§ 28 AVO-GOFAK - Übergangsregelungen
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOFAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
1Für Schülerinnen und Schüler des Fachgymnasiums sind für die Abiturprüfungen 2009 und 2010 § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Anlagen 1 b, 2 b und 4 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Entsprechendes gilt für die Abiturprüfungen 2011 und 2012 für die Schülerinnen und Schüler des Fachgymnasiums, die vor dem 1. August 2009 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung abzulegen oder zu wiederholen haben.