Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 13.02.2014, Az.: 1 B 273/13

Anspruch eines Universitätsprofessors auf Ernennung und Besetzung einer Abteilungsleiterstelle am Universitätsklinikum

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
13.02.2014
Aktenzeichen
1 B 273/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2014, 17760
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:VGGOETT:2014:0213.1B273.13.0A

In der Verwaltungsrechtssache
des Herrn Prof. Dr. med. A. B.,
C., D.,
Antragsteller,
Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte E.,
gegen
die Universitätsmedizin F., vertreten durch den Vorstand,
G., H. F.,
Antragsgegnerin,
Proz.-Bev.:
Rechtsanwälte I.
Streitgegenstand: Recht der Landesbeamten
(Ernennung eines Abteilungsleiters)
hat das Verwaltungsgericht Göttingen - 1. Kammer - am 13. Februar 2014
beschlossen:

Tenor:

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstands wird auf 22.447,20 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller beabsichtigt, die Besetzung einer Abteilungsleiterstelle am Universitätsklinikum F. im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verhindern.

Der Antragsteller wurde mit Wirkung zum 01.10.1992 durch das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zum Universitätsprofessor ernannt. Gleichzeitig wurden ihm das Amt eines Universitätsprofessors der Besoldungsgruppe C4 BBesO an der Universität F. und der Dienstposten des Vorstehers der Abteilung Gastroenterologie und Endokrinologie im Zentrum Innere Medizin des Fachbereichs Medizin der Universität F. übertragen. Unter dem 05.02.2003 wurde er unter Übertragung des Amts eines Universitätsprofessors an der J. F. - Stiftung Öffentlichen Rechts - und unter Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C4 BBesO in den Dienst der neu gegründeten Stiftungsuniversität übernommen.

Diese verbot ihm durch Bescheid vom 26.07.2012 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung bis auf Weiteres die Führung seiner Dienstgeschäfte und untersagte ihm, sich während der Geltung des Verbots in seinen Diensträumen und auf dem Gelände der Universitätsmedizin F. aufzuhalten. Zur Begründung führte sie aus, es bestehe der Verdacht, dass der Antragsteller aktiv daran beteiligt gewesen sei, Patientendaten zu manipulieren, damit die betroffenen Patienten auf der Warteliste für Organtransplantationen auf einen höheren Rang gelangen würden. Am 22.08.2012 erhob der Antragsteller gegen den Bescheid Klage (1 A 219/12). Einen Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dieser Klage stellte er nicht. Am 10.10.2012 leitete die J. F. - Stiftung öffentlichen Rechts - ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller ein, das sie unter dem 14.12.2012 bis zum Abschluss des inzwischen gegen den Antragsteller eingeleiteten Strafverfahrens aussetzte.

Im August 2013 schrieb die Antragsgegnerin eine Universitätsprofessur im Fach Gastroenterologie (Besoldungsgruppe W3) öffentlich aus, mit der die Leitung der Klinik für Gastroenterologie II verbunden ist. Mit Schreiben vom 26.08.2013 rügte der Antragsteller gegenüber der Präsidentin der Universität, die Ausschreibung und die beabsichtigte Stellenbesetzung würden in seine Rechte eingreifen und ihm eine Rückkehr auf seine alte Position unmöglich machen. Derzeit befindet sich die Antragsgegnerin im abschließenden Stadium von Berufungsverhandlungen mit einem der Bewerber.

Am 03.12.2013 hat der Antragsteller um vorläufigen verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz nachgesucht. Im Wesentlichen trägt er vor, die im August 2013 durch die Antragsgegnerin eingerichtete Abteilung "Gastroenterologie II" solle die Funktionen der bisher von ihm geleiteten Abteilung übernehmen. Würde es zur Stellenbesetzung kommen, so werde seine Abteilung bedeutungslos und er verliere die Möglichkeit, sich weiterhin entsprechend seinen Berufungsvereinbarungen ärztlich und wissenschaftlich zu betätigen. Mit der beabsichtigten Stellenbesetzung würde die Antragsgegnerin in rechtswidriger Weise in sein Amt im konkret-funktionellen Sinn und in seine Wissenschaftsfreiheit eingreifen. In diesem Fall würden ihm nicht einmal mehr die Grundausstattung und die erforderliche Teilhabe an wissenschaftlichen Einrichtungen zur Verfügung stehen, denn die Krankenversorgung würde künftig in der neu gegründeten Abteilung stattfinden. Der Zugang zu Patienten wäre für ihn nicht mehr gewährleistet und Forschung und Lehre würden entscheidend behindert bzw. unmöglich gemacht. Auch übe die Antragsgegnerin ihr Organisationsermessen missbräuchlich aus, weil die Einrichtung der neuen Abteilung und die Stellenbesetzung nur vorgeschoben seien, um ihn "kaltzustellen", bevor die gegen ihn geführten Verfahren abgeschlossen seien.

