Verwaltungsgericht Oldenburg
Urt. v. 23.03.2012, Az.: 7 A 1074/11

Bibliographie

Gericht
VG Oldenburg
Datum
23.03.2012
Aktenzeichen
7 A 1074/11
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2012, 44530
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1.)Mit Ablauf der im angegriffenen Bescheid verfügten Dauer, für die ein Fahrtenbuch zu führen ist, tritt Hauptsachenerledigung ein. Auf etwaige, nicht gesondert angeordnete Nebenpflichten (Aufbewahrung und Vorlage des Fahrtenbuchs) kommt es dabei nicht an.

2. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist regelmäßig unzulässig, weil grundsätzlich eine Wiederholungsgefahr zu verneinen ist.

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine europaweit tätige Firma, auf die nach eigenen Angaben etwa 500 Kraftfahrzeuge zugelassen sind, und wendet sich gegen die Rechtmäßigkeit einer Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches für eines dieser Fahrzeuge.

Am 25. August 2010 wurde mit dem auf sie zugelassenen Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen … um 19.56 Uhr in der Gemeinde … im Landkreis …, Ortsteil …, auf der Bundesstraße B… in Höhe Haus Nr. .. und km 10,5 in Fahrtrichtung … die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit innerhalb geschlossener Ortschaft um - nach Toleranzabzug - 25 km/h überschritten.

Der für das Ordnungswidrigkeitenverfahren zuständige Landkreis … versandte an die Klägerin „Zu Händen der Geschäftsführung“ unter dem Datum vom 13. September 2010 einen „Zeugenfragebogen“, auf dem ein Fahrer- oder Fahrerinnenfoto abgedruckt war. In diesem Zeugenfragebogen vom 13. September 2010 wird der Klägerin der Verkehrsverstoß vorgestellt und sie „als Zeuge/Zeugin gehört und gebeten, den Namen und die Anschrift des Fahrzeugführers/der Fahrzeugführerin/des Verantwortlichen auf der Rückseite dieses Schreibens anzugeben.“ Dort ist eine umfassende Belehrung über die Aussagepflichten und Rechte eines Zeugen abgedruckt. In dem „Datensatzauszug nach Zeugefragenbogen“ vom 11. Oktober 2010 heißt es: „Zeugenfragebogen: 13.09.2010“.

Mit Erinnerungsschreiben vom 13. Oktober 2010 wies der Landkreis … die Klägerin ("Firma … GmbH") erneut auf den Verkehrsverstoß vom 25. August 2010 hin und bat, bis zum 22. Oktober 2010 "den Namen und die Anschrift des in Frage kommenden Fahrzeugführers mitzuteilen".

Unter dem 28. Oktober 2010 wandte sich der Landkreis … schriftlich mit der Bitte an den Beklagten, die Klägerin nach den Personalien des Fahrzeugsführers zu befragen.

Der Fahrerermittlungsdienst des Ordnungsamtes des Beklagten teilte dem Landkreis … mit Datum vom 3. November 2010 mit, dass "Die Überprüfte Person … … … … geb.: …" aufgrund eines Lichtbildvergleichs (bei der Gemeinde … i.O.) als Fahrzeugführerin identifiziert worden sei.

Daraufhin richtete der Landkreis … mit Datum vom 8. November 2010 ein Schreiben „Anhörung im Bußgeldverfahren“ an Frau … … … . Dort heißt es, dass Frau … - die Adressatin dieses Schreibens - die o.a. Ordnungswidrigkeit begangen habe und Gelegenheit erhalte, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen.

Nach der „Statusübersicht vom 25.11.2010“ wurden der Zeugenfragebogen vom 13. September 2010 an eben demselben Tage und die Anhörung vom 8. November 2010 ebenfalls am selben Tage versandt.

Auf dieser Statusübersicht des Landkreises … heißt es in einem handschriftlich hinzugesetzten Vermerk über ein Telefonat vom 25. November 2010 mit Herrn …, einem Mitarbeiter der Klägerin, dass Frau … nicht die Fahrerin sei und auch keinen Zugang zu dem Fahrzeug gehabt hätte. Das Fahrzeug sei dem Geschäftsführer … …, …, zugeordnet. Weitere „Paten“ seien ihm nicht bekannt.

