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§ 28 AVO-GOFAK - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOFAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Für Schülerinnen und Schüler des Fachgymnasiums sind für die Abiturprüfungen 2009 und 2010 § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 3 und 4, § 17 Abs. 2 Nr. 2 sowie die Anlagen 1 b, 2 b und 4 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Entsprechendes gilt für die Abiturprüfungen 2011 und 2012 für die Schülerinnen und Schüler des Fachgymnasiums, die vor dem 1. August 2009 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung abzulegen oder zu wiederholen haben.

(2) 1Für Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs sind für die Abiturprüfungen 2012 und 2013 § 4 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 14 Abs. 2, § 15 Abs. 5 bis 8, § 17 Abs. 3, 4 und 6 sowie die Anlagen 1b, 2b, 5 und 6 in ihrer bis zum 31. Juli 2011 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Entsprechendes gilt für die Abiturprüfungen 2014 und 2015 für die Schülerinnen und Schüler des Abendgymnasiums und des Kollegs, die vor dem 1. August 2011 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung abzulegen oder zu wiederholen haben.