Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 24.10.2017, Az.: 5 LC 191/16

besondere Ordnung; Bewerbungsverfahrensanspruch; Funktionsamt; Funktionsstelle; Fürsorgepflicht; konkretes Stellenbesetzungsverfahren; Lebenszeitprinzip; Übertragung eines Funktionsamtes auf Zeit; Übertragung eines Funktionsamtes mit zeitlicher Befristung

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
24.10.2017
Aktenzeichen
5 LC 191/16
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2017, 54004
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
VG - 26.10.2016 - AZ: 13 A 7915/14

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

Anspruch auf Neubescheidung eines Antrags auf Beförderung zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) nach siebenjähriger Übertragung eines höherwertigen Funktionsamtes (der Besoldungsgruppe A 15) auf Zeit (hier: verneint).

Tenor:

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin ihre Berufung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Hannover - 13. Kammer (Berichterstatter) - vom 26. Oktober 2016 zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Die Klägerin begehrt im Berufungsverfahren (noch) die Verpflichtung der Beklagten, über den klägerischen Antrag vom 10. März 2014 auf Beförderung zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Die im Jahr …. geborene Klägerin absolvierte zunächst ein Lehramtsstudium für die Grund- und Hauptschule und sodann ein Lehramtsstudium für das Gymnasium, welches sie im Jahr 1991 bzw. 1994 jeweils mit der ersten Staatsprüfung abschloss. Nach Bestehen der zweiten Staatsprüfung (Lehramt für Gymnasien) im Jahr 1996 und befristeten Tätigkeiten als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis trat die Klägerin mit Wirkung vom …. 1999 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe in den niedersächsischen Schuldienst (Grund- und Hauptschullehramt) ein und wurde mit Wirkung vom …. 2001 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zur Lehrerin (Besoldungsgruppe A 12) ernannt. Nach mehrjähriger (weiterer) Tätigkeit an einer Oberschule wurde die Klägerin mit Wirkung vom …. 2003 an eine Integrierte Gesamtschule versetzt, wo sie - unter Beurlaubung im Hinblick auf das bestehende Beamtenverhältnis auf Lebenszeit - erfolgreich die Probezeit für die Laufbahn des Lehramts an niedersächsischen Gymnasien absolvierte. Mit Wirkung vom …. 2006 wurde die Klägerin unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit zur Studienrätin (Besoldungsgruppe A 13) ernannt; im …. 2007 erfolgte ihre Beförderung zur Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14).

Nachdem sich die Klägerin auf die ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors als Didaktische Leiterin/Didaktischer Leiter an der G. in H. beworben hatte und insoweit ausgewählt worden war, wurde sie zunächst mit Verfügung der Beklagten vom 23. Januar 2008 zum …. 2008 an diese Schule versetzt. Mit weiterer Verfügung vom 25. Januar 2008 übertrug die Beklagte der Klägerin unter Bezugnahme auf § 44 Abs. 5 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung (im Folgenden: NSchG a. F.) in Verbindung mit der besonderen Ordnung der G. in H. für die Zeit vom …. 2008 bis zum …. 2015 - also für insgesamt sieben Jahre - das Funktionsamt einer Studiendirektorin als Didaktische Leiterin an einer Gesamtschule mit einer Schülerzahl im Sekundarbereich I von mehr als 540 Schülern an der G. in H. und wies die Klägerin in die entsprechende Planstelle der Besoldungsgruppe A 15 ein. In jener Verfügung hieß es weiter, die Rechtsstellung der Klägerin als Oberstudienrätin bleibe unberührt; sie erhalte nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes (in der seinerzeit geltenden Fassung - BBesG a. F. -) eine widerrufliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A 14 und dem Grundge- halt der Besoldungsgruppe A 15. Hintergrund der Verfügung vom 25. Januar 2008 war der Umstand, dass an der G. in H. eine „besondere Ordnung“ im Sinne des § 44 Abs. 1 Satz 1 NSchG a. F., die eine kollegiale Schulleitung vorsah, bestand. In § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. war geregelt, dass - wenn die besondere Ordnung im Sinne des Absatzes 1 dies bestimme - alle höherwertigen Ämter mit Ausnahme des ersten Beförderungsamtes der Lehrkräfte des höheren Dienstes an Gymnasien, Abendgymnasien, Kollegs und berufsbildenden Schulen zunächst zeitlich begrenzt für die Dauer von sieben Jahren übertragen würden; eine solche Bestimmung hatte die besondere Ordnung der G. in H. getroffen. Die seinerzeit geltenden Bestimmungen des Niedersächsischen Landesschulgesetzes sahen weiter vor, dass, wenn der bisherige Inhaber eines solchen Funktionsamtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes erfülle, dieses Amt auf Lebenszeit verliehen werde (§ 44 Abs. 6 Satz 1 NSchG a. F.) und dass die Vorschriften über Stellenausschreibungen und die stellenwirtschaftlichen Bestimmungen insoweit unberührt blieben (§ 44 Abs. 6 Satz 2 NSchG a. F.).

Mit Schreiben vom 1. November 2008 wandte sich die Klägerin an die Beklagte und machte geltend, das Bundesverfassungsgericht habe in seinem Beschluss vom 28. Mai 2008 (- 2 BvL 11/07 -, juris) entschieden, dass „die bisherige Vergabe von Führungsämtern im Beamtenverhältnis auf Zeit als verfassungswidrig“ anzusehen sei; sie beantrage daher, das von ihr innegehabte Funktionsamt einer Didaktischen Leiterin an der G. in H. in ein „Amt auf Lebenszeit umzuwandeln.“ Eine Bescheidung dieses Antrags erfolgte jedoch - soweit aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlich - nicht.