Mit Schreiben vom 14. Dezember 2010 wandte sich Herr … für die Klägerin an den Landkreis … und teilte mit, in der 46. Kalenderwoche sei ihm durch Frau … ein Anhörungsbogen vorgelegt worden, zu welchem diese erklärt habe, dass sie sich zum fraglichen Zeitpunkt im Urlaub befunden habe. Das Foto gebe nicht ihre Person wieder. Es sei nicht klar, warum man sich an sie gehalten habe. Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … werde in der Regel durch einen Geschäftsführer und nicht durch Frau … bewegt. Da sich Frau … im Ausland befinde, könne die erbetene Stellungnahme nur auf diesem Wege zugeleitet werden.

Darauf stellte der Landkreis … unter dem 17. Februar 2011 das gegen Frau … eingeleitete Ordnungswidrigkeitenverfahren ein, da diejenige Person, die die Ordnungswidrigkeit begangen hätte, nicht habe festgestellt werden können.

Der Beklagte hörte mit Schreiben vom 24. Februar 2011 die Klägerin zu seiner Absicht an, gemäß § 31a Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO) das Führen eines Fahrtenbuches für das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen … für die Dauer von sechs Monaten anzuordnen.

Mit E-Mail vom Folgetage meldete sich Herr … … als Geschäftsführer der Klägerin bei dem Beklagten und bestätigte den Erhalt des vorbezeichneten Schreibens. Er wies darauf hin, dass er hinsichtlich dieses Vorgangs weder kontaktiert bzw. gefragt worden sei, wer Fahrerin gewesen wäre. Es entziehe sich auch seiner Kenntnis, wer Frau … als Fahrerin angegeben habe.

Mit Bescheid vom 19. April 2011, zugestellt am 20. April 2011, ordnete der Beklagte gegenüber der Klägerin das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten für das betreffende Fahrzeug ab Zustellung des Bescheides an und setzte dafür eine Gebühr in Höhe von 50,00 EURO fest.

In den Gründen des Bescheids heißt es:

Die Klägerin sei Halterin des Fahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen …, mit dem am 25. April 2010 die maßgebliche Ordnungswidrigkeit begangen worden sei. Die Klägerin habe den verantwortlichen Fahrzeugführer im Anhörungsverfahren nicht benannt. Die Feststellung des zum Tatzeitpunkt verantwortlichen Fahrzeugführers sei nicht möglich gewesen. Auch die durchgeführten Ermittlungen hätten keinen Erfolg erbracht, weshalb das Ordnungswidrigkeitenverfahren hätte eingestellt werden müssen. Die Voraussetzungen nach § 31a StVZO - ein schwerwiegender Verkehrsverstoß und die Unmöglichkeit der Fahrerfeststellung - seien gegeben. Bereits ein einmaliger erheblicher Verkehrsverstoß rechtfertige nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts die Fahrtenbuchauflage. Ein erheblicher Verstoß im Sinne dieser Rechtsprechung liege bereits dann vor, wenn die begangene Ordnungswidrigkeit in das Verkehrszentralregister einzutragen und mit mindestens einem Punkt nach dem Punktesystem zu bewerten gewesen wäre, was hier der Fall sei. Ferner heißt es in dem Bescheid, dass das Fahrtenbuch gemäß § 31a Abs. 2 Nr. 1 und 2 StVZO für jede Fahrt einen zuverlässigen Nachweis darüber zu erbringen habe, wer das Fahrzeug geführt habe. Deshalb seien im Fahrtenbuch für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn „Name, Vorname, Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt einzutragen“. Nach Ende der Fahrt seien unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen. Auf ein als Anlage beigefügtes Muster werde insoweit verwiesen. Das Fahrtenbuch sei gemäß § 31a Abs. 3 StVZO zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen und noch sechs Monate nach Ablauf der Zeit, für die es geführt werden musste, aufzubewahren. Die Klägerin habe gemäß § 6a StVG die Verfahrenskosten zu tragen; die Höhe der insoweit festgesetzten Gebühr ergebe sich aus Ziffer 252 GebTSt und entspreche dem Verwaltungsaufwand.

Die Klägerin hat am 4. Mai 2011 Klage erhoben und zugleich um die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 B 1075/11) nachgesucht.

