auch heute noch Rechtswirkungen. Die Beklagte hat die Entlassung der Klägerin u. a. auf die während der verlängerten Probezeit erstellte dienstliche Beurteilung vom 27. September 2016 gestützt. Dies entspricht § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), wonach ein Beamter auf Probe entlassen werden kann, wenn er sich in der Probezeit nicht bewährt hat. Hätte die Verlängerung der Probezeit durch Bescheid vom 16. Oktober 2015 keinen Bestand, handelte es sich bei der Dienstzeit der Klägerin während des Zeitraums, auf den sich der Verlängerungsbescheid bezieht, nicht mehr um eine Probezeit im Sinne des § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BeamtStG (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.1.2016, a. a. O., Rn. 33). Das Verhalten der Klägerin in dieser Zeit könnte damit auch nicht mehr Grundlage für das Urteil über ihre Nichtbewährung sein und die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe wäre wegen Verkennung des maßgeblichen Bewährungszeitraums rechtswidrig (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21.1.2016, a. a. O., Rn. 33).

II. Die gegen die weitere Probezeitverlängerung bis zum 31. Oktober 2016 gerichtete Anfechtungsklage der Klägerin ist jedoch unbegründet, so dass das verwaltungsgerichtliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen war.

Rechtsgrundlage der in Rede stehenden zweiten Probezeitverlängerung ist §§ 19 Abs. 4, 25 Nr. 9 NBG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 NLVO. Entgegen der Auffassung der Klägerin hält der die Verlängerung der Probezeit bis zum 31. Oktober 2016 beinhaltende (s. o.) Teil der Verfügung vom 16. Oktober 2015 sowohl in Bezug auf die Erlasszuständigkeit - dazu unter 1. - als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht - dazu unter 2. - der berufungsgerichtlichen Überprüfung stand.

1. Soweit die Klägerin die fehlende Zuständigkeit der beklagten Schule bzw. ihres seinerzeitigen Leiters, des Zeugen E., zum Erlass des angegriffenen Verfügungsteils rügt (so Berufungserwiderung - BE - vom 26.2.2019, S. 3 [Bl. 192/GA]; BE vom 10.4.2019, S. 1 [Bl. 218/GA]), dringt sie hiermit nicht durch.

a) Nach Ziffer 1.3 des Beschlusses „Dienstrechtliche Befugnisse“ der Niedersächsischen Landesregierung vom 27. November 2012 (Nds. MBl. S. 1241) sowie nach Ziffer 1.1.1 lit. f) des Gemeinsamen Runderlasses „Dienstrechtliche Befugnisse“ des Niedersächsischen Ministeriums für Inneres und Sport, der Staatskanzlei und der übrigen Ministerien vom 28. November 2012 (Nds. MBl. S. 1242, berichtigt 2013, 891) in Verbindung mit Ziffer 1.2.3 lit. c) sowie Ziffer 1.5.5 Satz 1 des Gemeinsamen Runderlasses „Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Angelegenheiten“ des Niedersächsischen Kultusministeriums und des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 21. Juli 2011 (Nds. MBl. S. 529) in der Fassung des Gemeinsamen Runderlasses des Niedersächsischen Kultusministeriums und des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 23. Oktober 2015 (Nds. MBl. S. 1377), ist auf die Hauptschulen u. a. die dienstrechtliche Befugnis der Verlängerung der Probezeit nach § 9 NLVO für Beamte übertragen, wenn diese Schulen nach Feststellung der (seinerzeitigen) Niedersächsischen Landesschulbehörde auf absehbare Zeit über mindestens 20 Vollzeitlehrereinheiten verfügen Die Anzahl der maßgeblichen Vollzeitlehrereinheiten ergibt sich vereinfacht aus der zum Schuljahresbeginn mit der Erhebung zur Unterrichtsversorgung ermittelten Zahl der Lehrer-Sollstunden, geteilt durch einheitlich 25 Stunden (Ziffer 1.5.5 Satz 2 des Gemeinsamen Runderlasses „Dienstrechtliche Befugnisse und sonstige personalrechtliche Angelegenheiten“ des Niedersächsischen Kultusministeriums und des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung vom 21. Juli 2011).

Unter Zugrundelegung der von der Beklagten vorgelegten Auszüge aus den seinerzeitigen Schullisten der damaligen Niedersächsischen Landesschulbehörde lag die Zahl der Vollzeitlehrereinheiten an der beklagten Schule im Oktober 2015 - also dem Monat des Erlasses der angegriffenen Verlängerungsverfügung - bei knapp 22 (540,6 Lehrer-Sollstunden [Stand: Oktober 2015; vgl. Bl. 290/GA] : 25 = 21,6). Es ist weder von den Beteiligten dargelegt noch anderweitig für den Senat ersichtlich, dass zum damaligen Zeitpunkt absehbar gewesen wäre, dass die Zahl der Vollzeitlehrereinheiten unter 20 sinken wird. Dementsprechend erließ die beklagte (Haupt-)Schule die streitgegenständliche Verlängerung zu Recht.

b) Dem weiteren Vorbringen der Klägerin, die dienstrechtliche Befugnis zur Verlängerung der Probezeit hätte jedenfalls wegen der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalles - hier: aufgrund eines „Konflikts“ zwischen Beurteiler und zu Beurteilender - auf die damalige Niedersächsische Landesschulbehörde (rück-)übertragen werden müssen (Berufungserwiderung - BE - vom 26.2.2019, S. 3 [Bl. 192/GA]), ist entgegenzuhalten, dass eine solche einzelfallbezogene (Rück-)Übertragungsbefugnis von der maßgeblichen Gesetzes- sowie Erlasslage nicht gedeckt ist.

Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwieweit die seinerzeitige Niedersächsische Landesschulbehörde als übergeordnete Behörde einen „Konflikt zwischen Beurteiler und zu Beurteilender“ - gemeint ist offenbar im Hinblick auf den Inhalt der Beurteilung - sollte „lösen“ können. Denn nach Ziffer 2. in Verbindung mit Ziffer 1. lit. a) des Gemeinsamen Runderlasses „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ des Niedersächsischen Kultus- und des Niedersächsischen Ministeriums für Soziales, Frauen, Familie, Gesundheit und Integration vom 20. Dezember 2011 (Nds. MBl. 2012 S. 74) in der Fassung des Runderlasses vom 14. März 2013 (Nds. MBL. S 282) ist für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung bei Probebeamten vor dem Ende der Probezeit zur Feststellung der Bewährung der Leiter der Schule, an der die Lehrkraft überwiegend eingesetzt ist, zuständig. Soweit bei bestimmten Beurteilungsanlässen die Niedersächsische Landesschulbehörde für die Beurteilungserstellung zuständig ist (vgl. Ziffer 2. Sätze 2 und 3 des Runderlasses „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“), betreffen diese Anlassbeurteilungen nicht die Beurteilung zur Bewährungsfeststellung von Probebeamten am Ende ihrer Probezeit. Dementsprechend ist allein die Einschätzung des jeweiligen Schulleiters zur Frage der Bewährung eines an seiner Schule tätigen Probebeamten maßgeblich, die - dazu sogleich - lediglich der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt; eine Beurteilung durch die nächsthöhere Behörde als „Oberbeurteilung“ ist nicht vorgesehen.

Wenn die Klägerin die Unvoreingenommenheit des seinerzeitigen Schulleiters der Beklagten mit der Begründung in Zweifel zu ziehen sucht, der Zeuge E. habe sich durch die Klägerin diskriminiert gefühlt (so BE vom 10.4.2019, S. 2 [Bl. 219/GA]), und damit der Sache nach geltend macht, der Zeuge E. hätte sich im konkreten Fall wegen Besorgnis der Befangenheit (vgl. § 1 Abs. 1, Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes - NVwVfG - in Verbindung mit § 21 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes - VwVfG -) der Mitwirkung an der Verlängerungsentscheidung enthalten müssen, sei also letztlich rechtlich daran gehindert gewesen, für die beklagte Schule zu handeln, führt dieser Einwand im vorliegenden Zusammenhang schon deshalb nicht weiter, weil der Aspekt, dass der Klägerin im Rahmen eines Dienstgesprächs habe deutlich gemacht werden müssen, dass sie sich im Ton vergriffen habe und ihr Verhalten als diskriminierend habe betrachtet werden können, allein Eingang in die dienstliche Beurteilung vom 27. September 2016 gefunden hat, die der seinerzeitige Schulleiter zum Ende der zweiten Probezeitverlängerung erstellt hat. In die dienstliche Beurteilung vom 5. Oktober 2015, die maßgebliche Grundlage für die streitgegenständliche zweite Verlängerung der Probezeit war, ist der Gesichtspunkt eines vom Schulleiter als diskriminierend empfundenen Verhaltens der Klägerin hingegen nicht eingeflossen.