Nachdem die Klägerin zunächst an der G. in H. die Aufgaben einer Didaktischen Leiterin wahrgenommen hatte, wurde sie für den Zeitraum vom …. 2009 bis zum …. 2010 aus dienstlichen Gründen an das Gymnasium I. abgeordnet und war dort als Studiendirektorin zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) tätig. An diese Abordnung schloss sich eine weitere Abordnung an die J. in B-Stadt (Zeitraum: …. 2010 bis zum …. 2011) an; dort war die Klägerin als Fachbereichsleiterin (Besoldungsgruppe A 14) eingesetzt, erhielt aber weiterhin die Zulage gemäß § 46 BBesG (a. F.). Mit Wirkung vom …. 2011 erfolgte eine Versetzung der Klägerin an die Kooperative Gesamtschule K. unter Übertragung des Amtes einer Direktionsstellvertreterin als ständige Vertreterin der Leiterin oder des Leiters einer Gesamtschule ohne Oberstufe mit einer Schülerzahl von 541 bis 1000 (Besoldungsgruppe A 15) für den Zeitraum vom …. 2011 bis zum …. 2015. Mit weiterer Verfügung der Beklagten vom 24. August 2012 wurde die Klägerin „mit sofortiger Wirkung“ an die L. versetzt; dort war ihr bis zum Ablauf des insgesamt siebenjährigen Übertragungszeitraums nach § 44 Abs. 5 NSchG a. F., also bis zum Ablauf des …. 2015, das Amt einer Studiendirektorin als Koordinatorin für schulfachliche Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) übertragen.

Seit Ablauf des Übertragungszeitraums - also seit dem …. 2015 - waren der Klägerin wieder A 14-wertige Aufgaben zugewiesen.

Bereits etwa ein Jahr vor Ablauf des Übertragungszeitraumes - nämlich mit Schreiben vom 10. März 2014 - hatte sich die Klägerin durch ihre Prozessbevollmächtigten an die Beklagte gewandt und beantragt, sie zur Studiendirektorin bzw. Gesamtschulrektorin (Besoldungsgruppe A 15) zu befördern. Zur Begründung hatte die Klägerin ausgeführt, dass die in § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. enthaltene siebenjährige Amtsübertragung auf Zeit verfassungswidrig sei und dass hieraus ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung, zumindest aber auf Neubescheidung, resultiere. Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht habe in seinem Urteil vom 13. November 2012 (- 5 LB 79/12 -, juris) zwar entschieden, dass § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) nicht verfassungswidrig sei; das Bundesverwaltungsgericht habe jedoch mit Beschluss vom 21. Januar 2014 (- BVerwG 2 B 7.13 -, juris) insoweit die Revision zugelassen (neues Aktenzeichen: BVerwG 2 C 8.14). Vor dem Hintergrund des nahenden Ablaufs der siebenjährigen Übertragungszeit sei die Klägerin mit der Zurückstellung einer Entscheidung über ihren Antrag bis zum Zeitpunkt des Abschlusses des Revisionsverfahrens zum Aktenzeichen BVerwG 2 C 8.14 nicht einverstanden.

Hierauf hatte die Beklagte den klägerischen Antrag mit Bescheid vom 24. März 2014 abgelehnt. Zur Begründung hatte sie auf die Ausführungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 13. November 2012 (a. a. O.) zur Verfassungsmäßigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) Bezug genommen und ergänzend darauf abgehoben, dass selbst im Falle der Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf Beförderung bestehe, weil es insoweit an einer Rechtsgrundlage fehle. Eine Beförderung der Klägerin könne dementsprechend nur nach § 44 Abs. 6 bis 8 NSchG (a. F.) erfolgen, dessen Voraussetzungen aber derzeit nicht erfüllt seien.

Die Klägerin hatte sodann am 14. April 2014 Klage erhoben und zur Begründung zunächst auf die Ausführungen in ihrem (Beförderungs-)Antrag vom 10. März 2014 verwiesen. Parallel zum Klageverfahren und ebenfalls zeitlich vor Ablauf des Übertragungszeitraums hatte sich die Klägerin um die im …. 2014 ausgeschriebene, nach der Besoldungsgruppe A 15 bewertete Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben an ihrer Beschäftigungsschule, der L., beworben, diese Bewerbung jedoch wegen einer längerfristigen Erkrankung wieder zurückgenommen.

Nachdem das Bundesverwaltungsgericht das Revisionsverfahren zum Aktenzeichen BVerwG 2 C 8.14 nach übereinstimmenden Erledigungserklärungen der dortigen Beteiligten eingestellt und mit Beschluss vom 7. November 2014 (juris) nur noch über die Verfahrenskosten entschieden hatte, hat die Klägerin ihre Klage ergänzend wie folgt begründet:

Sie vertrete weiterhin die Auffassung, dass die Vorschrift des § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.), welche die zeitlich begrenzte Übertragung eines höherwertigen Amtes für die Dauer von sieben Jahren zulasse, verfassungswidrig sei, und sehe sich hierin durch die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in dessen (Einstellungs-)Beschluss vom 7. November 2014 (a. a. O.) bestätigt. Aus der Verfassungswidrigkeit der Vorschrift folge ein Anspruch der Klägerin auf Beförderung, jedenfalls aber ein Anspruch auf Neubescheidung.

Der niedersächsische Landesgesetzgeber habe aus dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 2014 (a. a. O.) die Konsequenz gezogen, § 44 Abs. 5 NSchG mit Wirkung vom 1. August 2015 dahingehend neu zu fassen, dass die Möglichkeit der Amtsübertragung von bisher sieben auf nunmehr zwei Jahre verkürzt werde. Für diejenigen Beamten, die sich noch innerhalb der siebenjährigen Übertragungsdauer befänden, habe das Kultusministerium zwar eine Lösung dahingehend gefunden, dass der jeweilige Übertragungszeitraum verkürzt und die jeweils wahrgenommenen Funktionsstellen zeitnah ausgeschrieben würden. Die Klägerin jedoch, die nach Ablauf des siebenjährigen Übertragungszeitraums in das Amt einer Oberstudienrätin (Besoldungsgruppe A 14) „zurückgefallen“ sei, könne aus dieser Verfahrensweise für sich nichts herleiten. Der Umstand, dass der Übertragungszeitraum abgelaufen sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen.

