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§ 5 AVO-GOBAK - Prüfungskommission für die Abiturprüfung

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1An der Schule wird eine Prüfungskommission für die Abiturprüfung gebildet, die aus drei Mitgliedern besteht. 2Die Mitglieder müssen die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen besitzen. 3Sie dürfen nicht Angehörige von Prüflingen sein.

(2) 1Wird die Prüfungskommission an einer öffentlichen Schule gebildet, so hat grundsätzlich die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz. 2Besitzt die Leiterin oder der Leiter einer Gesamtschule mit gymnasialer Oberstufe nicht die Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, so hat die Leiterin oder der Leiter der gymnasialen Oberstufe oder des Gymnasialzweiges den Vorsitz. 3Die Schulbehörde kann den Vorsitz abweichend von den Sätzen 1 und 2 regeln. 4Wird die Prüfungskommission an einer anerkannten Ersatzschule gebildet, so wird das Vorsitzende Mitglied von der Schulbehörde bestellt.

(3) 1Das Vorsitzende Mitglied beruft zwei Lehrkräfte der Schule zu weiteren stimmberechtigten Mitgliedern der Prüfungskommission. 2Die Schulbehörde kann für eines dieser weiteren Mitglieder eine Ausnahme von Absatz 1 Satz 2 zulassen.

(4) Der Schulträger kann eine Person benennen, die vom Vorsitzenden Mitglied als nicht stimmberechtigtes Mitglied in die Prüfungskommission berufen wird.

(5) Die Prüfungskommission beschließt mit der Mehrheit der Stimmen ihrer stimmberechtigten Mitglieder; Stimmenthaltung ist nicht zulässig.

(6) 1Das Vorsitzende Mitglied der Prüfungskommission kann gegen einen Beschluss der Prüfungskommission Einspruch erheben, wenn es diesen für fehlerhaft hält. 2Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. 3Über den Einspruch entscheidet die Schulbehörde.

(7) Die Mitglieder der Prüfungskommission können an allen Prüfungen der Fachprüfungsausschüsse nach § 6 einschließlich der Beratungen ohne Stimmrecht teilnehmen und die schriftlichen Prüfungsarbeiten einsehen.