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§ 28 AVO-GOFAK - Übergangsregelungen

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOFAK)
Amtliche Abkürzung
AVO-GOFAK
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
22410

(1) 1Für die Abiturprüfungen 2006 und 2007 ist noch die Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Fachgymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg vom 26. Mai 1997 (Nds. GVBl. S. 149), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. November 2003 (Nds. GVBl. S. 406), anzuwenden. 2Sie ist ferner noch anzuwenden für die Schülerinnen und Schüler, die vor dem 1. August 2005 in die Qualifikationsphase eingetreten sind und eine Abiturprüfung nach dem Prüfungstermin 2007 abzulegen oder zu wiederholen haben. 3Satz 2 gilt nicht für die Schülerinnen und Schüler, die im Schuljahr 2006/07 in das erste Schulhalbjahr der Qualifikationsphase zurücktreten. 4Abweichend von Satz 1 ist § 23 Satz 2 bereits für die Abiturprüfungen 2006 und 2007 anzuwenden.

(2) Auf Ergänzungsprüfungen nach § 27 sind bis zum 31. Juli 2006 die Regelungen der Verordnung über Ergänzungsprüfungen in Latein, Griechisch und Hebräisch vom 13. Dezember 1983 (Nds. GVBl. S. 297, 327), geändert durch Verordnung vom 13. August 1987 (Nds. GVBl. S. 156), anzuwenden.