Abschnitt 1 BefÜbRdErl
Bibliographie
- Titel
- Veränderung von Ansprüchen; Übertragung von Befugnissen
- Redaktionelle Abkürzung
- BefÜbRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 64000
1.
Gemäß § 59 Abs. 1 Satz 2 LHO i. V. m. dem Bezugserlass (Nummer 6 der VV zu § 59 LHO - Anlage zum RdErl. vom 4. 1. 2005, Nds. MBl. S. 92 -) wird den Niedersächsischen Landesforsten die Befugnis übertragen,
1.1
Ansprüche im Einzelfall
- bis zu einer Höhe von 300.000 EUR,
- bis zu einer Höhe von 200.000 EUR bis zu 18 Monaten und
- bis zu einer Höhe von 100.000 EUR bis zu drei Jahren
zu stunden;
1.2
Ansprüche im Einzelfall bis zur Höhe von 250.000 EUR befristet oder 100.000 EUR unbefristet niederzuschlagen;
1.3
Ansprüche im Einzelfall bis zu einer Höhe von 100.000 EUR zu erlassen.