Sollte die Klägerin mit ihrem Vorhalt, es habe einen „Konflikt“ zwischen ihr und dem seinerzeitigen Schulleiter der Beklagten gegeben, geltend machen wollen, der Zeuge E. hätte die Verlängerung nicht erlassen dürfen, weil diese maßgeblich an die von ihm selbst erstellte dienstliche Beurteilung vom 5. Oktober 2015 anknüpfe, welche ihrerseits aus Befangenheitsgründen nicht von ihm hätte erstellt werden dürfen, dränge sie hiermit ebenfalls nicht durch.

Eine dienstliche Beurteilung ist aufzuheben, wenn der Dienstherr gegen seine selbstverständliche Pflicht verstoßen hat, den Beamten gerecht, unvoreingenommen und möglichst objektiv zu beurteilen. Die Besorgnis der Befangenheit genügt insoweit allerdings nicht, vielmehr ist die tatsächliche Voreingenommenheit eines Beurteilers aus der Sicht eines objektiven Dritten festzustellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.3.1987 - BVerwG 2 C 36.86 -, juris Rn. 13 ff.; Urteil vom 13.11.1997, a. a. O., Rn. 20; Nds. OVG, Beschluss vom 13.4.2010 - 5 ME 328/09 -, juris Rn. 6; Urteil vom 10.2.2015 - 5 LB 100/14 -, juris Rn. 77). Die Feststellung einer tatsächlichen Voreingenommenheit des Beurteilers kann sich aus der Beurteilung selbst, aber auch aus seinem Verhalten in Angelegenheiten des zu beurteilenden Beamten oder diesem gegenüber während des Beurteilungszeitraums und des Beurteilungsverfahrens ergeben. Eine tatsächliche Voreingenommenheit liegt vor, wenn der Beurteiler nicht willens oder nicht in der Lage ist, den Beamten sachlich und gerecht zu beurteilen (BVerwG, Urteil vom 23.4.1998 - BVerwG 2 C 16.97 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Urteil vom 1.11.2011 - 5 LB 223/09 -; Beschluss vom 10.6.2013 - 5 LA 204/12 -). Dabei hat das Tatsachengericht den festgestellten Sachverhalt unter Berücksichtigung der Besonderheiten dienstlicher Beurteilungen zu würdigen. Dienstliche Beurteilungen werden nach ihrem Sinn und Zweck - anders als Entscheidungen im Verwaltungsverfahren oder im Verwaltungsprozess - grundsätzlich durch Vorgesetzte und/oder Dienstvorgesetzte des Beamten erstellt, mithin in aller Regel aufgrund unmittelbarer dienstlicher Zusammenarbeit. Ständige dienstliche Zusammenarbeit und die Führungsaufgaben eines Vorgesetzten bringen naturgemäß auch die Möglichkeit von Konflikten mit sich. Entsprechend können grundsätzlich weder eine kritische Einschätzung der Arbeitsweise und des sonstigen dienstlichen Verhaltens des beurteilten Beamten durch den beurteilenden Vorgesetzten noch das Bestehen dienstlich veranlasster Spannungen bereits Anlass geben, eine Voreingenommenheit des Vorgesetzten anzunehmen. Dadurch und auch durch gelegentlich erregte oder sonst emotional gefärbte Reaktionen wird grundsätzlich noch nicht die Erwartung in Frage gestellt, der Vorgesetzte wolle und könne seine Pflichten einschließlich derjenigen zur sachlichen und gerechten dienstlichen Beurteilung erfüllen. Dies gilt auch für einzelne unangemessene, saloppe, ungeschickte oder missglückte Formulierungen in der streitigen Beurteilung (BVerwG, Urteil vom 23.4.1998, a. a. O., juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 10.6.2013 - 5 LA 204/12 -).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze vermag der Senat eine tatsächlich bestehende Voreingenommenheit des Beurteilers E. gegenüber der Klägerin nicht festzustellen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser nicht willens oder in der Lage gewesen wäre, die Klägerin sachlich und gerecht zu beurteilen, sind nicht ersichtlich. Er hat seine Bewertung in der dienstlichen Beurteilung vom 5. Oktober 2015 - ebenso wie seine Bewertung in der Vorbeurteilung vom 1. August 2014 - ausführlich und sachlich begründet und hat die gebotene Sachlichkeit auch angesichts der umfänglichen und deutlich emotional gefärbten Ausführungen der Klägerin (z. B. in ihrer Stellungnahme vom 23. August 2014 zur dienstlichen Beurteilung vom 1. August 2014 [„ich bleibe dabei, dass ich die damalige Einladung zum Dienstgespräch als völlig unangemessen auffasste“ - Bl. 129/Beiakte 001 -; „Unabhängig davon ist die Schwelle zwischen Privatem und Beruflichem schwer zu fassen. … Wie viel Haut darf eine Lehrerin oder ein Lehrer zeigen? Darf sie mit kurzer Hose oder Top durch die Schule gehen oder kommt es nur auf den Sexappeal der Person an?“] oder in ihrer Stellungnahme vom 6. Oktober 2015 zur dienstlichen Beurteilung vom 5. Oktober 2015 [„Ich empfand diese Aussage als Drohung - Bl. 166/Beiakte 001 -; „ich möchte nebenbei erwähnen, dass in insgesamt etwas über 3 Schuljahren insgesamt mehr als 9 Unterrichtsbesuche hatte und ich frage mich, ob das nicht zu viele sind!!??“ - Bl. 174/Beiakte 001 -; „hochspekulative Sichtweise“ - Bl. 176/Beiakte 001 -]) beibehalten. Nach alledem griffe der Vorhalt, eine Besorgnis der Befangenheit des Schulleiters im Sinne des § 21 VwVfG resultiere aus einer tatsächlichen Befangenheit des Schulleiters als Verfasser der dienstlichen Beurteilung vom 5. Oktober 2015, nicht durch.

Andere Gesichtspunkte, aufgrund derer eine Besorgnis der Befangenheit des Schulleiters in Bezug auf den Erlass der angegriffenen Probezeitverlängerung in Betracht kommen könnte, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

2. Die streitgegenständliche Probezeitverlängerung begegnet auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG ist die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit nur möglich, wenn der Beamte sich in einer Probezeit von mindestens sechs Monaten und höchstens fünf Jahren bewährt hat. Dementsprechend regelt § 19 Abs. 1 NBG, dass unter dem Begriff „Probezeit“ diejenige Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe zu verstehen ist, während der sich der Beamte bewähren soll. Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten sind während der Probezeit wiederholt zu beurteilen (§ 19 Abs. 3 Satz 1 NBG). Am Ende der Probezeit wird festgestellt, dass der Beamte sich bewährt hat, wenn unter Berücksichtigung der Beurteilungen keine Zweifel an der Bewährung bestehen (§ 19 Abs. 3 Satz 3 NBG). Nach § 19 Abs. 4 NBG kann die Probezeit bis zu einer Höchstdauer von fünf Jahren verlängert werden. Die Probezeit kann im Einzelfall verlängert werden, wenn die Bewährung insbesondere wegen Mängeln bei den erbrachten Leistungen oder wegen nicht einwandfreier Führung bis zum Ende der Probezeit nicht festgestellt werden kann (§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 NLVO).