Sie macht im wesentlichen geltend:

Es bestehe im Hauptsacheverfahren noch weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung der Fahrtenbuchauflage. Zwar sei es zutreffend, dass die sechsmonatige Frist zur Führung des Fahrtenbuches mittlerweile verstrichen sei und die Klägerin kein Fahrtenbuch mehr führen müsse. Auch wenn die Hauptbeschwer dadurch entfallen sei, bestünden die Nebenpflichten (Aufbewahrungspflicht, Aushändigungspflicht, ggf. Geldbuße) fort. Dies werde schon dadurch deutlich, dass der Beklagte am 22. November 2011 überprüft habe, ob das Fahrtenbuch ordnungsgemäß geführt worden sei und wegen angeblich nicht ordnungsgemäßer Führung die Klägerin mit seinem Schreiben vom 29. Dezember 2011 anhöre. Dieser "Zeugenfragebogen“ des Beklagten vom 29. Dezember 2011 beziehe sich auf einen Verstoß vom 22. November 2011, 9.33 Uhr, in dem es zu dem Punkt 'Erläuterung' heißt:

„Sie führten das Ihnen auferlegte Fahrtenbuch nicht ordnungsgemäß. ... Für das o.a. Fahrzeug wurde mit Bescheid vom 19.04.2011 eine Fahrtenbuchauflage für die Dauer von 6 Monaten angeordnet. Der Bescheid wurde am 20.04.2011 zugestellt. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet.“

Dies verdeutliche, dass das Fortbestehen der Nebenpflichten zur Folge habe, dass auch das Rechtsschutzbedürfnis für eine Anfechtungsklage weiter bestehe. Die Nebenpflichten würden nicht durch den Verwaltungsakt selbständig konstituiert, insoweit handele es sich auch nicht um Nebenpflichten im Sinne des § 36 VwVfG. Die Nebenpflichten bildeten aber eine selbständige Beschwer. Rechtsschutz müsse selbst für in der Vergangenheit abgeschlossene Rechtsverletzungen garantiert sein. Wegen der weiter bestehenden Verpflichtung zur Aufbewahrung und Aushändigung des Fahrtenbuches sei daher nicht von der Erledigung der Hauptsache auszugehen. Solange nachteilige Folgen, z.B. Sanktionsmaßnahmen, durch andere Normen an das Bestehen dieses Verwaltungsaktes geknüpft seien, müsse die Möglichkeit des Rechtsschutzes gegen diesen Verwaltungsakt gegeben und seine verwaltungsgerichtliche Aufhebung möglich sein, BVerwG vom 25. September 2008 - 7 C 5/08 - NVwZ 2009, S. 122.

Im Übrigen sei hilfsweise auf Fortsetzungsfeststellung zu bestehen. Eine Fortsetzungsfeststellungsklage sei auch zulässig. Zwar dürfte von einer Wiederholungsgefahr nicht zwingend ausgegangen werden können. Da aber die Klägerin einen Fuhrpark von über 500 Fahrzeugen halte, könnte nach allgemeiner Lebenserfahrung ein Verkehrsverstoß zu erwarten sein, ohne dass die Klägerin diesen selber plane oder ein Fahrzeug einem Fahrer überlasse, von dem ein solcher Verkehrsverstoß mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten sei.

Aber selbst wenn man dies dahinstehen lassen wolle, müsse zumindest aus den Gründen des Art. 19 Abs. 4 GG die Fortsetzungsfeststellungsklage zulässig sein. Ansonsten wäre angesichts der Kürze der angeordneten Dauer zum Führen eines Fahrtenbuches und der Länge der verwaltungsgerichtlichen Verfahren Rechtsschutz nicht zu erlangen.

Die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuches sei auch in der Sache selber rechtswidrig.

Die Klägerin sei im Ordnungswidrigkeitenverfahren des Landkreises … schon nicht angehört worden. Zwar sei Frau … zu dem Verkehrsverstoß angehört worden, jedoch habe der Landkreis Wesermarsch nicht die Klägerin über den Vorfall in Kenntnis gesetzt. Dies sei erst nach Weiterreichung des Anhörungsbogens, der an Frau … gerichtet war, an den Prokuristen der Klägerin geschehen, mithin erst drei Monate nach der Begehung der Ordnungswidrigkeit. Obwohl Herr … am 25. November 2010 darüber informiert habe, dass man erst durch die Weitergabe dieses Anhörungsbogens durch Frau … überhaupt von dem Verkehrsverstoß Kenntnis erlangt habe, sei in der Folge keine Anhörung der Klägerin durchgeführt worden. Darüber habe Herr … ausdrücklich informiert und zudem darauf aufmerksam gemacht, dass die Klägerin bislang von dem Verkehrsverstoß nichts gewusst habe, und ferner konkrete Angaben dazu gemacht, dass der Fahrer des Fahrzeuges der Geschäftsführer der Klägerin Herr … sei. Mithin sei die Klägerin "vollumfänglich ihrer Mitwirkungspflicht zur Aufklärung, wer zur Tatzeit das Fahrzeug geführt" habe, nachgekommen. Durch die Benennung des Geschäftsführers … wäre es dem Landkreis … ohne weiteren Aufwand möglich gewesen, durch dessen Befragung die tatsächliche Fahrerin zu ermitteln. Dies habe der Landkreis … pflichtwidrig unterlassen, weil bereits "Frau … als Betroffene genannt" sei. Mithin habe der Landkreis … nicht alle erforderlichen und angemessenen Maßnahmen ergriffen, um die tatsächliche Fahrerin zur Tatzeit zu ermitteln. Obwohl es auf der Hand gelegen hätte, auch den Geschäftsführer … zu befragen, habe der Landkreis … dies pflichtwidrig unterlassen. Die Klägerin ihrerseits habe alles Denkbare unternommen und getan, um die Ermittlung des Fahrers zu ermöglichen.

