§ 11 AVO-GOBAK - Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die besondere Lernleistung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Prüfungsteil.
(2) 1Der schriftliche Prüfungsteil besteht aus einer schriftlichen Dokumentation, die auf der Grundlage des Unterrichtsinhalts oder im Rahmen von mindestens zwei Schulhalbjahren erbracht worden ist. 2Für die Bewertung des schriftlichen Prüfungsteils gilt § 9 Abs. 2 entsprechend. 3Waren mehrere Prüflinge an der Erstellung der Dokumentation beteiligt, so muss die individuelle Prüfungsleistung erkennbar und bewertbar sein.
(3) 1Der mündliche Prüfungsteil wird als Kolloquium auf der Grundlage der schriftlichen Dokumentation durchgeführt. 2Das Kolloquium ist eine Gruppenprüfung, sofern mehrere Prüflinge an der schriftlichen Dokumentation beteiligt waren; die Bewertung der individuellen Prüfungsleistung ist sicherzustellen.
(4) Für die Leistungen des Prüflings in der schriftlichen Dokumentation und im Kolloquium wird vom Fachprüfungsausschuss eine Gesamtnote nach der Anlage 1 gebildet.