Vom Vorliegen solcher - fachlichen und persönlichen - Mängel, aufgrund derer sich eine Bewährung der Klägerin bis zum Ende der (bereits um ein Jahr verlängerten) Probezeit noch nicht feststellen lasse, ist die Beklagte in rechtlich nicht zu beanstandender Weise ausgegangen.

Im Hinblick auf den Umfang der Überprüfbarkeit von Probezeitverlängerungen durch die Verwaltungsgerichte hat die Vorinstanz ihrer Entscheidung zutreffend zugrunde gelegt, dass es sich bei dem Begriff der Bewährung um einen komplexen Rechtsbegriff handelt, der den Behörden hinsichtlich der tatbestandlichen Voraussetzungen eine Einschätzungsprärogative überlässt (BVerwG, Urteil vom 19.3.1998 - BVerwG 2 C 5.97 -, juris Rn. 22; Urteil vom 25.1.2001 - BVerwG 2 C 43.99 -, juris Rn. 23; Nds. OVG, Beschluss vom 20.6.2018 - 5 ME 72/18 -). Sinn und Zweck der Begründung des Statusverhältnisses eines Probebeamten besteht darin, die Feststellung zu ermöglichen, ob er in dem Beamtenverhältnis auf Lebenszeit als dem Regeltyp eines Beamtenverhältnisses den Anforderungen genügen wird, die an einen Beamten seiner Laufbahn in körperlicher, geistiger, charakterlicher und fachlicher Hinsicht gestellt werden (BVerwG, Urteil vom 25.2.1993 - BVerwG 2 C 27.90 -, juris Rn. 9f; Urteil vom 18.7.2001 - 2 A 5.00 -; juris Rn. 17). Dabei liegt mangelnde Bewährung bereits dann vor, wenn nachhaltige Zweifel bestehen, ob der Beamte den an ihn zu stellenden Anforderungen gerecht wird (BVerwG, Beschluss vom 10.10.1985 - BVerwG 2 CB 25.84 -, juris Rn. 3 m. w. Nw.). Die insoweit erforderlichen - teils wertenden und teils prognostischen - Feststellungen kann nur der Dienstherr treffen. Allein dieser ist in der Lage, den Gleichbehandlungsanspruch im Hinblick auf den Zugang zu den von ihm eingerichteten öffentlichen Ämtern zu wahren und durchzusetzen. Nur der Dienstherr ist befugt, das Anforderungsprofil dieser Ämter festzulegen und im wertenden Vergleich festzustellen, ob der Beamte den gestellten Anforderungen genügt (BVerwG, Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn. 24). Dementsprechend unterliegt die Frage, ob der Dienstherr zu Recht von einer mangelnden Bewährung des Probebeamten ausgegangen ist, nur der eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Ebenso wie die auf mangelnde Bewährung gestützte Entlassung eines Beamten aus dem Beamtenverhältnis auf Probe kann die Probezeitverlängerung verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüft werden, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1983 - BVerwG 2 C 28.82 -, juris Rn. 19; Urteil vom 19.3.1998, a. a. O., Rn. 20). Dabei ist für die Rechtmäßigkeitsprüfung (von Verlängerungs- und Entlassungsverfügung) die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung maßgeblich; es kommt also auf die zu diesem Zeitpunkt dem Dienstherrn zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel an (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.6.1981 - BVerwG 2 C 48.78 -, juris Rn. 28; Nds. OVG, Beschluss vom 7.4.2009 - 5 ME 25/09 -, juris Rn. 9), hier also auf die am 16. Oktober 2015 bestehende Erkenntnislage.

In Anwendung dieser Grundsätze ist die von der Beklagten getroffene Einschätzung, die Klägerin habe sich in ihrer Probezeit in fachlicher und persönlicher Hinsicht nicht bewährt, frei von Rechtsfehlern ergangen.

a) Insbesondere folgt der erkennende Senat der Auffassung des Verwaltungsgerichts (Urteilsabdruck - UA -, S. 13 bis 15) nicht, wonach die Feststellung der Nichtbewährung der Klägerin durch den Schulleiter fehlerhaft wäre, weil diese Feststellung auf dienstlichen Beurteilungen in Bezug auf die Klägerin beruhe, welche ihrerseits fehlerhaft seien, weil ihnen ein unvollständiger Sachverhalt zugrunde liege.

Zwar weist bereits die aus Anlass des Ablaufs der regulären dreijährigen Probezeit der Klägerin erstellte dienstliche Beurteilung zur Feststellung der Bewährung der Klägerin in der Probezeit vom 1. August 2014 eine Beurteilungslücke auf, die sich in der dienstlichen Beurteilung zur Feststellung der Bewährung der Klägerin in der Probezeit vom 5. Oktober 2015 fortsetzt. Denn der Schulleiter hat erkennbar allein den Zeitraum der Klägerin im Probebeamtenverhältnis seit ihrer Versetzung an die beklagte Schule - also den Zeitraum ab dem 1. August 2012 (vgl. Bl. 98/Beiakte 001), tatsächlicher Einsatz ab dem 3. September 2012 - in den Blick genommen, ohne zu berücksichtigen, dass die Probezeit der Klägerin bereits am 1. November 2011 begonnen hatte; dementsprechend enthält bereits die dienstliche Beurteilung vom 1. August 2014 keine Leistungsbeurteilung der Klägerin hinsichtlich ihres Einsatzes an der KGS K. -Schule in L. -Stadt (1. November 2011 bis 25. März 2012) und an der Haupt- und Realschule N. in O. -Stadt (26. März 2012 bis 31. Juli 2012), d. h. einen diesbezüglichen Beurteilungsbeitrag des jeweiligen Schulleiters hat der Schulleiter der Beklagten nicht eingeholt.

Der Senat vermag indes der Sichtweise des Verwaltungsgerichts, dieser Beurteilungsfehler sei geeignet, auf das Ergebnis der Bewährungsfeststellung durchzuschlagen, nicht beizutreten (zu einer ähnlichen Fallkonstellation vgl. auch Nds. OVG, Beschluss vom 20.6.2018 - 5 ME 72/18 -).

Die Beklagte hat die streitgegenständliche Verlängerungsverfügung zum einen darauf gestützt, dass auch am Ende der bereits um ein Jahr verlängerten Probezeit fachliche Eignungsmängel der Klägerin - nämlich im Hinblick auf die Planung ihrer am 29. September 2015 besichtigten Unterrichtsstunden, aber auch im Hinblick auf die Durchführung dieser Unterrichtsstunden (fehlende Differenzierung im Hinblick auf unterschiedliche Leistungsstände der Schüler; Mängel bei der Ergebnissicherung, nicht sicherheitsgerechtes Verhalten) - vorlägen. Damit hat die Beklagte auf die aktuellsten, am Ende des letzten Jahres der bis dahin insgesamt 4-jährigen Probezeit gewonnenen Erkenntnisse über die von der Klägerin gezeigten Unterrichtsleistungen abgehoben. Des Weiteren hat die Beklagte ausgeführt, dass innerhalb der Schulgemeinschaft dadurch Probleme entstanden seien, dass sich die Klägerin nicht rechtzeitig und umfassend über schulrelevante Aufgaben informiert hat. Sie habe in Bezug auf die Abschlussarbeiten im Sommer 2015 im Fach Mathematik nicht nachvollziehbare Auffassungen hinsichtlich der Bepunktung von Teilaufgaben gehabt, sei hiervon nur nach langer Diskussion mit der Fachkonferenz- und der Schulleitung abgerückt und habe sich zudem nicht rechtzeitig über den Ablauf von Abschlussprüfungen informiert und insoweit als einzige Lehrkraft das Zeitmaß überschritten. Damit hat sich die Beklagte der Sache nach auch auf in der verlängerten Probezeit zutage getretene Defizite in der persönlichen Eignung der Klägerin - fehlende einwandfreie Führung im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 NLVO - berufen, also geltend gemacht, die Klägerin genüge den Anforderungen nicht, die an eine Beamtin ihrer Laufbahn in persönlicher Hinsicht - nämlich in Bezug auf die Fähigkeit zur Selbstkritik, zur Arbeitsorganisation und in Bezug auf das kollegiale Miteinander - gestellt würden.