Nur wenn sofort die Klägerin und nicht etwa Frau … zu dem Verkehrsverstoß angehört worden wäre, hätte die Klägerin rechtszeitig an der Ermittlung der tatsächlich verantwortlichen Person mitwirken können.

Zu Recht sei nicht davon auszugehen, dass die Zugangsfiktion des § 41 VwVfG im Ordnungswidrigkeitenverfahren anwendbar sei - dagegen spreche der gesetzliche Ausschluss in § 3 Abs. 2 Nr. 2 Nds. VwVfG.

Der Beklagte sei mithin beweispflichtig dafür, dass die Schreiben der Klägerin tatsächlich zugegangen seien - im hier vorliegenden Fall sei einfaches Bestreiten des Zuganges durch die Klägerin ausreichend und nicht etwa ihr qualifiziertes Bestreiten des Zugangs erforderlich. Ein qualifiziertes Bestreiten des Zugangs könne zum einen nur dann gefordert werden, wenn auf dem jeweiligen Schreiben durch den Sachbearbeiter ein Absendevermerk notiert sei. Der Beklagte gebe jedoch an, dass es laut Bußgeldstelle des Landkreises … dort gängige Praxis sei, auf einen solchen "Ab-Vermerk" zu verzichten. Nach der Rechtsprechung sei zum anderen aber auch dann ein qualifiziertes Bestreiten erforderlich, wenn zwar auf einen "Ab-Vermerk" verzichtet werde, dafür jedoch ein "Statusblatt" in die Akte geheftet werde, aus welchem hervorgehe, welche Verfahrensschritte unternommen worden seien. Im vorliegenden Fall sei aber gerade kein detailliertes Statusblatt in die Akte geheftet worden, sondern lediglich ein Entwurf des jeweiligen Schreibens. Daraus könne allenfalls geschlossen werden, dass ein solches Schreiben vorbereitet worden sei. Es lasse sich aber aus diesem Dokument - anders als aus einem detaillierten Statusblatt - nicht ablesen, welche konkreten Verfahrensschritte vorgenommen worden seien. Auch die vorhandenen Datenauszüge ließen nicht erkennen, welche konkreten Verfahrensschritte vorgenommen worden seien. Mithin bleibe es somit bei der Beweispflichtigkeit des Beklagten für den Zugang der Schriftstücke. Für die Richtigkeit des Vortrages der Klägerin spreche zudem, dass der Mitarbeiter … am 25. November 2011 von sich aus den Landkreis … kontaktiert habe, um an der Sachaufklärung mitzuwirken. Im Übrigen hätte die Bußgeldstelle des Landkreises … ohne weiteres durch Befragen des Geschäftsführers ermitteln können, wer tatsächlich zur Tatzeit das Kraftfahrzeug gefahren habe.

Zusammenfassend bleibe festzuhalten, dass der Anhörungsbogen des Landkreises … der Klägerin zu keinem Zeitpunkt zugegangen sei und dass im Übrigen der Beklagte keinen Beweis des behaupteten Zuganges erbracht habe. Auf die Rechtsprechung des Nds. Oberverwaltungsgerichts (Beschluss vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 -) könne der Beklagte sich nicht berufen, weil der Fall unterschiedlich gelagert sei: Hier sei eine Reaktion auf den Anhörungsbogen durch die Klägerin mangels Zugangs völlig ausgeblieben, aber der das Ordnungswidrigkeitenverfahren führende Landkreis … habe eine dritte Person (Frau …) als Betroffene in den Blick genommen. Dass zudem der Landkreis … zunächst davon ausgegangen sei, aufgrund des Lichtbildabgleiches sei Frau … Fahrzeugführerin gewesen, könne der Klägerin indessen nicht zum Nachteil gereichen. Vielmehr sei der Beklagte nämlich dem Gesuch des Landkreises … vom 28. Oktober 2010 „zur Befragung des Halters nach den Personalien des Fahrzeugführers“ nicht nachgekommen, wie er dies aber mit seinem Schreiben ausdrücklich erbeten habe. Andernfalls wäre der Irrtum über die Person des Fahrzeugführers mit Sicherheit sofort aufgefallen und eine Verjährung der Ordnungswidrigkeit verhindert worden.