Hilfsweise werde ein Fortsetzungsfeststellungsantrag gestellt. Es „gehe nicht an“, dass der hier gegebene Verfassungsverstoß folgenlos bleibe und die Klägerin nur deshalb nicht befördert werde, weil sich die Beklagte geweigert habe, daraus zeitnah Konsequenzen zu ziehen und inzwischen der Übertragungszeitraum abgelaufen sei. Eine Amtsübertragung auf Zeit für einen Zeitraum von sieben Jahren verstoße gegen das Lebenszeitprinzip, das zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums gehöre und damit nach Art. 33 Abs. 5 GG verfassungsrechtlich geschützt sei. Das Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass - sollte ein Anspruch auf Beförderung oder Bescheidung nicht realisierbar sein - verschuldensunabhängige Kompensation beansprucht werde.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. März 2014 zu verpflichten, sie zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) zu befördern,

hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 24. März 2014 zu verpflichten, den von ihr am 10. März 2014 gestellten Antrag auf Beförderung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden,

weiter hilfsweise, festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2014 rechtswidrig ist.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, dass der Klägerin kein Anspruch auf Beförderung zustehe. Dem Hauptantrag fehle es schon deshalb an der erforderlichen Spruchreife, weil eine Bewährungsfeststellung der Klägerin bislang nicht erfolgt sei. Sie habe sich zwar vor Ablauf der siebenjährigen Amtszeit auf die ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin/eines Studiendirektors zur Koordinierung schulfachlicher Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) an der L. beworben, ihre Bewerbung jedoch wieder zurückgenommen und sich dementsprechend einem Auswahl- und hierauf bezogenen Beurteilungsverfahren nicht gestellt. Es sei sowohl an der G. in H. als auch an den weiteren Beschäftigungsschulen, an die die Klägerin nachfolgend abgeordnet bzw. versetzt worden sei, zu erheblichen Problemen gekommen; in diesem Zusammenhang werde auf das bei dem Verwaltungsgericht Hannover gegen die Versetzung der Klägerin an die L. geführte Verfahren zum Aktenzeichen 13 A 5352/12 verwiesen.

Entgegen der klägerischen Ansicht sei § 44 Abs. 5 NSchG (a. F.) nicht verfassungswidrig; insoweit werde auf das Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 13. November 2012 (a. a. O.) sowie auf dessen Beschluss vom 28. September 2015 (- 5 LA 183/14 -) Bezug genommen. Ungeachtet dessen hätte die Klägerin selbst im Falle einer Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG a. F. keinen unmittelbaren Anspruch auf Beförderung. Denn weil die Klägerin keine Beamtin auf Probe gewesen sei, gelte für sie auch nicht der sich aus § 5 Abs. 6 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) ergebende Grundsatz, dass dem Beamten auf Probe in Ämtern mit leitender Funktion regelmäßig nach Bewährung in der zweijährigen Probezeit dieses Amt auf Lebenszeit zu übertragen sei; abgesehen davon liege - wie dargestellt - eine positive Bewährungsaussage in Bezug auf die Klägerin nicht vor.

Was die Fortsetzungsfeststellungsklage betreffe, so scheitere diese bereits daran, dass es an dem insoweit erforderlichen Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehle.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 26. Oktober 2016 - den Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugestellt am 22. November 2016 - abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:

Die Klage sei mit dem Hauptantrag unbegründet. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung zur Studiendirektorin ergebe sich weder aus Art. 33 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) noch aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Nach Art. 33 Abs. 2 GG seien Ernennungen - und damit auch Beförderungen - nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Danach hätten Bewerber um ein Beförderungsamt keinen Rechtsanspruch auf Beförderung, sondern einen „Bewerbungsverfahrensanspruch“, der sich unter bestimmten Voraussetzungen zu einem Rechtsanspruch verdichten könne. Die Klägerin beanspruche jedoch die Ernennung zur Studiendirektorin ohne Bewerbung auf eine freie Planstelle und außerhalb eines Auswahlverfahrens um eine freie Beförderungsstelle, in dem sie sich mit anderen Bewerbern an den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung messen lassen müsse. Ein solches Begehren lasse sich daher nicht aus Vorschriften herleiten, die der Durchsetzung des Leistungsgrundsatzes dienten. Ein Rechtsanspruch der Klägerin auf Beförderung zur Studiendirektorin ergebe sich auch nicht aus der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht. Aus dem Umstand, dass die Klägerin sieben Jahre lang (vom …. 2008 bis zum …. 2015) in einem höherwertigen, nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Amt eingesetzt gewesen sei, ergebe sich kein Anspruch auf Beförderung. Die schlichte Wahrnehmung einer Funktion gewähre keinen Anspruch auf statusrechtliche Übertragung des Amtes.

Ein Anspruch auf statusrechtliche Übertragung des Amtes einer Studiendirektorin ließe sich auch dann nicht aus der Fürsorgepflicht herleiten, wenn die Regelung des § 44 Abs. 5 NSchG a. F., auf dessen Grundlage der Klägerin seinerzeit das Funktionsamt einer Studiendirektorin übertragen worden sei, den verfassungsrechtlichen Vorgaben zuwiderliefe. Es spreche zwar vieles dafür, dass die Vorschrift des § 44 Absatz 5 NSchG a. F. einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht standhalte; die Vereinbarkeit des § 44 Absatz 5 NSchG a. F. mit dem sich aus Art. 33 Abs. 5 GG ergebenden Lebenszeitprinzip müsse aus Anlass dieses Verfahrens allerdings nicht geklärt werden. Denn auch wenn der Klägerin auf der Grundlage einer verfassungswidrigen Vorschrift für sieben Jahre das Funktionsamt einer Studiendirektorin übertragen worden sei, könne sie hieraus keine Ansprüche auf Ernennung zur Studiendirektorin herleiten. Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn beschränke sich grundsätzlich auf das von dem Beamten bekleidete Amt und schränke daher grundsätzlich das Ermessen bei der Entscheidung, ob ein Beamter befördert werde, nicht ein. Die Fürsorgepflicht gebiete dem Dienstherrn nicht, auf die Beförderung einzelner Beamten hinzuwirken oder diese gar zu befördern. Ein aus der Fürsorgepflicht hergeleiteter Anspruch auf Beförderung außerhalb eines Auswahlverfahrens, in dem sich die Klägerin einer Überprüfung ihrer Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung stellen müsse, wäre im Übrigen mit dem oben genannten Grundsatz der Bestenauslese, an dem Beförderungsentscheidungen auszurichten seien, nicht vereinbar.