Bei verständiger Würdigung des angegriffenen Bescheides nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizontes (zu diesem Maßstab vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.2001 - BVerwG 8 C 17.01 -, juris Rn. 40; Urteil vom 24.7.2014 - BVerwG 3 C 23.13 -, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 27.6.2006 - 5 LC 260/04 -, juris Rn. 37; Urteil vom 25.9.2018 - 5 LB 98/16 -, juris Rn. 52 m. w. Nw; Beschluss vom 30.11.2021 - 5 LA 81/18 -) hat die Beklagte ihre Einschätzung der Nichtbewährung der Klägerin selbständig tragend sowohl auf die dargestellten fachlichen Eignungszweifel gestützt - und zwar insoweit schon auf den Gesichtspunkt allein, dass die am 29. September 2015 erfolgte Unterrichtsbesichtigung in beiden Lehrfächern der Klägerin erhebliche Defizite ergeben habe - als auch auf die dargestellten persönlichen Eignungszweifel. Denn es liegt auf der Hand, dass schon erhebliche Mängel im „Kernbereich“ der dienstlichen Aufgaben einer Lehrkraft - dem Unterrichten in denjenigen Fächern, für die sie die Lehrbefähigung hat - einer Bewährungsfeststellung in fachlicher Hinsicht entgegenstehen müssen und schon bei fachlichen Eignungszweifeln allein eine Bewährungsfeststellung nicht in Betracht kommt. Darüber hinaus enthält der Gesichtspunkt der fehlenden persönlichen Eignung in der angegriffenen Verlängerungsverfügung derart deutliche Formulierungen („Probleme“, „nicht nachvollziehbare Auffassungen“, „lange Diskussion“, „überzeugt werden“), dass hieraus aus objektiver Sicht nur der Schluss gezogen werden kann, dieser Gesichtspunkt stehe einer Bewährungsfeststellung - unabhängig von der fehlenden fachlichen Eignung - selbständig tragend entgegen, zumal die Gesichtspunkte, dass Defizite in der Arbeitsorganisation der Klägerin wie fehlendes Sich-Informieren über den Ablauf von Abschlussprüfungen sowie fehlende Selbstkritik festgestellt worden waren, bereits Gegenstand der dienstlichen Beurteilung vom 1. August 2014 (S. 4 [Bl. 116/Beiakte 001]), der Stellungnahme des Schulleiters vom 1. Oktober 2014 (S. 1 [Bl. 132/Beiakte 001]) auf die Einwände der Klägerin gegen jene Beurteilung sowie des dienstlichen Gesprächs mit der Klägerin am 20. Oktober 2014 (S. 1 f. [Bl. 138 f./Beiakte 001]) waren.

Vor diesem Hintergrund lässt sich unter Berücksichtigung der insoweit bestehenden eingeschränkten verwaltungsgerichtlichen Kontrollbefugnis ausschließen, dass eine Neubeurteilung - selbst wenn diese Neubeurteilung positive Beurteilungsbeiträge hinsichtlich der klägerischen Leistungen an der KGS K. -Schule in L. -Stadt und der Haupt- und Realschule N. in O. -Stadt zu berücksichtigen hätte - zu einem anderen Ergebnis hinsichtlich der Bewährungsfeststellung führen könnte. Denn auch wenn die Leistungen und das Verhalten der Klägerin während der ersten 9 Monate ihrer Probezeit (einschließlich Ferienzeiten) von den insoweit zur Beurteilung Zuständigen positiv bewertet worden wären, änderte dies nichts an dem Umstand, dass die Beklagte zum Ablauf der verlängerten Probezeit - also nach insgesamt vier Jahren der Tätigkeit der Klägerin als Lehrkraft - selbständig tragend erhebliche fachliche und persönliche Eignungsmängel festgestellt hat und diese Feststellungen jeweils rechtlich nicht zu beanstanden sind (s. unten). Über diese - im vierten Jahr der (verlängerten) Probezeit festgestellten und damit aktuellsten - Eignungsmängel unter Hinweis darauf „hinwegzusehen“, dass den ersten Monaten der Probezeit vergleichbare Probleme nicht aufgetreten wären, und deshalb eine positive Bewährungsfeststellung auszusprechen, würde vielmehr (unter Berücksichtigung der diesbezüglich bestehenden eingeschränkten gerichtlichen Kontrollbefugnis) einer rechtlichen Überprüfung nicht standhalten.

b) Soweit die Klägerin meint, ihre dienstliche Beurteilung vom 5. Oktober 2015 weise Fehler auf und habe daher der streitgegenständlichen Probezeitverlängerung nicht zugrunde gelegt werden können, dringt sie hiermit nicht durch.

Zu berücksichtigen ist insoweit, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des beschließenden Senats auch dienstliche Beurteilungen nur eingeschränkt gerichtlich überprüfbar sind mit der Folge, dass sich die verwaltungsgerichtliche Rechtmäßigkeitskontrolle darauf beschränkt ist, ob die Verwaltung den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem sie sich frei bewegen kann, verkannt hat, ob sie von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26.6.1980 - BVerwG 2 C 8.78 -, juris Rn. 18; Beschluss vom 18.6.2009 - BVerwG 2 B 64.08 -, juris Rn. 6; Urteil vom 17.9.2015 - BVerwG 2 C 27.14 -, juris Rn. 9; Nds. OVG, Beschluss vom 28.11.2012 - 5 ME 240/12 -, juris Rn. 26). Wenn der Dienstherr Richtlinien für die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen hat, so sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzuwendenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden (BVerwG, Beschluss vom 18.6.2009, a. a. O., Rn. 6). Das Gericht hat dann ferner zu prüfen, ob die Richtlinien eingehalten worden sind und ob sie mit den gesetzlichen Regelungen - speziell denen der maßgeblichen Laufbahnverordnung - sowie mit sonstigen gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17.12.2003 - BVerwG 2 A 2.03 -, juris Rn. 11; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 11; Nds. OVG, Beschluss vom 19.10.2009 - 5 ME 175/09 -, juris Rn. 8). Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung kann dagegen nicht dazu führen, dass das Gericht die fachliche und persönliche Beurteilung des Beamten durch dessen Dienstvorgesetzten in vollem Umfang nachvollzieht oder diese gar durch eine eigene Beurteilung ersetzt (BVerwG, Urteil vom 26.6.1980, a. a. O., Rn. 18; Urteil vom 17.9.2015, a. a. O., Rn. 9).

Mit Blick auf diese beschränkte gerichtliche Kontrollmöglichkeit sind Beurteilungsmängel weder aufgezeigt worden noch ersichtlich.

