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§ 28 AVO-GOBAK - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Für Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums sind für die Abiturprüfungen 2009 und 2010 § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Anlagen 1 b, 2 b und 4 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Entsprechendes gilt für die Abiturprüfungen 2011 und 2012 für die Schülerinnen und Schüler des Beruflichen Gymnasiums, die vor dem 1. August 2009 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung abzulegen oder zu wiederholen haben.

(2) 1Für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs sind für die Abiturprüfungen 2012 und 2013 § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 bis 8, § 17 Abs. 3, 4 und 6 sowie die Anlagen 1b, 2b, 5 und 6 in ihrer bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Entsprechendes gilt für die Abiturprüfungen 2014 und 2015 für die Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs, die vor dem 1. August 2011 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung abzulegen oder zu wiederholen haben.

(3) Wer die Ausbildung in der Qualifikationsphase nach dem 31. Juli 2009 und vor dem 1. August 2011 begonnen hat, beendet diese nach den Vorschriften, die bei ihrem Beginn gegolten haben.

(4) Wer nach dem 31. Juli 2009 und vor dem 1. August 2011 am Ende des Schuljahres 2011/2012 in das erste Halbjahr der Qualifikationsphase zurücktritt, setzt die Ausbildung abweichend von Absatz 2 nach den Vorschriften fort, die beim Beginn des Wiederholungsjahres gegolten haben

(5) Für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Beruflichen Gymnasiums ist für die Abiturprüfungen 2012 und 2013 § 15 Abs. 3 in der bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Abiturprüfungen 2014 und 2015 für die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Beruflichen Gymnasiums, die vor dem 1. August 2011 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung abzulegen oder zu wiederholen haben.

(6) Für die Abiturprüfung 2013 sind für Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Beruflichen Gymnasiums § 15 Abs. 3 und 4, für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums § 15 Abs. 5 und 6 und für Schülerinnen und Schüler des Kollegs § 15 Abs. 7 und 8 sowie die Anlage 2 in ihrer am 31. Juli 2012 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Entsprechendes gilt für die Abiturprüfungen 2014 und 2015 für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2012 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung ablegen oder wiederholen.