Versionsverlauf

Pflichtfeld

Anlage 3 AVO-GOBAK - Gymnasiale Oberstufe:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(zu § 15 Abs. 3 Satz 2)

FächerAnzahl der Schulhalbjahresergebnisse
Deutsch4
Fremdsprache 1)2)4
weitere Fremdsprache 1)3)4
Kunst oder Musik oder Darstellendes Spiel 4)2
Politik-Wirtschaft 9)2
Geschichte2
Religion oder Werte und Normen oder Philosophie 5)2
Mathematik4
Naturwissenschaft 1)4
weitere Naturwissenschaft oder Informatik 1)6)4
Seminarfach 7)2
weitere Fremdsprache, weitere Naturwissenschaft oder Informatik 8)2

Die Schulhalbjahresergebnisse müssen dasselbe Fach betreffen.

War nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c VO-GO in der Einführungsphase mit einer Fremdsprache neu zu beginnen und wird die Einbringungsverpflichtung nicht durch die Schulhalbjahresergebnisse in der neu begonnenen Fremdsprache erfüllt, so sind zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in der neu beginnenden Fremdsprache einzubringen. Mit einer in der Einführungsphase neu begonnenen Wahlfremdsprache kann die Einbringungsverpflichtung nur erfüllt werden, wenn Unterricht in dieser Fremdsprache in der Einführungsphase mit mindestens 3 Wochenstunden besucht worden ist.

Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im sprachlichen Schwerpunkt.

Beide Schulhalbjahresergebnisse müssen zusätzlich dasselbe Fach betreffen. Im musisch-künstlerischen Schwerpunkt müssen zusätzlich zwei Schulhalbjahresergebnisse in dem nicht als Schwerpunktfach gewählten Fach Musik oder Kunst oder im Fach Darstellendes Spiel eingebracht werden.

Wurde Religionsunterricht der Religionsgemeinschaft, der die Schülerin oder der Schüler angehört, nicht angeboten und an dessen statt von der Schülerin oder dem Schüler das Fach Werte und Normen oder das Fach Philosophie nicht gewählt, so sind zwei aufeinanderfolgende zusätzliche Schulhalbjahresergebnisse eines anderen Fachs, das nicht Prüfungsfach ist, aus dem gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld einzubringen.

Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im mathematisch-naturwissenschaftlichen Schwerpunkt.

Es ist das Schulhalbjahresergebnis einzubringen, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist, und ein weiteres Schulhalbjahresergebnis.

Diese Einbringungsverpflichtung besteht nur im gesellschaftswissenschaftlichen und im sportlichen Schwerpunkt.

Im gesellschaftswissenschaftlichen Schwerpunkt besteht die Einbringungsverpflichtung nicht, wenn das Fach Erdkunde oder Wirtschaftslehre als Schwerpunktfach gewählt worden ist.