aa) Nach Ziffer 1. lit. a) des Gemeinsamen Runderlasses „Dienstliche Beurteilung der Lehrkräfte“ vom 20. Dezember 2011 (a. a. O.) war die Klägerin als Probebeamtin vor dem Ende ihrer Probezeit zur Feststellung der Bewährung zu beurteilen. Zuständig hierfür war nach Ziffer 2. des genannten Runderlasses der seinerzeitige Leiter der Schule, an der die Klägerin eingesetzt war. Gemäß Ziffer 3. Abs. 2 des genannten Runderlasses stützt sich die dienstliche Beurteilung zum einen auf die Besichtigung von in der Regel je einer Unterrichtsstunde in zwei verschiedenen Fächern und auf eine anschließende Besprechung des besichtigten Unterrichts. Die dienstliche Beurteilung stützt sich zum anderen auf weitere Erkenntnisse, die der Beurteiler in seiner dienstlichen Tätigkeit gewonnen hat (Ziffer 3. Abs. 3 des genannten Runderlasses). Entsprechend dieser Vorgaben besichtigte der Schulleiter am 29. September 2015 zwei von der Klägerin gehaltene Unterrichtsstunden - eine im Fach Physik und eine im Fach Mathematik -, diese im Anschluss mit der Klägerin besprochen und die diesbezüglichen Wahrnehmungen der dienstlichen Beurteilung vom 5. Oktober 2015 zugrunde gelegt. Außerdem nahm der Beurteiler weitere Erkenntnisse aus der dienstlichen Tätigkeit der Klägerin - hier: ihr Verhalten bei der Bepunktung von Teilaufgaben der Abschlussarbeit Mathematik im Sommer 2015 sowie ihr Agieren am Tag der Abschlussarbeiten im Sommer 2015 - in den Blick. Dass der Schulleiter die Unterrichtsstunden allein, d. h. insbesondere ohne Hinzuziehung von Fachkollegen der Klägerin, besuchte, verstößt nicht gegen die maßgeblichen Beurteilungsrichtlinien. Denn nach Ziffer 3. Abs. 2 des genannten Runderlasses kann der Beurteiler zu seiner Unterstützung fachlich besonders geeignete Lehrkräfte (in der Regel Fachberater oder Fachmoderatoren) hinzuziehen, er muss dies aber nicht tun. In Bezug auf die Unterrichtsbesichtigung der Klägerin am 29. September 2015 war zunächst vorgesehen gewesen, dass der damalige Konrektor der Beklagten G. ebenfalls zugegen sein sollte; dementsprechend hatte die Klägerin zwei Unterrichtsentwürfe - nämlich einen an den Schulleiter und einen an den Konrektor - verteilt (vgl. Bl. 178/Beiakte 001). Dass der Konrektor den Unterricht der Klägerin am 29. September 2015 letztlich nicht besuchte, war ausweislich der glaubhaften Bekundung des Schulleiters E. in dessen Stellungnahme vom 14. Oktober 2015 auf die fehlende Vertretungsreserve zurückzuführen (Bl. 178 Rs./Beiakte 001).

Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang nicht mit Erfolg darauf berufen (so aber BE vom 10.4.2019, S. 2 [Bl. 219/GA]),

es stelle einen Beurteilungsmangel dar, „wenn nach zweimaliger Verlängerung der Probezeit die letzte fachliche unterrichtliche Bewährungsprobe ausschließlich durch den fachfremden Schulleiter begutachtet“ werde;

für sie sei „dies die letzte Chance der fachlichen Bewährung“ gewesen.

Diese Einwände greifen bereits deshalb nicht durch, weil sie auf der unzutreffenden tatsächlichen Grundlage beruhen, dass die Beurteilung vom 5. Oktober 2015, bei welcher der Schulleiter die Unterrichtsstunden ohne Hinzuziehung von Fachkollegen besuchte, die letzte dienstliche Beurteilung „nach zweimaliger Verlängerung der Probezeit“ sei. Diese Annahme trifft aber nicht zu. Vielmehr ist die Beurteilung vom 5. Oktober 2015 gerade Grundlage einer weiteren Verlängerung der Probezeit der Klägerin, um dieser die Gelegenheit zu eröffnen, die Bewährungsfeststellung noch zu erreichen. Erst in der weiteren dienstlichen Beurteilung des Schulleiters vom 27. September 2016 ist dieser letztmalig und endgültig zu der Einschätzung gelangt, die Klägerin habe sich in der (mehrfach verlängerten) Probezeit nicht bewährt. Jene Beurteilung ist Grundlage der Entlassungsverfügung der Niedersächsischen Landesschulbehörde vom 24. Oktober 2016, die jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens ist.

bb) Ohne Erfolg bleibt auch der Vorhalt der Klägerin, die Beklagte habe in der dienstlichen Beurteilung vom 5. Oktober 2015 ihre fachliche Eignung zu Unrecht verneint.

(1) In diesem Zusammenhang rügt die Klägerin zunächst (so Klagebegründung vom 22.1.2016, S. 3 [Bl. 22/GA]),

ihr könne nicht vorgeworfen werden, dass ihre Unterrichtsentwürfe Angaben zur verwendeten Fachliteratur sowie Quellenangaben für die auf den Arbeitsblättern und Folien verwendeten Fotos nicht enthielten, denn das „Merkblatt Unterrichtsbesichtigung“ der Niedersächsischen Landesschulbehörde sehe derartige Angaben nicht vor.

Die Beklagte ist diesem Einwand mit der - für den Senat plausiblen - Argumentation entgegengetreten, dass das genannte Merkblatt nur einen Rahmen vorgebe und demensprechend keine abschließenden Vorgaben enthalte; es sei im Sinne einer für den Beurteiler transparenten Unterrichtsvorbereitung durchaus üblich, diese Angaben zu machen (Klageerwiderung vom 8.4.2016, S. 8 [Bl. 62/GA]). Diese Erläuterung ist angesichts der stichpunktartigen Abfassung des Merkblatts (vgl. Bl. 51 f./GA) für den Senat nachvollziehbar. Anhaltspunkte dafür, dass die entsprechenden Angaben nicht üblicherweise gefordert werden, sind weder dargelegt noch ersichtlich. Dementsprechend hat die Beklagte von der Klägerin in fachlicher Hinsicht nicht etwas gefordert, was nicht allgemein üblich gewesen wäre.

Die Beklagte hat ferner deutlich gemacht, dass im Zuge der Erstellung des Unterrichtsentwurfs üblicherweise eine zeitliche Planung der Unterrichtsstunde dargestellt wird (Klageerwiderung vom 8.4.2016, S. 8 [Bl. 62/GA]). Dies ist für den erkennenden Senat ebenfalls nachvollziehbar, so dass es keinen Beurteilungsfehler in Gestalt einer sachfremden Erwägung darstellt, das Fehlen einer entsprechenden Darstellung der zeitlichen Planung im Unterrichtsentwurf zu kritisieren.

Im Übrigen hat die Beklagte zu Recht ausgeführt (Klageerwiderung vom 8.4.2016, S. 8 [Bl. 62/GA]), dass es bei der konkreten Umsetzung der Rahmendaten des Merkblatts und des allgemein Üblichen der einzelnen Lehrkraft obliegt, diese im jeweiligen Unterrichtsentwurf „mit Leben zu füllen“. Ob dies gut oder weniger gut gelungen ist, ist von der - gerichtlicherseits nur beschränkt überprüfbaren (s. o.) - Einschätzungsprärogative der Beklagten gedeckt.

(2) Soweit sich die Klägerin unter Verweis auf das von ihr erstellte Gedächtnisprotokoll vom 6. Oktober 2015 (Bl. 160 bis 174/Beiakte 001) sowie ihre weitere Stellungnahme vom 11. Oktober 2015 (Bl. 176/Beiakte 001) dagegen wendet (so Klagebegründung - KB - vom 22.1.2016, S. 3 f. [Bl. 22 f./GA]; BB vom 15.11.2021, S. 1 f. [Bl. 346 f./GA]), dass in der dienstlichen Beurteilung vom 5. Oktober 2015 die Feststellung getroffen worden sei, auch die Durchführung beider Unterrichtsstunden habe erhebliche Mängel in Form fehlender methodischer und didaktischer Fähigkeiten, fehlender Differenziertheit des Unterrichts und fehlenden Unterrichtserfolgs aufgewiesen, setzt sie der Sache nach ihre eigene Bewertung an die Stelle der Bewertung des insoweit zuständigen (s. o.) Beurteilers. Mit einer solchen - inhaltlichen - Kritik lässt sich jedoch vor dem Hintergrund des bestehenden Beurteilungsspielraums des Beurteilers bzw. der hiermit korrespondierenden eingeschränkten Überprüfungsbefugnis des Gerichts ein Beurteilungsfehler nicht dartun.

(3) Der Beurteiler ist auch nicht von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen, als er das unbeaufsichtigte Brennenlassen zweier Kerzen über einen längeren Zeitraum im Nebenraum (Physik- und Chemiesammlung) als ein nicht sicherheitsgerechtes Verhalten einer Physiklehrkraft angesehen hat.

