Oberverwaltungsgericht Niedersachsen
Urt. v. 18.06.2019, Az.: 1 KN 64/15

Bekanntmachung; Bekanntmachungsmangel; Ferienwohnen; Hauptsatzung; Sondergebiet; wesentlicher Unterschied; Zitiergebot; örtliche Bauvorschrift

Bibliographie

Gericht
OVG Niedersachsen
Datum
18.06.2019
Aktenzeichen
1 KN 64/15
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 2019, 69725
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Amtlicher Leitsatz

Leitsatz

1) Sieht ein Bebauungsplan eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen vor, ist das Baugebiet als ein solches gemäß § 11 BauNVO festzusetzen, nicht als eines gemäß §§ 3, 4, 6 oder 10 BauNVO; dies gilt für die Zeit vor Inkrafttreten des § 13a BauNVO ebenso wie für die Zeit danach.

2) Erlässt eine Gemeinde eine örtliche Bauvorschrift und unterliegt in Niedersachsen damit dem Zitiergebot aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV, wird diesem nicht dadurch genügt, dass allein § 84 NBauO als Ermächtigungsgrundlage genannt wird; erforderlich ist darüber hinaus die Nennung des einschlägigen Absatzes. Ob über die Nennung des Absatzes hinaus auch die herangezogene Nummer zu nennen ist, bleibt offen.

3) Die Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 NBauO findet auf § 84 NBauO keine Anwendung.

4) Ein Verstoß gegen § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB liegt nicht vor, wenn die Hauptsatzung einer Gemeinde neben einer Verkündung im Amtsblatt einen Hinweis auf diese Verkündung in weiteren Medien vorschreibt, dieser Hinweis aber unterbleibt.

Tenor:

Die vom Rat der Antragsgegnerin am 8. April 2014 und am 7. Dezember 2017 jeweils als Satzung beschlossene 6. und 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 „G.“ sind jeweils hinsichtlich der in ihnen enthaltenen örtlichen Bauvorschriften unwirksam. Im Übrigen wird der Normenkontrollantrag abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller zu 3/4, die Antragsgegnerin zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich gegen die 6. und 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 „G.“ der Antragsgegnerin. Er sieht sich insbesondere durch Festsetzungen zu Art und Maß der baulichen Nutzung sowie durch eine in den Plan aufgenommene örtliche Bauvorschrift übermäßig in den Möglichkeiten zur Ausnutzung seines im Plangebiet gelegenen Grundstückes beeinträchtigt.

Er ist Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks mit der im Aktivrubrum genannten Adresse. Er nutzt dieses mit seiner Familie zu Wohnzwecken. Außerdem vermietet seine ebenfalls auf dem Grundstück lebende Mutter Teile der Räumlichkeiten als Ferienunterkünfte an Touristen; ferner unterhält der Antragsteller dort ein Büro für ein von ihm betriebenes Busunternehmen. Im Süden grenzt das Grundstück an die H., im Osten an ein (zumindest auch) zu Wohnzwecken genutztes Grundstück ähnlichen Zuschnitts, im Norden und Westen an das Grundstück eines I.. Es lag im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 30 „G.“ aus dem Jahr 1975, der im Süden durch die H. sowie die Südstraße, im Westen durch die J., im Norden durch die K. und die Straße L. sowie – vergröbernd dargestellt – deren gedachte Verlängerung bis zum Waldweg, im Osten durch den Waldweg und – wiederum vergröbernd – dessen gedachte Verlängerung bis zur Südstraße begrenzt wird. Im Norden und Nordosten sind große Bereiche als Grünfläche festgesetzt, die insgesamt gut die Hälfte des Plangebiets ausmachen. Mit Ausnahme einer als „Sondergebiet für die Kurverwaltung (Strandkörbe, Schuppen)“ festgesetzten Fläche leicht südlich des Zentrums des Plangebiets war der Rest der Flächen als allgemeines Wohngebiet mit zwei oder drei Vollgeschossen und Grundflächenzahlen von 0,3 oder 0,4 sowie Geschossflächenzahlen von 0,6, 0,8 oder 1,0 festgesetzt. Auf dem Grundstück des Antragstellers waren zwei Vollgeschosse bei einer Grundflächenzahl von 0,3 und einer Geschossflächenzahl von 0,6 zulässig. Zudem war durch Baugrenzen ein in der nördlichen Grundstückshälfte liegendes, etwa ein Drittel der Grundstücksfläche abdeckendes Baufenster festgesetzt.

Der Bebauungsplan wurde mehrfach geändert, wobei die 1. bis 3. Änderung sich jeweils auf einzelne Grundstücke im Plangebiet – nicht das Grundstück des Antragstellers – bezogen. Eine 4. und 5. Änderung wurden begonnen, aber nicht zu Ende geführt.

Am 3. Juni 2010 beschloss der Verwaltungsausschuss die Aufstellung der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 30 „G.“. Mit Beschluss vom 4. August 2010 vergrößerte der Verwaltungsausschuss den in die Planung einzubeziehenden Bereich. Das Verfahren wurde als beschleunigtes Verfahren nach § 13a BauGB durchgeführt.

Am 1. Dezember 2011 beschloss der Verwaltungsausschuss die öffentliche Auslegung des Planentwurfes, die in der Zeit vom 19. Dezember 2011 bis zum 27. Januar 2012 stattfand, sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange. Der Antragsteller erhob fristgerecht Einwendungen.

Nach Änderungen sowohl der Planzeichnung als auch der textlichen Festsetzungen wurde der Entwurf in der Zeit vom 2. April bis zum 17. April 2012 nochmals öffentlich ausgelegt. Wieder erhob der Antragsteller fristgerecht Einwendungen.

Nach weiteren Änderungen des Entwurfs nahm die Antragsgegnerin eine dritte Auslegung vor, die nach Bekanntmachung in der Norderneyer Badezeitung vom 25. Mai 2013 (einem Samstag) in der Zeit vom 3. Juni bis zum 5. Juli 2013 stattfand. Auch gegen diesen Entwurf erhob der Antragsteller fristgerecht Einwendungen.

In seiner Sitzung am 8. April 2014 wog der Rat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen ab und beschloss den angegriffenen Änderungsbebauungsplan als Satzung. Das Plangebiet deckt sich im Wesentlichen mit demjenigen des Ursprungsbebauungsplans, spart allerdings die großen Grünflächen im Norden/Nordosten aus. Neben fünf Flächen für Gemeinbedarf setzt der Plan für den Großteil seines Geltungsbereiches drei verschiedene Typen allgemeiner Wohngebiete fest: WA1 mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschossflächenzahl von 0,8 sowie zwei zulässigen Vollgeschossen, WA2 mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einem zulässigen Vollgeschoss sowie WA3 mit einer Grundfläche von höchstens 200 m² und zwei zulässigen Vollgeschossen. Das Grundstück des Antragstellers liegt im WA3. Für den Bereich nördlich der Südstraße sind neben einer Grünfläche am westlichen Ende der Südstraße insgesamt fünf Sondergebiete „Dauerwohnen und Gästebeherbergung“ festgesetzt, die zwei Vollgeschosse, eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 sowie eine Traufhöhe von höchstens 3,5 m und eine Firsthöhe von höchstens 9,5 m zulassen. Zwei der Sondergebiete gestatten zudem nur die Errichtung von Doppelhäusern. Die textlichen Festsetzungen haben unter anderem folgenden Inhalt:

„3. Die festgesetzten sonstigen Sondergebiete (SO, SO (A)) mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Gästebeherbergung“ gem. § 11 BauNVO dienen überwiegend der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens, sowie weiterhin untergeordnet der Fremdenbeherbergung.

4. Innerhalb der festgesetzten Sondergebiete (SO (SO (A)) mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Gästebeherbergung“ gem. § 11 BauNVO sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:

(1) Zulässig sind:

- Wohngebäude mit Wohnungen zum dauernden Aufenthalt

- Unterkünfte zur Fremdenbeherbergung für einen ständig wechselnden Personenkreis (Ferienapartments) im räumlichen und funktionalen Zusammenhang zu Wohngebäuden im Sinne von (1) 1. Punkt sowie

- Räume für freie Berufe

(2) Ausnahmsweise zulässig sind:

- Läden zur Versorgung des täglichen Bedarfs mit einer Größe bis zu 400 m² Verkaufsfläche

- Schank- und Speisewirtschaften ohne besondere Betriebseigentümlichkeiten mit einer Größe des Gastraumes bis zu 150 m²

- nicht störende Handwerksbetriebe

- Anlagen für Verwaltungen sowie

- Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke.

5. […]

6. Innerhalb der festgesetzten Sondergebiete (SO, SO (A)) ist je Wohngebäude mindestens eine Wohnung zum dauernden Aufenthalt vorzusehen.

7. Innerhalb der festgesetzten Sondergebiete (SO, SO (A)) wird die Anzahl der Wohnungen in Bezug auf die überbaubare Fläche wie folgt begrenzt:

- bis 200 m² überbaubare Fläche höchstens 2 Wohnungen zum dauernden Aufenthalt,

- über 200 m² bis 250 m² überbaubare Fläche höchstens 3 Wohnungen zum dauernden Aufenthalt,

- über 250 m² bis 300 m² überbaubare Fläche höchstens 4 Wohnungen zum dauernden Aufenthalt,

- über 300 m² überbaubare Fläche höchstens 5 Wohnungen zum dauernden Aufenthalt.

Innerhalb der festgesetzten Sondergebiete (SO) mit einer zulässigen Doppelhausbebauung gilt diese Regelung je Doppelhaushälfte.

8. Innerhalb der festgesetzten Sondergebiete (SO, SO (A)) wird die Anzahl der Ferienapartments zur Fremdenbeherbergung auf insgesamt 2 je Wohngebäude begrenzt. Innerhalb der festgesetzten Sondergebiete mit einer zulässigen Doppelhausbebauung gilt diese Regelung je Doppelhaushälfte.

