Verwaltungsgericht Göttingen
Beschl. v. 29.01.2018, Az.: 1 B 384/17

Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit; dienstliche Treuepflicht; Polizeibeamter; Polizeibeamtin; Reichsbürger; Staatsangehörigkeitsausweis; Verbot der Führung der Dienstgeschäfte

Bibliographie

Gericht
VG Göttingen
Datum
29.01.2018
Aktenzeichen
1 B 384/17
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2018, 74221
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1. Der Verdacht, sich grundlegende Ansichten der sog. "Reichsbürgerbewegung" angeeignet und diese nach außen vertreten zu haben, rechtfertigt die Annahme eines zwingenden dienstlichen Grundes im Sinne des § 39 S. 1 BeamtStG.
2. Die weitere Beschäftigung einer Beamtin, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet und damit die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt, kommt weder im Polizeivollzugsdienst noch in der Polizeiverwaltung in Betracht.

Gründe

Die Antragstellerin wendet sich im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen ein Verbot der Führung der Dienstgeschäfte.

Die Antragstellerin ist Beamtin des Landes Niedersachsen und versieht nach Ablauf ihrer Elternzeit seit Oktober 2016 ihren Dienst als Polizeikommissarin bei der Polizeiinspektion H.. Dabei war sie bis zum 30.09.2017 der Polizeidirektion G., seit dem 01.10.2017 ist sie der Antragsgegnerin dienstrechtlich zugeordnet.

Die Antragstellerin sprach am 14.09.2015 bei der Verwaltungsgemeinschaft J. /K. vor und gab ihren im Jahr 2014 ausgestellten Personalausweis, ein neues Modell im Scheckkartenformat, ab. Dieser war der Breite nach gebrochen. Hierbei wurde die Antragstellerin darauf hingewiesen, dass sie (auch) nach Abgabe des Personalausweises ihrer Ausweispflicht nach dem Personalausweisgesetz nachkommen müsse. Die Ausstellung eines Ersatzausweises beantragte sie zunächst nicht.

Am 22.09.2016 stellte die Antragstellerin beim Landkreis K. Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit (sog. Staatsangehörigkeitsausweis) für sich und ihre im Jahr 2015 geborene Tochter. Soweit in den Anträgen Ausführungen zu einem Staat erforderlich waren (bspw. Geburts-, Aufenthalts- oder Wohnsitzstaat), gab sie „Kgr. Preußen“ - Kgr. steht hierbei offensichtlich für Königreich – an; zudem erklärte sie, neben der deutschen die preußische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Bei den Angaben zum Erwerb der deutschen und preußischen Staatsangehörigkeit schrieb sie jeweils „Abstammung (Geburt) gem. § 4 Abs. 1 RuStAG, Stand 1913“ (vgl. Bl. 55 ff. BA 001).

Im April 2017 erfuhr die Antragsgegnerin von diesen Sachverhalten. Eine Kopie der Anträge erhielt sie jedoch nicht, so dass die konkreten Eintragungen zunächst nicht bekannt wurden. In der Folge konfrontierten die Vorgesetzten der Antragstellerin sie damit, dass ein solches Verhalten den Verdacht aufkommen lassen könne, sie gehöre der sog. „Reichsbürgerbewegung“ an. Sie erklärte, ihren Personalausweis versehentlich „mitgewaschen“ zu haben, weshalb er zersplittert sei. Den Staatsangehörigkeitsausweis habe sie beantragt, um ihre Abstammung nachzuweisen.