Der Vorgang als solcher - also der Umstand, dass die Klägerin am 29. September 2015 zwei Kerzen in der Physik- und Chemiesammlung ohne Aufsicht brennen ließ, während sie im Raum nebenan in der Klasse 8a die besichtigte Unterrichtsstunde im Fach Physik gab - ist zwischen den Beteiligten unstreitig und steht auch für den erkennenden Senat fest. Der Beurteiler hat ausweislich der Schilderung in der dienstlichen Beurteilung vom 5. Oktober 2015 (S. 2 [Bl. 148/Beiakte 001]) etwa 17 Minuten vor Ende der Unterrichtsstunde wahrgenommen, dass die Klägerin aus der im Nebenraum befindlichen Sammlung zwei brennende Kerzen holte und den Schülern zu dieser Versuchsanordnung mitteilte, dass die Kerzen bereits gebrannt hätten. Diesen Sachverhalt hat der Zeuge E. im Rahmen seiner Vernehmung vom 25. Januar 2022 ausdrücklich bestätigt. Er hat seine damalige Wahrnehmung dahingehend konkretisiert, er habe während der Unterrichtsbesichtigung der Klägerin im Fach Physik rechts neben der Tür gesessen, die zur sogenannten „Stoffsammlung“ führe. Er habe durch die Tür in die „Stoffsammlung“ hineinschauen können und gesehen, dass die Klägerin von dort (brennende) Kerzen - es könne auch eine Kerze gewesen sein - herausgeholt habe (Sitzungsniederschrift - SN -, S. 3). Die Klägerin selbst hat insbesondere in ihrem umfänglichen Gedächtnisprotokoll vom 6. Oktober 2015 (S. 11 bis 13 [Bl. 167 f./Beiakte 001]), aber auch in ihrer Klagebegründung (KB vom 22.1.2016, S. 4 [Bl. 23/GA]) erklärt, die Kerzen bereits vor Beginn der besichtigten Unterrichtsstunde angezündet und in die Sammlung gestellt zu haben, weil sie es für das Gelingen des (hilfsweise) geplanten Versuchs mit den Kerzen für erforderlich hielt, dass diese bereits einige Zeit brannten.

Die Klägerin meint jedoch, der Beurteiler könne ihr dieses Verhalten nicht als ein nicht sicherheitsgerechtes Agieren vorhalten, weil es mit dem seinerzeitigen Fachkonferenzleiter für Naturwissenschaften - dem Zeugen F. - abgesprochen gewesen sei (vgl. etwa KB vom 22.1.2016, S. 4 [Bl. 23/GA]; BE vom 15.11.2021, S. 1 [Bl. 346/GA] unter Verweis auf die Ausführungen im Gedächtnisprotokoll vom 6.10.2015 [Bl. 167/Beiakte 001]). Mit dieser Argumentation dringt sie jedoch nicht durch. Der erkennende Senat hat sich aufgrund der Würdigung der Gesamtumstände - des Akteninhalts sowie der Aussage des Zeugen F. in der Berufungsverhandlung vom 25. Januar 2022 - nicht mit dem für die Entscheidungsfindung maßgeblichen Grad an Gewissheit davon überzeugen können, dass das in Rede stehende Verhalten der Klägerin mit dem Zeugen F. abgestimmt und von diesem als Fachkonferenzleiter Naturwissenschaften gebilligt worden war. Dementsprechend lässt die fachliche Bewertung der Beklagten, das unbeaufsichtigte Brennen lassen von Kerzen im Nebenraum für einen beabsichtigten Versuch habe nicht dem Sorgfaltsmaßstab entsprochen, der von einer Physiklehrkraft gefordert werden könne, keine Rechtsfehler erkennen.

Dem bereits im Gedächtnisprotokoll der Klägerin vom 6. Oktober 2015 geäußerten Einwand, ihre Vorgehensweise sei vor Durchführung der Unterrichtsstunde mit dem Zeugen F. abgesprochen gewesen, ist die Beklagte in ihrer Klageerwiderung vom 8. April 2016 (S. 9 [Bl. 63/GA]) substantiiert entgegengetreten. Sie hat insoweit ausgeführt, in einem am 22. Februar 2016 stattgefundenen Gespräch des Schulleiters E. mit dem Fachkonferenzleiter F. habe letztgenannter dem Schulleiter erklärt, dass er als Fachlehrer für Physik und Chemie sowie Fachkonferenzleiter für Naturwissenschaften niemals eine Durchführung mit einer brennenden Kerze unbeobachtet im Vorbereitungsraum der Physik- und Chemiesammlung (es handle sich um ein und denselben Raum) verantworten bzw. selbst so durchführen würde. Herr F. habe in diesem Gespräch erklärt, dass es statt des Versuches mit der brennenden Kerze einen besseren Versuch zur Verdeutlichung des Themas gebe („Ablenkung eines Wasserstrahles“). Bei der Gelegenheit habe Herr F. betont, dass er in die Planung der Unterrichtsstunde durch die Klägerin nicht mit einbezogen worden und er somit nicht über den Ablauf informiert gewesen sei. Auf diesen substantiierten Vortrag ist die Klägerin bereits im erstinstanzlichen Verfahren nicht weiter eingegangen und hat im Berufungsverfahren lediglich erneut vorgetragen, ihre Vorgehensweise in Bezug auf die brennenden Kerzen im Nebenraum sei mit dem Fachleiter abgesprochen gewesen, ohne insoweit weitere Ausführungen zum Inhalt des vorgeblichen Gesprächs mit dem Fachleiter zu tätigen (BE vom 10.4.2019, S. 1 [Bl. 218/GA]). Auch auf die gerichtliche Verfügung vom 6. Oktober 2021 (Bl. 316 f./GA), mit der der Klägerin aufgegeben worden ist, weitere Tatsachen und/oder Beweismittel zu bezeichnen, welche die behauptete Kenntnis des seinerzeitigen Fachkonferenzleiters F. im Hinblick auf die Versuchsanordnung während der Unterrichtsbesichtigung am 29. September 2015 betreffen, hat sie keine weiteren Einzelheiten benannt, sondern lediglich auf ihre bisherigen Ausführungen, insbesondere ihr Gedächtnisprotokoll vom 6. Oktober 2015 sowie vom 11. Oktober 2015 verwiesen (so BE vom 15.11.2021, S. 1 f. [Bl. 346 f./GA]), die indes derartige Einzelheiten gerade nicht enthalten. Schon hieraus ergeben sich ganz erhebliche Zweifel an der Sachverhaltsschilderung der Klägerin, sie habe ihre Versuchsanordnung seinerzeit mit dem Zeugen F. abgestimmt.

Diese ganz erheblichen Zweifel sind durch die Aussage des Zeugen F. in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 auch nicht ausgeräumt, sondern vielmehr weiter verstärkt worden. Denn der Zeuge hat ausdrücklich erklärt (SN, S. 7), er habe mit der Klägerin weder zeitlich vor der Unterrichtsbesichtigung im Fach Physik über die betreffende Versuchsanordnung gesprochen noch habe er es gebilligt, dass im Vorbereitungsraum des Physikraums brennende Kerzen unbeaufsichtigt brennen gelassen werden könnten. Anhaltspunkte dafür, dass diese Aussage, die in ihrem wesentlichen Kern mit dem entsprechenden Prozessvortrag der Beklagten übereinstimmt, nicht der Wahrheit entspricht, vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Zeuge F. hat zwar auf die Frage, ob er später mit dem damaligen Schulleiter ein Gespräch über seine - des Zeugen F. - vorgebliche Billigung der Versuchsanordnung mit den brennenden Kerzen geführt habe, bekundet, dass dies nicht der Fall gewesen sei (SN, S. 7). Diese Aussage in Bezug auf das von der Beklagten in ihrer Klageerwiderung vom 8. April 2016 (S. 9 [Bl. 63/GA]) auf den 22. Februar 2016 datierte Gespräch mit dem damaligen Schulleiter E. dürfte jedoch der seither verstrichenen Zeit geschuldet sein. Dass der - unstreitig in Bezug auf das Fach Physik fachfremde - Zeuge E. oder gar der Prozessvertreter der Beklagten seinerzeit Angaben gemacht hätten, die der Zeuge F. so nicht getätigt hat, erscheint insbesondere wegen der Benennung eines möglichen „Alternativversuchs ohne Kerzen“, welche gerade entsprechende fachliche (physikalische) Kenntnisse voraussetzt, geradezu abwegig. Die Klägerin hat die Bekundung des Zeugen F., von einer Versuchsanordnung mit im Nebenraum unbeaufsichtigt brennenden Kerzen nichts gewusst zu haben, auch nicht durch ihren Vorhalt erschüttert, es seien in der „Stoffsammlung“ doch über Nacht - und damit ebenfalls unbeaufsichtigt - andere Versuche wie Elektrolyse vorbereitet und durchgeführt worden (vgl. SN, S. 7, 4). Denn der Zeuge F. hat hierauf für den erkennenden Senat glaubhaft erklärt (SN, S. 7), dies könne er ausschließen. Es könne zwar sein, dass das Elektrolysegerät dort gestanden habe, es sei aber nicht an den Stromkreis angeschlossen gewesen.