[…]

17. Innerhalb der festgesetzten allgemeinen Wohngebiete (WA2-WA3) und innerhalb der festgesetzten Fläche für Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ (Flurstück M.) ist entlang der Erschließungsstraßen eine Hecke aus heimischen, standortgerechten Gehölzen mit einer Breite von mindestens 1,00 m sowie einer Höhe von mindestens 1,20 m anzupflanzen. Je Baugrundstück darf die Hecke für Zufahrten in einer Breite von maximal 6,00 m durchbrochen werden. Innerhalb der allgemeinen Wohngebiete (WA2-WA3) ist die Heckenanpflanzung im Falle einer Neubebauung der Grundstücksflächen vorzunehmen.“

Darüber hinaus umfasst der Bebauungsplan eine im Plan mit der Überschrift „Örtliche Bauvorschriften gem. §§ 84 NBauO“ versehene örtliche Bauvorschrift, die unter anderem in Nr. 4 in den Sondergebieten das Anbringen von Vorbaurollläden „an den Fenstern zur Erschließungsstraße“ untersagt.

Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 wurde im Amtsblatt des Landkreises Aurich vom 17. April 2014 bekannt gemacht.

Am 15. April 2015 hat der Antragsteller seinen Normenkontrollantrag gestellt und im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Festsetzung einer Grundfläche von maximal 200 m² sei nicht das Ergebnis einer ordnungsgemäßen Abwägung. Der Begründung des Bebauungsplanes lasse sich lediglich entnehmen, dass die Grundfläche in etwa den baulichen Bestand aufnehme und eine dichtere Bebauung nicht gewünscht sei. Die hierdurch zurückgestellten privaten Belange seien nicht ermittelt, bewertet und abgewogen worden. Neben weiteren Flächen hätte auch sein Grundstück als Sondergebiet „Dauerwohnen und Gästebeherbergung“ festgesetzt werden müssen. Entgegen der Annahme der Antragsgegnerin sei die Vermietung von Ferienapartments nicht allein in den nun festgesetzten Sondergebieten, sondern – unter anderem – auch auf seinem Grundstück seit langer Zeit üblich. Die Festsetzung einer Heckenbepflanzung sei fehlerhaft. Zum einen sei nicht nachvollziehbar, warum der von der Festsetzung betroffene Teil der H. überhaupt der von der Antragsgegnerin angestrebten „räumlichen Fassung“ bedürfe. Zum anderen sei die Heckenbepflanzung kein prägendes Merkmal des Plangebietes. Darüber hinaus werde er im Verhältnis zu anderen Grundstückseigentümern, insbesondere zu dem Eigentümer seines westlichen Nachbargrundstückes sowie zu den Eigentümern der Grundstücke entlang der Südstraße, ungerechtfertigt benachteiligt. Hinzu komme, dass im Rahmen der Abwägung nicht auf die durch die Festsetzung der Heckenbepflanzung beeinträchtigten privaten Belange eingegangen worden sei. Ferner liege ein Verfahrensfehler darin, dass die Bekanntmachung in der zweiten öffentlichen Auslegung nicht die Wochenfrist nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB gewahrt habe. Die Wochenfrist sei erst am 3. Juni 2013 abgelaufen; zu diesem Zeitpunkt habe der Entwurf des Bebauungsplans allerdings bereits zur Einsichtnahme ausgelegen.

Die Antragsgegnerin ist dem entgegengetreten. Nachdem sie eine nochmalige Änderung des Bebauungsplans in Aussicht gestellt hatte, hat das Gericht auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten mit Beschluss vom 12. Oktober 2015 das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Am 9. September 2015 fasste der Verwaltungsausschuss der Antragsgegnerin einen Aufstellungsbeschluss zur 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 „N. Das weitere Verfahren wurde als beschleunigtes Verfahren gemäß § 13a BauGB durchgeführt. Nach Gesprächen zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin beschloss diese die öffentliche Auslegung des Planentwurfes in der Zeit vom 5. September bis zum 7. Oktober 2016 sowie die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und führte beides durch. Die öffentliche Bekanntmachung der Auslegung hatte den Hinweis enthalten, dass die Aufstellung des Bebauungsplanes im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB ohne Durchführung einer Umweltprüfung erfolge. Der Antragsteller erhob fristgerecht Einwendungen.

Nach einem weiteren Gespräch zwischen Antragsteller und Antragsgegnerin wurde die erneute Auslegung des unter anderem hinsichtlich einer textlichen Festsetzung zu einer Grundstücksmindestgröße bei der Errichtung von Doppelhäusern geänderten Planentwurfs beschlossen und vom 12. bis zum 23. Juni 2017 durchgeführt. Einwendungen erhob der Antragsteller nicht.

Am 7. Dezember 2017 wog der Rat der Antragsgegnerin die erhobenen Einwendungen ab und beschloss die 7. Änderung des Bebauungsplans als Satzung. Der Änderungsbebauungsplan umfasst das „O.“, eine Düne westlich der P., das Grundstück Q. sowie das Grundstück des Antragstellers und das östlich davon gelegene Nachbargrundstück. Das „O.“ wird als öffentliche Grünfläche, das Grundstück Q. als Fläche für den Gemeinschaftsbedarf (Zweckbestimmung Altenheim/Altenwohnungen) festgesetzt. Für das Grundstück des Antragstellers und das östliche Nachbargrundstück wird die Festsetzung Sondergebiet „Dauerwohnen und Gästebeherbergung“ mit zwei zulässigen Vollgeschossen, einer Grundflächenzahl von 0,4, einer Geschossflächenzahl von 0,8, einer maximalen Traufhöhe von 3,5 m und einer maximalen Firsthöhe von 9,5 m getroffen.

Die textlichen Festsetzungen haben unter anderem folgenden Inhalt:

„1. Das festgesetzte sonstige Sondergebiet (SO) mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Gästebeherbergung“ gem. § 11 BauNVO dient überwiegend der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens für Personen mit Lebensmittelpunkt auf A-Stadt sowie untergeordnet der Fremdenbeherbergung.

2. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes (SO) mit der Zweckbestimmung „Dauerwohnen und Gästebeherbergung“ gem. § 11 BauNVO sind ausschließlich folgende Nutzungen zulässig:

(1) Zulässig sind:

- Wohngebäude mit Wohnungen zum Dauerwohnen für Personen mit Lebensmittelpunkt auf A-Stadt

- Unterkünfte zur Fremdenbeherbergung für einen ständig wechselnden Personenkreis (Ferienwohnungen) im Zusammenhang mit Wohngebäuden zum Dauerwohnen für Personen mit Lebensmittelpunkt auf A-Stadt sowie

- Räume für freie Berufe

(2) Ausnahmsweise zulässig sind:

[Die hier getroffenen Festsetzungen sind identisch mit den oben aufgeführten gemäß Nr. 4 (2) der textlichen Festsetzungen der 6. Änderung]

3. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes (SO) wird die Anzahl der Wohnungen auf maximal 4 Wohnungen je Wohngebäude begrenzt. Bei entsprechender Doppelhausbebauung gilt diese Regelung je Doppelhaushälfte.

4. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes (SO) sind je Wohngebäude mindestens eine Wohnung zum dauernden Aufenthalt und mindestens eine Ferienwohnung, höchstens jedoch 2 Ferienwohnungen vorzusehen. Ferienwohnungen müssen gegenüber den Wohnungen zum Dauerwohnen untergeordnet sein. Bei entsprechender Doppelhausbebauung gilt diese Regelung je Doppelhaushälfte.

5. Innerhalb des festgesetzten Sondergebieten (SO) ist die Mindestgröße von Baugrundstücken gem. § 9 (1) Nr. 3 BauGB für Einzelhäuser auf 900 m², für Doppelhaushälften sowie Reihenhäuser auf 600 m² festgesetzt. Bei einer nachträglichen Teilung von Baugrundstücken dürfen diese Mindestgrößen nicht unterschritten werden. Bei Baugrundstücken, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bebauungsplanes die festgesetzte Mindestgröße unterschreiten, entspricht die vorhandene Größe der Mindestgröße.

[…]

14. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes (SO) ist entlang der Erschließungsstraße eine Hecke aus heimischen, standortgerechten Gehölzen mit einer Breite von mindestens 1,00 m sowie einer Höhe von mindestens 1,20 m anzupflanzen. Je Baugrundstück darf die Hecke für Zufahrten in einer Breite von maximal 6,00 m durchbrochen werden. Innerhalb des festgesetzten Sondergebietes (SO) ist die Heckenanpflanzung im Falle einer Neubebauung der Grundstücksflächen vorzunehmen.“

Auch die 7. Änderung des Bebauungsplanes umfasst eine örtliche Bauvorschrift, die unter identischer Überschrift wie diejenige in der 6. Planänderung unter anderem in Nr. 3 ebenfalls das Anbringen von Vorbaurollläden an den zur Erschließungsstraße gewandten Fenstern verbietet.

Der Änderungsbebauungsplan ist im Amtsblatt des Landkreises Aurich vom 2. Februar 2018 öffentlich bekanntgemacht worden.

Mit Schriftsatz vom 7. Mai 2018 hat der Antragsteller sich auch gegen die 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 „G.“ gewendet und dies wie folgt begründet: Die festgesetzte Grundstücksmindestgröße von 600 m² für eine Doppelhaushälfte sei nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB; es sei nicht nachvollziehbar, warum die Grenze von ehemals geplanten 450 m² auf 600 m² angehoben worden sei. Die textliche Festsetzung Nr. 2 widerspreche insofern dem Ziel, den bestehenden Gebietscharakter zu erhalten, als sie eine Nutzung von Räumen nur für freie Berufe, nicht aber eine gewerbliche (Büro-) Nutzung gestatte, obwohl der Antragsgegnerin bekannt sei, dass er in seinem Haus seit Jahrzehnten eine entsprechende Nutzung betreibe. Die Auslegung sei aufgrund des Hinweises gemäß § 47 Abs. 2a VwGO fehlerhaft. Außerdem fehlten in ihr Sachinformationen zu § 13a Abs. 1 Satz 2 BauGB. Das Verbot der Vorbaurollläden sei unwirksam, in die entsprechende Abwägung seien private Belange nicht ordnungsgemäß eingestellt worden. Darüber hinaus sei die Festsetzung einer Grünfläche mit der Pflicht zur Anpflanzung einer Hecke nicht wirksam. Heckenbepflanzung sei kein prägendes Merkmal in der Umgebung. Das private Interesse, auch den von der Festsetzung betroffenen Bereich des Grundstücks nutzen zu können, sei nicht hinreichend in die Abwägung einbezogen worden. Überdies liege eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstückseigentümern an der H. vor, die sich einer entsprechenden Festsetzung nicht ausgesetzt sähen. Unwirksam sei der Plan auch deshalb, weil die optische Darstellung des Plangebiets in der Bekanntmachung die tatsächlichen Verhältnisse – insbesondere das Vorhandensein des R. Parkplatzes – verschleiere.