Die Klägerin habe auch keinen Anspruch darauf, dass über ihr Beförderungsbegehren erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts entschieden werde. In dem angegriffenen Bescheid vom 24. März 2014 werde auf Seite 3, 4. Absatz, die Ablehnung des klägerischen Begehrens selbständig tragend damit begründet, aus einer möglichen Verfassungswidrigkeit des § 44 Absatz 5 NSchG a. F. resultiere kein unmittelbarer Rechtsanspruch auf eine Beförderung. Dem sei nach den zum Hauptantrag getroffenen Feststellungen beizutreten.

Soweit die Klägerin mit ihrem zweiten Hilfsantrag die Feststellung begehre, dass der Bescheid der Beklagten vom 24. März 2014 rechtswidrig sei, sei die Klage bereits wegen der Subsidiarität der Feststellungsklage unzulässig, weil die Klägerin ihre Rechte mittels Verpflichtungsklage verfolgen könne.

Gegen dieses Urteil hat die Klägerin am 19. Dezember 2016 die - vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zugelassene - Berufung eingelegt und zunächst die auch in erster Instanz gestellten Sachanträge angekündigt. Mit Schriftsatz vom 20. Januar 2017, per Telefax beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht am selben Tage eingegangen, hat die Klägerin ihre Berufung hinsichtlich des unmittelbar auf Beförderung gerichteten Hauptantrags sowie hinsichtlich des auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Verfügung der Beklagten vom 24. März 2014 gerichteten zweiten Hilfsantrags zurückgenommen. Zur Begründung des verbleibenden - auf Neubescheidung über ihren Antrag auf Beförderung abzielenden - Berufungsbegehrens trägt die Klägerin das Folgende vor:

Die Vorinstanz habe einen Anspruch auf Neubescheidung über den klägerischen Beförderungsantrag zu Unrecht unter Verweis auf ihre Ausführungen zum Hauptantrag verneint. Denn der mit Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2008 verfügten Amtsübertragung auf Zeit sei ein Verfahren vorausgegangen, welches in vollem Umfang den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes entsprochen habe. Die zu besetzende Stelle sei ausgeschrieben worden, es habe ein Auswahlverfahren stattgefunden und die Entscheidung sei auf der Grundlage des Art. 33 Abs. 2 GG getroffen worden. Ohne die Bestimmung des § 44 Abs. 5 NSchG a. F. wäre der Klägerin das Amt einer Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) nicht lediglich auf Zeit, sondern im Wege der Beförderung dauerhaft übertragen worden. An der Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG a. F. bestünden zum gegenwärtigen Zeitpunkt kaum noch Zweifel. Dies ergebe sich aus den sehr deutlichen Hinweisen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem (Einstellungs-)Beschluss vom 7. November 2014 (a. a. O.). Es sei der Klägerin „nicht einsichtig, dass aus der Anwendung einer verfassungswidrigen Norm, die mit erheblichen Nachteilen für sie verbunden [gewesen sei], rein gar nichts resultieren“ solle. Ihren unmittelbar auf Beförderung gerichteten Hauptantrag habe sie auf den Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts an das Bundesverfassungsgericht vom 27. September 2007 (- BVerwG 2 C 21.06, 2 C 26.06 und 2 C 29.07 -, juris) gestützt, in dem ausgeführt werde, dass den dortigen Klägern im Falle der Verfassungswidrigkeit der dort streitgegenständlichen Vorschrift - § 25b des Landesbeamtengesetzes Nordrhein-Westfalen (LBG NRW) a. F. - ein Anspruch auf Übertragung der innegehabten Ämter im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zustehe. Zwar sei die durch § 25b LBG NRW a. F. vermittelte Rechtslage eine andere als die, welche durch § 44 Abs. 5 NSchG a. F. entstanden sei, weshalb die Klägerin den unmittelbar auf Beförderung gerichteten Hauptantrag auch nicht mehr weiterverfolge. Zu eigen mache sie sich aber die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in dessen Beschluss vom 28. Mai 2008 (a. a. O.), wonach im Falle der Nichtigkeit des § 25b LBG NRW a. F. - also wenn das Gesetz eine sofortige Ernennung auf Lebenszeit nicht mehr verbiete - der Dienstherr jedenfalls über die dortigen Anträge auf Ernennung auf Lebenszeit neu zu entscheiden hätte.