Der Antragsteller beantragt,

der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung die Ernennung eines Leiters der Abteilung "Gastroenterologie II" bis zum Abschluss des gegen ihn laufenden Disziplinarverfahrens,

hilfsweise

bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die von ihm erhobene Klage gegen das Tätigkeitsverbot, zu untersagen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie hält die Einrichtung einer zweiten Abteilung im Bereich der Gastroenterologie und die Besetzung des Leiters dieser Abteilung für rechtmäßig und tritt dem Vortrag des Antragstellers entgegen.

Im Übrigen wird wegen des Sach- und Streitstands auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg.

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei ist das Gericht entsprechend dem Sicherungszweck des Anordnungsverfahrens grundsätzlich auf den Ausspruch einer vorläufigen Regelung beschränkt. Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Soweit der Kläger vorträgt, die Besetzung der Stelle des Leiters der neu gegründeten Abteilung "Gastroenterologie II" greife in rechtswidriger Weise in sein Amt im konkretfunktionellen Sinn und somit in den ihm übertragenen Dienstposten des Vorstehers der Abteilung Gastroenterologie und Endokrinologie ein, kann er mit diesem Vortrag bereits deshalb nicht durchdringen, weil ihm durch Bescheid der J. F. - Stiftung öffentlichen Rechts - vom 26.07.2012 die Führung der Dienstgeschäfte gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG) verboten worden und ihm darüber hinaus auf der Grundlage von § 48 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Beamtengesetzes (NBG) untersagt worden ist, sich während der Geltung des Verbots in seinen Diensträumen und auf dem Gelände der Universitätsmedizin F. aufzuhalten. Die gegen diesen Bescheid erhobene Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung, weil gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO seine sofortige Vollziehung angeordnet worden ist. Gegen die Entscheidung der J., die sofortige Vollziehung anzuordnen, hat der Kläger sich nicht im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zur Wehr gesetzt, sodass das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vollziehbar ist. Dieses Verbot ist auch nicht gemäß § 39 Satz 2 BeamtStG erloschen, weil die Universität F. gegen den Antragsteller am 10.10.2012 und damit innerhalb von drei Monaten nach Erlass des Verbots ein Disziplinarverfahren eingeleitet hat. Es ist des Weiteren nicht deshalb rechtswidrig geworden, weil es nach Einleitung des Disziplinarverfahrens möglich gewesen wäre, den Antragsteller in Anwendung von § 38 des Nds. Disziplinargesetzes (NDiszG) vorläufig des Dienstes zu entheben. Denn mit § 39 BeamtStG und § 38 NDiszG stehen selbstständig nebeneinander zwei sich ergänzende Rechtsgrundlagen zur Verfügung, um einem Beamten die Ausübung des Dienstes zu verbieten, die unterschiedliche Zweckrichtungen verfolgen und an unterschiedliche Voraussetzungen gebunden sind (Nds. Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 20.04.2010 - 5 ME 282/09 -, NdsVBl. 2010, 249; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 17.07.1979 - 1 WB 67/78 -, BVerwGE 63, 250). Durch das Verbot gemäß § 39 BeamtStG werden das Recht und die Pflicht des Beamten, die mit seinem Amt im konkret-funktionellen Sinn verbundenen dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, aufgehoben (BVerwG, Urteil vom 18.04.1991 - 2 C 31/90 -, DVBl. 1991, 1199; Kümmel, Beamtenrecht, Loseblatt, Stand: November 2013, § 39 BeamtStG Rn. 12). Daraus folgt, dass sich der Antragsteller während der Geltung des Verbots nicht auf Rechte berufen kann, die sich aus der Wahrnehmung eines konkret-funktionellen Amts ergeben könnten.

Die Vollziehbarkeit des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte wirkt sich des Weiteren rechtlich aus, soweit der Kläger vorträgt, die Berufung eines Leiters der Abteilung "Gastroenterologie II" würde dazu führen, dass er selbst nicht mehr amtsangemessen beschäftigt würde, und damit eine auf sein Statusamt bezogene Frage aufwirft. Auch insoweit gilt, dass dem Antragsteller durch das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte jegliche dienstliche Tätigkeit vollziehbar untersagt worden ist, sodass der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung zum jetzigen Zeitpunkt nicht besteht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 24.04.2009 - 9 S 603/09 -, [...] Rn. 10).

Abgesehen davon kann die Kammer nicht erkennen, dass die vom Antragsteller bemängelte Ernennung eines Leiters der Abteilung "Gastroenterologie II" seine subjektive Rechtsposition beeinträchtigen könnte. Mit der Ernennung zum Universitätsprofessor der Besoldungsgruppe C4 an der Universität F. ist dem Antragsteller die Aufgabe übertragen worden, sein Fach in Forschung, Lehre und Weiterbildung zu vertreten (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 des Nds. Hochschulgesetzes - NHG - sowie die Verfügung des Nds. Ministeriums für Wissenschaft und Kultur vom 21.09.1992). Die damit begründete Wissenschaftsfreiheit nach Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verleiht einen subjektiv-rechtlichen Schutz gegen staatliche Eingriffe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.10.2008 - 1 BvR 462/06 -, BVerfGE 122, 89). Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass allein durch die Ernennung eines Leiters der Abteilung "Gastroenterologie II" Beeinträchtigungen seiner wissenschaftlichen Betätigung zu befürchten sind. So wird ein Recht auf alleinige Vertretung des übertragenen Fachs mit der Ernennung nicht begründet (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2010 - 9 S 2586/09 -, [...]). Auch soweit der Antragsteller befürchtet, die neue Abteilung würde ihn von der Krankenversorgung ausschließen und ihm damit Forschung und Lehre unzumutbar erschweren, ist nicht erkennbar, dass allein durch die Berufung eines anderen Abteilungsleiters der Anspruch des Antragstellers auf amtsangemessene Beschäftigung beeinträchtigt würde. Der Vortrag des Antragstellers ist insoweit weitgehend spekulativ. Die Berufung eines anderen Abteilungsleiters führt für sich genommen nicht zu einer Änderung der dem Antragsteller im Bereich der Krankenversorgung zugewiesenen Aufgaben. Derartige Auswirkungen auf den ihm übertragenen Aufgaben- und Dienstbereich könnten sich erst aus entsprechenden zusätzlichen Organisationsmaßnahmen der Antragsgegnerin oder der Stiftungsuniversität ergeben (vgl. hierzu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.02.2010, a.a.O.). Die Antragsgegnerin hat jedoch nachvollziehbar vorgetragen, die Krankenversorgung wäre für den Antragsteller auch bei zwei nebeneinander arbeitenden Abteilungen gewährleistet. Der Antragsteller behalte seine Funktion als leitender Arzt der gastroenterologischen Klinik einschließlich der Möglichkeit, Privatpatienten zu behandeln, so dass sein Status und die Qualität seiner Beschäftigung durch die Besetzung der Stelle des Leiters der Abteilung "Gastroenterologie II" unberührt blieben. Diesen Ausführungen ist der Antragsteller nicht mit überzeugenden Argumenten entgegen getreten und es besteht kein Anhaltspunkt für eine insoweit von ihm befürchtete Einschränkung für Forschung und Lehre. Zusätzliche Maßnahmen der Antragsgegnerin, die zu einem Eingriff in den dem Antragsteller zugewiesenen Aufgabenbereich und damit in seine Wissenschaftsfreiheit führen könnten, sind derzeit nicht ersichtlich.

Der Antragsteller kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, die Ernennung eines Leiters der Abteilung "Gastroenterologie II" würde gegen seine Berufungszusage verstoßen. Auch aus dem Protokoll der Berufungsvereinbarung vom 15.06.1992 ergibt sich kein Anspruch des Antragstellers, das Fach Gastroenterologie an der Antragsgegnerin allein zu vertreten. Soweit ihm Personal zugesagt worden ist, sind keine Maßnahmen der Antragsgegnerin getroffen worden, infolge der Ernennung eines anderen Abteilungsleiters von den mit dem Antragsteller geschlossenen Berufungsvereinbarungen abzuweichen. Vielmehr hat sie darauf hingewiesen, dass sich an der personalen Ausstattung der Abteilung voraussichtlich nichts ändern werde. Inwieweit es zu einer Veränderung der der Abteilung zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten kommt, ist derzeit noch nicht ersichtlich. Der Antragsteller kann jedoch aus der Berufungszusage keinen Anspruch darauf herleiten, im Fall von organisatorischen Veränderungen, die im Ermessen der Universität stehen, sämtliche Räumlichkeiten uneingeschränkt und auf unabsehbare Zeit weiter nutzen zu können. Insoweit steht eine Berufungszusage stets unter dem Vorbehalt wesentlicher, im Zeitpunkt der Zusicherung noch nicht erkennbarer Änderungen der Sach- oder Rechtslage (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.11.1979 -2 BvR 513/73, 2 BvR 558/74 -, BVerfGE 52, 303; BVerwG, Urteil vom 27.02.2001 - 2 C 2/00 -, NVwZ-RR 2001, 673; VG Würzburg, Beschluss vom 05.09.2012 - W 1 E 12.671 -, [...]; § 38 Abs. 3 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 NVwVfG, sogenannte "clausula rebus sic stantibus"). Derzeit ist nicht absehbar, dass es hier zu Änderungen kommen wird, die es für den Antragsteller unmöglich machen, weiterhin in Forschung, Lehre und Weiterbildung tätig zu sein, und daher seine Wissenschaftsfreiheit in nicht hinnehmbarer Weise beeinträchtigen könnten.

Schließlich kann der Antragsteller nicht mit Erfolg vortragen, das Organisationsermessen der Antragsgegnerin bei der Einrichtung und Besetzung einer anderen Abteilung im Bereich Gastroenterologie werde deshalb in rechtswidriger Weise ausgeübt, weil die Maßnahme nur dazu diene, ihm zu schaden. Die Antragsgegnerin hat umfassend dazu vorgetragen, dass sie sich seit Jahren darum bemühe, eines der von der Deutschen Krebshilfe e.V. geförderten onkologischen Spitzenzentren zu werden, und dass dieser Wunsch sie veranlasst habe, eine neue Abteilung für gastroenterologische Onkologie zu gründen und mit einem Spezialisten auf diesem Gebiet zu besetzen. Soweit der Antragsteller diesen nachvollziehbaren Ermessenserwägungen entgegenhält, er sei seit Jahren in der gastroenterologischen Onkologie tätig und könnte diese Aufgabe selbst erfüllen, ist dieser Vortrag nicht geeignet zu belegen, dass die Erwägungen der Antragsgegnerin, im Bereich der Gastroenterologie künftig eine zweite Abteilung zu führen, sachwidrig und daher ermessensfehlerhaft wären. Soweit die Antragsgegnerin eingeräumt hat, dass bei der Entscheidung, eine zweite Abteilung einzurichten, auch die Schwierigkeiten berücksichtigt worden seien, die durch die Vakanz in der Abteilung des Antragstellers entstanden seien und künftig entstehen würden, führt auch dies nicht zur Annahme eines Ermessensfehlers. Denn Organisationsmaßnahmen sind ein grundsätzlich zulässiges Mittel, um unabhängig von vorwerfbarem Fehlverhalten von Mitarbeitern auf organisatorische Missstände reagieren zu können (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 15.10.2010 - 9 S 1935/10 -, [...] Rn. 49). Nach den vorstehenden Ausführungen besteht kein Anlass zu der Annahme, dass dies im Fall des Antragstellers abweichend zu beurteilen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung zum Streitwert ergeht nach § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei orientiert sich die Kammer an § 52 Abs. 5 Satz 4 und Satz 1 Nr. 1 GKG und der Empfehlung in Nr. 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Stand: 2013) und legt für ein Hauptsacheverfahren die Summe der für sechs Monate zu zahlenden Bezüge nach Besoldungsgruppe C4 (44.894,40 Euro) zugrunde. Dieser Wert wird im Hinblick auf den vorläufigen Charakter des Eilrechtsschutzverfahrens halbiert (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkatalogs).

K
M
L