Abschnitt 3 SiedmitRdErl - Verfahrensvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Siedlungsbehördliche Entscheidungen bei der Veräußerung und der Verpachtung von Siedlungsbetrieben, über die Rückforderung von Siedlungsmitteln und zur Übertragung von bereits ausgezahlten Siedlungsmitteln
- Redaktionelle Abkürzung
- SiedmitRdErl,NI
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 78340
3.1
Übertragung von Siedlungsmitteln
3.1.1
Sollen Siedlungsmittel von einem Siedler auf einen anderen übertragen werden, ergeht ein Übertragungsbescheid an den Übernehmer und den Abgeber der Siedlerstelle. Eine Abschrift des Bescheides erhalten das kreditverwaltende Institut und das Siedlungsunternehmen. Bei Bundesmitteln erfolgt die Übertragung unter dem Vorbehalt der Zustimmung der Deutschen Postbank.
3.1.2
Fälle, in denen die Restschuld weniger als 10.000 EUR beträgt, sind von der Bescheiderteilung ausgenommen. In diesem Fall gilt die Übertragung als siedlungsbehördlich genehmigt; ein Übertragungsbescheid ist entbehrlich. Liegen die Voraussetzungen für eine beantragte Übertragung nicht vor, ergeht ein rechtsmittelfähiger Ablehnungsbescheid. Im Übrigen gilt Nummer 3.1.1 entsprechend. Die Abwicklung der Forderungen aus Siedlungsmitteln wird im Benehmen mit den kreditverwaltenden Stellen geregelt.
3.1.3
Beim Übergang von landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen eines Vertriebenen oder Flüchtlings auf den Ehegatten oder einen Rechtsnachfolger, der mit dem Siedler in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder bis zum zweiten Grad verschwägert ist, kann nach Ablauf eines Zehnjahreszeitraumes grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die siedlungsbehördlich zu prüfenden Voraussetzungen für die Übertragung der Siedlungsmittel vorliegen. In diesem Fall gilt die Übertragung als siedlungsbehördlich genehmigt; ein Übertragungsbescheid ist entbehrlich. Die von der kreditverwaltenden Stelle zu erteilende Genehmigung der Schuldübernahme bleibt davon unberührt. Diese Regelung ist entsprechend auf landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen von Landarbeitern, die vor Einführung der Gemeinschaftsaufgabe gefördert wurden, anzuwenden.
3.1.4
Übertragung von Aufbaudarlehen
Anträge auf Übertragung von Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft sind von den GLL mit der erforderlichen Stellungnahme unmittelbar dem Ausgleichsamt zuzuleiten, in dessen Bereich das geförderte Vorhaben liegt.
Auf Abschnitt F der Durchführungsbestimmungen zur Weisung über Aufbaudarlehen für die Landwirtschaft i.d.F. vom 21.5.1982 (Amtliches Mitteilungsblatt des Bundesausgleichsamtes Nr. 3 S. 75 ff.) wird hingewiesen.
3.2
Sicherung der Bundesmittel bei vorrangigen Grundschulden zur Sicherung von Kapitalmarktdarlehen
3.2.1
Zur Begründung
Die Bundesmittel für die Neuerrichtung bzw. den Ankauf landwirtschaftlicher Nebenerwerbsstellen wurden in der Regel im Rang nach Kapitalmarktmitteln und im Gleichrang mit den Landes- und Lastenausgleichsmitteln grundbuchlich gesichert. Die Sicherstellung im (teilweise) hohen Nachrang mit anderen Grundschulden ist mit nicht unerheblichen Risiken verbunden, die durch die Abtretung der Rückgewähransprüche gegen vorrangige Grundschuldgläubiger und die Anzeige dieser Abtretung allein nicht genügend abgedeckt werden.