Der Sachverhalt wurde anschließend der Polizeidirektion G. zu Kenntnis gebracht, die am 28.04.2017 ein Disziplinarverfahren gegen die Antragstellerin einleitete. In diesem Rahmen nahmen der Leiter der Polizeiinspektion H. und der unmittelbare Vorgesetzte der Antragstellerin zu ihrem dienstlichen Verhalten Stellung. Beide erklärten, seit ihrem Dienstantritt im Oktober 2016 ließen sich keine Anhaltspunkte für eine Zugehörigkeit der Antragstellerin zu der oder Sympathien für die sog. „Reichsbürgerbewegung“ finden. Auch eindringliche Befragungen der mit ihr eingesetzten Beamten hätten keine Hinweise hierauf erbracht. Zweifel am uneingeschränkten Eintreten für die freiheitlich demokratische Grundordnung bestünden nicht (Bl. 20 ff. BA 001). Auch wurden die Sachbearbeiterinnen des Einwohnermeldeamts der Verwaltungsgemeinschaft J. /K. und des Landkreis K. gehört, die mit der Antragstellerin Kontakt hatten. Die Sachbearbeiterinnen der Verwaltungsgemeinschaft J. /K. erklärten, dass das Gespräch mit der Antragstellerin ohne Auffälligkeiten verlaufen sei. Weitere Erkenntnisse für ihre Zugehörigkeit zu den „Reichsbürgern“ lägen nicht vor. Jedoch gäbe es Hinweise dafür, dass der Onkel der Antragstellerin, ihre Cousine und deren Ehemann der „Reichsbürgerbewegung“ zuzuordnen seien. Die Sachbearbeiterin des Landkreises K. erklärte, dass das Verhalten der Antragstellerin im Verwaltungsverfahren nicht dem typischen Verhalten eines Anhängers der „Reichsbürgerbewegung“ – häufige Nachfragen, Erzeugen von Termindruck, Bestehen auf die Feststellung der preußischen Staatsangehörigkeit – entsprochen habe. Die Mitarbeiterin des Landkreises gehe deshalb davon aus, dass es sich bei der Antragstellerin (lediglich) um eine „Mitläuferin“ handele (Bl. 35 ff. BA 001).

Die Antragstellerin rechtfertigte die Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises im Disziplinarverfahren damit, dass der Vater ihrer Tochter italienischer Staatsbürger sei und es mehrfach Auseinandersetzungen mit ihm und seiner Familie gegeben habe. So habe es bereits vor der Geburt des Kindes Streitigkeiten bezüglich der Staatsangehörigkeit, des Sorgerechts und des Familiennamens gegeben. Nach einiger Recherche habe sie dann zum Nachweis ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und der ihrer Tochter die Ausstellung der Staatsangehörigkeitsausweise beantragt, um sämtliche sich aus der Staatsangehörigkeit ergebenden Rechte wahrnehmen zu können. Auch wenn ihr ein konkreter Nutzen nicht bekannt gewesen sei, habe sie sich durch den Besitz der Ausweise sicherer gefühlt.

Auf die Neubeantragung des Personalausweises habe sie verzichtet, da sie noch einen gültigen Reisepass besitze und dieser, so sei es ihr auch bei Abgabe des Ausweises bestätigt worden, als Nachweis ausreiche. Sie selbst distanziere sich mit aller Deutlichkeit von der „Reichsbürgerbewegung“, von deren Existenz sie auch erst durch das Disziplinarverfahren erfahren habe. Kurz nach Einleitung des Disziplinarverfahrens beantragte sie zudem die Ausstellung eines neuen Personalausweises. Am 22.08.2017 stellte die Polizeidirektion G. das Disziplinarverfahren ein, da ihrer Ansicht nach ein Dienstvergehen nicht erwiesen sei.

Nach der Versetzung der Antragstellerin zur Antragsgegnerin wurden dieser am 13.10.2017 vom L. M., Abteilung für Verfassungsschutz, eine Kopie der ausgefüllten Antragsformulare vom 22.09.2016 weitergeleitet. Unmittelbar im Anschluss, am 16.10.2017, wurde die Antragstellerin telefonisch zu einem beabsichtigten Verbot der Führung der Dienstgeschäfte angehört. Nachdem sie sich nicht weiter inhaltlich hierzu einließ, wurde ihr gegenüber das Verbot mit sofortiger Wirkung ausgesprochen (Bl. 71 BA 001). Den schriftlichen Bescheid vom selben Tag, in dem auch die sofortige Vollziehung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte angeordnet wurde, erhielt die Antragstellerin am 04.11.2017. Gestützt auf die Angaben in den Anträgen vom 22.09.2016 wird hierin ausgeführt, der Dienstherr könne zurzeit nicht ausschließen, dass die Antragstellerin ihre Aufgaben nicht pflichtgemäß erledige. Zudem sei das vorgeworfene Verhalten geeignet, das Vertrauen der Allgemeinheit in eine rechtstreue Amtsführung zu beeinträchtigen. Es sei nicht zu vermitteln, dass eine Polizeibeamtin, die möglicherweise die rechtliche Existenz des deutschen Staats nicht anerkenne, dessen Gesetze ausführen werde. Die Weiterführung der Dienstgeschäfte sei daher nicht mehr möglich. Das Verbot sei ermessengerecht, insbesondere sei die Übertragung eines anderen Dienstpostens nicht geeignet, der Gefahr durch die Dienstführung zu begegnen.

Zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung führte die Antragsgegnerin aus, der Öffentlichkeit sei nicht zu vermitteln, dass eine Beamtin, die sich nach ihrem Verhalten nicht zur freiheitlich demokratischen Grundordnung bekenne und für deren Erhaltung eintrete, weiter im Dienst bleibe.

Mit Verfügung vom 28.11.2017 hob das N. M. die Einstellungsverfügung der Polizeidirektion G. vom 22.08.2017 auf und setzte das Disziplinarverfahren fort. Auf Antrag der Antragsgegnerin erließ das Gericht in diesem Verfahren mit Beschluss vom 18.12.2017 eine Durchsuchungsanordnung (5 E 7/17), die inzwischen vollstreckt wurde.

Am 30.11.2017 hat die Antragstellerin Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.10.2017 erhoben und das Gericht um einstweiligen Rechtsschutz ersucht.

Unter Verweis auf ihre Äußerungen im Disziplinarverfahren trägt die Antragstellerin ergänzend vor, dass sie beim Ausfüllen der Anträge auf Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit unsicher gewesen sei und deshalb im Internet nach Hinweisen gesucht habe. Sie habe sich schließlich an einem Internetvideo orientiert (https://youtu.be/OGTYYDIZc0w). Hierbei habe sie sich keine Gedanken gemacht, ob der Ersteller der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre. Zudem bekräftigte sie nochmals, dass sie dieser Bewegung nicht angehöre und sich von deren Gedankengut distanziere. Dies versicherte sie – ebenso wie ihre Begründung für die Beantragung der Staatsangehörigkeitsausweise - an Eides statt.

Sie meint, das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sei bereits deshalb rechtswidrig, weil sie vor dem Erlass nicht angehört worden sei. Darüber hinaus liege kein zwingender dienstlicher Grund für das Verbot vor. Auch wenn ihre Angaben in den Anträgen ein Näheverhältnis zur „Reichsbürgerbewegung“ indizieren könnten, ließe sich daraus allein keine hohe Wahrscheinlichkeit hierfür ableiten. Die weiteren Ermittlungen im Disziplinarverfahren hätten keine Hinweise dafür erbracht, dass sie der „Reichsbürgerbewegung“ angehöre oder ihr nahestehe. Stattdessen sei bestätigt worden, dass sie ihre Dienstpflichten stets einwandfrei erledigt habe. Jedenfalls sei das Verbot aber unverhältnismäßig. Selbst wenn aufgrund ihres Verhaltens ein Näheverhältnis zur „Reichsbürgerbewegung“ anzunehmen wäre, würde dies keine disziplinarrechtliche Entfernung aus dem Dienst rechtfertigen. Dies wäre jedoch für ein länger andauerndes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte erforderlich.

Sie beantragt,

die aufschiebende Wirkung der Klage vom 30.11.2017 gegen das mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.10.2017 ausgesprochene Verbot der Führung von Dienstgeschäften anzuordnen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie bestreitet die Behauptung der Klägerin, bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Kenntnis von der „Reichsbürgerbewegung“ gehabt zu haben. Es hätten sich in der Vergangenheit vermehrt Übergriffe auf Beamte durch die sog. „Reichsbürger“ ereignet, denen teilweise eine hohe mediale Aufmerksamkeit zugekommen sei. Der Todesfall eines Polizeibeamten im Oktober 2016 habe dazu geführt, dass die Reichsbürgerbewegung innerhalb der Polizei zu einem „Dauerthema“ geworden sei. Spätestens zu diesem Zeitpunkt habe die Antragstellerin Kenntnis von dem Themenkomplex erlangen müssen.

Zudem handele es sich bei dem Vorbringen der Antragstellerin zu den von ihr gestellten Anträgen um eine reine Schutzbehauptung. Das Ausfüllen des Antrags sei nicht schwierig, insbesondere für eine Polizeibeamtin, zu deren beruflichem Alltag auch das Ausfüllen von Formularen gehöre. Darüber hinaus habe die Antragstellerin Angaben vorgenommen, die nicht im Video vorgegeben worden seien. Auch die vom Ersteller des Videos verwendeten Begrifflichkeiten und die unter dem Video aufgeführten Kommentare hätten Zweifel an der Seriosität des Videos bei der Antragstellerin wecken müssen. Dies berücksichtigt läge ein zwingender dienstlicher Grund für das Verbot vor.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sei zudem nicht erforderlich, dass ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren betrieben werden müsse. Selbst unter Zugrundelegung dieser Ansicht wäre das Verbot rechtmäßig. Sollte sich der Verdacht einer Zugehörigkeit der Antragstellerin zu den Reichsbürgern erhärten, wäre die Gewähr, dass sie für die freiheitlich demokratische Grundordnung eintritt, nicht mehr gegeben. In dem Fall würde sich ein auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren anschließen. Das Verbot sei aufgrund der konkreten Verdachtslage auch verhältnismäßig.

Wegen des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den im Verfahren 1 A 383/17 beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen.

II.

Der nach § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO statthafte und auch sonst zulässige, auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gerichtete Antrag ist unbegründet.

Gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der Klage gegen einen Verwaltungsakt wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung die Behörde – wie hier die Antragsgegnerin das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte – gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Formales Erfordernis für die behördliche Vollziehungsanordnung ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO zunächst, dass das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß begründet wird (1.). Die Entscheidung des Gerichts hängt im Weiteren von einer Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehbarkeit mit dem privaten Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Aufschub der Vollziehung ab. Der Antrag hat Erfolg, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, da an der sofortigen Vollziehung einer solchen Maßnahme kein öffentliches Interesse bestehen kann (2.).

1. Die im bestätigenden Bescheid der Antragsgegnerin vom 16.10.2017 gegebene Begründung für die Sofortvollzugsanordnung genügt den formalen Anforderungen von § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat nicht lediglich den Gesetzeswortlaut wiederholt, sondern die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung angegebenen Gründe lassen erkennen. Sie hat insoweit ausgeführt, dass ein sofortiges Handeln erforderlich sei, um das Vertrauen der Allgemeinheit in einen ordnungsgemäßen, auf der Verfassung fußenden Dienstbetrieb wiederher- bzw. sicherzustellen. Auch das Interesse des Dienstherrn an einem geordneten Dienstbetrieb erfordere ein die Anordnung des Sofortvollzugs. Zwar geht diese Begründung nur unwesentlich über die Begründung des Verbots der Führung der Dienstgeschäfte hinaus. Dies ist aber unschädlich, da die Gründe der Verbotsverfügung regelmäßig zugleich das besondere öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung tragen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18.05.2016 – 13 L 832/16 –, Rn. 6 ff. juris, m. w. N.).

2. Die in der Sache vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Gunsten des öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung aus. Die angegriffene Verfügung der Antragsgegnerin vom 16.10.2017 erweist sich bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage nicht als offensichtlich rechtswidrig. Im Gegenteil spricht alles für ihre Rechtmäßigkeit.

Das am 16.10.2017 mündlich ausgesprochene und mit Bescheid vom selben Tag bestätigte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte kann auf eine Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (a.) und ist nach summarischer Prüfung sowohl formell (b.) als auch materiell (c.) rechtmäßig.

a. Ermächtigungsgrundlage für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte ist § 39 S. 1
BeamtStG. Danach kann Beamtinnen und Beamten aus zwingenden dienstlichen Gründen die Führung der Dienstgeschäfte verboten werden. Nach Satz 2 erlischt das Verbot, wenn nicht bis zum Ablauf von drei Monaten gegen die Beamtin oder den Beamten ein Disziplinarverfahren oder ein sonstiges auf Rücknahme der Ernennung oder auf Beendigung des Beamtenverhältnisses gerichtetes Verfahren eingeleitet worden ist.

b. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht deshalb rechtswidrig, weil der Anhörungspflicht des § 28 Abs. 1 VwVfG nicht genügt wurde. Nach dieser Vorschrift ist einem Beteiligten Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in seine Rechte eingreift. Die Anhörung ist dabei nicht an eine Form gebunden und kann auch fernmündlich erfolgen (vgl. Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 28, Rn. 28). Hier wurde der Antragstellerin vor der Aussprache des Verbots von einem Mitarbeiter des Personaldezernats der Antragstellerin, Herrn PHK Z. telefonisch die Gelegenheit gegeben, sich zu äußern. Diese Möglichkeit erachtet die Kammer im vorliegenden Fall als ausreichend. Zudem hat die Antragstellerin im Rahmen des Gesprächs auch keine längere Äußerungsfrist erbeten. Im Übrigen würde eine unterbliebene Anhörung nicht zu einem Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin führen, weil die Anhörung gemäß § 45 Abs. 2 VwVfG noch bis zum Abschluss des Klageverfahrens nachgeholt werden könnte (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2010 - 7 B 1293/10 -, Rn. 13, juris).

c. Die Voraussetzungen des § 39 S. 1 BeamtStG lagen sowohl im Erlasszeitpunkt als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) vor. Deshalb kann dahingestellt bleiben, ob auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen ist, da hiermit nicht der nachträgliche Wegfall sondern die anfängliche Rechtswidrigkeit des Verbots geltend gemacht wird (so Bay. VGH, Beschluss vom 20.03.2017 – 3 ZB 16.921 –, Rn. 13, juris, mit umfangreichen Nachweisen) oder ob aufgrund des Charakters als Dauerverwaltungsakt, der von der zuständigen Behörde bzw. dem Gericht „unter Kontrolle“ gehalten werden müsse, auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (so VG Gelsenkirchen, Urteil vom 04.11.2015 – 1 K 515/15 –, Rn. 75 ff., juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 19.12.2014 – 2 K 6786/14 –, Rn. 43, juris).

Das Tatbestandsmerkmal der „zwingenden dienstlichen Gründe" stellt einen unbestimmten Rechtsbegriff dar, der der vollen gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Zwingende dienstliche Gründe liegen in solchen Umständen, die eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch den Beamten zumindest im Augenblick nicht vertretbar erscheinen lassen, weil anderenfalls mit großer Wahrscheinlichkeit schwerwiegende Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit der Verwaltung, Dritter oder des Beamten selbst im Falle der Fortführung der Dienstgeschäfte drohen würden oder andere gewichtige dienstliche Nachteile ernsthaft zu besorgen wären (vgl. hierzu Nds. OVG, Beschluss vom 20.04.2010 – 5 ME 282/09 –, Rn. 13, juris). Die Maßnahme dient der dienstrechtlichen Gefahrenabwehr und hat daher nur vorläufigen Charakter. Die endgültige Aufklärung ist den in § 39 S. 2 BeamtStG aufgeführten weiteren Verfahren vorbehalten – hier dem Disziplinarverfahren, welches mit Verfügung vom 28.10.2017 fortgesetzt worden ist. Für eine Anordnung nach § 39 S. 1 BeamtStG ist deshalb weder eine erschöpfende Aufklärung erforderlich, noch müssen Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs bereits eingetreten sein. Es genügt ein auf hinreichenden Anhaltspunkten beruhender Verdacht einer Gefahrenlage (vgl. VG Potsdam, Beschluss vom 17.02.2017 – 2 L 89/17 –, Rn. 8, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17.06.2013 – 6 A 2586/12 –, Rn. 13, juris; Schleswig-Holsteinisches Verwaltungsgericht, Beschluss vom 22.06.2016 – 12 B 17/16 –, Rn. 14, juris: äquivalent dem strafrechtlichen Anfangsverdacht), die sich auch aus dem Verdacht eines Dienstvergehens ergeben kann (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 14.06.2017 – Au 2 S 17.491 –, Rn. 27, juris). Nicht erforderlich wäre nach Ansicht der Kammer eine überwiegende Wahrscheinlichkeit, wie sie für eine vorläufige Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Nr. 1 NDiszG zu fordern wäre (a. A. Hampel in: GKÖD, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Stand Januar 2018, § 66 BBG, Rn. 31).

Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist die Annahme eines zwingenden dienstlichen Grunds durch die Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin steht in Verdacht, sich grundlegende Ansichten der sog. „Reichsbürgerbewegung“ angeeignet und diese - durch Abgabe der Anträge auf Feststellung ihrer Staatsangehörigkeit – nach außen vertreten zu haben.

