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§ 6 AVO-GOBAK - Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Für jeden Prüfling wird in jedem Prüfungsfach ein Fachprüfungsausschuss gebildet.

(2) Die Fachprüfungsausschüsse bestehen

  1. 1.

    für ein Fach der schriftlichen Prüfung und für die Bewertung der schriftlichen Dokumentation einer besonderen Lernleistung nach § 11 aus

    1. a)

      einer Fachprüfungsleiterin oder einem Fachprüfungsleiter als Vorsitzendem Mitglied,

    2. b)

      einer Referentin oder einem Referenten und

    3. c)

      einer Korreferentin oder einem Korreferenten;

  2. 2.

    für ein Fach der mündlichen Prüfung, für das Kolloquium einer besonderen Lernleistung nach § 11 und für den praktischen Teil einer Prüfung im Fach Sport aus

    1. a)

      einer Fachprüfungsleiterin oder einem Fachprüfungsleiter als Vorsitzendem Mitglied,

    2. b)

      einer Prüferin oder einem Prüfer und

    3. c)

      einer Protokollführerin oder einem Protokollführer

als stimmberechtigten Mitgliedern sowie bis zu fünf weiteren Lehrkräften als nicht stimmberechtigten Mitgliedern.

(3) 1Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission beruft Lehrkräfte der Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse; abweichend davon kann die Schulbehörde auch Lehrkräfte anderer Schulen berufen. 2Hat die Landesschulbehörde im Rahmen der Abiturprüfung einen Lehrkräfteaustausch mit einer anderen Schule vorgesehen, so beruft das vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission in den betroffenen Fächern Lehrkräfte der anderen Schule als Mitglieder der Fachprüfungsausschüsse. 3Angehörige eines Prüflings dürfen nicht zu stimmberechtigten Mitgliedern berufen werden. 4Die drei stimmberechtigten Mitglieder des Fachprüfungsausschusses sollen in dem jeweiligen Fach die Lehrbefähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an Berufsbildenden Schulen besitzen.

(4) 1Das Vorsitzende Mitglied des Fachprüfungsausschusses besitzt ein Einspruchsrecht gegen Beschlüsse seines Fachprüfungsausschusses entsprechend § 5 Abs. 6 Sätze 1 und 2. 2Über den Einspruch entscheidet die Prüfungskommission.