Nach alledem vermag der erkennende Senat nicht mit dem erforderlichen Grad an Gewissheit festzustellen, dass die Behauptung der Klägerin zutrifft, sie habe die in Rede stehende Versuchsanordnung mit dem Fachkonferenzleiter für Naturwissenschaften, dem Zeugen F., abgestimmt. Dementsprechend ist die aus dem Sachverhalt des unbeaufsichtigten Brennenlassens von Kerzen in der Stoffsammlung ohne Genehmigung des Fachkonferenzleiters abgeleitete fachliche Einschätzung der Beklagten, die Klägerin habe damit ein für eine Physiklehrkraft nicht sicherheitsgerechtes Verhalten gezeigt, unter Berücksichtigung der eingeschränkten Überprüfungskompetenz des Gerichts (s. o.) nicht zu beanstanden.

cc) Weil die streitgegenständliche Verlängerungsverfügung bei verständiger Würdigung nach Maßgabe eines objektiven Empfängerhorizontes dahingehend auszulegen ist, dass die Beklagte sie selbständig tragend sowohl auf fachliche als auch auf persönliche Eignungsmängel der Klägerin gestützt hat, und weil die Einwände der Klägerin gegen die Einschätzung, sie habe zum Zeitpunkt des Ablaufs der bereits um ein Jahr verlängerten Probezeit fachliche Eignungsmängel aufgewiesen, nicht durchgreifen (s. o.), kann sie mit ihrer Anfechtungsklage schon aus diesem Grunde nicht durchdringen. Die Frage, ob die Beklagte zu Recht daneben persönliche Eignungsmängel der Klägerin festgestellt und diese zur weiteren Begründung der Probezeitverlängerung heranziehen konnte, ist nicht (mehr) streitentscheidend.

Ungeachtet dessen sind die Feststellungen der Beklagten zu den persönlichen Eignungsdefiziten der Klägerin unter Berücksichtigung des insoweit nur eingeschränkt überprüfbaren Einschätzungsspielraums der Beklagten (s. o.) rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden.

Mit dem auf Seite 2, 6. Absatz der Verlängerungsverfügung aufgezeigten Gesichtspunkt des „Sich-nicht-rechtzeitig-und-umfassend-Informierens“ über schulrelevante Aufgaben mit hierdurch entstehenden Problemen in der Schulgemeinschaft ist ein persönlicher Eignungsmangel der Klägerin - nämlich defizitäre Arbeitsorganisation und fehlende Selbstkritik aufgrund fehlenden Engagements für schulische Belange mit den hieraus resultierenden negativen Folgen für eine gedeihliche Zusammenarbeit mit der Kollegenschaft und der Schulleitung - angesprochen. Die entsprechende Einschätzung hat die Beklagte mit zwei Beispielen belegt. Sie hat der Klägerin zum einen vorgehalten, ihr Verhalten im Bereich des Ablaufs zentraler schriftlicher Abschlussprüfungen im Umgang mit Bewertungsgrundlagen sei insoweit zu beanstanden, als sie unterschiedliche, nicht nachvollziehbare Auffassungen bei der Bepunktung von Teilaufgaben gehabt habe und erst nach einer längeren Diskussion durch die Fachkonferenzleitung Mathematik und den Schulleiter habe überzeugt werden können. Und zum anderen hat die Beklagte eine fehlende Bereitschaft der Klägerin, sich rechtzeitig und umfassend über schulische Belange zu informieren, damit begründet, dass der Schulleiter selbst Zeuge gewesen sei, wie sich die Klägerin erst am Prüfungstag beim Gang in den Fahrstuhl über den zeitlichen Ablauf informiert und trotzdem als einzige Lehrkraft das Zeitmaß überschritten habe.

Soweit die Klägerin den Ausführungen der Beklagten auf Seite 2, 6. Absatz der Verlängerungsverfügung entgegenhält, die dortigen Feststellungen seien „falsch“ (so BE vom 26.2.2016, S. 4 f. [Bl. 23 f./GA] unter Verweis auf KB vom 22.1.2016, S. 4 [Bl. 23/GA]), fehlt diesem Einwand jegliche Substanz, um die in dieser Passage zum Ausdruck gebrachte Einschätzung eines persönlichen Eignungsmangels in Frage zu stellen. Denn diesbezüglich ist - wie ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Probezeitverlängerung verwaltungsgerichtlich nur daraufhin überprüft werden kann, ob der gesetzliche Begriff der Bewährung oder die gesetzlichen Grenzen der Beurteilungsermächtigung verkannt worden sind, ob der Beurteilung ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde liegt und ob allgemeingültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt worden sind.

Sollte die Klägerin mit ihrem Vorbringen (KB vom 22.1.2016, S. 4 f. [Bl. 23/GA]) geltend machen wollen, der Einschätzung der Beklagten liege ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde, weil die von ihr benannten zwei Beispiele einen unzutreffenden Tatsachenkern aufwiesen, dränge sie hiermit nicht durch.

(1) Dass die Klägerin am 1. Juli 2015 in einem Vierergespräch mit dem seinerzeitigen Schulleiter, einem weiteren Kollegen (Q.) und dem Zeugen F. über die Bepunktung von Teilaufgaben sprach habe, hat sie selbst erklärt (KB vom 22.1.2016, S. 4 f. [Bl. 23 f./GA]). Der Zeuge E. hat zwar im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vor dem erkennenden Senat bekundet (SN, S. 4), sich an den konkreten Vorfall aktuell nicht mehr erinnern zu können, was angesichts des Zeitablaufs von mehr als 6 Jahren verständlich ist. Der Zeuge hat indes zum generellen Verfahrensgang ausgeführt (SN, S. 4), es sei an der beklagten Schule allgemein üblich, dass sich die Fachlehrer über die Bewertung austauschten und entsprechende Absprächen träfen. Erst wenn das nicht der Fall sein sollte, komme er als Schulleiter hinzu. Diese Schilderung ist mit Blick auf eine arbeitsteilige Verfahrensweise, die der Einschätzung der entsprechenden Fachlehrerschaft einen hinreichend großen Raum gibt, nachvollziehbar und glaubhaft. Der Senat sieht keinerlei Anlass dafür, am Wahrheitsgehalt der weiteren Aussage des Zeugen E. zu zweifeln, derartige Situationen - also Bewertungsdifferenzen in der Fachlehrerschaft, aufgrund derer ein Einschreiten des Schulleiters erforderlich sei - seien selten (SN, S. 4). Demensprechend ist gut erklärlich, warum der Zeuge E. als damaliger Beurteiler den Umstand, dass die Klägerin als Mathematiklehrkraft an einer solchen, „festgefahrenen“ Diskussion beteiligt war, als beurteilungsrelevanten Gesichtspunkt angesehen hat. Dass er aus dem Agieren der Klägerin während dieser Gespräche den Eindruck gewonnen hat, es fehle der Klägerin an der Bereitschaft, die eigene Auffassung und das eigene Verhalten angesichts der fachlichen Kritik der Fachkollegen und der Schulleitung kritisch zu hinterfragen, betrifft den Bereich der Bewertung des Beurteilers, welcher der inhaltlichen Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte entzogen ist.

(2) Auch den Ausführungen in der angegriffenen Verlängerungsverfügung, der Schulleiter selbst sei Zeuge gewesen sei, wie sich die Klägerin erst am Prüfungstag beim Gang in den Fahrstuhl über den zeitlichen Ablauf informiert und trotzdem als einzige Lehrkraft das Zeitmaß überschritten habe, liegt ein zutreffender Tatsachenkern zugrunde.

