AVO-GOBAK,NI - Abschlussverordnung-Gymnasiale Oberstufe/Berufliches Gymnasium/Abendgymnasium/Kolleg

Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

Vom 19. Mai 2005 (Nds. GVBl. S. 169 - VORIS 22410 -) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 25. Januar 2022 (Nds. GVBl. S. 63) (2)

Aufgrund des § 60 Abs. 1 Nr. 6 des Niedersächsischen Schulgesetzes in der Fassung vom 3. März 1998 (Nds. GVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. April 2005 (Nds. GVBl. S. 110), wird verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Arten der Abschlüsse1
Gegenstand der Abiturprüfung2
Zeitpunkt der Abiturprüfung3
Leistungsbewertung4
Prüfungskommission für die Abiturprüfung5
Fachprüfungsausschüsse für die Abiturprüfung6
Überprüfung der Leistungsentwicklung am Ende des dritten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase7
Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Zurücktreten8
Schriftliche Abiturprüfung9
Mündliche Abiturprüfung10
Besondere Lernleistung in der Abiturprüfung11
Zuhörerinnen und Zuhörer12
Zusätzliche mündliche Prüfung; Abbruch der Prüfung13
Feststellung der Ergebnisse der Abiturprüfung14
Gesamtqualifikation15
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife16
Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife17
Zeugnis der Fachhochschulreife18
Wiederholung der Abiturprüfung19
Nichtteilnahme an Teilen der Abiturprüfung20
Täuschungsversuch in der Abiturprüfung21
Störungen der Abiturprüfung22
Erleichterungen für Prüflinge mit Behinderungen23
Niederschriften24
Einsicht in die Prüfungsakten25
Anrechnung von Leistungen aus anderen Ländern in der Abiturprüfung26
Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch27
Übergangsregelungen28
Sonderregelung zum berufsbezogenen Teil der Fachhochschulreife wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 28a
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2019/2020 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 28b
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2020/2021 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie 28c
Sonderregelungen zur Durchführung der Abiturprüfung im Schuljahr 2021/2022 wegen der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie28d
In-Kraft-Treten29
Berechnung des Prüfungsergebnisses in einem Prüfungsfach mit mehreren PrüfungsteilenAnlage 1
Umrechnung der Punktzahl der Gesamtqualifikation nach § 14 Abs. 2 Satz 1 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen Notenskala und Berechnung der Punktzahl der GesamtqualifikationAnlage 2
Gymnasiale Oberstufe:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 3
Fachgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 4
Abendgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 5
Kolleg:
Einbringungsverpflichtungen für die Gesamtqualifikation
Anlage 6
Gymnasiale Oberstufe, Fachgymnasium und Kolleg:
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 7
Abendgymnasium:
Einbringungsverpflichtungen für den schulischen Teil der Fachhochschulreife
Anlage 8
Umrechnung der Gesamtpunktzahl für den schulischen Teil der Fachhochschulreife nach § 17 Abs. 7 in eine Durchschnittsnote der sechsstufigen NotenskalaAnlage 9

SVBl. S. 352

SVBl. S. 126

§ 1 AVO-GOBAK - Arten der Abschlüsse

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Diese Verordnung regelt den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und der Fachhochschulreife an öffentlichen Schulen und anerkannten Ersatzschulen.

(2) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben durch bestimmte Leistungen

  1. 1.

    in den vier Schulhalbjahren der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs und

  2. 2.

    in der Abiturprüfung.

(3) 1Die Fachhochschulreife wird durch einen schulischen Teil und einen berufsbezogenen Teil erworben. 2Der schulische Teil wird durch die Leistungen nach Maßgabe des § 17 Abs. 2 bis 8 erworben. 3Der berufsbezogene Teil wird erworben durch

  1. 1.

    eine erfolgreich abgeschlossene, durch Bundes- oder Landesrecht geregelte Berufsausbildung,

  2. 2.

    ein mindestens einjähriges geleitetes berufsbezogenes Praktikum oder

  3. 3.

    Ableistung eines mindestens einjährigen Freiwilligendienstes nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder eines mindestens einjährigen freiwilligen Wehrdienstes.

§ 2 AVO-GOBAK - Gegenstand der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(2) 1Im ersten bis vierten Prüfungsfach wird jeweils eine schriftliche Prüfung mit grundsätzlich landesweit einheitlichen Aufgaben durchgeführt; nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 findet auch eine mündliche Prüfung statt. 2An die Stelle der schriftlichen Abiturleistung im vierten Prüfungsfach tritt nach Entscheidung des Prüflings eine besondere Lernleistung nach § 11. 3Im fünften Prüfungsfach wird eine mündliche Prüfung durchgeführt; sie wird auf Verlangen des Prüflings in Form einer Präsentationsprüfung (§ 10 Abs. 2) durchgeführt.

(3) 1Die Abiturprüfung im Fach Sport umfasst als erstes Prüfungsfach einen schriftlichen und einen sportpraktischen Teil sowie nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 auch einen mündlichen Teil, als fünftes Prüfungsfach einen sportpraktischen und einen mündlichen Teil. 2In den Prüfungsfächern Musik und Kunst können die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils einen praktischen Teil enthalten.

§ 3 AVO-GOBAK - Zeitpunkt der Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

1Die Abiturprüfung findet nach dem Ende des Unterrichts des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase statt. 2Praktische Prüfungsteile im Fach Sport können auch im dritten Schulhalbjahr durchgeführt werden.

§ 4 AVO-GOBAK - Leistungsbewertung

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Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) Die Bewertung der Leistungen richtet sich in der gymnasialen Oberstufe nach § 7 VO-GO, im Beruflichen Gymnasium nach § 6 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO und im Abendgymnasium und im Kolleg nach § 8 VO-AK.

(2) 1In einem Fach mit mehreren Prüfungsteilen wird das Prüfungsergebnis nach Anlage 1 gebildet. 2Wenn im Fach Sport der schriftliche, sportpraktische oder mündliche Teil der Prüfung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist, kann das Prüfungsergebnis bei der Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note "mangelhaft" nicht über 6 Punkte und bei der Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note "ungenügend" nicht über 3 Punkte hinausgehen.