Abschnitt 28 EB-AVO-GOBAK - Zu § 28
Bibliographie
- Titel
- Ergänzende Bestimmungen zur Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (EB-AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- EB-AVO-GOBAK
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
28.1
Die Nummer 3 der Anlagen 1a und 1d ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2016/2017 das erste Schuljahr der Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe besuchen.
28.2
Die Anlage 3 ist in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe anzuwenden, die im Schuljahr 2018/2019 die Einführungsphase besuchen.
28.3
Die Nr. 10.6 sowie die weiteren Regelungen zur Präsentationsprüfung in den Nrn. 2.3, 6.3 und 8.2 sind in der ab 1.8.2016 geltenden Fassung erstmals auf die Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe, des Beruflichen Gymnasiums und des Kollegs anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung ablegen.
28.4
Die Änderungen zu den Bearbeitungs- und Auswahlzeiten in der Abiturprüfung in Nr. 9.5 sowie die Änderungen zur Gesamtqualifikation für die Abiturprüfung in den Anlagen 1a bis 1d jeweils auf der dritten Seite unter III. Block I in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 die Abiturprüfung ablegen.
28.5
Die Regelungen zum Verzicht auf einen Punktabzug bei der Korrektur von Abituraufgaben in Nr. 9.11 Satz 4 und in Nr. 9.13 Satz 1 gelten erstmals für die Abiturprüfung 2025.
28.6
Die Regelungen zur Aufnahme der Niveaustufe des Deutschen Qualifikationsrahmens in die Abschlusszeugnisse in Nr. 16.1 und in Nr. 18.2 in der ab 1.8.2018 geltenden Fassung sind erstmals auf die Schülerinnen und Schüler anzuwenden, die im Schuljahr 2020/2021 ein Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife oder ein Zeugnis der Fachhochschulreife erhalten.