Der Wert der Rechtsposition, die die DSL-Bank seinerzeit als Gläubigerin der Bundesmittel durch die Abtretung der Rückgewähransprüche erworben hatte, wird entscheidend von dem Umfang der Sicherungsabrede zwischen den vorrangigen Gläubigern und dem Sicherungsgeber bestimmt. In zunehmendem Maße werden heute so genannte erweiterte Sicherungsabreden getroffen, durch die der Sicherungszweck der Grundschuld auf alle Ansprüche des Grundschuldgläubigers aus seinen Geschäftsbeziehungen mit dem Darlehnsnehmer, d.h. auch aus etwaigen Kontokorrentkrediten, ausgedehnt wird. In Zwangsversteigerungsverfahren muss deshalb - wie die Erfahrungen zeigen - damit gerechnet werden, dass vorrangige Grundschuldgläubiger die Ansprüche aus ihren Grundschulden mit Zinsen für einen längeren Zeitraum (in extremen Fällen 4 bis 6 Jahre) und mit Nebenleistungen voll geltend machen. Dies hat zur Folge, dass seinerzeit die DSL-Bank und heute die Postbank in Gefahr gerät, mit ihren Forderungen aus öffentlichen Mitteln (Kapital, Nebenleistungen und Zinsen) außerhalb des vom Gericht festgesetzten Verkehrswertes auszulaufen.
So wären z.B. bei einer vorrangigen Grundschuld von seinerzeit 50.000 EUR aus der neben dem vollen Kapital Zinsen für drei Jahre (angenommener Zinssatz: 16 v.H. p.a.) und eine einmalige Nebenleistung von 10 v.H. beansprucht werden, weitere 29.000 EUR, also insgesamt 79.000 EUR, vorrangig zu befriedigen.
3.2.2
Zum Verfahren vor einer Auszahlung
Das BMVEL hat bestimmt, dass ab 1.1.1986 die Auszahlung von Eingliederungsdarlehen die Vorlage einer Einmalvalutierungserklärung nach anliegendem Muster (Anlage 2) voraussetzt, die von den Gläubigern vorrangiger Grundschulden abzugeben ist. Außerdem ist die Erklärung auch beim Rangrücktritt früher bewilligter Siedlungsdarlehen zu fordern.
Diese Regelung des BMVEL ist auf Siedlungsdarlehen des Landes entsprechend anzuwenden, um die Sicherheit der Förderungsmittel zu gewährleisten.
Ab 1.1.1986 war bzw. ist die Abgabe einer Einmalvalutierungserklärung durch den vorrangigen Grundschuldgläubiger als Auszahlungsvoraussetzung in dem jeweiligen Zuwendungsbescheid über die öffentlichen Siedlungsmittel aufzunehmen. Die Antragsteller bzw. die Gläubiger der vorrangigen Kapitalmarktmittel waren bzw. sind durch die Betreuer rechtzeitig über diesen Sachverhalt zu unterrichten.
3.2.3
Zum Verfahren nach einer Auszahlung
Die vorgenannte Regelung ist auch auf neu beantragte Sicherheitenänderungen auszudehnen. Einem Rangrücktritt der Siedlungsmittel zugunsten von Kapitalmarktmitteln wird dabei nur zugestimmt, wenn nach der Aktenlage keine negativen Beurteilungskriterien vorliegen, die neue Finanzierung zur Erweiterung, Modernisierung oder Instandsetzung, d.h. für wirtschaftlich notwendige Zwecke im Zusammenhang mit dem geförderten Vorhaben nachträglich benötigt wird und die Sicherheit der Siedlungsmittel ausreichend gewährleistet bleibt. Analog wird bei der Zustimmung zur Neuvalutierung bereits bestehender vorrangiger Grundschulden verfahren.
Zur weiteren Sicherung der öffentlichen Mittel ist daher von den jeweiligen vorrangigen Gläubigern der Kapitalmarktmittel eine so genannte "Einmalvalutierungserklärung" gemäß beigefügtem Muster (Anlage 2) zu verlangen. Dadurch wird erreicht, dass die durch die fortschreitende Tilgung frei werdenden Teile der vorrangig eingetragenen Grundschulden von den Gläubigern nur mit Zustimmung der Postbank für Forderungen herangezogen werden dürfen, die nicht aus der Finanzierung der Nebenerwerbsstelle herrühren.
3.3
Begründung von Wohnungseigentum an landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen
3.3.1
Die Begründung von Wohnungseigentum an einer landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle schränkt das Eigentum an dieser ein, ist dem gemäß wie eine Teilveräußerung zu behandeln und bedarf daher während der Laufzeit der Siedlungskredite der siedlungsbehördlichen Zustimmung der zuständigen GLL.