Der Zeuge E. hat seine damalige Aussage, er selbst sei Zeuge gewesen, wie sich die Klägerin erst am Prüfungstag beim Gang in den Fahrstuhl über den zeitliche Ablauf der Abschlussprüfung informiert habe, im Rahmen seiner Zeugenvernehmung vom 25. Januar 2022 dahingehend konkretisiert (SN, S. 5), er meine, sich damals im Verwaltungstrakt aufgehalten zu haben, der ungefähr 10 m vom Fahrstuhl entfernt liege. Er könne sich heute nicht mehr konkret erinnern, ob die Klägerin einen Kollegen/eine Kollegin oder ihn zum Ablauf der Prüfung gefragt habe, aber er könne sich daran erinnern, „dass dies ein unschöner Moment“ gewesen sei, denn jeder Lehrer wisse, was er bei Prüfungen zu tun habe. Damit hat der Zeuge E. in örtlicher Hinsicht nachvollziehbar erläutert, wie es zu seinem Eindruck gekommen ist, die Klägerin sei hinsichtlich des Ablaufs der Prüfung nicht sicher gewesen. Soweit die Klägerin einwendet, sie sei sehr wohl im Vorfeld der Prüfung mit dem Prüfungsablauf befasst gewesen (vgl. SN, S. 6), mag dieser Sachverhalt für sich zutreffen; dieser Vortrag steht aber nicht im zwingenden Widerspruch dazu, dass der Beurteiler den Eindruck gewinnen konnte, sie habe am Prüfungstag aufgrund ihrer Fragen unsicher gewirkt, denn aus einer Befassung mit bestimmten Umständen folgt nicht notwendig, dass dem Betreffenden diese Umstände zu einem späteren Zeitpunkt noch hinreichend präsent sind.

Der erkennende Senat ist aufgrund der Aussagen der Zeugen E. und G. im Rahmen ihrer Vernehmung vom 25. Januar 2022 auch davon überzeugt, dass der weitere Vorhalt, die Klägerin habe an jenem Tage als einzige Lehrkraft das Zeitmaß überschritten, zutrifft.

Sowohl der Zeuge E. als damaliger Schulleiter als auch der Zeuge G. als damaliger Konrektor haben - für den Senat nachvollziehbar - betont, dass es, um die Chancengleichheit der Prüflinge zu gewährleisten, nicht zu Überschreitungen der maßgeblichen Prüfungsdauer kommen dürfe (SN, S. 5 f., S. 9). Der Zeuge E. hat diesen Gesichtspunkt dahingehend näher erläutert, es könne nicht sein, dass bei einem Schüler, der zu spät zur Prüfung erscheine, der Bearbeitungszeitraum nach hinten hinausgeschoben werde (SN, S. 5). Er hat weiter ausgeführt (SN, S. 5 f.), es könne zwar sein, dass die Anfangszeiten der Prüfungen um wenige Minuten differierten, was etwa von den Startbedingungen, dem Eintreffen der Lehrkraft usw. abhänge, mit der Folge, dass sich auch das Ende der Prüfung um wenige Minuten nach hinten verschieben könne; diesen Gesichtspunkt hat der Zeuge G. ebenfalls bestätigt (SN, S. 9). Diese Toleranz von nur wenigen Minuten habe die Klägerin jedoch - so der Zeuge E. weiter (SN,
S. 5 f.) - seinerzeit überschritten gehabt. Es habe seinerzeit der Verdacht „in der Luft gelegen“, dass die Klägerin die zeitlichen Vorgaben nicht einhalte, weshalb der Zeuge E. den Zeugen G. darum gebeten habe, diesen Verdacht nachzugehen (SN, S. 5). Der Zeuge G. hat hierzu erläutert (SN, S. 5), er sei durch Schüler darauf angesprochen worden, dass in der Gruppe der Klägerin noch geschrieben werde, obwohl der Zeitrahmen bereits abgelaufen sei. Er sei dann in die Klasse der Klägerin gegangen, deren Tür geschlossen gewesen sei, und habe sie auf die Abgabefrist aufmerksam gemacht und sodann den Klassenraum wieder verlassen.

Diese - sowohl in sich als auch bezogen aufeinander - stimmigen Ausführungen legt der erkennende Senat seiner Entscheidung überzeugt zugrunde. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar, dass dieser Vorgang für beide Zeugen - seinerzeit Mitglieder der Schulleitung und damit verantwortlich für den korrekten Ablauf der Prüfung - von prinzipieller Bedeutung war und sie sich deshalb auch zum jetzigen Zeitpunkt noch an etliche Details („Verdacht in der Luft“, Ansprache durch Schüler, Aufklärung durch Herrn G., Hineingehen in den Klassenraum) erinnern. Demensprechend steht für den erkennenden Senat zur Überzeugung fest, dass die Klägerin am betreffenden Tag mit ihrer Abschlussklasse als einzige Lehrkraft den maßgeblichen Bearbeitungszeitrahmen überschritten hat.

Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 25. Januar 2022 vorgetragen hat, der Zeuge G. habe nicht aufgrund eines Hinweises von Schülern auf eine Zeitüberschreitung den Klassenraum der Klägerin aufgesucht, sondern weil er herbeigerufen worden sei, um sie zu vertreten und damit die Aufsicht sicherzustellen, weil die Klägerin die Toilette habe aufsuchen müssen, bewertet der Senat dieses Vorbringen als Schutzbehauptung. Denn abgesehen davon, dass es erstmals am 25. Januar 2022 in das Verfahren eingeführt worden ist, erscheint es abwegig, dass eine Lehrkraft kurz vor Ablauf der Bearbeitungszeit einer Abschlussarbeit eine andere Lehrkraft anfordert, um einen Toilettengang absolvieren zu können. Denn gerade in dieser Bearbeitungsphase dürfte jeder Prüfungslehrkraft daran gelegen sein, Unruhe zu vermeiden und alles zu tun, um eine geordnete Beendigung der Prüfung und ein korrektes Einsammeln der Arbeiten sicherzustellen. Jedenfalls aber wäre zu erwarten gewesen, dass dem Zeugen G. eine derart ungewöhnliche Situation noch erinnerlich gewesen wäre. Er hat indes auf die entsprechende Nachfrage glaubhaft erklärt, es sei nicht der Fall gewesen, dass er die Klägerin habe vertreten sollen, weil sie den Raum hätte verlassen müssen (SN, S. 5).

Soweit sich die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat erstmals darauf berufen hat, aus dem an der Tafel befindlichen Zeitplan der Prüfung habe sich ergeben, dass aufgrund eines späteren Beginns der maßgebliche Zeitrahmen noch nicht überschritten gewesen sei, als Herr G. den Raum betreten habe, wertet der Senat diese Ausführungen als Schutzbehauptung. Denn wenn dieser entlastende Umstand vorgelegen hätte, wäre zu erwarten gewesen, dass die Klägerin ihn entweder unmittelbar gegenüber dem Zeugen G. im Klassenraum oder aber jedenfalls nach Beendigung der Prüfung gegenüber der Schulleitung geäußert hätte, um eine Klärung des schon aufgrund des Tätigwerdens des Herrn G. im Raum stehenden Verdachts, die Zeitvorgaben nicht beachtet zu haben, herbeizuführen. Auch stünde zu erwarten, dass sich der Zeuge G. an einen entsprechenden Einwand der Klägerin noch erinnert hätte, denn dadurch wäre der Verdacht, das Zeitmaß sei überschritten worden, sofort und auf einfachste Weise entkräftet worden und man hätte ggf. nur noch die Frage zu klären gehabt, warum die Klägerin deutlich später als andere Lehrkräfte mit der Prüfung begonnen habe. Der Zeuge G. hat indes erklärt, sich nicht mehr daran erinnern zu können, was die Klägerin ihm bei seinem Erscheinen im Prüfungsraum gesagt habe (SN, S. 10).

Die einheitliche Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 63 Abs. 3 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), § 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRGG) liegen nicht vor.