§ 4 AVO-GOBAK - Leistungsbewertung
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Die Bewertung der Leistungen richtet sich in der gymnasialen Oberstufe nach § 7 VO-GO, im Beruflichen Gymnasium nach § 6 der Anlage 7 zu § 33 BbS-VO und im Abendgymnasium und im Kolleg nach § 8 VO-AK.
(2) 1In einem Fach mit mehreren Prüfungsteilen wird das Prüfungsergebnis nach Anlage 1 gebildet. 2Wenn im Fach Sport der schriftliche, sportpraktische oder mündliche Teil der Prüfung mit der Note "mangelhaft" oder "ungenügend" bewertet worden ist, kann das Prüfungsergebnis bei der Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note "mangelhaft" nicht über 6 Punkte und bei der Bewertung eines Prüfungsteils mit der Note "ungenügend" nicht über 3 Punkte hinausgehen.