Im Übrigen müsste dem Umstand Bedeutung beigemessen werden, dass der Fuhrpark der Klägerin mehr als 500 Fahrzeuge umfasse. Bislang sei es noch nie aufgrund angeblich fehlender Mitwirkung durch die Klägerin dazu gekommen, dass ein Verkehrsverstoß nicht habe geahndet werden können.

Schließlich sei die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage darüber hinaus auch unverhältnismäßig.

Ergänzend sei darauf hingewiesen, dass die Fahrtenbuchauflage auch deswegen rechtswidrig sei, da nach dem dem Verwaltungsakt beigefügten Muster eines Fahrtenbuches von der Klägerin Eintragungen gefordert würden, die das Gesetz in § 31a StVZO nicht fordere, namentlich Kilometerstand und Strecke.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid des Beklagten vom 19. April 2011 aufzuheben,

hilfsweise

festzustellen, dass der Bescheid des Beklagten vom 19. April 2011 rechtswidrig gewesen ist.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen,

bezieht sich dazu wiederholend und vertiefend auf die Gründe des angegriffenen Bescheides und macht ergänzend geltend:

Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, den Zeugenfragebogen und die Erinnerung des Landkreises … nicht erhalten zu haben. Abschriften des Zeugenfragebogens vom 13. September 2011 und der Erinnerung vom 13. Oktober 2011 seien abgeheftet. Das schlichte Bestreiten der Klägerin, die Schreiben seien nicht zugegangen, reiche mithin nicht aus.

Mit Beschluss vom 13. Mai 2011 hat die Kammer das vorliegende Verfahren und das Eilverfahren 7 B 1075/11 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO nach Anhörung der Beteiligten auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Mit seinem Beschluss vom 13. Mai 2011 hat der Einzelrichter der Kammer den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt (7 B 1075/11) und in den Gründen dieses Beschlusses u.a. festgehalten, dass auch dann, wenn ein Absendevermerk über die tatsächliche Absendung des Zeugenfragebogens an die Klägerin fehle, sich hier die Übersendung anhand des Datensatzauszugs nachvollziehen lasse. Ausweislich dessen sei die Klägerin als Zeugin gehört worden. Außerdem seien der Zeugenfragebogen und das entsprechende Erinnerungsschreiben des Landkreises … nicht zurückgelaufen, weshalb auch davon auszugehen sei, dass die Klägerin diese Schreiben erhalten habe. Ihr einfaches Bestreiten genüge daher nicht, um den Beklagten zum Nachweis des Zugangs und des Zeitpunkts des Zugangs zu verpflichten; insoweit hat sich der Einzelrichter auf den Beschluss des Nds. Oberverwaltungsgerichtes vom 6. April 2010 - 12 ME 47/10 - bezogen. Außerdem hat der Einzelrichter die Behauptung der Klägerin, die Schreiben nicht erhalten gehabt zu haben, für eine unbeachtliche Schutzbehauptung gehalten und zudem festgestellt, dass es nach der Rechtsprechung zur Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches bei Firmenfahrzeugen beachtlich sei, dass eine Firma - wie hier die Klägerin - von sich aus bereits die Pflicht treffe, Dokumentationen über den Betrieb ihrer Fahrzeuge zu führen.

Nach Anhörung der Beteiligten hat der Einzelrichter das vorliegende Verfahren mit Beschluss vom 27. Januar 2012 gemäß § 6 Abs. 3 Satz 1 VwGO auf die Kammer zurückübertragen.

Der Beklagte hat das gegen die Klägerin wegen des o.a. Verstoßes vom 22. November 2011 eingeleitete Bußgeldverfahren (Vorwurf: nicht ordnungsgemäßes Führen des Fahrtenbuches) mit dem 9. März 2012 eingestellt.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

Die Klage bleibt insgesamt ohne Erfolg.

Soweit sich die Klage gegen die im angegriffenen Bescheid festgesetzte Gebühr wendet, ist sie zwar als Anfechtungsklage zulässig, aber in der Sache unbegründet - die Gebührenfestsetzung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Insoweit sind die im Bescheid angegebenen Gründe, auf die sich die Kammer gemäß § 117 Abs. 5 VwGO bezieht, zutreffend, soweit es die - geringe - Höhe der Gebühr anbelangt.