Vor diesem Hintergrund und in Anknüpfung an die seinerzeit den Anforderungen des Leistungsgrundsatzes entsprechende Amtsübertragung an die Klägerin sei im Streitfall eine Neubescheidung zu veranlassen. Auf diese Weise könne die Verletzung des Lebenszeitprinzips „zumindest ein Stück weit kompensiert“ werden. Anspruchsgrundlage sei entgegen der Auffassung der Vorinstanz nicht die Fürsorgepflicht, sondern „die aus Art. 33 Abs. 2, Abs. 5 GG resultierenden grundrechtsgleichen Ansprüche der Klägerin, bezogen auf das Lebenszeitprinzip und gerichtet auf eine grundsätzliche Kongruenz zwischen Amt und Funktion“. Wenn das Verwaltungsgericht beanstande, dass die Klägerin ohne Bewerbung auf eine freie Planstelle und außerhalb eines Auswahlverfahrens um eine konkrete Beförderungsstelle einen Rechtsanspruch auf Beförderung geltend zu machen versuche, und feststelle, dass sich ein solcher Anspruch schon deshalb nicht aus der Fürsorgepflicht herleiten lasse, weil er mit dem Grundsatz der Bestenauslese unvereinbar wäre, so verkenne das Gericht, dass es sehr wohl eine dem Leistungsgrundsatz Rechnung tragende Auswahlentscheidung gegeben habe, nämlich im Vorfeld der seinerzeitigen Amtsübertragung auf Zeit. Der von der Klägerin geltend gemachte Neubescheidungsanspruch leite sich aus diesem Auswahlverfahren ab. Es „gehe nicht an“, dass die Beklagte von einem objektiv rechtswidrigen Verfahren profitiere. Im Bereich der Regionaldirektion B-Stadt der Beklagten stünden ständig besetzbare Studiendirektorenplanstellen (Besoldungsgruppe A 15) zur Verfügung, auf die ohne weiteres zurückgegriffen werden könne.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte unter Änderung des verwaltungsgerichtlichen Urteils zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin auf Beförderung zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden und den Bescheid der Beklagten vom 24. März 2014 aufzuheben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie tritt dem Berufungsvorbringen der Klägerin unter Wiederholung der von ihr für zutreffend gehaltenen verwaltungsgerichtlichen Erwägungen entgegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

I. Das Berufungsverfahren war gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Klägerin mit Schriftsatz vom 20. Januar 2017 ihre Berufung hinsichtlich des Hauptantrags sowie des zweiten Hilfsantrags gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 VwGO zurückgenommen hat.

II. Die verbleibende Berufung der Klägerin ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Denn ihre (lediglich noch) auf Neubescheidung gerichtete Verpflichtungsklage ist unbegründet.

Die Klägerin hat nach der hier maßgeblichen, im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Rechtslage keinen Anspruch darauf, dass beklagtenseitig über ihren Antrag auf Beförderung zur Studiendirektorin (Besoldungsgruppe A 15) unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus Art. 33 Abs. 2 GG (dazu unter 1.) noch aus dem Fürsorgegrundsatz (dazu unter 2.).

1. Die Klägerin kann den - als „Minus“ in ihrem Verpflichtungsantrag enthaltenen - Neubescheidungsantrag nicht auf Art. 33 Abs. 2 GG stützen.

Nach dieser Vorschrift dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen (sog. Leistungsgrundsatz bzw. Grundsatz der Bestenauslese). Bei den Kriterien der Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird (BVerwG, Urteil vom 20.6.2013 - BVerwG 2 VR 1.13 -, juris Rn. 19); der Dienstherr darf das Amt nur demjenigen Bewerber verleihen, den er aufgrund eines den Vorgaben des Art. 33 Abs. 2 GG entsprechenden Leistungsvergleichs als den am besten Geeigneten ausgewählt hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 19). Art. 33 Abs. 2 GG dient damit dem öffentlichen Interesse an der bestmöglichen Besetzung der Stellen des öffentlichen Dienstes; fachliches Niveau und rechtliche Integrität des öffentlichen Dienstes sollen durch die Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewährleistet werden (BVerwG, Urteil vom 4.11.2010 - BVerwG 2 C 16.09 -, juris Rn. 21). Gleichzeitig vermittelt Art. 33 Abs. 2 GG den Bewerbern aber auch ein grundrechtsgleiches Recht auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl, d. h. jeder Bewerber hat einen Anspruch darauf, dass der Dienstherr seine Bewerbung nur aus Gründen zurückweist, die durch den Leistungsgrundsatz gedeckt sind - sog. Bewerbungsverfahrensanspruch - (vgl. BVerwG, Urteil vom 4.11.2010, a. a. O., Rn. 21; Urteil vom 29.11.2012 - BVerwG 2 C 6.11 -, juris Rn 10).

Der Bewerbungsverfahrensanspruch ist auf ein konkretes Stellenbesetzungsverfahren für die Vergabe eines höheren Statusamtes gerichtet, das möglichst zeitnah nach der Auswahlentscheidung durch Beförderung des ausgewählten Bewerbers besetzt werden soll (BVerwG, Urteil vom 29.11.2012, a. a. O., Rn. 10). Dementsprechend kann Art. 33 Abs. 2 GG nur als Anspruchsgrundlage herangezogen werden, wenn eine freie und besetzbare Planstelle vorhanden ist und diese Stelle im Zeitpunkt der Entscheidung über den Beförderungsantrag nach dem Willen der Verwaltung auch tatsächlich mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden soll (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008 - BVerwG 2 B 117.07 -, juris Rn. 8; vgl. auch Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012, a. a. O., Rn. 38 [allerdings gemäß § 173 VwGO in Verbindung mit § 269 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO - wirkungslos, vgl. BVerwG, Beschluss vom 7.11.2014, a. a. O., Rn. 1]); ein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung setzt zudem voraus, dass der Dienstherr in Bezug auf die konkrete freie und besetzbare Beförderungsstelle seine Beurteilungsermächtigung und sein Ermessen dahingehend ausgeübt hat, dass er allein diesen Beamten für den am besten Geeigneten hält (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24.9.2008, a. a. O., Rn. 8; Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012, a. a. O., Rn. 38).

