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§ 8 AVO-GOBAK - Meldung und Zulassung zur Abiturprüfung; Zurücktreten

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOBAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Nach Vorliegen der Ergebnisse des vierten Schulhalbjahres der Qualifikationsphase kann sich die Schülerin oder der Schüler zur Abiturprüfung melden. 2Dabei ist anzugeben, welche Schulhalbjahresergebnisse in Block I der Gesamtqualifikation nach § 15 eingehen sollen.

(2) Die Prüfungskommission beschließt die Zulassung, wenn die Schülerin oder der Schüler

  1. 1.
    die Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen sowie
  2. 2.
    die Voraussetzungen nach § 15 für den Block I der Gesamtqualifikation

erfüllt.

(3) Wer sich nicht zur Prüfung meldet, nicht zugelassen worden ist oder bis zum Beginn der Prüfung zurücktritt, tritt in das zweite Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurück, sofern danach die Abiturprüfung noch innerhalb der Verweildauer nach § 3 VO-GO, § 3 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO oder § 3 VO-AK abgelegt werden kann.