Insbesondere aber liegt auch positiv die entscheidende Voraussetzung für die Festsetzung dem Grunde nach, nämlich die Rechtmäßigkeit der zugrundeliegenden Amtshandlung, vor:

Der Bescheid des Beklagten vom 19. April 2011 ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte damit gegenüber der Klägerin das Führen eines Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten verfügt.

Die Voraussetzungen des § 31a StVZO für die Anordnung der Führung eines Fahrtenbuches sind erfüllt.

Nach dieser Vorschrift kann die Behörde gegenüber einem Fahrzeughalter für ein oder mehrere auf ihn zugelassene oder künftig zuzulassende Fahrzeuge die Führung eines Fahrtenbuchs anordnen, wenn die Feststellung des Fahrzeugführers nach einer Zuwiderhandlung gegen Verkehrsvorschriften nicht möglich war (zu den Voraussetzungen im Einzelnen vgl. jeweils mit weiteren Nachweisen z.B. Kammerbeschlüsse vom 23. Dezember 2008 - 7 B 3216/08 -, vom 9. März 2009 - 7 B 682/09 -, und vom 26. November 2009 - 7 B 3014/09 -).

Insoweit folgt die Kammer den Gründen des Beschlusses des Einzelrichters vom 13. Mai 2011(7 B 1075/11), mit dem er den Antrag der Klägerin auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt und gegen den diese ein Rechtsmittel nicht ergriffen hat. Diese Gründe macht sich die Kammer für das vorliegende Hauptsacheverfahren zu Eigen, stellt dies fest und verweist zur Vermeidungen von Wiederholungen auf diese. Das Hauptsacheverfahren hat nichts anderes erbracht. Insbesondere führt der Vortrag der Klägerin zur Rechtswidrigkeit der Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs nach Ergehen des Beschlusses nicht zu einer anderen rechtlichen Würdigung. Dieses Vorbringen ist zudem schon in den angeführten Gründen des Beschlusses vom 13. Mai 2011 hinreichend verarbeitet, so dass sich ein weiteres Eingehen auf den umfänglichen Vortrag der Klägerin hier erübrigt. Der Rechtmäßigkeit der Fahrtenbuchanordnung steht schließlich auch nicht entgegen, dass in dem der Klägerin mit dem angefochtenen Bescheid übersandten "Musterfahrtenbuch" eine Spalte für die Eintragung des Kilometerstandes enthalten ist. Dabei bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die Eintragung des jeweiligen Kilometerstandes vor und nach jeder Fahrt verlangt werden kann, da diese Verpflichtung nicht durch den angefochtenen Bescheid ausgesprochen wird. In dem Bescheid heißt es hierzu auf Seite drei unten lediglich:

"Im Fahrtenbuch ist für jede einzelne Fahrt vor deren Beginn Name, Vorname, Anschrift des Fahrzeugführers, amtliches Kennzeichen des Fahrzeuges, Datum und Uhrzeit des Beginns der Fahrt einzutragen. Nach Beendigung der Fahrt sind unverzüglich Datum und Uhrzeit mit Unterschrift einzutragen."

Eine Verpflichtung zur Eintragung des Kilometerstandes spricht der Bescheid mithin nicht aus. Diese folgt auch nicht aus dem als Anlage beigefügten "Musterfahrtenbuch". Der Bescheid ordnet nicht etwa an, dass die Klägerin das "Musterfahrtenbuch" zu führen habe, sondern weist darauf hin, dass sie das Fahrtenbuch selbst zu beschaffen habe, "z.B. in einer Buchhandlung" (Seite 4 des Bescheides) - so schon Beschluss vom 20. Juli 2011 - 7 B 1409/11 -.

Im Übrigen ist die Klage mit Hauptantrag und Hilfsantrag unzulässig.

Die Anfechtungsklage - der Hauptantrag - ist mit Ablauf der Zeit, für die das Führen des Fahrtenbuches verfügt war (hier: sechs Monate beginnend mit dem 20. April 2011), unzulässig geworden. Die Anfechtungsklage ist schon nicht mehr statthafte Klageart, denn das Gericht kann gem. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO nur aufheben, was - anders als hier - aktuell noch als Handlungspflicht im Sinne eines aufgegebenen Tuns oder Unterlassens existiert. Insoweit ist Erledigung durch Zeitablauf eingetreten und das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für diese Klage - den Hauptantrag - entfallen. Dies ergibt sich aus Folgendem.

