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§ 18 AVO-GOBAK - Zeugnis der Fachhochschulreife

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1 Auf Antrag stellt die Schule ein Zeugnis der Fachhochschulreife aus, wenn der schulische und der berufsbezogene Teil der Fachhochschulreife nachgewiesen wird. 2Der Erwerb eines Latinums, des Graecums und des Hebraicums wird auf dem Zeugnis der Fachhochschulreife bescheinigt.