§ 28 AVO-GOBAK - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Für eine Präsentationsprüfung (§ 2 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2, § 10 Abs. 2) können sich erstmals die Schülerinnen und Schüler entscheiden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(2) § 15 sowie die Anlagen 2, 3 und 6 sind in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/17 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(3) Abweichend von Absatz 2 ist Anlage 3 Fußnote 7 in der ab 1. August geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2019/2020 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(4) § 17 Abs. 2 ist in der ab 1. August 2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase besuchen.
(5) § 15 Abs. 3 Satz 5 Nr. 1, Abs. 4 Satz 4 Nr. 1 und Satz 5, Abs. 5 Satz 5 Nr. 1 und Abs. 6 Satz 5 Nr. 1 sowie Anlage 2 Nr. 1 in der ab 1. August 2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung ablegen.