Der mit der Klage angegriffene Bescheid des beklagten Landkreises … vom 19. April 2011 verfügt gegenüber der Klägerin (Wortlaut - aus dem ersten Tenor des Bescheides)

"vom Tage der Zustellung dieser Verfügung an für die Dauer von 6 Monaten ein Fahrtenbuch … zu führen".

Die wesentliche Beschwer liegt mithin im sechsmonatigen Führen des Fahrtenbuches. Da die Sechsmonatsfrist mit der Zustellung des sofort vollziehbaren Bescheides zu laufen begonnen hatte, ist sie inzwischen verstrichen und braucht die Klägerin auf der Grundlage dieses Bescheides kein Fahrtenbuch mehr zu führen. Diese Beschwer ist entfallen. Es ist insoweit Erledigung durch Zeitablauf eingetretenen.

Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Aufhebung der Anordnung zum Führen des Fahrtenbuchs ist nicht mehr gegeben und die erhobene Anfechtungsklage jedenfalls insoweit unzulässig geworden.

Soweit der Bescheid allerdings im übrigen noch die Aufbewahrungspflichten anspricht (S. 4 des Bescheides, oben im 2. Absatz) und in dem Zusammenhang auch auf die Aushändigungspflichten hinweist, zusätzlich dort das Recht der Ordnungswidrigkeiten erwähnt (ebenda, im dritten Absatz), auf die die Klägerin hier mit konkretem Anlass und damit zugleich gut nachvollziehbaren Gründen abhebt, erkennt die Kammer darin keine eigenständige und aufhebbare Beschwer, die der Bescheid selber entfaltet, sondern lediglich einen Hinweis auf die abstrakt-generell festgeschriebenen Nebenpflichten (§ 31a Abs. 3 StVZO), die einen bloßen Reflex darstellen, der durch die Hauptpflicht ausgelöst wird. Die Hauptbeschwer, nämlich das Führen des Fahrtenbuches für die Dauer von sechs Monaten, die der Bescheid selber konkret-individuell aufgibt, ist indessen durch Zeitablauf erloschen. Deshalb geht die Kammer von dem Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses für die Anfechtung im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO aus. Grundsätzlich ist das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis für den Hauptantrag entfallen und die Anfechtungsklage mithin insgesamt unzulässig geworden (a.A. allerdings das Verwaltungsgericht München in seinem Urteil vom 17. September 2003 - M 23 K 03.2672 - <juris>, das angesichts der Bußgeldbewehrung für den Lauf der Aufbewahrungspflicht noch hinreichende Beschwer annimmt und auch die Anordnung zum Führen des Fahrtenbuchs selber <quasi rückwirkend> aufhebt; eine Entscheidung der Rechtsfrage durch das Nds. Oberverwaltungsgericht ist hier nicht bekannt; so wie hier offenbar: BayVGH, Urteil vom 1. Oktober 1984, - 11 B 84 A.262 - BayVBl. 1985, 23).

Ob anderes zu gelten hätte, wenn der angegriffene Bescheid die Aufbewahrungspflicht und damit im Zusammenhang stehende Aushändigungspflicht für Zwecke der Prüfung selber im Tenor konkret-individuell festgeschrieben und damit möglicherweise jedenfalls gedanklich eine weitere Beschwer, die zeitlich länger reicht als die Pflicht zum Führen des Fahrtenbuches selber, ausgesprochen hätte, und ob sich in solchen Fällen die Rechtslage u.U. anders darstellen mag, als hier im Voranstehenden dargetan ist, muss dahinstehen.

Selbst wenn man aber Voranstehendem nicht folgen und von der weiterhin noch gegebenen Zulässigkeit der Anfechtungsklage ausgehen wollte, wäre sie abzuweisen, da sie sich sodann als unbegründet darstellen würde: Wie bereits oben zur Gebührenfestsetzung ausgeführt, ist der angegriffene Bescheid, damit die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuchs, rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz VwGO.

Infolge der hier aber vertretenen Auffassung vom tatsächlichen Eintritt der Erledigung bei Fristablauf hätte die Klägerin es allerdings in der Hand gehabt, das Verfahren in der Hauptsache insgesamt für erledigt zu erklären, worauf sie aber aus Gründen, die möglicherweise nicht von Vorneherein von der Hand zu weisen sind, verzichtet hat. Es kommt mithin auf den Hilfsantrag an.