a) Nach Maßgabe dieser Grundsätze kommt ein auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützter Beförderungsanspruch der Klägerin schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht erkennbar ist, dass die Planstelle, welche die Klägerin zum Zeitpunkt ihres Beförderungsantrags am …. 2014, also gegen Ende des siebenjährigen Übertragungszeitraums nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F., innehatte - nämlich die Stelle einer Studiendirektorin als Koordinatorin für schulfachliche Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) an der L. - gegenwärtig (noch) zu besetzen ist. Dies unterscheidet die vorliegende Fallkonstellation von derjenigen, über die der erkennende Senat in seinem Urteil vom 13. November 2012 (a. a. O.) zu entscheiden hatte, denn dort war die siebenjährige Übertragungsfrist des § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch nicht abgelaufen, d. h. die (höherwertige) Planstelle war seinerzeit noch von der dortigen Klägerin besetzt und stand dementsprechend als Beförderungsstelle noch zur Verfügung (a. a. O., Rn. 4, 36, 40). Auch in den Fällen, die dem Vorlagebeschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. September 2007 (a. a. O.) und dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 2008 (a. a. O.) zugrunde lagen, waren die entsprechenden Beamten - unabhängig von dem weiteren Unterschied, dass die dort streitgegenständliche Vorschrift des § 24b NBG NRW eine Übertragung von (Status-)Ämtern mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Zeit vorsah, während nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. nicht das höherwertige Statusamt „auf Zeit“, sondern nur das funktionelle Amt mit zeitlicher Begrenzung übertragen wurde mit der Folge, dass das Statusamt der betreffenden Lehrkraft unverändert blieb - noch auf den jeweiligen höherwertigen Planstellen eingesetzt (BVerwG, Beschluss vom 27.9.2007, a. a. O., Rn. 1; BVerfG, Beschluss vom 28.5.2008, a. a. O., Rn. 13). Die Klägerin nimmt indes nicht mehr das Funktionsamt einer Studiendirektorin als Koordinatorin für schulfachliche Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) an der L. wahr; sie ist vielmehr unstreitig seit Ablauf des siebenjährigen Übertragungszeitraums auf einem A 14-wertigen Dienstposten - und damit ihrem Statusamt als Oberstudienrätin entsprechend - eingesetzt. Auf die zeitlich vor Ablauf der Übertragungszeit ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin als Koordinatorin für schulfachliche Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) an ihrer seinerzeitigen Beschäftigungsschule, der L. - die Klägerin hat insoweit vorgetragen, die Stelle sei im September 2014 ausgeschrieben worden und habe zum 1. Februar 2015 besetzt werden sollen (Klagebegründung vom 24.8.2016, S. 1 [Bl. 86/Gerichtsakte - GA -]) - hatte sich die Klägerin zwar beworben, ihre Bewerbung jedoch wieder zurückgenommen. Zum Grund der seinerzeitigen Bewerbungsrücknahme hat sie angegeben (Klagebegründung vom 24.8.2016, S. 1f. [Bl. 86f./GA]), sie sei am 22. Oktober 2014 erkrankt; die behandelnden Ärzte hätten im November 2014 eine Diagnose dahingehend gestellt, dass mit einer längeren Krankheitsdauer zu rechnen sei; sie habe sich zum einen nicht in der Lage gesehen, den für den 9. Dezember 2014 anberaumten Beurteilungstermin wahrzunehmen und habe zum anderen die Besetzung der Stelle nicht durch eine längerfristige Erkrankung blockieren wollen. Damit hat sich die Klägerin bewusst dafür entschieden, von einem Beförderungsbegehren auf der von ihr am Ende des Übertragungszeitraums innegehabten Stelle, die nach ihrem eigenen Vortrag mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden sollte, abzusehen. Zwischen den Beteiligten ist - wie sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat übereinstimmend erklärt haben - unstreitig, dass die A 15-Stelle an der L., auf die sich die Klägerin im Jahr 2014 beworben hatte, nunmehr besetzt ist (vgl. Verhandlungsniederschrift, S. 2).

Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren vorbringt, im Bereich der Regionaldirektion B-Stadt der Beklagten stünden „ständig besetzbare Studiendirektorenplanstellen (Besoldungsgruppe A 15) zur Verfügung, auf die ohne weiteres zurückgegriffen werden könne“, beansprucht sie der Sache nach ohne Bewerbung auf eine konkrete freie und besetzbare Planstelle, welche nach dem Willen der Verwaltung mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden soll, und ohne Durchlaufen eines Auswahlverfahrens, in dem sie sich mit anderen Bewerbern anhand der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG messen lassen müsste, befördert zu werden. Ein solches Begehren kann sich indes - wie dargelegt - gerade nicht mit Erfolg auf Art. 33 Abs. 2 GG stützen.

b) Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass sie im Vorfeld der mit Verfügung der Beklagten vom 25. Januar 2008 erfolgten Übertragung des Funktionsamtes mit zeitlicher Befristung erfolgreich ein entsprechendes Auswahlverfahren durchlaufen habe.

In § 44 Abs. 6 Satz 1 NSchG in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden Fassung vom 3. Juni 2015 (Nds. GVBl. S. 90), in Kraft seit dem 1. August 2015, die sich allerdings von den vorherigen Fassungen des § 44 Abs. 6 Satz 1 NSchG nicht unterscheidet, ist zwar geregelt, dass, wenn der bisherige Inhaber eines Amtes mit zeitlicher Begrenzung nach Ablauf der Übertragungszeit die Voraussetzungen für eine erneute Übertragung dieses Amtes erfüllt, das Amt auf Lebenszeit verliehen wird; nach § 44 Abs. 6 Satz 2 NSchG a. F./n. F. bleiben die Vorschriften über Stellenausschreibungen und die stellenwirtschaftlichen Bestimmungen jedoch unberührt. Mit dem Hinweis auf die Vorschriften über Stellenausschreibungen (§§ 45, 48, 52 NSchG) wird klargestellt, dass nach Ablauf der Frist des § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG, die in der aktuell geltenden Fassung nur noch zwei statt bisher sieben Jahre beträgt, keine automatische Beförderung stattfindet, sondern das übliche Ausschreibungs- und Auswahlverfahren erfolgt (Galas u. a., NSchG, 9. Auflage 2016, § 44 NSchG Rn. 7), d. h. der Betreffende muss sich - wenn eine konkrete freie Planstelle vorliegt, die nach dem Willen der Verwaltung mit einem Beförderungsbewerber besetzt werden soll - einem (erneuten) Auswahlverfahren stellen, im Rahmen dessen eine entsprechende Anlassbeurteilung erfolgt.

