§ 17 AVO-GOBAK - Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Abschlüsse in der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium, im Abendgymnasium und im Kolleg (AVO-GOBAK)
- Amtliche Abkürzung
- AVO-GOBAK
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Niedersachsen
- Gliederungs-Nr.
- 22410
(1) Wer die Qualifikationsphase einer gymnasialen Oberstufe, eines Beruflichen Gymnasiums, Abendgymnasiums oder Kollegs ohne bestandene Abiturprüfung verlässt und die jeweiligen Voraussetzungen nach den Absätzen 2 bis 8 erfüllt, erwirbt den schulischen Teil der Fachhochschulreife und erhält hierüber eine Bescheinigung.
(2) 1In der gymnasialen Oberstufe, im Beruflichen Gymnasium und im Kolleg müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren
- 1.
in den Schulhalbjahresergebnissen im ersten und im zweiten Prüfungsfach insgesamt mindestens 40 Punkte in zweifacher Wertung und
- 2.
in den Schulhalbjahresergebnissen im dritten Prüfungsfach sowie in weiteren neun Schulhalbjahresergebnissen insgesamt mindestens 55 Punkte in einfacher Wertung
erreicht worden sein. 2In mindestens 11 dieser 15 Schulhalbjahresergebnisse müssen jeweils mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht worden sein, darunter mindestens zwei der Schulhalbjahresergebnisse im ersten und im zweiten Prüfungsfach.
(3) Im Abendgymnasium müssen in zwei aufeinanderfolgenden Schulhalbjahren
- 1.im ersten und zweiten Prüfungsfach in insgesamt drei Schulhalbjahresergebnissen, darunter den Ergebnissen des zweiten der zu berücksichtigenden Schulhalbjahre, insgesamt mindestens 45 Punkte in dreifacher Wertung und dabei in zweien dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 15 Punkte und
- 2.in einem Schulhalbjahresergebnis des dritten Prüfungsfachs sowie in weiteren vier Schulhalbjahresergebnissen in mindestens drei vierstündigen und höchstens zwei zweistündigen Fächern insgesamt mindestens 50 Punkte in zweifacher Wertung, darunter in drei dieser Schulhalbjahresergebnisse jeweils mindestens 10 Punkte
erreicht worden sein.
(4) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 und 3 müssen die in den Fächern nach der Anlage 7 für die gymnasiale Oberstufe, das Berufliche Gymnasium und das Kolleg oder nach der Anlage 8 für das Abendgymnasium sein.
(5) Unter den Schulhalbjahresergebnissen nach den Absätzen 2 und 3 dürfen je Fach nicht mehr als zwei Ergebnisse sein.
(6) § 15 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 8 Satz 3 gilt entsprechend.
(7) Aus den zu berücksichtigenden Schulhalbjahresergebnissen wird durch Addition eine Gesamtpunktzahl und daraus nach der Anlage 9 eine Durchschnittsnote ermittelt.
(8) Im Fall der Wiederholung von Schulhalbjahren können die Voraussetzungen nach den Absätzen 2 und 3 zum Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife mit Schulhalbjahresergebnissen auch aus dem ersten Durchgang erfüllt werden; es können jedoch nicht Ergebnisse des gleichen Schulhalbjahres der Qualifikationsphase aus dem ersten Durchgang und dem zweiten Durchgang zusammen eingebracht werden.