Dieser ist als Fortsetzungsfeststellungsklage zu beurteilen und unzulässig.

Grundsätzlich ist in Fällen vorliegender Art eine Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig (so wie hier offenbar schon im Jahre 1977: BayVGH, Urteil vom 18. März 1977, - 114 XI/77 -, DAR 1977, 335):

Für eine Fortsetzungsfeststellungsklage fehlt es am erforderlichen besonderen Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Einer nachträglichen Feststellungsklage zur Prüfung der Rechtmäßigkeit der erledigten Anordnung (d.h.: Führung eines Fahrtenbuches) fehlt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO (Gehrmann, „Die verkehrsbehördliche Anordnung zur Führung eines Fahrtenbuches“, ZfSch 2002, 213 - 218, unter IV. 1. „Rechtsschutz“ mit Fußnote 56). In Betracht käme hier nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO für ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung (neben Rehabilitationsinteresse und Prozessökonomie im Regressfall) allenfalls die Annahme einer - hier im Übrigen nicht konkretisierten - Wiederholungsgefahr, die aber zu verneinen ist, (vgl.: Koehl, „Effektiver Rechtsschutz gegen Auferlegung eines Fahrtenbuchs“, NZV 2008, 169 ff., unter III. m.w.N.). Die Anerkennung eines Rechtsschutzbedürfnisses dürfte im Normalfall der Fahrtenbuchauflage „häufig nicht gegeben sein“ (ebenda). Dabei ist hinsichtlich der Annahme einer etwaigen Wiederholungsgefahr im Bereich von Verfahren, die die Anordnung zum Führen eines Fahrtenbuches zum Gegenstand haben, zu berücksichtigen, dass die Klägerseite konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt einer dem erledigten Verwaltungsakt ähnlichen Belastung bei einem abzusehenden, vergleichbaren Sachverhalt vortragen müsste; falls das Entstehen einer im Wesentlichen gleichartigen Beschwer völlig ungewiss bleibe, liege keine ein Feststellungsinteresse rechtfertigende Wiederholungsgefahr vor. Dem folgt die Kammer. Im vorliegenden Einzelfall kann aus dem Vorbringen der Klägerin nicht entnommen werden, es sei konkret damit zu rechnen, ein Dritter (z.B. Mitarbeiter) werde sich mit einem Fahrzeug, dessen Halterin sie ist, verkehrsbezogene Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten zu Schulden kommen lassen. Die bloße Möglichkeit, dies könne angesichts der Größe ihres Fuhrparks geschehen, reicht insoweit nicht aus. Substantiierte diesbezügliche Darlegungen sind aber schon deshalb unverzichtbar, weil eine solche Gegebenheit nicht ohne Weiteres unterstellt werden kann, wie auch der BayVGH mit Beschluss vom 21. Januar 2010 - 11 ZB 07.371 - (über juris) zutreffend wörtlich ausführt:

'Die Ankündigung, mit von der Klägerin selbst verübten straßenverkehrsbezogenen Delikten sei konkret zu rechnen, hätte nämlich zur Folge, dass gemäß § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV ihre Fahreignung in Zweifel zu ziehen wäre; die Überlassung eigener Fahrzeuge an straßenverkehrsrechtlich notorisch unzuverlässige Dritte würde u.U. ein sicherheitsbehördliches Einschreiten gegen sie …. erlauben. Ebenfalls nicht aufgezeigt hat die Klägerin, dass sich in einer Konstellation, bei der sich die Beklagte ggf. erneut veranlasst sehen könnte, ihr gegenüber die Führung eines Fahrtenbuches anzuordnen, im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Fragen stellen würden…Nur unter dieser Voraussetzung aber ließe sich ein aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr hergeleitetes Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bejahen (BVerwG vom 16.10.1989 NVwZ 1990, 360 [BVerwG 16.10.1989 - BVerwG 7 B 108/89]),…'

Mithin ist die Fortsetzungsfeststellungsklage unzulässig.

An der Subsidiaritätsklausel des § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO scheitert zudem die Zulässigkeit einer allgemeinen Feststellungsklage. Auch verbietet sich eine Parallele zur Zulässigkeit der lebensmittelrechtlichen Feststellungsklage. Insbesondere ist hinreichend Rechtsschutz im Verfahren nach dem OwiG zu erlangen.

Der Hilfsantrag hätte aber auch dann keinen Erfolg, wenn er zulässig wäre, weil er sodann unbegründet ist. Der Bescheid des Beklagten vom 19. April 2011 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO, wie bereits oben zur Gebührenfestsetzung ausgeführt.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO.