§ 15 AVO-GOBAK - Gesamtqualifikation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Punktsumme bestimmter Schulhalbjahresergebnisse in einzelnen Fächern zuzüglich der Punktsumme der Prüfungsleistungen nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 ergibt die Punktzahl der Gesamtqualifikation.
(2) 1Hat eine Schülerin oder ein Schüler ein Schuljahr der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Kollegs wiederholt, so darf kein Schulhalbjahresergebnis aus dem ersten Durchgang in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 2Unter den Schulhalbjahresergebnissen, die nach den Absätzen 3 bis 8 einzubringen sind, dürfen keine Ergebnisse aus Schulhalbjahren sein, in denen themengleich unterrichtet worden ist, und kein Schulhalbjahresergebnis darf 0 Punkte betragen. 3Aus einem Fach dürfen nicht mehr als vier Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(3) 1Aus der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe sind mindestens 32 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 3 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 36 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
- 1.
in Block I
24 bis 28 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 12 Schulhalbjahresergebnisse im dritten bis fünften Prüfungsfach, in einfacher Wertung sowie die 8 Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach in zweifacher Wertung,
- 2.
in Block II
die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung.
6Im Block I müssen im Fall von 32 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 26, im Fall von 33 mindestens 27, im Fall von 34 oder 35 mindestens 28 und im Fall von 36 mindestens 29 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.
(4) 1Aus der Qualifikationsphase des Beruflichen Gymnasiums sind 36 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 4 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 4Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
- 1.
in Block I
28 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 12 Schulhalbjahresergebnisse im dritten bis fünften Prüfungsfach, in einfacher Wertung sowie die 8 Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach in zweifacher Wertung,
- 2.
in Block II
die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung.
5Im Block I müssen unter den 36 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 29 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 6Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 7Im Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 8Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.
(5) 1Aus der Qualifikationsphase des Abendgymnasiums sind mindestens 22 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 5 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 24 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
- 1.
in Block I
14, 15 oder 16 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 12 Schulhalbjahresergebnisse im dritten bis fünften Prüfungsfach, in einfacher Wertung sowie die 8 Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach in zweifacher Wertung,
- 2.
in Block II
die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung.
6Im Block I müssen im Fall von 22 Schulhalbjahresergebnissen 18, im Fall von 23 Schulhalbjahresergebnissen 19 und im Fall von 24 Schulhalbjahresergebnissen 20 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.
(6) 1Aus der Qualifikationsphase des Kollegs sind mindestens 28 Schulhalbjahresergebnisse in die Gesamtqualifikation einzubringen. 2Darunter müssen sich die Schulhalbjahresergebnisse in den fünf Prüfungsfächern befinden sowie die Schulhalbjahresergebnisse, die nach der Anlage 6 in weiteren Fächern in die Gesamtqualifikation einzubringen sind. 3Nach Entscheidung des Prüflings können weitere Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden; insgesamt dürfen nicht mehr als 32 Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 4Neben den Schulhalbjahresergebnissen in einem Fach auf erhöhtem Anforderungsniveau dürfen Ergebnisse in diesem Fach auf grundlegendem Anforderungsniveau nicht eingebracht werden. 5Die Schulhalbjahresergebnisse und die Prüfungsergebnisse sind wie folgt einzubringen:
- 1.
in Block I
20 bis 24 Schulhalbjahresergebnisse, darunter die 12 Schulhalbjahresergebnisse im dritten bis fünften Prüfungsfach, in einfacher Wertung sowie die 8 Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach in zweifacher Wertung,
- 2.
in Block II
die Prüfungsergebnisse in den fünf Prüfungsfächern in vierfacher Wertung.
6Im Block I müssen im Fall von 28 Schulhalbjahresergebnissen mindestens 23, im Fall von 29 oder 30 mindestens 24, im Fall von 31 mindestens 25 und im Fall von 32 mindestens 26 Schulhalbjahresergebnisse mit mindestens je 5 Punkten in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens 9 der Schulhalbjahresergebnisse im ersten, im zweiten und im dritten Prüfungsfach. 7Insgesamt müssen im Block I mindestens 200 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 1 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein. 8Im Block II müssen in drei Prüfungsfächern jeweils mindestens 20 Punkte erreicht worden sein. 9Insgesamt müssen im Block II mindestens 100 Punkte nach der in Anlage 2 Nr. 2 beschriebenen Berechnung erreicht worden sein.
(7) 1Im Seminarfach nach § 12 Abs. 2 Satz 2 VO-AK dürfen in Block I des Absatzes 6 nicht mehr als zwei Schulhalbjahresergebnisse eingebracht werden. 2Sollen Ergebnisse des Seminarfachs eingebracht werden, so ist zunächst das Ergebnis des Schulhalbjahres einzubringen, in dem die Facharbeit geschrieben worden ist.
(8) 1Ist Sport Prüfungsfach, so müssen die vier Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase eingebracht werden. 2Ist Sport nicht Prüfungsfach, so dürfen höchstens drei Schulhalbjahresergebnisse der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. 3Wird mehr als ein Schulhalbjahresergebnis in die Gesamtqualifikation eingebracht, so müssen die Ergebnisse in mindestens zwei verschiedenen Sportarten, darunter in mindestens einer Individualsportart, erreicht worden sein.