Der in § 44 Abs. 6 Satz 2 NSchG a. F./n. F. zutage tretende Gesetzgebungswille korrespondiert mit der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sog. Vorwirkungsfällen, wonach der Verzicht auf ein weiteres Auswahlverfahren nur in einem engen zeitlichen Zusammenhang zu der Zuweisung eines Beförderungsdienstpostens zulässig ist, um die Aktualität der dienstlichen Beurteilungen zu wahren und in der Zwischenzeit möglicherweise hinzukommende weitere Bewerber nicht ohne hinreichende Rechtfertigung vom Auswahlverfahren über das Beförderungsamt auszuschließen (BVerwG, Beschluss vom 20.6.2013, a. a. O., Rn. 13; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 11.2.2009 - BVerwG 2 A 7.06 -, juris Rn. 20). Ein solcher enger Zusammenhang zwischen der im Jahr 2008 zugunsten der Klägerin getroffenen Auswahlentscheidung ist im hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat - unabhängig davon, dass die Klägerin hier, wie dargelegt, keine Beförderung auf der zuletzt innegehabten höherwertigen Stelle, sondern „allgemein“ eine Beförderung auf irgendeine, im Bereich der Regionaldirektion B-Stadt der Beklagten befindliche A-15-Stelle begehrt und dass sie derzeit A 14-wertige Aufgaben wahrnimmt - keinesfalls mehr gegeben. Selbst wenn sich die Klägerin also nach Rücknahme ihrer Bewerbung um die im …. 2014 ausgeschriebene Stelle einer Studiendirektorin als Koordinatorin schulfachlicher Aufgaben an der L. und nach der Rücknahme einer weiteren Bewerbung - sie hat vorgetragen, sich parallel zu ihrer Bewerbung auf die Stelle an der L. auch um einen nach der Besoldungsgruppe A 15 bewerteten Dienstposten beim Niedersächsischen Landesamt für Schulische Qualitätsentwicklung (NLQ) beworben, auch diese Bewerbung aber wegen der im November 2014 diagnostizierten Erkrankung zurückgenommen zu haben (Klagebegründung vom 24.8.2016, S. 2 [Bl. 87/GA]) - während des laufenden erst- oder zweitinstanzlichen Verfahrens auf eine freie und besetzbare Beförderungsstelle beworben hätte, wäre - ungeachtet des Umstandes, dass sie zwischenzeitlich A 14-wertig eingesetzt war - schon wegen des fehlenden engen Zusammenhangs zu der im Jahr 2008 zu ihren Gunsten erfolgten Auswahlentscheidung ein Verzicht auf die Durchführung eines entsprechenden Auswahlverfahrens nicht zulässig gewesen.

2. Ein Anspruch der Klägerin auf Neubescheidung ihres Beförderungsantrags folgt auch nicht aus der Fürsorgepflicht des Dienstherrn.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Dienstherr aus der ihm gegenüber seinen Beamten obliegenden Fürsorgepflicht grundsätzlich nicht verpflichtet, auf die Beförderung einzelner Beamter durch förderndes Handeln hinzuwirken, denn die Fürsorgepflicht besteht nur in den Grenzen des bereits bekleideten statusrechtlichen Amtes (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30.8.1962 - BVerwG 2 C 16.60 -, juris Rn. 43; Urteil vom 31.5.1990 - BVerwG 2 C 16.89 -, juris Rn. 22). Insbesondere aus der Wahrnehmung der Obliegenheiten eines höherwertigen Dienstpostens (unter Beibehaltung des bisherigen Statusamtes) folgt daher regelmäßig kein Anspruch des Beamten auf Verleihung eines entsprechenden höherwertigen Statusamtes; der Beamte hat unter dem Gesichtspunkt der Fürsorgepflicht des Dienstherrn grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass dieser sich beim Besoldungsgesetzgeber und/oder dem Haushaltsgesetzgeber für die Herbeiführung einer Besoldungsverbesserung oder die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit einsetzt (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985 - BVerwG 2 C 39.82 -, juris Rn. 15).

Bei langjähriger Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens kann allerdings ausnahmsweise aus der Fürsorgepflicht eine Verpflichtung des Dienstherrn in Betracht kommen, auf die Schaffung einer Beförderungsmöglichkeit durch Bereitstellung einer höher bewerteten Planstelle hinzuwirken (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985, a. a. O., Rn. 15; Beschluss vom 24.9.2008, a. a. O., juris Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012, a. a. O., Rn. 40). Diese Ausnahme setzt jedoch voraus, dass der Exekutive im konkreten Fall nur noch die Verwirklichung des bereits anderweitig geäußerten Willens des Gesetzgebers obliegt und dass allein die Beförderung dieses Beamten in Betracht kommt (BVerwG, Urteil vom 24.1.1985, a. a. O., Rn. 15; Nds. OVG, Urteil vom 13.11.2012, a. a. O., Rn. 40). Außerdem kommt sie von vornherein nur in Fallkonstellationen in Betracht, in denen der Betreffende zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung weiterhin auf dem entsprechenden höherwertigen Dienstposten eingesetzt ist und beabsichtigt wird, ihn auch weiterhin mit den entsprechenden Aufgaben zu betrauen (vgl. den Sachverhalt in BVerwG, Urteil vom 24.1.1985, a. a. O., Rn. 1), d. h. nur dieser Fall der ununterbrochenen langjährigen Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben eines Beamten vermag eine ausnahmsweise bestehende Verpflichtung des Dienstherrn, auf eine Beförderung des Beamten hinzuwirken, um damit das jahrelange, fortgesetzte Auseinanderfallen von höherwertiger Tätigkeit und Statusamt zu beenden, zu rechtfertigen. Übertrüge man die vorstehenden Grundsätze auf den Streitfall - in welchem keine langjährige Übertragung eines höherwertigen Dienstpostens, sondern die Übertragung eines Funktionsamtes mit zeitlicher Begrenzung und gleichzeitiger Einweisung des Betreffenden in eine entsprechende Planstelle erfolgt ist - so scheiterte ein entsprechender Anspruch jedenfalls daran, dass die Klägerin derzeit unstreitig (wieder) A 14-wertige - also ihrem Statusamt entsprechende - Aufgaben einer Oberstudienrätin wahrnimmt und damit eine ununterbrochene langjährige Wahrnehmung des Funktionsamtes derzeit nicht vorliegt.