Bei den sog. „Reichsbürgern“ handelt es sich um eine heterogene Gruppe, die sich aus autark handelnden Einzelpersonen sowie Gruppierungen zusammensetzt, die sich in ihrem Wesen zum Teil deutlich unterscheiden. Die Personen vereint ihre gemeinsame rigorose Ablehnung der Bundesrepublik Deutschland, derer Repräsentanten, des Grundgesetzes und die darin konkretisierten freiheitlich demokratischen Grundordnung. Die Bundesrepublik wird als „Besatzungskonstrukt“ verunglimpft, ihre Gesetze und Rechtsordnung für nicht verbindlich erklärt. Zentrales und tragendes Element der Reichsbürgerideologie ist die Leugnung der Bundesrepublik Deutschland als Staat. „Reichsbürger“ beharren stattdessen auf der Annahme, weiterhin und ausschließlich Angehörige des Deutschen Reiches zu sein, das je nach Gruppierung in verschiedenen, jedoch in seinen Grenzverläufen deutlich über das Staatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland hinausreichenden Umfang als Hoheitsgebiet verstanden wird. Die Reorganisation des Deutschen Reiches in den Grenzen von 1937 ist dabei die häufigste Forderung von „Reichsbürgern“ (vgl. den vom Nds. Ministerium für Inneres und Sport, Abteilung für Verfassungsschutz, herausgegebenen Flyer „Reichsbürger und Selbstverwalter“, abrufbar unter https://www.verfassungsschutz.niedersachsen.de/download/115956/Flyer_Reichsbuerger_und_Selbstverwalter_-_Download.pdf).

„Reichsbürger“ vertreten die These, dass alle Änderungen im Staatsangehörigkeitsrecht seit der Abdankung des Kaisers Wilhelm II. im Jahr 1918 keinen Bestand hätten, weil ab diesem Zeitpunkt kein deutscher Staat mehr rechtmäßig gegründet wurde. Damit wären alle Deutschen seit der Weimarer Republik bewusst staatenlos gehalten worden. In der Folge versuchen „Reichsbürger“ ihre deutsche Abstammung („Blutslinie“) bis in die Zeiten des Deutschen Reiches von 1871 bis 1913 nachzuverfolgen. Mit dem Nachweis der deutschen Abstammung würden sie sich wieder auf eine andere „staatliche Ebene“ stellen (vgl. Wilking, „Reichsbürger“ Ein Handbuch, 2. Auflage 2015, S. 23 f.). Vermehrt werden auch die amtlichen Personalausweise - zerstört oder unversehrt – bei den Behörden abgegeben. Hiermit wollen die Personen betonen, dass sie kein Personal einer „BRD GmbH“ seien oder dass sie aus der Bundesrepublik Deutschland ausgetreten seien (vgl. Wilking, a. a. O., S. 41, 169).

Das von der Antragstellerin gezeigte Verhalten – die Beantragung des Staatsangehörigkeits- und die Rückgabe Ihres Personalausweises – entspricht den dargestellten Handlungsmustern.

Aus den getätigten Angaben im Rahmen der Beantragung des Staatsangehörigkeitsausweises lässt sich der dringende Verdacht ableiten, die Antragstellerin könnte vom Fortbestehen des Königreichs Preußen ausgehen und die Gründung des Bundeslands Thüringen sowie der Bundesrepublik Deutschland abstreiten und deren verfassungsmäßigen Strukturen und Organe sowie ihre Legitimation in Frage stellen. Hierfür spricht auch, dass sie ihre Abstammung durch die Vorlage von Geburtsurkunden ihrer männlichen Vorfahren bis ins Jahr 1910 und somit bis zur Zeit der Existenz des Deutschen Reichs belegt hat. Dieser Verdacht wird durch die Rückgabe ihres – zerbrochenen – Personalausweises zusätzlich verstärkt.

Die Antragstellerin hat den Verdacht auch nicht ausräumen können. Die Kammer geht – ebenso wie die Antragsgegnerin – davon aus, dass es sich bei ihrem bisherigen Vorbringen um Schutzbehauptungen handelt.

Bereits die behauptete Motivation für die Antragstellung erschließt sich nicht. Inwieweit der Antragstellerin ein Staatsangehörigkeitsausweis für ihre Person bei Streitigkeiten mit dem italienischen Vater ihrer Tochter konkret von Nutzen sein könnte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. So ist nicht vorgetragen, dass ihre deutsche Staatsangehörigkeit zu irgendeinem Zeitpunkt tatsächlich in Zweifel gezogen worden ist. Das von der Antragstellerin vorgebrachte gesteigerte Gefühl der Sicherheit kann daher nicht nachvollzogen werden.

Zudem kann die Antragstellerin auch nicht die konkreten Angaben in den Anträgen schlüssig erklären. Soweit die Antragstellerin auf das von ihr bezeichnete Video verweist, ist der Vortrag schlicht unglaubhaft. Bei der Antragstellerin handelt es sich um eine Polizeibeamtin mit Fachhochschulabschluss und nicht unerheblicher Dienst- und Lebenserfahrung. Dass sie beim Ausfüllen des größtenteils selbsterklärenden Formulars auf Hilfe angewiesen sein will, ist bereits kaum nachzuvollziehen. Noch viel weniger verständlich ist aber, dass sie deshalb blind den Vorgaben eines – bei Betrachtung der Gesamtumstände – unseriösen Internetvideos gefolgt sein und - nur aus diesem Grund - Angaben vorgenommen haben will, die nicht nur abwegig, sondern offensichtlich falsch sind. Sämtliche Angaben in dem Video zum Geburts- und Wohn-ortstaat, aber auch die Verweise auf das Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz für das Deutsche Reich (RuStAG) aus dem Jahr 1913 und auf eine fiktive Staatsangehörigkeit neben der deutschen hätten die – als Polizeibeamtin durchaus rechtskundige – Antragstellerin aufhorchen lassen müssen. Dies gilt erst Recht, da sie nach eigenem Vortrag selbst zum Staatsangehörigkeitsrecht recherchiert habe. Dass die Antragstellerin bis zur Einleitung des Disziplinarverfahrens im April 2017 zudem nicht von der „Reichsbürgerbewegung“ gehört habe, erscheint ebenso unwahrscheinlich. Die „Reichsbürgerbewegung“ war spätestens nach einer Schießerei zwischen Beamten des SEK und einem „Reichsbürger“ am 19. Oktober 2016, bei der ein Beamter getötet und zwei weitere verletzt wurden, Gegenstand hoher medialer Aufmerksamkeit. Es ist davon auszugehen, dass dieser Einsatz und seine Umstände gerade auf den Polizeidienststellen diskutiert worden ist. Aber auch schon zuvor wurde vielfach in den öffentlichen Medien über das Auftreten der „Reichsbürgers“, deren Vorstellungen und Umgang mit Behörden berichtet.

Nicht überzeugend sind auch die Ausführungen zur Rückgabe des Personalausweises. Dieser ist der Breite nach gebrochen. Dass dies lediglich auf ein versehentliches Mitwaschen in einer Waschmaschine zurückzuführen ist, ist angesichts des stabilen Materials – die Karte besteht aus mehreren Kunststoffschichten (vgl. https://www.personalausweisportal.de/DE/Buergerinnen-und-Buerger/Der-Personalausweis/Details/details_node.html) - nur schwer vorstellbar.

Dem Verdacht steht schließlich nicht entgegen, dass die Antragstellerin inzwischen einen neuen Personalausweis beantragt hat. Die Beantragung erfolgte in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens, so dass verfahrenstaktische Gründe für die Antragstellung nicht ausgeschlossen werden können. Soweit sie nach den Ausführungen ihrer Vorgesetzten im Disziplinarverfahren bislang keine dienstlichen Auffälligkeiten gezeigt hat, die sie in die Nähe der Reichsbürgerbewegung rücken, lässt sich hieraus ebenfalls nicht ableiten, dass sie die Vorstellungen der „Reichbürgerbewegung“ tatsächlich nicht teilt.

Vor dem Hintergrund dieser Verdachtslage ist der Schluss der Antragsgegnerin, dass eine weitere Ausübung der Dienstgeschäfte durch die Antragstellerin zumindest im Augenblick nicht vertretbar sei, nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin ist Polizeivollzugsbeamtin und als solche dazu berufen, jederzeit für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten sowie die Einhaltung bestehender Gesetze zu überwachen und diese gegebenenfalls auch zwangsweise durchzusetzen. Hierauf kann sich der Dienstherr aber nicht verlassen, wenn an der Verfassungstreue der Antragstellerin zu zweifeln ist. Darüber hinaus ist es auch den anderen Vollzugsbeamten nicht zumutbar, Dienst mit einer Beamtin zu versehen, die zentrale Ansichten der „Reichsbürgerbewegung“ teilt, auch weil es nicht ausgeschlossen erscheint, dass es zu Auseinandersetzungen mit anderen Mitgliedern dieser „Bewegung“ kommen könnte. Schließlich ist auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in eine ordnungsgemäße Dienstausübung in hohem Maße beeinträchtigt.

Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist das Verbot nicht ermessensfehlerhaft. Der Schluss der Antragsgegnerin, dass eine zeitweise Umsetzung der Antragstellerin als milderes Mittel nicht in Betracht komme, ist nicht zu beanstanden. Die weitere Beschäftigung einer Beamtin, die die Existenz der Bundesrepublik Deutschland leugnet und damit die verfassungsmäßigen Strukturen der Bundesrepublik Deutschland in Frage stellt, kommt weder im Polizeivollzugsdienst noch in der Polizeiverwaltung in Betracht.

Darüber hinaus ist das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nicht unangemessen. So ist es nicht erforderlich, dass bereits im Erlasszeitpunkt eine Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarische Höchstmaßnahme zu erwarten ist. Ausreichend ist aufgrund der Vorläufigkeit der Maßnahme vielmehr, wenn sich in diesem Zeitpunkt abzeichnet, dass sich die Verhängung einer schwereren Maßnahme als einer Gehaltskürzung nicht ausschließen lässt (vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 20.04.2010 – 5 ME 282/09 –, Rn. 18, juris, m. w. N.). So verhält es sich hier. Bereits aus den Angaben der Antragstellerin im Antrag auf Feststellung der Staatsangehörigkeit ergibt sich ein dringender – d. h. mit hohen Grad an Wahrscheinlichkeit zutreffender – Verdacht der Verletzung der dienstlichen Treuepflicht (§ 33 Abs. 1 S. 3 BeamtStG) (so zur Wirkung der Antragstellung auch OVG NRW, Beschluss vom 22.03.2017 – 3d B 296/17.O –, Rn. 7, juris; VG Ansbach, Beschluss vom 28.12.2017 – AN 13a DS 17.01351 –, Rn. 128, juris; a. A. noch VG Düsseldorf, Beschluss vom 22.02.2017 – 35 K 12521/16.O –, Rn. 23, juris). Die Abgabe der Anträge könnte insoweit eine Dokumentation einer inneren – verfassungsfeindlichen – Einstellung und gleichzeitig eine Folge der dieser inneren Einstellung bedeuten. Darüber hinaus besteht auch der dringende Verdacht der Verletzung der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 S. 3 BeamtStG). Sollte sich der Verdacht bestätigen, käme grundsätzlich auch die Verhängung der Höchstmaßnahme, die Entfernung aus dem Dienst, in Betracht (vgl. zur disziplinaren Würdigung bspw. VG Ansbach, Beschluss vom 28.12.2017 – AN 13a DS 17.01351 –, Rn. 65, juris; OVG LSA, Beschluss vom 21. Mai 2015 – 10 M 4/15 –, Rn. 21, 32, juris). Diese Erwartung hat sich nach Aussprache des Verbots bislang nicht geändert.

Auch wenn die Voraussetzungen für das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte nach alledem vorliegen, wird von der Antragsgegnerin jedoch zu erwarten sein, dass sie fortlaufend anhand aktueller Erkenntnisse überprüft, ob die Voraussetzungen auch in Zukunft vorliegen. Sollte der Verdacht entkräftet werden oder sich andeuten, dass im Disziplinarverfahren keine statusverändernde Maßnahme in Betracht kommt, wäre das Verbot von Amts wegen aufzuheben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 2 GKG. Eine Reduzierung des Streitwerts gem. der Empfehlung in Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs (NVwZ-Beilage 2013, 57 ff) erfolgt nicht, da die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 04.10.2016 – 1 M 131/16 –, Rn. 7, juris).