§ 21 AVO-GOBAK - Täuschungsversuch in der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) 1Versucht ein Prüfling, das Ergebnis seiner Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so ist der Prüfungsteil in der Regel mit 0 Punkten zu bewerten. 2In schweren Fällen ist die Abiturprüfung für nicht bestanden zu erklären. 3In leichteren Fällen kann dem Prüfling die Wiederholung einzelner Prüfungsteile aufgegeben oder Nachsicht gewährt werden. 4Die Entscheidung trifft die Prüfungskommission.
(2) Wird nach Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife eine Täuschung bekannt, so kann die Schulbehörde nur innerhalb eines Jahres seit dem Tag der Mitteilung des Gesamtergebnisses der Prüfung die Abiturprüfung für nicht bestanden erklären.