b) Die Klägerin kann einen Anspruch auf Neubescheidung mit Blick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn auch nicht mit der Argumentation begründen, dass § 44 Abs. 5 NSchG a. F. verfassungswidrig sei.

Der erkennende Senat hat zwar in seinem Urteil vom 13. November 2012 ausgeführt, dass im Falle einer Verfassungswidrigkeit des § 44 Abs. 5 NSchG a. F. kein unmittelbarer Anspruch auf Beförderung, sondern allenfalls ein Anspruch auf Neubescheidung über den Beförderungsantrag in Betracht komme (a. a. O., Rn. 42). Diesen Ausführungen lag jedoch im Tatsächlichen zugrunde, dass sich die dortige Klägerin im Zeitpunkt der Urteilsverkündung noch innerhalb des - seinerzeit siebenjährigen - Übertragungszeitraums nach § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. befand, d. h. die (höherwertige) Planstelle noch von der dortigen Klägerin besetzt war und dementsprechend als Beförderungsstelle noch zur Verfügung stand (a. a. O., Rn. 4, 36, 40). Im Streitfall ist der - seinerzeit siebenjährige - Übertragungszeitraum jedoch bereits abgelaufen und die Klägerin ist unstreitig nicht mehr auf der höherwertigen Planstelle einer Studiendirektorin als Koordinatorin für schulfachliche Aufgaben (Besoldungsgruppe A 15) an ihrer seinerzeitigen Beschäftigungsschule, der L., tätig; die Stelle ist derzeit auch nicht frei (s. o.). Selbst in dem Falle also, dass § 44 Abs. 5 Satz 1 NSchG a. F. verfassungswidrig gewesen wäre und der Klägerin daher das Funktionsamt zu Unrecht befristet für einen Zeitraum von sieben Jahren übertragen worden wäre, läge zum hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine ununterbrochene langjährige Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben, die ausnahmsweise ein Tätigwerden des Dienstherrn rechtfertigen könnte (s. o.), nicht vor.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 2, 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 ZPO.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß §§ 132 Abs. Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 Satz 2 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), 127 des Beamtenrechtsrahmengesetzes (BRGG) liegen nicht vor.

Der Streitwert wird unter Änderung der verwaltungsgerichtlichen Streitwertfestsetzung für den ersten Rechtszug auf 33.847,86 EUR festgesetzt.

Für das Berufungsverfahren wird der Streitwert auf 36.431,88 EUR festgesetzt.

Die Streitwertfestsetzung für das Berufungsverfahren ergibt sich aus §§ 40, 47 Abs. 1, 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG - in der zum Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs (19. Dezember 2016) geltenden Fassung vom 29. Juni 2015 (BGBl. I S. 1042), beträgt also die Hälfte der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltfähiger Zulagen. Maßgeblich ist insoweit das im Zeitpunkt der Einleitung des zweiten Rechtszugs maßgebliche Endgrundgehalt (hierzu: Nds. OVG, Beschluss vom 11.11.2014 - 5 ME 157/14 - m. w. Nw.) der Besoldungsgruppe A 15 in Höhe von 6.071,98 EUR, so dass sich ein Streitwert in Höhe von 36.431,88 EUR errechnet (6.071,98 EUR x 6). Nach der teilweisen Berufungsrücknahme war zwar nur noch der Neubescheidungsantrag im Streit und gemäß Ziffer 1.4 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (NVwZ-Beilage 2013, 57) kann der Streitwert im Falle einer Bescheidungsklage einen Bruchteil, mindestens jedoch die Hälfte des Wertes der entsprechenden Verpflichtungsklage betragen. Der Senat hat hier indes von einer Reduzierung des Streitwertes abgesehen, weil sich der im Rahmen des Neubescheidungsantrags zu prüfende Streitstoff nicht maßgeblich von dem Streitstoff unterscheidet, der im Rahmen des Verpflichtungsantrags zu prüfen gewesen wäre.

Die Streitwertfestsetzung für das erstinstanzliche Verfahren hat ihre Grundlage in §§ 40, 45 Abs. 1 Sätze 2 und 3, 52 Abs. 5 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 2 GKG in der zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs (11. April 2014) geltenden Fassung vom 27. Februar 2015 (BGBl. I S. 154). Maßgebend für die Streitwertberechnung ist somit allein der Streitwert des Verpflichtungsbegehrens (Hauptantrag) in Höhe von 33.847,86 EUR (6 x 5.641,31 EUR x 6). Da das Verwaltungsgericht seiner Streitwertfestsetzung die - nur bis zum 31. Juli 2013 und damit zum Zeitpunkt der Einleitung des ersten Rechtszugs am 11. April 2014 nicht mehr in Kraft befindliche - Vorschrift des § 52 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1 GKG in der Fassung vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) zugrunde gelegt hat, wonach das entsprechende Endgrundgehalt mit dem Faktor 6,5 zu multiplizieren war, war der vom Verwaltungsgericht festgesetzte Streitwert in Höhe von 36.668,52 EUR (5.641,31 EUR x 6,5; vgl. Sitzungsniederschrift vom 26. Oktober 2016, S. 2 [Bl. 104Rs/GA]) entsprechend zu ändern (vgl. § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).