Im Interesse der Verringerung des Verwaltungsaufwands wird bestimmt, dass die Zustimmung der Siedlungsbehörde zur Begründung von Wohnungseigentum als erteilt gilt, wenn
- a)das Wohnungseigentum für einen Anbau an dem vorhandenen Gebäude oder einen davon getrennten Baukörper begründet wird, weil einer realen Grundstücksteilung baurechtliche Gründe entgegenstehen, sofern der dem Zuwendungsempfänger bzw. Siedler verbleibende Teil der Siedlerstelle den an eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle zu stellenden Mindestanforderungen entspricht oder wenn
- b)bei Begründung von Wohnungseigentum in dem vorhandenen Gebäude der im Eigentum des Siedlers verbleibende Gebäudeteil einschließlich Wirtschaftsteil unmittelbar mit dem Grundstück verbunden bleibt.
Die an eine landwirtschaftliche Nebenerwerbsstelle zu stellenden Mindestanforderungen sind gegeben, wenn die Grundstücksmindestgröße von 600 m2 nicht unterschritten wird und diese über die Mindestgröße der in Niedersachsen für Kleinsiedlungen vorgeschriebenen Größe verfügt.
In beiden Fällen müssen die für die Siedlungskredite bestellten Grundpfandrechte nach einer Pfandfreigabe zugunsten des Erwerbers innerhalb von 70 v.H. des Schätzwertes der verbleibenden Siedlerstelle gesichert bleiben. Dabei sollen die Grundpfandrechte für die Siedlungskredite in der Regel in allen Eigentumswohnungs-Grundbüchern - evtl. unter Vorrangseinräumung zugunsten von Fremdmitteln für Bauinvestitionen des Erwerbers - bestehen bleiben.
3.3.2
Vorstehende Grundsätze gelten für die im Rahmen der Eingliederung nach dem Bundesvertriebenengesetz - Titel Landwirtschaftgeförderte landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen und für die als landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen geförderten Landarbeiterwohnungen -.
3.4
Abgrenzung der Mitwirkung der Siedlungsbehörden bei und nach der Durchführung von Auftragssiedlungsverfahren und der Verwaltung der Siedlungsmittel
Unabhängig von den weiterhin geltenden Zuständigkeitsregelungen in Gesetzes- und Verwaltungsvorschriften ist die Mitwirkung der Siedlungsbehörden bei Auftragsverfahren bei der Verfahrensdurchführung auf folgende Aufgaben beschränkt:
3.4.2
Nach Durchführung von Siedlungsverfahren sind die Siedlungsbehörden außerhalb der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" zu beteiligen bei der Übertragung, Belassung, Rückforderung und Kündigung gewährter Zuwendungen. Im Übrigen vgl. Nummer 1.1.
3.4.3
Bei der Verwaltung der Siedlungsmittel (Darlehen und dinglich gesicherte rückforderbare Beihilfen und Zuschüsse) sind die Siedlungsbehörden grundsätzlich nur zu beteiligen bei Anträgen auf:
3.4.3.1
Pfandfreigabe nach VV Nr. 1.5.4 zu § 59 LHO,
- wenn bei landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen die Grundstücksmindestgröße von 600 m2 unterschritten wird und diese nicht über die Mindestgröße der in Niedersachsen für Kleinsiedlungen vorgeschriebenen Größe verfügt,
- wenn bei Vollerwerbsstellen der Wert der abveräußerten Fläche mehr als 20.000 EUR beträgt oder Abveräußerungen von der Hofstelle vorgesehen sind;
3.4.3.2
Vorrangseinräumung
- wenn die Siedlungsmittel dadurch nicht mehr innerhalb von 70 v.H. des Schätzwertes der landwirtschaftlichen Nebenerwerbsstelle gesichert bleiben,
- für landwirtschaftliche Vollerwerbsstellen;
3.4.3.3
Wiedervalutierung vorrangiger Kapitalbelastungen und zur Abtretung vorrangiger Rechte für Vollerwerbsstellen, sofern die Siedlungsdarlehen nicht mehr innerhalb von 70 v.H. des Schätzwertes der Stelle gesichert bleiben;
3.4.3.4
Bestellung bzw. Eintragung von Nießbrauchsrechten an landwirtschaftlichen Vollerwerbsstellen.
Die Beibringung aller Unterlagen zur Beurteilung der Anträge, über die das verwaltende Kreditinstitut ohne Beteiligung der Siedlungsbehörden entscheidet, obliegt dem Antragsteller; dies gilt insbesondere auch für Wertgutachten.