Der Antragsteller beantragt,

1. die Unwirksamkeit der vom Rat der Antragsgegnerin am 8. April 2014 als Satzung beschlossenen 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 „G.“ festzustellen sowie

2. die Unwirksamkeit der vom Rat der Antragsgegnerin am 7. Dezember 2017 als Satzung beschlossenen 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 30 „G.“ festzustellen.

Die Antragsgegnerin beantragt.

die Anträge abzulehnen.

Sie hält den Ausführungen des Antragstellers hinsichtlich der 6. Änderung des Bebauungsplanes im Wesentlichen entgegen, der Änderungsbebauungsplan sei formell rechtmäßig. Zwar sei es tatsächlich zu einer Überschneidung der Frist der Bekanntmachung der Auslegung und der Auslegung selbst von einem Tag gekommen; die Monatsfrist der Auslegung sei aber auch dann gewahrt, wenn die Auslegung ohne diese Überschneidung erst nach Ablauf der Bekanntmachungsfrist begonnen hätte. Materielle Mängel seien ebenfalls nicht feststellbar. Der Antragsgegnerin könne nicht vorgeworfen werden, dass sie den Umstand, auf dem Grundstück des Antragstellers finde eine Vermietung an Feriengäste statt, nicht in die Abwägung eingestellt habe, denn die Vermietung habe sich ihr nicht aufdrängen müssen und der Antragsteller habe selbst in allen drei Auslegungsphasen Einwendungen erhoben, auf die Vermietung aber nicht hingewiesen. Dass durch die Festsetzung einer maximalen Grundfläche von 200 m² im WA3 die Rechte der Grundstückseigentümer verkürzt würden, sei in die Abwägung eingestellt worden. Zwar seien entsprechende Erwägungen nicht ausdrücklich erwähnt; aus den Abwägungsmaterialien werde jedoch erkennbar, dass solche Erwägungen stattgefunden hätten. Die Festsetzung der Heckenbepflanzung entlang der H. sei nicht zu beanstanden, diese gebe der Straße eine „Fassung“. Zudem stehe auf dem Grundstück des Antragstellers bereits jetzt eine Hecke; obwohl diese sich nicht in dem von der Festsetzung betroffenen Bereich befinde, halte sie die Hecke für ausreichend.

Bezüglich der 7. Änderung des Bebauungsplanes hält die Antragsgegnerin dem Antragsteller entgegen, die Grundstücksmindestgröße von 600 m² im Falle der Errichtung eines Doppelhauses sei erforderlich, da bei Beibehaltung der ursprünglich erwogenen Mindestgröße von 450 m² auf dem Grundstück des Antragstellers acht Wohneinheiten hätten hergerichtet werden können, was städtebaulich nicht gewünscht sei. Die von dem Antragsteller betriebene Büronutzung sei berücksichtigt, sie nehme an, dass die Zulässigkeit der Nutzung von Räumen für freie Berufe auch die von dem Antragsteller betriebene Büronutzung erfasse. Der in den Auslegungsbekanntmachungen verwendete Hinweis auf § 47 Abs. 2a BauGB sei zwar fehlerhaft. Da es sich lediglich um einen Hinweis handele, führe dies allerdings nicht zur Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplans. Soweit mit Blick auf in den Auslegungsbekanntmachungen vermeintlich fehlende Informationen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB ein Mangel vorliegen sollte, sei dieser jedenfalls unbeachtlich. Das Verbot von Vorbaurollläden sei gerechtfertigt, um das Entstehen einer „Rollladensiedlung“ zu verhindern; die Sicherungsinteressen des Antragstellers müssten hinter diesen Belang zurücktreten, zumal dem Antragsteller wesentlich effizientere Sicherungsmittel zur Verfügung stünden. Die Festsetzung einer Grünfläche und einer Heckenbepflanzung hierauf sei nicht zu beanstanden: Sie folge der Vorgabe des § 8 ihrer Gestaltungssatzung, außerdem entspreche die Festsetzung weitestgehend dem vorhandenen Heckenbestand. Die in der Bekanntmachung des Bebauungsplanes gewählte optische Darstellung sei nicht irreführend. Der S. -Parkplatz befinde sich außerhalb des Plangebietes, weshalb es ohne Bedeutung sei, dass er durch eine Legende verdeckt werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Beteiligten und des Sachverhalts wird auf die Gerichtsakte und die Beiakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Entscheidungsgründe

Der Normenkontrollantrag hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Er ist hinsichtlich der 7. Änderung zulässig und bezüglich der örtlichen Bauvorschrift begründet. Hinsichtlich der 6. Änderung ist der Normenkontrollantrag überwiegend unzulässig; zulässig und auch begründet ist er ebenfalls bezüglich der örtlichen Bauvorschrift.

I. Soweit der Normenkontrollantrag sich gegen die 7. Änderung richtet, ist er zulässig.

Die gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erforderliche Antragsbefugnis folgt bereits daraus, dass der Antragsteller sich hinsichtlich beider Änderungsbebauungspläne gegen sein Grundstück unmittelbar betreffende Festsetzungen wendet, hinsichtlich derer nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann, dass sie seine Eigentumsrechte übermäßig verkürzen (vgl. BVerwG, Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -, juris, Rn. 11).

Dem Antragssteller fehlt auch nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Nähme man eine Gesamtbetrachtung der Rechte Antragstellers bezüglich seines Grundstückes nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten vor, dürfte im Ergebnis festzustellen sein, dass diese unter Geltung der 7. Änderung am weitestengehend sind; eine solche wirtschaftliche Gesamtbetrachtung verbietet sich indes. Maßgeblich ist vielmehr, ob ausgeschlossen ist, dass der Antragsteller durch den Normenkontrollantrag seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 -, juris, Rn. 5; Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, juris, Rn. 10; Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, juris, Rn. 18). Eine solche Verbesserungsmöglichkeit steht dem Antragsteller etwa bezüglich der Festsetzung der Grundstücksmindestgröße offen. Hinzu kommt, dass ein Rechtsschutzbedürfnis auch dann zu bejahen ist, wenn zu erwarten steht, die Gemeinde werde bei Unwirksamkeit einer Planung möglicherweise einen Bebauungsplan mit günstigeren Festsetzungen aufstellen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 29.9.2015 - 4 BN 25.15 -, juris, Rn. 7; Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, juris, Rn. 10; Beschl. v. 17.12.1992 - 4 N 2.91 -, juris, Rn. 14). Eine solche Erwartung ist hier gerechtfertigt: Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Absicht, ein Dauerwohnen neben einem Ferienwohnen sicherzustellen und dabei ein Überwiegen des Dauerwohnens zu sichern, ein planerisches Kernziel, das im Wesentlichen mit dem Wunsch des Antragstellers nach mehr Wohnraum/-einheiten für seine Familienangehörigen vereinbar ist. Tatsächlich ist die Antragsgegnerin dem Antragsteller auf dessen Normenkontrollantrag gegen die 6. Änderung mit der Aufstellung der 7. Änderung entgegengekommen.

Begründet ist der Normenkontrollantrag gegen die 7. Änderung hinsichtlich der im Plan enthaltenen örtlichen Bauvorschrift; im Übrigen ist er unbegründet.

1. Der Beschluss des angegriffenen Bebauungsplans ist in einer den Anforderungen des § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB genügenden Weise ortsüblich bekannt gemacht worden. Ortsüblich ist diejenige Form der Verkündung der örtlichen Rechtsetzung, die nach Landes- oder Gemeinderecht für die Bekanntmachung bestimmt ist (vgl. Senat, Beschl. v. 29.11.2013 - 1 MN 157/13 -, juris, Rn. 16; Beschl. v. 4.5.2012 - 1 MN 218/11 -, juris, Rn. 15). Hier sieht die nach § 11 Abs. 1 Satz 2 NKomVG entscheidende Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 7. Dezember 2016 in § 8 Abs. 1 (Bl. 367 BA 002) Folgendes vor:

„Satzungen […] sind im Amtsblatt für den Landkreis Aurich bekanntzumachen. Auf diese Bekanntmachungen ist in der T. Badezeitung sowie durch entsprechenden Aushang im Aushangkasten im Rathaus hinzuweisen. Die Dauer des Aushangs beträgt 10 Tage, soweit nicht andere Fristen vorgeschrieben sind.“

Vorliegend fehlt es, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich bestätigt hat, zwar sowohl an einem Hinweis in der T. Badezeitung als auch an einem Aushang im Aushangkasten des Rathauses. Die ordnungsgemäße Verkündung erschöpft sich jedoch in der Bekanntmachung im Amtsblatt für den Landkreis Aurich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 der Hauptsatzung; die Hauptsatzung ist nicht dahingehend auszulegen, dass die in ihrem § 8 Abs. 1 Satz 2 formulierten Hinweiserfordernisse als weitere Bestandteile der Verkündung neben die Bekanntmachung im Amtsblatt träten (zu einem Fall kumulativer Verkündungsvoraussetzungen vgl. BVerwG, Urt. v. 11.10.2006 - 10 CN 2.05 -, juris, Rn. 18-20). Hierfür spricht nicht allein die praktische Erwägung, dass die Antragsgegnerin kaum die Absicht gehabt haben wird, Unklarheit über den Zeitpunkt der Verkündung einer Satzung entstehen zu lassen, indem sie zwei zeitlich unausweichlich auseinanderfallende Ereignisse zur Voraussetzung für eine wirksame Verkündung macht, nämlich die Bekanntmachung im Amtsblatt einerseits und diejenige im Aushangkasten des Rathauses mit der in § 8 Abs. 1 Satz 3 der Hauptsatzung grundsätzlich vorgesehenen Aushangfrist von zehn Tagen andererseits. Vielmehr rechtfertigt auch ein vergleichender Blick auf § 11 Abs. 3 Satz 1, 2 NKomVG die Annahme, die Hinweise gemäß § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung haben lediglich unterstützende, für die Verkündung aber keine verbindliche Funktion. Mit Blick auf einen Verstoß gegen § 11 Abs. 3 Satz 2 NKomVG und eine gleichlautende Bestimmung einer Hauptsatzung hatte der Senat in seinem Beschluss vom 29. November 2013 (1 MN 157/13, juris, Rn. 16) Folgendes ausgeführt:

„§ 11 Abs. 2 Satz 1 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin vom 1. April 2012 sieht in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 NKomVG vor, dass Satzungen im Internet unter der Adresse www. U..de verkündet bzw. bekannt gemacht werden. Das hat die Antragsgegnerin getan und die Satzung zudem in der V. Volkszeitung veröffentlicht sowie in ihren Bekanntmachungskästen ausgehängt. Dass sie den sowohl gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 ihrer Hauptsatzung als auch gemäß § 11 Abs. 3 Satz 2 NKomVG gebotenen nachrichtlichen Hinweis in der örtlichen Tageszeitung auf die Bekanntmachung im Internet unterlassen hat, steht der Wirksamkeit der Verkündung nicht entgegen. Nach dem eindeutigen Wortlaut und der Systematik des § 11 Abs. 3 NKomVG ist der Hinweis keine Verkündungsvoraussetzung, sondern hat lediglich eine unterstützende Funktion für den Rechtsanwender (vgl. Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Inneres und Sport zum Entwurf eines Gesetzes zur Zusammenfassung und Modernisierung des niedersächsischen Kommunalverfassungsrechts, LT-Drs. 16/3147, S. 3; ebenso Thiele. NKomVG, 2011, § 11 Nr. 2; Wefelmeier, in: KVR-NKomVG, § 11 Rn. 34 <Stand der Bearbeitung: Juni 2012>).“

Hieran ist zum einen festzuhalten. Zum anderen lassen sich die genannten Überlegungen auf § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung der Antragsgegnerin übertragen: Anders als in der ursprünglich vom Regierungsentwurf vorgesehenen Fassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 NKomVG (LT-Drs. 16/2510, S. 7) werden die Bekanntmachung im Amtsblatt und die Hinweise weder ausdrücklich als kumulative Verkündungsvoraussetzungen genannt, noch werden sie auch nur in demselben Satz erwähnt. Vielmehr stehen Bekanntmachung im Amtsblatt einerseits und Hinweiserfordernisse andererseits ebenso wie in der Gesetz gewordenen, vom Ausschuss für Inneres und Sport vorgeschlagenen Fassung des § 11 Abs. 3 Satz 1, 2 NKomVG (LT-Drs. 16/3110, S. 11), die gerade auf die Vermeidung kumulativer Verkündungsvoraussetzungen abzielte (vgl. LT-Drs. 16/3147, S. 3), systematisch in zwei Sätzen getrennt. Zwar unterscheidet sich § 8 Abs. 1 Satz 2 der Hauptsatzung von § 11 Abs. 3 Satz 2 NKomVG insbesondere insoweit, als in der erstgenannten Regelung auf den adverbialen Zusatz „nachrichtlich“ verzichtet wurde. Aufgrund der klaren systematischen Trennung zwischen Bekanntmachung im Amtsblatt und (bloßem) Hinweis führt das Fehlen dieses Zusatzes indes nicht dazu, dass dem Hinweis die Qualität einer (weiteren) Verkündungsvoraussetzung zukäme.

Ebenfalls keinen Bekanntmachungsmangel stellt entgegen der Auffassung des Antragstellers der Umstand dar, dass auf der in die Bekanntmachung im Amtsblatt eingefügten Planzeichnung der S. -Parkplatz in der H. durch eine Legende verdeckt wird. Die Bekanntmachung gemäß § 10 Abs. 3 Satz 1 BauGB muss einen Hinweis zur Identifikation des ausliegenden Bebauungsplans enthalten, der geeignet ist, das Inkrafttreten neuen Baurechts in einem näher eingegrenzten Bereich des Gemeindegebiets dem Normadressaten gegenüber bewusst zu machen und denjenigen, der sich über den genauen räumlichen und gegenständlichen Regelungsgehalt des Bebauungsplans informieren will, zu dem richtigen – bei der Gemeinde ausliegenden – Plan zu führen (vgl. BVerwG, Urt. v. 6.7.1984 - 4 C 22.80 -, juris, Rn. 19; Beschl. v. 16.5.1991 - 4 NB 26.90 -, juris, Rn.16; Beschl. v. 3.6.2010 - 4 BN 55.09 -, juris, Rn. 13). Diesen Anforderungen wird die in der Bekanntmachung enthaltene Planzeichnung ohne Weiteres gerecht. Die Antragsgegnerin weist zu Recht darauf hin, dass sich das Plangebiet der Zeichnung zweifelsfrei entnehmen lässt.

2. Für die Festsetzung des Sondergebietes hat die Antragsgegnerin mit § 11 BauNVO die zutreffende Rechtgrundlage gewählt. Dies gilt unbeschadet des Umstandes, dass maßgeblich die BauNVO in der im Zeitpunkt des Beschlusses des Bebauungsplanes als Satzung geltenden Fassung ist (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO, § 214 Abs. 3 Satz 1 BauGB; vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Okt. 2018, § 1 BauNVO, Rn. 41), mithin die BauNVO in der auch derzeit geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), die auch den nach dem Willen des Gesetzgebers klarstellenden (BT-Drs. 18/10942, S. 56), durch Gesetz vom 4. Mai 2017 (BGBl. I S. 1057) mit Wirkung zum 13. Mai 2017 eingeführten § 13a BauNVO enthält.

Zwar handelt es sich bei dem von der Antragsgegnerin festgesetzten Sondergebiet um keines gemäß § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, insbesondere kein Gebiet für Fremdenbeherbergung. Mag – nach der entsprechenden Ergänzung der Vorschrift nun auch ohne jeden Zweifel – eine Mischung von Fremdenbeherbergung/Ferienwohnen einerseits und Dauerwohnen andererseits auch zulässig sein (zur Zulässigkeit der Mischung unter Geltung des § 11 Abs. 2 Satz 2 BauNVO i.d.F. vom 23.1.1990, BGBl. I S. 132: BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 -, juris, Rn. 24; Urt. v. 18.10.2017 - 4 CN 6.17 -, juris, Rn. 27; Senat, Urt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 -, juris, Rn. 21; Urt. v. 15.1.2015 - 1 KN 61/14 -, juris, Rn. 33; Urt. v. 9.8.2016 - 1 KN 65/15 -, BeckRS 2016, 117392, Rn. 16), so muss die Fremdenbeherbergung/das Ferienwohnen, damit von einem Gebiet für Fremdenbeherbergung die Rede sein kann, das Dauerwohnen überwiegen oder diesem zumindest gleichrangig sein (ein Gleichgewicht für ausreichend haltend: Senat, Urt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123/12 -, juris, Rn. 20). So verhält es sich hier nicht und ist es von der Antragsgegnerin gerade auch nicht gewollt: Nach seiner Zwecksetzung (textliche Festsetzung Nr. 1) ebenso wie nach dem Inhalt der textlichen Festsetzungen Nrn. 2 und 4 dient das Sondergebiet überwiegend der Unterbringung von Anlagen und Einrichtungen des Dauerwohnens für Personen mit Lebensmittelpunkt auf A-Stadt sowie untergeordnet der Fremdenbeherbergung.

Dies nimmt der Antragsgegnerin jedoch nicht die Möglichkeit, die Festsetzung des Sondergebietes auf § 11 BauNVO zu stützen. Voraussetzung für die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes ist nach § 11 Abs. 1 BauNVO, dass es sich von den Baugebieten nach §§ 2-10 BauNVO wesentlich unterscheidet. Ein solcher Unterschied besteht, wenn ein Festsetzungsgehalt gewollt ist, der sich keinem der in den §§ 2-10 BauNVO geregelten Gebietstypen zuordnen und sich deshalb sachgerecht auch nicht mit einer auf sie gestützten Festsetzung erreichen lässt (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 CN 6.17 -, juris, Rn. 12; Urt. v. 29.9.1978 - 4 C 30.76 -, juris, Rn. 31; Urt. v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 -, juris, Rn. 12). Das entscheidende Kriterium dafür, ob sich das festgesetzte Sondergebiet wesentlich von einem Baugebietstyp im Sinne der §§ 2-10 BauNVO unterscheidet, ist die allgemeine Zwecksetzung des Baugebiets (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 -, juris, Rn. 12; Urt. v. 28.5.2009 - 4 CN 2.08 -, juris, Rn. 10).

Zwischen der Zweckbestimmung des in Rede stehenden Sondergebietes und den Zweckbestimmungen der ansonsten denkbaren Gebiete – eines allgemeinen oder besonderen Wohngebietes, eines Mischgebietes sowie eines Sondergebietes nach § 10 BauNVO – besteht ein wesentlicher Unterschied im vorstehenden Sinne.

Hinsichtlich des Unterschiedes zu der Zweckbestimmung allgemeiner Wohngebiete hatte der Senat in seinem Urteil vom 9. August 2016 (1 KN 65/15, BeckRS 2016, 117392, Rn. 16) zu einer identischen Festsetzung in einem anderen Bebauungsplan der Antragsgegnerin ausgeführt:

„Der Senat versteht die Zweckbestimmung des Sondergebiets „überwiegendes Dauerwohnen und untergeordnetes Ferienwohnen“ jedoch nicht so, dass das „überwiegende Dauerwohnen“ der Zweckbestimmung des Allgemeinen Wohngebiets „dient vorwiegend dem Wohnen“ gleichzusetzen sei. Vielmehr zeigt die ausdrückliche Benennung eines zweiten Zweckes Ferienwohnen - wenn auch mit dem Zusatz „untergeordnet“ - sowie die Zulassung von immerhin bis zu zwei Ferienwohnungen je Grundstück in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.2, dass beabsichtigt ein Gemisch beider Nutzungen ist, in der das (Dauer-)Wohnen zwar überwiegt, dem Ferienwohnen jedoch ein das Gebiet mitprägender Anteil zukommen soll. M.a.W.: es soll kein Wohngebiet mit leichten Abstrichen, sondern eher eine Mischung Dauer-/Ferienwohnungen mit einem gewissen Übergewicht der Dauerwohnnutzung entstehen.“

An dieser Einschätzung hält der Senat fest. Sie ist durch die Einführung des § 13a BauNVO nicht etwa überholt: Die Norm stellt klar – oder vielleicht eher: regelt –, dass Ferienwohnungen Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO oder Betriebe des Beherbergungsgewerbes gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und damit im allgemeinen Wohngebiet ausnahmsweise zulässig sind. Die Festsetzung der Antragsgegnerin stellt dies nicht nur nicht infrage, sondern sie geht noch deutlich darüber hinaus: Die Antragsgegnerin will die Zulässigkeit von Ferienwohnungen nicht nur ausnahmsweise und auch nicht – was über § 1 Abs. 9 BauNVO zu erreichen wäre – regelmäßig begründen, sondern Ferienwohnungen zum konstitutiven Bestandteil der Wohnbebauung machen. Nach der textlichen Festsetzung Nr. 4 ist je Wohngebäude mindestens eine Ferienwohnung herzustellen; es kann – mit anderen Worten – keine Wohnbebauung ohne Ferienwohnen geben.

Ähnliches gilt mit Blick auf die Zweckbestimmung besonderer Wohngebiete. Auch sie dienen vorwiegend dem Wohnen. Zwar sind die nach den § 4a Abs. 2 und 3 BauNVO (ausnahmsweise) zulässigen Nutzungen insoweit in die Zweckbestimmung aufgenommen, als festgelegt ist, dass das besondere Wohngebiet auch ihrer Unterbringung dient, soweit sie nach der besonderen Eigenart des Gebiets mit der Wohnnutzung vereinbar sind. Diese Erweiterung der Zweckbestimmung des besonderen Wohngebietes erhöht zwar die Wertigkeit der weiteren Nutzungen im Verhältnis zur Wohnnutzung; sie schafft aber kein derart untrennbares und vorausbestimmtes Verhältnis von (Dauer-) Wohnen und Ferienwohnen wie die von der Antragsgegnerin getroffene Festsetzung.

Von der Zweckbestimmung eines Mischgebietes, die ein gleichberechtigtes Nebeneinander von Wohnen und das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben vorsieht, unterscheidet sich die Festsetzung der Antragsgegnerin deshalb wesentlich, weil neben Ferienwohnungen als gewerbliche Nutzung lediglich der Versorgung des Gebiets dienende Läden und kleinere Schank- und Speisewirtschaften zulässig sind; unter diesen Voraussetzungen kann von dem ein Mischgebiet prägenden gleichberechtigten Nebeneinander von Wohnen und nicht störendem Gewerbe keine Rede sein.

Zwischen dem Erholungswohnen nach § 10 BauNVO und dem von der Zwecksetzung der Antragsgegnerin erfassten Ferienwohnen besteht ebenfalls ein wesentlicher Unterschied. § 10 BauNVO liegt die Wertung zugrunde, dass das dort geregelte Erholungswohnen und ein Dauerwohnen „grundverschieden“ sind und eine Kombination beider Nutzungsarten daher nicht zulässig ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.7.2013 - 4 CN 7.12 -, juris, Rn. 19; Senat, Urt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123.12 -, juris, Rn. 23). Zwar stellt auch das Ferienwohnen eine Form des Erholungswohnens dar, ist mit demjenigen nach § 10 BauNVO aber gleichwohl nicht vergleichbar, weil es weder die für Wochenend-, Ferienhaus- und Campingplatzgebiete typischen erhöhten Ansprüche an eine naturnahe, „alltagsferne“ Umgebung im Gegenzug zu reduzierten Ansprüchen an die örtliche Infrastruktur aufweist, noch mit der Ferienhäusern, Zelt- und Wohnmobilstellplätzen eigenen intensiven Außenwohnbereichsnutzung zu wohngebietsunverträglichen Zeiten einhergeht (Senat, Urt. v. 25.1.2017 - 1 KN 151/15 -, juris, Rn. 100). Eine Kombination von Dauerwohnen und Ferienwohnen ist insbesondere dann möglich, wenn – wie hier – beide Nutzungsarten in einem Gebäude stattfinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.10.2017 - 4 C 5.16 -, juris, Rn. 24; Urt. v. 18.10.2017 - 4 CN 6.17 -, juris, Rn. 27; Senat, Urt. v. 18.9.2014 - 1 KN 123.12 -, juris, Rn. 21).

3. Der Hinweis auf § 47 Abs. 2a VwGO in den Auslegungsbekanntmachungen stellt keinen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans führenden Mangel dar. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist zweifelhaft, ob der erst mit Wirkung zum 2. Juni 2017 aufgehobene (BGBl. I S. 1298) und damit während des Planungsverfahrens ebenso wie bei Antragstellung noch geltende § 47 Abs. 2a VwGO mit Blick auf die vom Antragsteller zitierte Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2015 (C-137/14, juris) tatsächlich unanwendbar war: Grund für die Unanwendbarkeit nach der genannten Entscheidung war ein Verstoß gegen Art. 11 der Richtlinie 2011/92; der angegriffene Änderungsbebauungsplan fällt allerdings nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie. Selbst wenn sich dies anders verhielte und § 47 Abs. 2a VwGO unanwendbar gewesen wäre, wäre die Folge nicht die Unwirksamkeit des Änderungsbebauungsplanes, sondern lediglich das Entfallen einer etwaigen Präklusionswirkung (vgl. Bay. VGH, Urt. v. 15.3.2017 - 2 N 15.619 -, juris, Rn. 23).

4. Soweit der Antragsteller rügt, die Auslegungsbekanntmachungen enthalte „nicht die sachlichen Informationen, welche die Tatbestandsmerkmale des § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB im konkreten Fall ausfüllen, etwa zum Vorliegen einer Maßnahme der Innenentwicklung und zur Grundfläche“, ist festzuhalten, dass sich Inhalt und Umfang der mit Blick auf die Durchführung eines beschleunigten Verfahrens in der Auslegungsbekanntmachung mitzuteilenden Umstände aus § 13a Abs. 3 Satz 1 BauGB ergeben. Dessen Anforderungen genügen beide Auslegungsbekanntmachungen: Das Verfahren ist bei einer Plangebietsfläche von 17.977 m² (S. 1 der Planbegründung) und einer – nach grober Schätzung mithilfe der auf Google Maps zur Verfügung gestellten Messinstrumentarien – festgesetzten Grundfläche von unter 10.000 m² deutlich ein solches gemäß § 13a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB. In diesem Fall ist ortsüblich bekannt zu machen, dass der Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB aufgestellt werden soll (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) und wo sich die Öffentlichkeit über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten kann und dass sich die Öffentlichkeit innerhalb einer bestimmten Frist zur Planung äußern kann, sofern – wie hier – keine frühzeitige Unterrichtung und Erörterung im Sinne des § 3 Abs. 1 BauGB stattfinden (§ 13a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 BauGB). Diese Informationen enthalten die Auslegungsbekanntmachungen sämtlich. Enthielten sie diese nicht, wäre dies im Übrigen gemäß § 214 Abs. 2a Nr. 2 BauGB unbeachtlich.

5. Nicht zu beanstanden ist die in den textlichen Festsetzungen Nrn. 1 und 2 vorgenommene Einschränkung zulässiger Dauerwohnungen auf solche „für Personen mit Lebensmittelpunkt auf A-Stadt“. Eine identisch formulierte Festsetzung hatte der Senat in seinem Urteil vom 18. September 2014 (1 KN 123/12, juris, Rn. 30-32) für Borkum mit folgenden Erwägungen gebilligt:

„Für den Ausschluss dieser Wohnungen, deren städtebauliche Relevanz sich schon in § 22 BauGB zeigt und für den die Antragsgegnerin überzeugende Gründe, nämlich den Leerstand derartiger Wohnungen während der weitaus meisten Zeit des Jahres und auch der Saison und die damit verbundene Beeinträchtigung der Fremdenverkehrsfunktion anführt (Planbegründung, S. 4), bietet § 11 Abs. 2 Satz 1 BauNVO eine ausreichende Grundlage. Dies ist sowohl in der Rechtsprechung des Senats wie auch des Bundesverwaltungsgerichts seit langem anerkannt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 7.9.1984, a. a. O., juris Rn. 24; Senat, Beschl. v. 10.2.1984 - 1 C 16/82 -, juris = ZfBR 1984, 153 <nur Leitsätze>; Beschl. v. 12.12.2013, a. a. O., juris Rn. 13; Urt. v. 26.3.2014 - 1 KN 1/12 -, juris Rn. 25); auch die diesbezügliche Planrechtfertigung steht angesichts der mit der Zweitwohnnutzung verbundenen Probleme des Leerstands und der Verödung der Siedlungsbereiche, der unzureichenden Auslastung der gleichwohl vorzuhaltenden Infrastruktur und des erheblichen Flächenverbrauchs bei gleichzeitig nur geringfügiger Nutzung nicht in Zweifel (vgl. schon Breuer, NVwZ 1985, 635 <636>).Planerischen Festsetzungen zum Ausschluss von Zweitwohnungen steht § 22 BauGB nicht entgegen. Die Möglichkeit, mittels einer Satzung die Begründung oder Teilung von Wohnungs- oder Teileigentum der Genehmigungspflicht zu unterwerfen, zielt zwar gleichfalls darauf ab, Zweitwohnungen zu verhindern (vgl. Reidt, in: Battis/Krautz-berger/Löhr, BauGB, 12. Aufl. 2014, § 22 Rn. 1). Die Vorschrift steht jedoch in keinem Spezialitätsverhältnis zu der Möglichkeit, einen Bebauungsplan mit gleicher Zielsetzung zu erlassen. Im Gegenteil ist eine Satzung gemäß § 22 BauGB ein weithin unzulängliches Instrument zum Ausschluss von Zweitwohnungen, weil sie Umgehungsmöglichkeiten, etwa die Bildung von Bruchteilseigentum (§§ 1008 ff. BGB), nicht erfasst. Ein Bebauungsplan erweist sich vor diesem Hintergrund jedenfalls in den Fällen als das effektivere Instrument, in denen die Umwandlung von Wohnungen bzw. Beherbergungsbetrieben in Zweitwohnungen mit einer Änderung der genehmigten Nutzung verbunden ist.Der Ausschluss von Zweitwohnungen ist der Antragsgegnerin mit der Beschränkung sonstiger Wohnungen auf eine „dauerwohnliche Nutzung durch Personen, die ihren Lebensmittelpunkt auf der Insel W. haben“, in hinreichend bestimmter Weise gelungen. Der Begriffsinhalt ist in Anlehnung an das Niedersächsische Meldegesetz und den dort verwendeten Begriff der Hauptwohnung zu bestimmen. Nach § 8 Abs. 1 NMG ist, wenn eine Person mehrere Wohnungen im Inland bewohnt, eine dieser Wohnungen die Hauptwohnung. Dabei ist Hauptwohnung die durch die Person vorwiegend benutzte Wohnung (§ 8 Abs. 2 Satz 1 NMG); maßgeblich sind eine rein quantitative Berechnung und ein Vergleich der jeweiligen Aufenthaltszeiten. Nur dann, wenn die zeitliche Komponente nicht zu eindeutigen Ergebnissen führt, ist nach § 8 Abs. 2 Satz 5 NMG auf den Schwerpunkt der Lebensbeziehungen abzustellen (vgl. m. w. N. Nds. OVG, Beschl. v. 25.4.2014 - 11 ME 64/14 -, juris Rn. 5 = DÖV 2014, 631 <nur Leitsatz>). Diese Maßgaben beanspruchen auch für den Inhalt des angegriffenen Bebauungsplans Geltung, der in seiner Begründung überdies auf das Melderecht ausdrücklich Bezug nimmt (S. 8).“

Diese Ausführungen lassen sich uneingeschränkt auf den vorliegenden Fall übertragen, insbesondere geht die Planbegründung (S. 1, 3, 8) auf die Risiken einer drohenden Verödung und fehlenden Wohnraums für „Insulaner“ ausführlich ein.

6. Mit Blick auf die textliche Festsetzung Nr. 5 – die Festsetzung der Grundstücksmindestgröße – weist der Bebauungsplan keinen Abwägungsmangel auf. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet oder in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 - 4 CN 2.16 -, juris, Rn. 12; Urt. v. 5.5.2015 - 4 CN 4.14 -, juris, Rn. 14; Beschl. v. 15.5.2013 - 4 BN 1.13 -, juris, Rn. 18). Die für eine Bauleitplanung angeführten beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Befugnisse des Eigentümers beschneiden; das durch Art. 14 GG gewährleistete Eigentumsrecht gehört in hervorgehobener Weise zu den von der Bauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen (vgl. BVerfG, Beschl. v. 19.12.2002 - 1 BvR 1402/01 -, juris, Rn. 13 f.; BVerwG, Urt. v. 1.9.2016 - 4 C 2.15 -, juris, Rn. 17).

Diesen Anforderungen genügt die Abwägung der Antragsgegnerin hinsichtlich der Festsetzung der Grundstücksmindestgröße noch. Es lässt sich nicht von der Hand weisen, dass der Antragsteller und der Eigentümer des östlichen Nachbargrundstückes in ihren Möglichkeiten der baulichen Nutzung ihrer Flächen durch die Festsetzung der Grundstücksmindestgrößen erheblich beschnitten werden. Demgegenüber fallen die entsprechenden Erwägungen der Antragsgegnerin in der Planbegründung äußerst knapp aus: Dort wird lediglich der Inhalt der Festsetzung wiederholt und die Absicht geäußert, die vorhandenen Strukturen zu sichern (S. 13). Allerdings ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller, nachdem er sich in sämtlichen Auslegungen zur 6. Planänderung und auch in der ersten Auslegung zur 7. Planänderung umfangreich geäußert hatte, gegen die Heraufsetzung der Grundstücksmindestgröße für den Fall einer Doppelhausbebauung von 450 m² im zunächst ausgelegten Planentwurf auf 600 m² in dem im Rahmen der zweiten Auslegung präsentierten Planentwurf keine Einwendungen erhoben hat und die Antragsgegnerin vor diesem Hintergrund annehmen durfte, der Antragsteller werde eine entsprechende Festsetzung akzeptieren. Dem steht nicht entgegen, dass der Antragsteller sich in Gesprächen mit Mitarbeitern der Antragsgegnerin zumindest seines Erachtens darauf geeinigt hatte, es werde eine Grundstücksmindestgröße von 450 m² festgesetzt. Die ausschließliche Zuständigkeit für die Entscheidung über Inhalte eines Bebauungsplans liegt beim Rat (§ 58 Abs. 1 Nr. 5 NKomVG), nicht bei dem Bürgermeister zuzuordnenden Verwaltungsmitarbeitern; Ansprüche auf die Aufstellung eines Bebauungsplanes oder gar eines Bebauungsplans bestimmten Inhaltes schließt das Gesetz aus (§ 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB).

Zum anderen stellt die in der Planbegründung geäußerte Absicht, die „vorhandenen Strukturen“ zu sichern, trotz ihrer Kürze keine bloße Leerformel, sondern ein tragendes Element der Planung dar. Ein Vergleich mit den Vorgängerplänen unterstreicht ebenso wie eine Vielzahl von Passagen in der Planbegründung (S. 8 unten, S. 9 unten, S. 10 oben, S. 11 f.), dass es der Antragsgegnerin ein wesentliches Anliegen ist, eine behutsame bauliche Fortentwicklung unter zumindest im Wesentlichen unveränderter Beibehaltung der städtebaulichen Strukturen zu ermöglichen. Dies bestätigen ihre Ausführungen im Schriftsatz vom 12. Juli 2018 (Bl. 221 GA), nach denen die deutliche Ausweitung der überbaubaren Grundstücksflächen auf den Grundstücken im Sondergebiet im Nachgang zur ersten Auslegung im Falle einer Doppelhausbebauung bei der im vorhergehenden Planentwurf enthaltenen Grundstücksmindestgröße von 450 m² die Errichtung von acht Wohneinheiten ermöglicht hätte, was nicht erwünscht gewesen sei, weshalb man die Mindestgröße für den Fall der Errichtung eines Doppelhauses auf 600 m² erhöht habe.

7. Keinen Bedenken begegnet die textliche Festsetzung Nr. 14, die entlang der Grenze zur Erschließungsstraße die Anpflanzung einer mindestens 1 m breiten und mindestens 1,20 m hohen Hecke vorsieht, die die Grundstückseigentümer im Falle eines Neubaus vorzunehmen haben. Dem Antragsteller ist zwar zuzugeben, dass die Planbegründung (Nrn. 5.8 und 5.10, S. 13 f.) sich insoweit nicht zur Gewichtung privater Belange äußert; immerhin hält sie aber (zutreffend) fest, die Festsetzung sei aus der 6. Änderungsfassung des Bebauungsplans übernommen worden – die nunmehrige Festsetzung schmälert die Rechte der Grundstückseigentümer mithin nicht. Zwar nicht ausdrücklich, aber doch in der Sache eingegangen wird auf die privaten Belange der Grundstückseigentümer in der schriftlichen Auseinandersetzung mit der entsprechenden Einwendung des Antragstellers im Rahmen der Auslegung (Bl. 338 BA 002). Dort wird ausgeführt, mit Blick auf die im Sondergebiet bereits vorhandenen Hecken habe man eine Pflicht zur Anpflanzung erst im Falle eines Neubaus vorgesehen, mit anderen Worten auf die privaten Belange der Grundstückseigentümer Rücksicht genommen. Als Gegengewicht zu den privaten Belangen wird, ohne dass dies zu beanstanden wäre, auf das Interesse der Antragsgegnerin an einer „räumlichen Fassung“ der Straße in diesem durch große Vorgärten geprägten Bereich verwiesen. Dieses Interesse ist städtebaulich nachvollziehbar. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung der Grundstückseigentümer im Sondergebiet im Verhältnis zu den Eigentümern von Grundstücken außerhalb des Plangebietes ist entgegen der Einschätzung des Antragstellers nicht zu befürchten: Für die Grundstücke unmittelbar westlich und östlich des Sondergebietes enthält die 6. Änderung des Bebauungsplans eine identische Festsetzung. Dass auf dem westlich des Antragstellergrundstückes gelegenen Grundstück des S. -Marktes tatsächlich keine Hecke vorhanden ist, macht die Festsetzung nicht fehlerhaft; die Antragsgegnerin hat den Landkreis in seiner Funktion als untere Bauaufsichtsbehörde um deren Durchsetzung ersucht. Für weitere Grundstücke in der näheren Umgebung des Sondergebietes bedurfte es einer solchen Festsetzung nicht, da dort vergleichbar ausgedehnte Vorgärten nicht vorhanden sind. Selbst wenn man dies für die Grundstücke zwischen den Straßen X. und J. anders sehen wollte, bedarf es einer entsprechenden Festsetzung dort deshalb nicht, weil diese Grundstücke im Eigentum der Antragsgegnerin stehen und von dieser erwartet werden kann, dass sie ihre städtebaulichen Vorstellungen auf ihren Grundstücken umsetzt, ohne dass es einer planungsrechtlichen „Selbstverpflichtung“ bedürfte. Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Sondergebiet und das östlich hieran angrenzende Grundstück sich kurz vor oder auf der Innenseite einer Kurve befinden, in der der Blick ohne eine optische Eingrenzung der Straße in besonderem Maße über die Vorgärten zu schweifen neigt/droht.

8. Soweit der Antragsteller rügt, der Änderungsbebauungsplan trage nicht dem Umstand Rechnung, dass er in seinem Wohnhaus seit Jahrzehnten auch Räumlichkeiten zu Bürozwecken für sein Busunternehmen nutze, liegt ein Abwägungsmangel nicht vor. Zwar dürfte der Änderungsbebauungsplan die von dem Antragsteller betriebene Büronutzung entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht zulassen: Zulässig sind nach Nr. 2 Abs. 2 der textlichen Festsetzungen „Räume für freie Berufe“; dass die im Rahmen des Betriebs eines Busunternehmens zu erledigenden Büroarbeiten keine freiberufliche Tätigkeit darstellen, liegt auf der Hand. Der Wortlaut der Festsetzung ist auch einer von der Antragsgegnerin offenbar angestrebten erweiternden Auslegung nicht zugänglich. § 13 BauNVO, an dem die Antragsgegnerin sich orientiert haben dürfte, erklärt die Nutzung einzelner Räume in einem Gebäude nicht nur durch Freiberufler, sondern auch durch ihre Tätigkeit in ähnlicher Weise wie Freiberufler versehende Gewerbetreibende für zulässig. Von einem entsprechenden Zusatz hat die Antragsgegnerin abgesehen. Von der ihr für das Sondergebiet offenstehenden Möglichkeit einer vom feststehenden Begriff des freien Berufes abweichenden Definition hat die Antragsgegnerin wohl keinen Gebrauch gemacht; auch sonst kann der Begründung des Bebauungsplans und den sonstigen Planaufstellungsunterlagen nicht entnommen werden, dass die Antragsgegnerin den Wunsch gehegt hätte, eine einer Nutzung durch Freiberufler gleichende Nutzung einzelner Räume durch Gewerbetreibende im Plangebiet zuzulassen.

Gleichwohl besteht kein Abwägungsmangel. Die Antragsgegnerin musste das Interesse des Antragstellers, im Falle eines Neubaus auf seinem Grundstück weiterhin die beschriebene Büronutzung betreiben zu können, im Rahmen der Abwägung allerdings nicht berücksichtigen. Die Antragsgegnerin weist insoweit zu Recht darauf hin, dass die derzeitige Nutzung, soweit sie genehmigt ist, Bestandsschutz genießt und der Antragsteller im Rahmen beider Öffentlichkeitsbeteiligungen seinen Belang nicht vorgetragen hat. Der Belang musste sich der Antragsgegnerin auch nicht aufdrängen: Zum einen ist weder ersichtlich noch vorgetragen, dass die Büronutzung äußerlich überhaupt erkennbar wäre. Zum anderen verweist die Antragsgegnerin auch insoweit zu Recht darauf, dass das eigentliche Betriebsgelände des Busunternehmens des Antragstellers im Zuge der 6. Änderung des Bebauungsplanes in einer Art und Weise überplant wurde, die den Betrieb des Busunternehmens ebenfalls (nur noch) im Rahmen des Bestandsschutzes ermöglicht, ohne dass der Antragsteller hieran Anstoß genommen hätte. Unter diesen Voraussetzungen musste die Antragsgegnerin – selbst wenn ihr die Büronutzung bekannt gewesen sein sollte – nicht annehmen, der Antragsteller sei an der Möglichkeit der Büronutzung über den Rahmen des Bestandsschutzes hinaus interessiert.

9. Die örtliche Bauvorschrift ist wegen Verstoßes gegen das Zitiergebot unwirksam. Örtliche Bauvorschriften gemäß § 84 Abs. 3 NBauO werden von der Gemeinde im übertragenen Wirkungskreis erlassen (§ 84 Abs. 4 Satz 2 NBauO) und sind keine Satzungen wie örtliche Bauvorschriften nach § 84 Abs. 1 oder 2 NBauO, sondern „Rechtsverordnungen in Satzungsform“ (vgl. Senat, Urt. v. 12.4.2000 - 1 K 5694/98 -, juris, Rn. 13; OVG Lüneburg, Urt. v. 21.8.1992 - 6 L 119/90 -, juris, Rn. 24). Als solche unterliegen sie dem Zitiergebot aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV, nach welchem in einer Verordnung die Rechtsgrundlage anzugeben ist.

Kein Verstoß gegen das Zitiergebot liegt vor, soweit in der Überschrift über der örtlichen Bauvorschrift formuliert ist „§§ 84 NBauO“. Die doppelte Verwendung des Paragraphenzeichens stellt ersichtlich einen redaktionellen Fehler, kein Zitieren (auch) weiterer, nicht einschlägiger Vorschriften dar. Denn zum einen lautet die Überschrift eben nicht „§§ 84 ff. NBauO“. Zum anderen wird auch in dem Textfeld „Präambel und Ausfertigung“ allein „§ 84 NBauO“ zitiert.

Nicht mit dem Zitiergebot vereinbar ist allerdings der Verzicht auf die Angabe des hier einschlägigen Abs. 3 des § 84 NBauO. Nach Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV ist „die Rechtgrundlage anzugeben“. Damit bleibt keineswegs offen, wie genau die jeweils einschlägige Rechtsgrundlage zu bezeichnen ist – ob lediglich hinsichtlich des Artikels oder Paragraphen oder ggf. auch hinsichtlich des Absatzes, Satzes, etwaiger Nummern oder Alternativen; die Forderung nach der Benennung „der Rechtsgrundlage“ bringt es mit sich, dass die jeweilige Rechtsgrundlage in einer Genauigkeit anzugeben ist, die eine von Zweifeln freie Identifikation der Rechtsgrundlage ermöglicht. Konkret ist damit insbesondere von Bedeutung, ob eine Norm eine oder mehrere Rechtsgrundlagen enthält.

Vor diesem Hintergrund ist die Benennung allein von § 84 NBauO nicht geeignet, dem Zitiergebot zu genügen. Die Norm enthält in ihren Abs. 1-3 (mindestens) drei Rechtsgrundlagen für den Erlass örtlicher Bauvorschriften; wird hier der einschlägige Absatz nicht genannt, bleibt unklar, auf welche der Rechtsgrundlagen die Gemeinde ihr Handeln gestützt hat. Eine solche Unklarheit ist mit dem Zweck des Zitiergebotes, nämlich zum einen den Verordnungsgeber anzuhalten, sich über Inhalt und Grenzen seiner Rechtssetzungsbefugnis gewahr zu werden, zum anderen Normadressaten eine Kontrolle des Rechtssetzungsaktes zu ermöglichen (vgl. BVerfG, Urt. v. 6.7.1999 - 2 BvF 3/90 -, juris, Rn. 155), nicht vereinbar. Im Hinblick auf § 84 NBauO ist zudem gerade auch aus Sicht der Gemeinde von Interesse, ob sie ihr Handeln auf § 84 Abs. 1 oder 2 NBauO oder aber auf § 84 Abs. 3 NBauO stützt. Denn hiervon hängt ab, in welcher Funktion – im eigenen oder übertragenen Wirkungskreis – und mit welchen entsprechenden etwa aufsichtsrechtlichen oder finanziellen Folgen sie tätig wird.

Dem steht nicht entgegen, dass zumindest im vorliegend Fall auch für den Laien die Einschlägigkeit des § 84 Abs. 3 NBauO ohne größere Schwierigkeiten erkennbar sein dürfte. Die Grenzen einer solchen Erkennbarkeit – sowohl für den Rechtsanwender als auch für die rechtssetzende Gemeinde – sind fließend und können aus diesem Grunde nicht vom Einzelfall abhängen. Es sind durchaus Fallgestaltungen denkbar, in denen die Zuordnung einer konkreten örtlichen Bauvorschrift zu einem der Absätze des § 84 NBauO Schwierigkeiten zu bereiten vermochte, etwa bei der Frage nach der Rechtsgrundlage der Regelung der Einfriedung eines Spielplatzes (§ 84 Abs. 1 Nr. 1/Abs. 3 Nr. 3 NBauO) oder der Gestaltung des Daches einer als Gebäude (§ 2 Abs. 2 NBauO) einzustufenden Fahrradabstellanlage (§ 84 Abs. 1 Nr. 3/Abs. 3 Nr. 1 NBauO).

Ob es über das Nennen des Abs. 3 hinaus – im Rahmen von § 84 Abs. 1 und 2 NBauO unterliegt die Gemeinde nicht dem strengen Zitiergebot des Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV (vgl. Senat, Urt. v. 12.4.2000 - 1 K 5694/98 -, juris, Rn. 9; Wiechert, in: Große-Suchsdorf, NBauO, 9. Aufl. 2013, § 84, Rn. 6) – auch einer Angabe der nach Auffassung der Gemeinde einschlägigen Nummer(n) bedarf (verneinend zu § 56 NBauO a.F.: VG Göttingen, Urt. v. 22.11.2018 - 2 A 129/16 -, V.n.b.)., kann hier offen bleiben. Da sich mit Blick auf den oben dargelegten Zweck des Zitiergebotes eine pauschale Forderung nach einem maximal genauen Zitieren nicht rechtfertigen lassen dürfte (anders: Steinbach, in: Epping u.a., Hannoverscher Komm. zur NV, 2012, Art. 43, Rn. 20), wird die Beantwortung der Frage davon abhängen, ob § 84 Abs. 3 NBauO als einheitliche Ermächtigungsgrundlage mit acht Tatbestandsvarianten oder als Rahmen für acht unterschiedliche Ermächtigungsgrundlagen einzustufen ist.

Dass die Antragsgegnerin die Ermächtigungsgrundlage entgegen der Üblichkeit nicht auch ausdrücklich als solche bezeichnet, begegnet keinen Bedenken: Die Art und Weise der Benennung lässt keine Zweifel daran aufkommen, dass sie zum Ausdruck bringen wollte, sie stütze die örtliche Bauvorschrift auf die in der Überschrift genannte Norm.

11. Unbeschadet des Vorstehenden bestehen Zweifel an der Wirksamkeit der Nr. 3 der örtlichen Bauvorschrift, nach der „an den Fenstern zur Erschließungsstraße Vorbaurollläden nicht zulässig“ sind. Ausweislich der Begründung des Bebauungsplans – und anders als nach der Begründung der 2. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 25 C, der Gegenstand des Urteils in der Sache 1 KN 187/17 vom heutigen Tag ist – soll durch die Regelung allein die Entstehung einer „das gesamte Erscheinungsbild des Wohngebietes erheblich beeinträchtigenden „Rollladensiedlung““ verhindert werden (S. 15 der Planbegründung). Dies wurde auch auf die Einwendung des Antragstellers im Auslegungsverfahren vorgebracht und dahingehend ergänzt, dass eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes der Wohnsiedlung vor allem in der Nebensaison zu befürchten und außerdem eine Gleichbehandlung mit den Sondergebieten entlang der Südstraße, für die im Rahmen der 6. Änderung des Bebauungsplans eine inhaltsgleiche Regelung geschaffen wurde, geboten sei. Mögen die Überlegungen der Antragsgegnerin im Falle einer reinen Ferienhaussiedlung oder einer Siedlung mit einer überwiegenden Anzahl an ausschließlich zu Ferienzwecken vermieteten Gebäuden gerechtfertigt sein, so gehen sie doch an der durch den angegriffenen Bebauungsplan geschaffenen Situation vorbei: Dieser lässt ausschließlich Dauerwohnen in Verbindung mit Ferienwohnen zu; das aus Sicht des Dauerwohnens ungünstigste zulässige Verhältnis auf einem Grundstück wäre ein Verhältnis einer Dauerwohnung zu zwei Ferienwohnungen (vgl. textliche Festsetzung Nr. 4 Satz 1). Auch in diesem Fall müssen die Ferienwohnungen nach der textlichen Festsetzung Nr. 4 Satz 2 „gegenüber den Wohnungen zum Dauerwohnen untergeordnet sein“. Das Unterordnungsverhältnis gilt dabei für die Gesamtheit der Ferienwohnungen in einem Wohngebäude gegenüber der Gesamtheit der in demselben Wohngebäude vorhandenen Dauerwohnungen; nicht zulässig ist, dass die einzelnen Ferienwohnungen für sich betrachtet sich zwar gegenüber den vorhandenen Dauerwohnungen unterordnen, die Dauerwohnungen sich aber ihrerseits der Gesamtheit der Ferienwohnungen unterordnen. Danach verhält es sich in jedem Falle so, dass der überwiegende Teil eines Wohngebäudes für das Dauerwohnen und damit in einer Weise genutzt wird, die den von der Antragsgegnerin befürchteten Rollladeneinsatz – ein wochen- oder gar monatelanges „Verschanzen“ – nicht erwarten lässt. Die örtliche Bauvorschrift untersagt nicht nur ohne ersichtlichen Grund auch auf den Flächen des Dauerwohnens die Anbringung von Rollläden zur Erschließungsstraße hin, sondern zieht darüber hinaus nicht in Betracht, dass sich zum einen selbst im Falle einer Rollladennutzung in Ferienwohnungen das Erscheinungsbild des Sondergebietes aufgrund der Kombination mit der Dauerwohnnutzung von dem der nach ihrer Vorstellung zu vermeidenden Rollladensiedlung unterscheidet und dass zum anderen die Kombination Dauerwohnen/Ferienwohnen ein verringertes (Sicherheits-) Bedürfnis nach der Nutzung von Rollläden in Ferienwohnungen mit sich bringt: Das Gebäude ist durchgehend bewohnt und damit zugleich bewacht. Mit der textlichen Festsetzung Nr. 4 hat die Antragsgegnerin ein geeignetes Mittel gegen die Ursache des Entstehens von Rollladensiedlungen gefunden; einer zusätzlichen Behandlung der Symptome – der Rollläden – bedarf es daher nicht mehr oder zumindest nicht in dem von der Antragsgegnerin gewählten Maße.

II. Hinsichtlich der 6. Änderung ist der Normenkontrollantrag mangels Rechtschutzbedürfnisses überwiegend unzulässig. Zulässig und auch begründet ist er mit Blick auf die (auch) in der 6. Änderung enthaltene örtliche Bauvorschrift.

1. Soweit der Antragsteller sich gegen die 6. Änderung wendet, fehlt es ihm ganz überwiegend an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis und ist der Normenkontrollantrag daher insoweit unzulässig. Voraussetzung für das Bestehen des Rechtsschutzbedürfnisses ist, dass der Antragsteller durch den Normenkontrollantrag seine Rechtsstellung verbessern kann (vgl. BVerwG, Beschl. v. 4.6.2008 - 4 BN 13.08 -, juris, Rn. 5; Urt. v. 23.4.2002 - 4 CN 3.01 -, juris, Rn. 10; Beschl. v. 28.8.1987 - 4 N 3.86 -, juris, Rn. 18). Eine solche Verbesserungsmöglichkeit besteht vorliegend nicht, soweit die 7. Änderung des Bebauungsplans nach den obigen Erwägungen unter I. für wirksam befunden wurde: Die – wie erwähnt und ohne dass es darauf ankäme wirtschaftlich für den Antragsteller bisher wohl vorteilhaftesten – Festsetzungen der 7. Änderung hinsichtlich des Grundstücks des Antragstellers ersetzen die das Grundstück betreffenden Festsetzungen der 6. Änderung vollständig; der Antragsteller ist – mit anderen Worten - von den Festsetzungen der 6. Änderung insoweit in seinen Rechten nicht mehr betroffen.; eine mittelbare Beeinträchtigung durch andere Grundstücke betreffende Fortsetzung ist weder ersichtlich noch vorgetragen.

2. Zulässig und begründet ist der Normenkontrollantrag hinsichtlich der 6. Änderung dagegen, soweit er sich gegen die örtliche Bauvorschrift richtet. Auch hier liegt ein Verstoß gegen das Zitiergebot aus Art. 43 Abs. 2 Satz 1 NV vor, die oben zu I.10. angestellten Erwägungen gelten entsprechend.

Im Grundsatz richtig zitiert hat die Antragsgegnerin § 84 NBauO in der Fassung vom 3. April 2012 (GVBl. S. 46); die – anders als hinsichtlich der 7. Änderung – hier zumindest zeitlich einschlägige Übergangsvorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 1 NBauO bringt nicht etwa das Gebot mit sich, § 56 NBauO in der Fassung vom 10. Februar 2003 (GVBl. S. 89) zu zitieren. Zwar hatte die Antragsgegnerin den Planaufstellungsbeschluss hier bereits im Jahr 2010 gefasst und regelt § 86 Abs. 1 Satz 1 NBauO, dass für vor dem 1. November 2012 eingeleitete Verfahren die NBauO in der Fassung vom 10. Februar 2003 Anwendung findet; das hier in Rede stehende Verfahren zur Aufstellung der örtlichen Bauvorschrift stellt jedoch kein Verfahren im Sinne des § 86 Abs. 1 Satz 1 NBauO dar. In der Übergangsvorschrift der NBauO erstmals Verwendung fand der Begriff des Verfahrens in Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2002 (GVBl. 796). Die Gesetzesbegründung lässt indes im Dunkeln, was der Gesetzgeber sich unter „Verfahren“ vorgestellt hat (LT-Drs. 14/3330, S. 25). Sowohl aus systematischen als auch teleologischen Gründen kann allerdings kein Zweifel daran sein, dass Verfahren im Sinne der Vorschrift ausschließlich Verwaltungsverfahren im Sinne von § 9 VwVfG (i.V.m. § 1 NVwVfG) sind, nicht aber auch Verfahren zur Aufstellung einer örtlichen Bauvorschrift. Als Bestandteil des Zwölften Teils der NBauO („Ausführungsvorschriften, Übergangs- und Schlussvorschriften“) gehört § 84 NBauO nicht zu den eigentlichen Bestimmungen der NBauO, die entweder materiell-rechtliche Anforderungen formulieren oder spezielle bauordnungsrechtliche Verfahrensregelungen schaffen. Die Norm ermöglicht den Gemeinden vielmehr eine Erweiterung der bestehenden materiell-rechtlichen Anforderungen über den durch die NBauO vorgegebenen Rahmen hinaus. Dass der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 86 Abs. 1 Satz 1 NBauO von Verfahrens- und materiellem Recht geprägte Verwaltungsverfahren im Blick hatte, wird aus der Ausnahmevorschrift des § 86 Abs. 1 Satz 2 NBauO deutlich: Die dort genannten Regelungen sind ausschließlich solche materiell-rechtlicher Natur.

Die Anwendung des § 86 Abs. 1 Satz 1 NBauO auf Verfahren zum Erlass einer örtlichen Bauvorschrift stünde überdies in Widerspruch zu § 88 Abs. 1 Satz 2 NBauO, der bestimmt, dass unter anderem § 84 NBauO bereits am Tag nach Verkündung in Kraft tritt. Bringt der Gesetzgeber an dieser Stelle seinen Wunsch nach einer möglichst umgehenden Geltung des § 84 NBauO zum Ausdruck, kann nicht angenommen werden, er habe eine übergangsweise Fortgeltung des § 56 NBauO a.F. gewollt. Dies gilt umso mehr, als eine solche übergangsweise Fortgeltung des § 56 NBauO a.F. mit dem Abschluss des „Verfahrens“ – mithin mit dem Erlass der örtlichen Bauvorschrift – materiell-rechtlich keineswegs ihren Abschluss fände: Die dann erlassene örtliche Bauvorschrift stellt ihrerseits eine materiell-rechtliche Grundlage von im Grundsatz unbegrenzter zeitlicher Geltung dar.

Aus den unter I.11. genannten Gründen bestehen auch gegen die Wirksamkeit der Nr. 4 der örtlichen Bauvorschrift Bedenken; der Inhalt der Planbegründung (S. 21) geht nicht über denjenigen der Begründung der 7. Planänderung hinaus.