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  • ab 21.12.2005 (aktuelle Fassung)

Abschnitt 1 BefÜbRdErl

Bibliographie

Titel
Veränderung von Ansprüchen; Übertragung von Befugnissen
Redaktionelle Abkürzung
BefÜbRdErl,NI
Normtyp
Verwaltungsvorschrift
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
64000

1.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LHO i. V. m. dem Bezugserlass (Nummer 6 der VV zu § 59 LHO - Anlage zum RdErl. vom 4. 1. 2005, Nds. MBl. S. 92 -) wird den Niedersächsischen Landesforsten die Befugnis übertragen,

1.1
Ansprüche im Einzelfall

  • bis zu einer Höhe von 300.000 EUR,
  • bis zu einer Höhe von 200.000 EUR bis zu 18 Monaten und
  • bis zu einer Höhe von 100.000 EUR bis zu drei Jahren

zu stunden;

1.2
Ansprüche im Einzelfall bis zur Höhe von 250.000 EUR befristet oder 100.000 EUR unbefristet niederzuschlagen;

1.3
Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 100.000 EUR zu erlassen.